Beschluss
1 L 850/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eilantrag gegen die Besetzung neu geschaffener Leitungsposten ist unzulässig, soweit er die Besetzung mit unbenannten Personen allgemein verhindern will, mangels darlegbaren Rechtsschutzbedürfnisses.
• Der Landrat hat nach § 42 lit. g) KrO NRW und § 49 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ein weitreichendes Organisations- und Personalentscheidungsrecht für die Kreisverwaltung, das die vorläufige Untersagung der Besetzung mit konkret benannten Mitarbeitern regelmäßig ausschließt, wenn dadurch keine Veränderung des Arbeitsverhältnisses bewirkt wird.
• Eine Mitwirkungsbefugnis des Kreistags nach § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW greift nur bei Eingriffen, die das Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis verändern; bloße Zuweisung neuer inhaltlicher Aufgaben ohne Statusänderung begründet diese Mitwirkung nicht.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist glaubhaft zu machen, dass die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist; dies ist im summarischen Eilverfahren hier nicht gelungen.
Entscheidungsgründe
Landrat kann neue Vorstandsbereiche ohne Mitwirkung des Kreistags mit Beamten/Angestellten betrauen • Ein Eilantrag gegen die Besetzung neu geschaffener Leitungsposten ist unzulässig, soweit er die Besetzung mit unbenannten Personen allgemein verhindern will, mangels darlegbaren Rechtsschutzbedürfnisses. • Der Landrat hat nach § 42 lit. g) KrO NRW und § 49 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW ein weitreichendes Organisations- und Personalentscheidungsrecht für die Kreisverwaltung, das die vorläufige Untersagung der Besetzung mit konkret benannten Mitarbeitern regelmäßig ausschließt, wenn dadurch keine Veränderung des Arbeitsverhältnisses bewirkt wird. • Eine Mitwirkungsbefugnis des Kreistags nach § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW greift nur bei Eingriffen, die das Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis verändern; bloße Zuweisung neuer inhaltlicher Aufgaben ohne Statusänderung begründet diese Mitwirkung nicht. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist glaubhaft zu machen, dass die angegriffene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig ist; dies ist im summarischen Eilverfahren hier nicht gelungen. Der Kreis hat im Rahmen einer Neuorganisation zum 1. Juni 2011 zwei neue Vorstandsbereiche (4 und 5) geschaffen. Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung dieser Bereiche mit den Herren N und X1 oder mit sonstigen Personen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung zu untersagen. Er rügte eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte als Vertreter (Kreistag) nach den einschlägigen Vorschriften der Kreisordnung und der Hauptsatzung. Der Antragsgegner (Landrat) begründete die Umorganisation und legte vor, dass die Arbeitsverträge der Betroffenen unverändert bleiben; keine Gehaltssteigerung oder sonstige Statusänderung sei geplant. Das Gericht prüfte summarisch die Rechts- und Sachlage im Eilverfahren. • Zulässigkeit: Der Antrag gegen die konkrete Besetzung mit den namentlich genannten Herren N und X1 ist zulässig; ein allgemeiner Antrag gegen "sonstige Persönlichkeiten" ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. • Anordnungsrechtliche Voraussetzungen: Nach § 123 VwGO setzt eine einstweilige Anordnung die glaubhafte Darstellung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds voraus; im summarischen Verfahren muss überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtsverletzung bestehen. • Kompetenzen des Landrats: Nach § 42 lit. g) KrO NRW obliegt dem Landrat die Leitung und Verteilung der Geschäfte, einschließlich der Organisationsgestaltung; daraus folgt die Befugnis zur Schaffung von Strukturen und zur personellen Zuweisung innerhalb der Kreisverwaltung. • Personalentscheidungen: § 49 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW überträgt dem Landrat die Personalentscheidungskompetenz; Entscheidungen, die das Beamten- oder Arbeitsverhältnis begründen, verändern oder beenden, sind hiervon erfasst und lösen gegebenenfalls Mitwirkungsrechte der Vertretung aus. • Eingrenzung der Mitwirkung: § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 lit. a) der Hauptsatzung begründen nur eine Mitwirkung bei Entscheidungen, die das Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis der Führungskraft verändern; bloße inhaltliche Zuweisung von Aufgaben ohne Status- oder Vergütungsänderung fällt nicht hierunter. • Sachverhaltswürdigung: Es ist nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Besetzung mit N und X1 deren Arbeitsverhältnisse verändert werden; Arbeitsverträge blieben unverändert, es erfolgte keine Erhöhung der Bezüge und keine Statusänderung. • Rechtsfolge: Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch ist der einstweilige Rechtsschutz abzulehnen; es bedarf keiner Entscheidung, ob ein Anordnungsgrund vorläge. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht stellte fest, dass der Landrat im Rahmen seiner Organisations- und Personalbefugnisse die neuen Vorstandsbereiche mit den namentlich genannten Mitarbeitern betrauen konnte, weil keine Veränderung der Arbeitsverhältnisse der Herren N und X1 ersichtlich ist und daher keine Mitwirkungspflicht des Kreistags nach § 49 Abs. 1 Satz 3 KrO NRW ausgelöst wurde. Ein allgemeiner Untersagungsantrag gegen Besetzungen mit nicht benannten Personen war unzulässig mangels darlegbaren Rechtsschutzbedürfnisses. Damit fehlte es am glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 VwGO, sodass der einstweilige Rechtsschutz nicht gewährt wurde. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.