Beschluss
1 L 850/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0531.1L850.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der am 27. Mai 2011 gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Zuge der Neuorganisation der Kreisverwaltung X geschaffenen Vorstandsbereiche 4 und 5 mit den Herren N und X1 oder mit sonstigen Persönlichkeiten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 1 K 3271/11 zu besetzen, dem Antragsgegner im Wege einer vorläufigen Entscheidung zu untersagen, die in der Kreisverwaltung X neu geschaffenen Vorstandsbereiche 4 und 5 mit den Herren N und X1 oder mit sonstigen Persönlichkeiten bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu I. zu besetzen, hat keinen Erfolg. Der Antrag zu I. ist nach den in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen zum Kommunalverfassungsstreitverfahren hinsichtlich der angestrebten Verhinderung der Besetzung der neuen Vorstandsbereiche 4 und 5 mit den Herren N und X1 zulässig. Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Besetzung dieser Vorstandsbereiche mit "sonstigen Persönlichkeiten" – ist der Antrag unzulässig. Insoweit besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis, weil es weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsgegner eine Besetzung mit anderen Personen als den Herren N und X1 beabsichtigen könnte. Unabhängig hiervon könnte auch die Begründetheit des Antrages hinsichtlich nicht benannter Personen nicht überprüft werden, weil die geltend gemachte Verletzung von Mitwirkungsrechten des Antragstellers gerade mit den konkreten Rechtsbeziehungen der Kandidaten für die Vorstandsbereiche 4 und 5 zum Kreis zusammenhängt. Der gegen die Besetzung der Vorstandsbereiche 4 und 5 mit den Herren N und X1 gerichtete Antrag ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Besetzung der Vorstandsbereiche 4 und 5 mit den Herren N und X1 glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner durch seine unter dem 28. Februar 2011 getroffene Entscheidung, die Kreisverwaltungsorganisation zum 1. Juni 2011 gemäß den mit der Antragsschrift übersandten Organigrammen (Anlagen 1 und 2 der Antragsschrift, S. 22 und 23 der Gerichtsakte) zu ändern, Entscheidungs- oder Mitwirkungskompetenzen des Antragstellers verletzt hat. Nach § 42 lit. g) Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) obliegt dem Landrat in Angelegenheiten der Kreisverwaltung die Leitung und Verteilung der Geschäfte. Aus dieser Organisationsmacht folgt die Kompetenz zur Schaffung und Änderung von Organisationsstrukturen innerhalb der Kreisverwaltung. Der Landrat kann danach festlegen, welche Ämter oder Fachbereiche eingerichtet und wie Aufgabenbereiche zugeordnet werden. Weiter steht ihm auch ein personelles Organisationsrecht zu, die Dienstkräfte des Kreises den Organisationsstrukturen entsprechend mit den sich aus dem Aufgabenplan ergebenden Aufgaben zu betrauen, Stellen zu bewerten und Dienstkräfte umzusetzen. Vgl. hierzu Held/Becker u.a., KrO NRW, Stand Dez. 2010, § 42, Anm. 8.1 – 8.3 m.w.N. Schon hieraus folgt die Befugnis des Antragsgegners, Dienstkräfte der Kreisverwaltung mit der Wahrnehmung von im Zuge der genannten Umstrukturierung neu geschaffenen Vorstandsbereichen zu betrauen. Darüberhinaus verfügt der Landrat nach § 49 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW auch über die Personalentscheidungskompetenz, die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen für die Bediensteten des Kreises zu treffen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach der gesetzlichen Regelung kommen dem Landrat die Kompetenzen eines Dienstvorgesetzten im umfassenden Verständnis des Beamtenrechts sowie des Arbeitsrechts zu; er trifft alle Entscheidungen, die ein Beamten- oder Arbeitsverhältnis begründen, verändern oder beenden sowie die dienst- und arbeitsrechtlichen Nebenentscheidungen. Vgl. hierzu Held/Becker u.a., aaO., § 49, Anm. 4.1.1 m.w.N. Eine Einschränkung der danach grundsätzlich gegebenen Kompetenz des Antragsgegners, von ihm im Rahmen einer Neuorganisation der Kreisverwaltung neu geschaffene Vorstandsbereiche mit den Beschäftigten des Kreises N und X1 zu besetzen, ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht aus § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 lit.a) der Hauptsatzung des Kreises X. Aus den genannten Regelungen folgt, dass Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten in einer Führungsposition zum Kreis verändern durch den Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat getroffen werden. Bei der Entscheidung über die Besetzung der neuen Vorstandsbereiche mit den Herren N und X1 handelt es sich aber nicht um eine danach ausnahmsweise vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem Antragsgegner zu treffende Entscheidung. Zwar sind die zu besetzenden Positionen unzweifelhaft Führungspositionen im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 7 KrO NRW. Allerdings ist es weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Besetzungsentscheidungen zugunsten der Herren N und X1 deren Arbeitsverhältnisse zum Kreis im Sinne der genannten Vorschriften verändern. Eine solche "Veränderung eines Arbeitsverhältnisses" kann insbesondere vorliegen, wenn Arbeitsverträge gekündigt, aufgehoben, inhaltlich geändert (auch hinsichtlich der Entgeltgruppe) und – über den Wortlaut der Regelung hinaus – begründet werden. Auch eine Umsetzung eines angestellten Bediensteten auf einen höherwertigen Arbeitsplatz, die einen Rechtsanspruch auf eine Höhergruppierung auslöst, betrifft das Arbeitsverhältnis und löst deshalb den dargestellten Mitwirkungsvorbehalt der Vertretung aus. Vgl. hierzu Held/Becker u.a., aaO., § 49, Anm. 4.1.1 sowie Rehn/Cronauge u.a., GO NRW, Stand Januar 2011, § 73, III. 1. – 2., zur vergleichbaren Regelung in § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW. Derartige, durch die fraglichen Besetzungsentscheidungen ausgelöste Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse der Herren N und X1 sind hier aber nicht ersichtlich. So wurden die Arbeitsverträge dieser Bediensteten zunächst nach den Angaben des Antragsgegners im Hinblick auf die Übertragung der Vorstandsbereiche 4 und 5 zum 1. Juni 2011 nicht ausdrücklich geändert. Die Beschäftigung beider Bediensteten erfolgt auf Grundlage der vom Antragsgegner mit dem Schriftsatz vom 30. Mai 2011 übersandten Arbeitsverträge, die jeweils (bei Herrn X1 wohl entsprechend der Einschätzung des Antragsgegners jedenfalls in Folge der Umgruppierung vom 23. Dezember 1991 zum 15. November 1991) eine Beschäftigung im allgemeinen Verwaltungsdienst vorsehen. Insbesondere wurde auch keine Erhöhung der Bezüge der ohnehin bereits in der Entgeltgruppe 15 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) eingestuften Beschäftigten vereinbart. Angesichts des Umstandes, dass es sich hierbei um die höchste tarifliche Eingruppierung handelt, kommt auch eine durch die Tarifautomatik verursachte Änderung der Entgeltgruppe und damit eine jedenfalls mittelbar ausgelöste Veränderung der Inhalte der Arbeitsverträge nicht in Betracht. Weiterhin dürfte auch kein Anspruch der Herren N und X1 auf Erhöhung ihrer vertraglichen Arbeitsentgelte gegeben sein. Unter dem von dem Antragsteller geltend gemachten Gleichbehandlungsgesichtspunkt kommt ein solcher Anspruch wohl schon deshalb nicht in Betracht, weil es nicht ersichtlich ist, dass andere Bedienstete des Kreises X überhaupt eine höhere, außertarifliche Vergütung erhalten. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang ausdrücklich benannte Leiter der EAW E wird nach den vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30. Mai 2011 ebenfalls tariflich nach einer aktuell nicht mehr erreichbaren Entgeltgruppe vergütet. Unbeschadet der Frage der Bedeutung des Zuschnitts des Vorstandsbereiches sowie des Qualifikationsgerades des Bediensteten für seine Vergütung scheitert eine Vergleichbarkeit der Herren N und X1 mit Herrn E schon an den vom Antragsgegner dargelegten Besonderheiten der Entstehung der Entgeltgruppe 15Ü TVöD, in die Herr E eingruppiert ist. Schließlich ist es auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auch nicht ersichtlich, dass hier deshalb eine Veränderung der Arbeitsverhältnisse der fraglichen Bediensteten und eine dadurch ausgelöste Mitwirkungsbefugnis des Antragstellers vorliegen könnte, weil den Bediensteten die Leitung der Vorstandsbereiche 4 und 5 nicht mehr durch die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers, sondern nur durch eine – möglicherweise nur konkludent erfolgte – inhaltliche Änderung der Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses übertragen werden könnte. Nach den existierenden arbeitsvertraglichen Regelungen sind die Herren N und X1 wie ausgeführt zur Wahrnehmung von Tätigkeiten des "allgemeinen Verwaltungsdienstes" angestellt. Schon aufgrund ihrer Eingruppierung in die höchste tarifliche Entgeltgruppe kann hierbei ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass zu den möglichen Einsatzbereichen auch schwierige und bedeutungsvolle Aufgaben mit hoher Verantwortung gehören (siehe auch die Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 31. Mai 2011 auf Seite 4 unten). Danach bestehen im Ergebnis keine Bedenken dagegen, dass die Herren N und X1 ohne inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages mit der Leitung der genannten Vorstandsbereiche betraut werden konnten, denn nach dem vorgelegten Organigramm (Anlage A2 der Antragsschrift) umfassen diese inhaltlich typische Themen der allgemeinen Verwaltung. Angesichts des Umstandes, dass die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW als Ausnahme von der Grundregelung in § 49 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW eng auszulegen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2008, - 1 B 461/08 -, und der Gesetzgeber durch die aktuelle Fassung der fraglichen Vorschrift – auch unter Begrenzung der Einwirkungsmöglichkeiten der Vertretung – eine Stärkung der Position des Landrates beabsichtigte, vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 14/3979, S. 1 und 147 sowie OVG NRW, aaO., besteht auch kein Anlass, für die Frage der Mitwirkungsbefugnis des Kreistages nach § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW trotz einer die neue Tätigkeit grundsätzlich zulassenden allgemein-vertraglichen Regelung auf den konkreten Zuschnitt der bisher tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abzustellen, um die Grenzen des Direktionsrechtes zu bestimmen. In diese Richtung weist auch die Überlegung, dass sich bei einer zu strengen Bestimmung der Grenzen von Direktionsbefugnissen Mitwirkungsbefugnisse der Vertretung eher bei angestellten als bei beamteten Bediensteten ergäben, denn letzteren können im Rahmen einer Umsetzung regelmäßig ohne Weiteres inhaltlich neue Aufgaben zugewiesen werden, soweit hierdurch keine Statusänderung bewirkt wird. Vgl. hierzu OVG NRW aaO.; Held/Becker u.a., aaO., § 49, Anm. 4.1.1 Vor dem Hintergrund des Zwecks des § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW, der Vertretung eine Mitwirkungsbefugnis bei Führungskräften einzuräumen, erscheint eine solche Differenzierung in Abhängigkeit von der Frage, ob es sich um eine beamtete oder angestellte Führungskraft handelt, wenig sinnvoll. Soweit künftig etwa eine Änderung der vertraglichen Vergütung der Herren N und X1 beabsichtigt sein sollte, wird der Antragsgegner – wie er es in der Antragserwiderung vom 30. Mai 2011 auch angekündigt hat – die Entscheidungskompetenz des Antragstellers nach Maßgabe von § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 lit.a) der Hauptsatzung des Kreises X zu beachten haben. Da der Antragssteller schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kann es offen bleiben, ob – etwa mit Blick auf die nach Ansicht des Antragstellers gegebenen Schwierigkeiten einer Rückgängigmachung der fraglichen Maßnahmen – ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Auf Grund der Entscheidung der Kammer über das vorläufige Rechtsschutzgesuch ist kein Raum mehr für den von dem Antragsteller unter II. angeregten Hängebeschluss. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen des in diesem Verfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer nur die Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren nach Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 anzunehmenden Streitwertes festgesetzt.