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Urteil

13 K 4724/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0526.13K4724.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der 1949 geborene Kläger steht als Leitender Regierungsdirektor im Dienst des beklagten Landes und ist Vorsteher des Finanzamtes X. Unter dem 30. April 2010 schrieb die Oberfinanzdirektion Rheinland (OFD) die Dienststellenleitung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F (Besoldungsgruppe A 16) aus. Darin hieß es u.a., bewerben könnten sich a) Leitende Regierungsdirektorinnen/Leitende Regierungsdirektoren und b) Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren, denen die Beförderungseignung und die Eignung zur Leitung eines großen Finanzamts bei der letzten Beurteilung zuerkannt worden sei. Auf die Stelle bewarben sich der Kläger und der Beigeladene. Der 1958 geborene Beigeladene steht als Regierungsdirektor im Dienst des beklagten Landes und ist ständiger Vertreter des Vorstehers des Finanzamtes F-Süd. Beide Bewerber wurden zum 31. Dezember 2009 dienstlich beurteilt, der Kläger unter dem 28. Juli 2010 mit dem Gesamturteil gut ohne Beförderungseignung, der Beigeladene unter dem 8. Juni 2010 mit dem Gesamturteil sehr gut mit Beförderungseignung. Mit Bescheid vom 15. Juli 2010 teile die OFD dem Kläger ihre Absicht mit, dem Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Die für ihre Auswahlentscheidung maßgeblichen Erwägungen hatte sie in einem Vermerk vom 15. Juli 2010 niedergelegt. Auf Antrag des Klägers gab das erkennende Gericht dem beklagten Land mit Beschluss vom 26. November 2010 (13 L 1173/10) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, dem Beigeladenen, auch nicht kommissarisch die in Rede stehende Dienststellenleitung zu übertragen, bis über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hieß es in dem Beschluss, es bestünden durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung. Bei ihr sei von einem in wesentlicher Hinsicht unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden. Außerdem seien die aktuellen Beurteilungen der Bewerber wegen der unterschiedlichen Statusämter nicht unmittelbar vergleichbar, sodass der Dienstherr gehalten sei, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen. Dabei seien der OFD Fehler unterlaufen. Gegen den Beschluss vom 26. November 2010 ist keine Beschwerde eingelegt worden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 teilte die OFD dem Kläger mit, in dem Beschluss vom 26. November 2010 (13 L 1173/10) sei festgestellt worden, dass die Auswahlentscheidung vom 15. Juli 2010 an schwerwiegenden Mängeln leide. Das Auswahlverfahren werde daher abgebrochen und die in Rede stehende Dienststellenleitung erneut ausgeschrieben. Zur weiteren Begründung werde auf den beigefügten Vermerk vom 17. Februar 2011 verwiesen. In diesem Vermerk wird ausgeführt, ein Abbruch des Auswahlverfahrens würde den Umstand Rechnung tragen, dass bislang das Beurteilungsverfahren der Vorsteherinnen/Vorsteher der Besoldungsgruppen A 16 und A 15 für den Bereich der OFD nicht durch Schlusszeichnung und Aushändigung der Beurteilungen an die betroffenen Beamtinnen und Beamten abgeschlossen worden sei. Für einen Abbruch spreche auch, dass potentielle Bewerberinnen und Bewerber mangels Bekanntgabe der Beurteilungen und der ihnen damit zuerkannten Gesamturteile und Funktionseignungen möglicherweise von einer Bewerbung Abstand genommen hätten. Die gerichtliche Beanstandung einer Auswahlentscheidung stelle grundsätzlich einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, sofern die Ausführungen des Gerichts dem Dienstherrn berechtigten Anlass gäben, seine Entscheidung zu überdenken. Das sei hier in Bezug auf den Beschluss vom 26. November 2010 (13 L 1173/10) der Fall. Die OFD schrieb die Dienststellenleitung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F (Besoldungsgruppe A 16) unter dem 16. März 2011 neu aus. Darin hieß es – abweichend von der Ausschreibung vom 30. April 2010 zusätzlich –, die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung seien zuständig für die Verfolgung von Steuerstrafsachen und Steuerordnungswidrigkeiten. Die Entwicklungen im Bereich der Verfolgung von Straftaten seien gekennzeichnet durch einen erheblich gesteigerten Umfang von Fällen mit erhöhtem Ermittlungsaufwand, komplizierten und vielschichtigen Großverfahren und Fällen von besonderer Bedeutung mit zum Teil Verbindungen zur organisierten Kriminalität. Das bedeute, dass nicht selten Großverfahren koordiniert werden müssten und dass in enger Abstimmung mit anderen Dienststellen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und anderer Strafverfolgungsbehörden kooperiert werden müsse. Neben der allgemeinen Befähigung zur Leitung eines A 16-Finanzamts seien daher im Hinblick auf die spezielle Aufgabenstellung fundierte Kenntnisse des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeiten-rechts und Erfahrungen in den beschriebenen Szenarien von Vorteil. Auf diese neue Stellenausschreibung bewarben sich wiederum der Kläger und der Beigeladene. Die darauf getroffene Auswahlentscheidung fiel wiederum zu Gunsten des Beigeladenen aus. (Diesbezüglich hat der Kläger am 27. Mai 2011 beim erkennenden Gericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht [13 L 848/11] und am 31. Mai 2011 Klage erhoben [13 K 3348/11]). In Bezug auf den Bescheid vom 15. Juli 2010 hat der Kläger am 22. Juli 2010 Klage erhoben (13 K 4724/10) und in Bezug auf das Schreiben vom 21. Februar 2011 am 18. März 2011 (13 K 1954/11). In der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2011 hat das Gericht beide Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und bestimmt, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 K 4724/10 weitergeführt wird. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Der angegriffene Bescheid vom 21. Februar 2011 sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren, insbesondere mangele es ihm nicht an einer Regelungswirkung. Sobald der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens aus einem willkürlichen Grund geschehe, berühre er auch unmittelbar die Rechtsstellung des durch den Abbruch betroffenen Bewerbers. Die Tatsache, dass noch nicht alle in Betracht kommenden Konkurrenten zum 31. Dezember 2009 beurteilt worden seien, sei kein rechtlich relevanter Grund, das Anforderungsprofil abzuändern. Der Abbruch des ersten Stellenbesetzungsverfahrens sei willkürlich gewesen. Die neue Stellenausschreibung sei bewusst auf den Beigeladenen zugeschnitten worden. Der einzige Punkt, bei dem dieser mehr Erfahrung habe als er, der Kläger, sei in das Anforderungsprofil aufgenommen worden. Sein, des Klägers, Erfahrungsvorsprung in Sachen Leitungserfahrung sei ebenso wichtig für die ausgeschriebene Stelle wie die Erfahrung des Beigeladenen in Steuerstrafsachen und in der Steuerfahndung. Auch widerspreche es der bisherigen Praxis der OFD, Stellen der vorliegenden Art mit einem besonderen Profil auszuschreiben. Wenn "fundierte Kenntnisse des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts" nicht schon früher für andere vergleichbare Ämter und zunächst auch für das in Rede stehende Amt als erforderlich angesehen worden seien, gäbe es keinen sachlichen Grund dafür, diese Anforderung nun in einer Zweitausschreibung für das in Rede stehende Amt aufzunehmen. Der gesamte Ablauf des Bewerbungsverfahrens spreche dafür, dass der Abbruch willkürlich gewesen sei und die Stelle für den Beigeladenen habe passend gemacht werden sollen. Die OFD sei bereits kurz nach der Stellenausschreibung an ihn, den Kläger, herangetreten und habe sich nach seinen Plänen erkundigt. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe man ihm mitgeteilt, dass man noch einmal über die Angelegenheit sprechen und ihm eventuell ein anderes Amt suchen müsse. Dies deute darauf hin, dass sie ihn als den objektiv geeigneteren Bewerber angesehen hätten und deswegen versucht hätten, Schwierigkeiten von vornherein zu vermeiden, um den Beigeladenen durchzubringen. In der Folgezeit sei es zu mehreren Gesprächen bei der OFD gekommen. Dabei sei ihm klar gemacht worden, dass eine Entscheidung in dem Bewerbungsverfahren im Grunde genommen schon gefallen sei. Auch sei er nach der Ernsthaftigkeit der Bewerbung gefragt worden und danach, ob er im Falle einer Absage gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen würde. Schließlich sei er gebeten worden, seine Bewerbung zurückzuziehen. In einem Gespräch bei der OFD am 28. Februar 2011 sei ihm die Entscheidung über den Abbruch des Auswahlverfahrens dahingehend erläutert worden, dass man im Gegensatz zum ursprünglichen Ausschreibungsverfahren das Anforderungsprofil anders fassen wolle. Der Beigeladene habe viele Erfahrungen, die für die in Rede stehende Stelle relevant seien. Entsprechend werde man das Anforderungsprofil präzise auf die gewünschten Merkmale zuschneiden. Entsprechend sei dann auch verfahren worden. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 2010 und des Bescheides vom 21. Februar 2011 zu verpflichten, auf der Basis der Ausschreibung vom 30. April 2010 über die Besetzung der Dienststellenleitung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es macht geltend, es sei berechtigt, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Dies sei hier wegen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren festgestellten Mängel geschehen. Das Stellenbesetzungsverfahren sei nicht deshalb abgebrochen worden, um das Anforderungsprofil so zu fassen, dass es allein präzise auf die Merkmale des Beigeladenen zugeschnitten sei. Die Behauptung des Klägers, die neue Ausschreibung sei bewusst auf den Beigeladenen zugeschnitten, sei falsch. Es sei nicht versucht worden, durch den Abbruch der bisherigen Stellenausschreibung und die Ausgestaltung der neuen Stellenausschreibung den Kläger gezielt als Mitbewerber auszuschalten. Auch der Text der Ausschreibung vom 16. März 2011 spreche gegen diese Annahme. Der Kläger sei durch die neue Stellenausschreibung vom 16. März 2011, insbesondere durch das Kriterium Fachkenntnisse, nicht aus dem Kreis möglicher Bewerber ausgeschlossen worden, zumal er wiederholt vorgetragen habe, über einschlägiges Fachwissen zu verfügen. Andererseits sei der Beigeladene nicht der einzige in der Finanzverwaltung des Landes, der dieses Kriterium erfülle. Die Ergänzung in der Ausschreibung vom 16. März 2011 habe lediglich sicherstellen sollen, dass bereichsbezogen der geeignetste Bewerber die Stelle erhalte. Der Eignungsvorsprung des Klägers als Dienststellenleiter sei bei der inzwischen aufgrund der neuen Ausschreibung vom 16. März 2011 getroffenen Auswahlentscheidung tatsächlich zu Gunsten des Klägers berücksichtigt worden. Es treffe zwar zu, dass das Anforderungsmerkmal "Fachkenntnisse und Vorerfahrung" in der Vergangenheit in den Ausschreibungstexten nicht enthalten gewesen sei. Das beklagte Land habe jedoch in Anbetracht der in dem Verfahren 13 L 1173/10 gewonnenen Erkenntnisse seine Ausschreibungspraxis inzwischen geändert. Seit Anfang 2011 sei ein spezielles Anforderungsmerkmal in allen Ausschreibungen für Referatsleiterstellen in der OFD und für Vorsteherstellen in den Funktionsfinanzämtern, bei denen eine besondere Fachkenntnis für erforderlich gehalten werde, enthalten. Auch treffe es zu, dass die OFD mit dem Kläger bereits vor Eingang seiner Bewerbung über seine Absichten gesprochen habe. Dabei sei es um die Ernsthaftigkeit seiner der OFD zu Ohren gekommenen Bekundungen gegangen, Interesse an der in Frage stehenden Stelle zu haben. Auch seien vor der Auswahlentscheidung vom 15. Juli 2010 weitere Gespräche mit dem Kläger geführt worden. Dabei habe die OFD offen ihre abweichende Personalplanung in Bezug auf die in Rede stehende Stelle kommuniziert. Dem Kläger sei in diesen Gesprächen auch vermittelt worden, dass wegen der Besonderheit der zu besetzenden Stelle Wert auf einschlägige Fachkenntnisse und Vorerfahrungen gelegt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes, einschließlich der Personalakten des Klägers und des Beigeladenen, verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn bei der von dem Kläger begehrten Entscheidung des beklagten Landes über die Besetzung der in Rede stehenden Dienststellenleitung – wie auch bei dem Bescheid vom 15. Juli 2010 – handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ohne dass dadurch die Zulässigkeit der Klage berührt würde, kommt dem Schreiben der OFD vom 21. Februar 2011 keine Verwaltungsaktsqualität zu, weil es sich dabei um eine schlicht hoheitliche Tätigkeit ohne Regelungscharakter handelt. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land auf der Basis der Ausschreibung vom 30. April 2010 über die Besetzung der Dienststellenleitung beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung F unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu entscheidet, § 113 Abs. 5 VwGO. Wenn man von dem - dem Kläger mit Schreiben vom 21. Februar 2011 mitgeteilten - Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. April 2010 eingeleiteten Auswahlverfahrens absieht, stünde dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf eine neue Entscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Dienststellenleitung zu. Denn die dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juli 2010 bekannt gegebene Auswahlentscheidung ist, was das beklagte Land mittlerweile auch nicht mehr anders sieht, rechtlich fehlerhaft, sodass der Anspruch des Klägers auf eine fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung noch nicht erfüllt wäre. Was die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung vom 15. Juli 2010 angeht, wird auf die Gründe des Beschlusses vom 26. November 2010, 13 L 1173/10, Seite 3 ff. des Entscheidungsabdrucks, verwiesen. Dem Kläger steht aber ein Anspruch auf eine neue fehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung nicht zu, weil das beklagte Land das mit der Ausschreibung vom 30. April 2010 eingeleitete Auswahlverfahren fehlerfrei abgebrochen hat. Der Dienstherr kann ein einmal eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Bewerber und ihren Anspruch darauf, dass das Bewerbungsverfahren rechtsfehlerfrei durchgeführt wird. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt, d.h. diese darf nicht willkürlich sein. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 15. September 2010 6 A 1966/08 , juris, Rdn. 7, und vom 31. Mai 2010 - 6 B 448/10 , juris, Rdn. 3 f., jeweils m.w.N.. So ist es beispielsweise nicht zu beanstanden, wenn der für die Auswahlentscheidung befugte Dienstherr sich entschließt, - mit dem Ziel einer bestmöglichen Besetzung der Beförderungsstelle - einen breiteren Interessenkreis anzusprechen, weil er Bedenken gegen die Eignung des einzigen Bewerbers für den konkreten Dienstposten hat. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die von dem Dienstherrn getroffene Eignungsbeurteilung in vollem Umfange einer rechtlichen Überprüfung standhält. Es genügt vielmehr, dass dieser den einzigen Bewerber nicht uneingeschränkt für geeignet hält, ohne dass es Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen gibt. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 , juris, Rdn. 23. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann beispielsweise auch darin zu sehen sein, dass das bisherige Anforderungsprofil unklar formuliert und daher missverständlich ist, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2008 6 B 560/08 , juris, Rdn. 12, oder in dem Umstand, dass ein neues, verändertes Anforderungsprofil erstellt worden ist. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 L 1079/08 , juris, Rdn. 46. Schließlich ist ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens auch dann anzunehmen, wenn ein Gericht die durch den Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung beanstandet und die gerichtlichen Erwägungen zumindest bedenkenswert erscheinen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2006 6 A 604/05 , juris, Rdn. 23. Generell gilt, dass die von dem Dienstherrn für den Abbruch des Auswahlverfahrens angeführten Gründe tatsächlich die tragenden Gründe sein müssen. Diese dürfen nicht bloß vorgeschoben sein, um – ohne Bestenauslese – eine in Wirklichkeit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Dezember 2009 1 B 509/09 , juris, Rdn. 24; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2009 26 L 188/09 , juris, Rdn. 28 f.. So wäre ein Abbruch des Auswahlverfahrens rechtlich nicht haltbar, wenn die angeführte Begründung für den Abbruch nur vorgeschoben wäre, um gezielt und willkürlich, d.h. ohne sachliche Rechtfertigung, einen bestimmten Mitbewerber auszuschalten oder einen anderen Mitbewerber zum Zuge kommen zu lassen. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 627/08 , juris, Rdn. 10; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 1 L 1079/08 , juris, Rdn. 47. Dieses zugrundegelegt vermag das Gericht nicht festzustellen, dass der Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. April 2010 eingeleiteten Auswahlverfahrens rechtsfehlerhaft war. Dementsprechend hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass dieses Stellenbesetzungsverfahren fortgeführt und über seine Bewerbung erneut entschieden wird. Die OFD hat das Ausschreibungsverfahren nicht ohne sachliche Gründe abgebrochen. Nach dem Schreiben der OFD vom 21. Februar 2011 und dem in Bezug genommenen Vermerk vom 17. Februar 2011 haben mehrere Gesichtspunkte bei der Entscheidung, das Auswahlverfahren abzubrechen, eine Rolle gespielt. Daraus kann ein willkürliches Vorgehen des beklagten Landes nicht abgeleitet werden. Zum einen hat die OFD daran angeknüpft, dass nach dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26. November 2010 (13 L 1173/10) die Auswahlentscheidung vom 15. Juli 2010 rechtlich fehlerhaft ist, und dass dadurch Anlass besteht, die getroffene Entscheidung zu überdenken. Nach den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung ist ein solches Vorgehen nicht willkürlich. Gleiches gilt in Bezug auf den ebenfalls herangezogenen Gesichtspunkt, dass die Beurteilungsrunde zum Stichtag 31. Dezember 2009 der Vorsteherinnen/Vorsteher der Besoldungsgruppen A 16 und A 15 noch nicht abgeschlossen war. Damit sollte einem möglicherweise zu erwartenden Einwand begegnet werden, dass der vorgenommene Quervergleich der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten nicht durch die schriftliche Abfassung der Beurteilungen endgültig und abschließend dokumentiert worden sei. Auch sollte berücksichtigt werden, dass potentielle weitere Bewerberinnen und Bewerber mangels Bekanntgabe der Beurteilungen und der ihnen damit zuerkannten Gesamturteile und Funktionseignungen möglicherweise von einer Bewerbung Abstand genommen hätten. Zwar mag es sein, dass diesen Bedenken gegebenenfalls auch bei Fortsetzung des mit der Ausschreibung vom 30. April 2010 eingeleiteten Auswahlverfahrens hätte Rechnung getragen werden können. Das bedeutet aber nicht, dass die von der OFD gewählte Vorgehensweise unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt, also willkürlich gewesen ist. Grundsätzlich sind der Abbruch eines Auswahlverfahrens und die Ausgestaltung der neuen Stellenausschreibung voneinander getrennt zu betrachten. Eine Fehlerhaftigkeit der neuen Stellenausschreibung kann sich daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände auf die rechtliche Bewertung der Abbruchentscheidung auswirken. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Mai 2006, 6 A 604/05 , juris, Rdn. 28. Ob im Falle des Klägers derartige besondere Umstände vorliegen, kann das Gericht offen lassen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die OFD das Auswahlverfahren (zumindest auch) deshalb abgebrochen hat, um die neue geänderte Ausschreibung vom 16. März 2011 zu erlassen, läge ein willkürliches Vorgehen nicht vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die neue Ausschreibung vom 16. März 2011, wie der Kläger geltend macht, genau auf den Beigeladenen zugeschnitten ist. Denn darin werden nicht nur fundierte Kenntnisse des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts sowie Erfahrungen in den damit im Zusammenhang stehenden beschriebenen Szenarien als von Vorteil angeführt, also auf Voraussetzungen, die in der Person des Beigeladenen offensichtlich in besonderem Maße vorliegen. Vielmehr wird auch auf die allgemeine Befähigung zur Leitung eines A 16-Finanzamts erwähnt. Insoweit hatte das erkennende Gericht bereits in dem Beschluss vom 26. November 2010 (13 L 1173/10) ausgeführt, dass der Kläger bei der Befähigung zur Leitung eines Finanzamtes dem Beigeladenen gegenüber im Vorteil ist. Davon abgesehen war das Vorgehen des beklagten Landes bei der neuen Ausschreibung vom 16. März 2011 auch im Übrigen nicht willkürlich, d.h. unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Nach § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen (siehe auch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG]). Unter dem Gesichtspunkt des in diesen Vorschriften festgelegten Grundsatzes der Bestenauslese kann nicht als sachwidrig angesehen werden, dass bei der Ausschreibung eines Dienstpostens (auch) auf Kenntnisse und Erfahrungen abgestellt wird, die bei der Wahrnehmung dieses Dienstpostens bedeutsam sind. Nichts anderes ist im Falle des Klägers geschehen, wenn - was der Kläger besonders bemängelt - in der neuen Ausschreibung vom 16. März 2011 ausgeführt wird, im Hinblick auf die spezielle Aufgabenstellung der in Rede stehenden Dienststellenleitung seien fundierte Kenntnisse des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts und Erfahrungen in den näher beschriebenen Szenarien von Vorteil. Dass die angesprochenen Kenntnisse und Erfahrungen bei der Wahrnehmung der in Rede stehenden Dienststellenleitung keine oder eine nur unbedeutende Rolle spielen, hat auch der Kläger nicht substantiiert dargetan. Der Kläger kann des Weiteren nichts für seinen Standpunkt daraus ableiten, dass bei dem beklagten Land bei Stellenausschreibungen die Aufnahme eines besonderen Profils, insbesondere was Fachkenntnisse und Erfahrungen angeht, bisher nicht üblich war. Denn im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Prüfung, ob der Abbruch eines Auswahlverfahrens willkürlich war - kommt es allein darauf an, ob es für das Vorgehen des Dienstherrn unter keinem sachlichen Gesichtspunkt eine Rechtfertigung gibt. Das ist aber nach dem oben in Bezug auf den Grundsatz der Bestenauslese Ausgeführten hier nicht der Fall. Im Übrigen sei noch bemerkt: Das beklagte Land hat unwidersprochen vorgetragen, dass es seine Praxis im Anschluss an den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26. November 2010 (13 L 1173/10) entsprechend geändert hat, sodass sich der Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) - sofern im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang eine Berufung darauf überhaupt in Betracht zu ziehen wäre - auf die frühere, inzwischen aufgegebene Verwaltungspraxis berufen könnte. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es, soweit ersichtlich, bei der OFD von Anfang an eine Personalplanung gab, die die Besetzung der in Rede stehenden Dienststellenleitung mit dem Beigeladenen vorsah. Daraus kann nämlich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die neue Ausschreibung vom 16. März 2011 und damit ggf. auch der Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. April 2010 eingeleiteten Auswahlverfahrens willkürlich erfolgt sind. Denn der Umstand, dass die Personalplanung der OFD die Besetzung der in Rede stehenden Dienststellenleitung mit dem Beigeladenen vorsah, besagt soweit ersichtlich nicht, dass diese Planung ggf. auch unter Außerachtlassung des Grundsatzes der Bestenauslese umgesetzt werden sollte. Davon abgesehen kann nach dem zuvor Ausgeführten insoweit ein willkürliches Vorgehen des beklagten Landes gerade nicht festgestellt werden. Des Weiteren könnte der Kläger im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang nichts für sich daraus ableiten, wenn der Beigeladene - etwa vor dem Hintergrund der angesprochenen Personalplanung - in der Vergangenheit etwa im Hinblick auf die in der Ausschreibung vom 16. März 2011 angesprochenen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten gezielt gefördert worden wäre. Denn nach dem Grundsatz der Bestenauslese kommt es bei einer Auswahlentscheidung nicht darauf an, auf welche Art und Weise die Bewerber ihre Befähigungen erworben haben. Vielmehr ist allein ausschlaggebend, wer im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für die zu besetzende Stelle am besten geeignet ist. Nach allem war der Abbruch des mit der Ausschreibung vom 30. April 2010 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens nicht rechtsfehlerhaft. Aber selbst wenn von der Rechtswidrigkeit des Abbruchs auszugehen wäre, könnte sich der Kläger darauf nicht berufen, weil sich seine Rechtsposition dadurch nicht in erheblicher Weise verändert hat. Der Kläger steht durch die neue Ausschreibung vom 16. März 2011 nicht schlechter da, als er bei der ursprünglichen Ausschreibung vom 30. April 2010 gestanden hat. Auf beide Ausschreibungen haben sich nur der Kläger und der Beigeladene beworben und auch die zusätzliche Passage in der Ausschreibung vom 16. März 2011 stellt inhaltlich keine wesentliche Änderung dar. Was die für die in Rede stehende Dienststellenleitung bedeutsame Kenntnisse und Erfahrungen angeht, hat der Beigeladene einen Vorsprung, soweit es um die bei einem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu erledigenden fachlichen Aufgaben geht. Demgegenüber hat der Kläger einen Vorsprung, soweit es um die Befähigung zur Leitung eines Finanzamtes angeht. Somit hätte die OFD auch bei einer auf der Ausschreibung vom 30. April 2010 basierenden Auswahlentscheidung unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese auf die in die Ausschreibung vom 16. März 2011 zusätzlich aufgeführten Gesichtspunkte (Befähigung zur Leitung eines A 16-Finanzamtes und Kenntnisse des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts und Erfahrungen in den näher beschriebenen Szenarien) abstellen können. Insoweit wird auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 26. November 2010 (13 L 1173/10), Seite 8 f. des Entscheidungsabdrucks, Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.