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Urteil

8 K 4129/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0616.8K4129.08.00
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Leitsätze

- Zu den für den Betrieb von Abwasseranlagen in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG a.F. gehört auch der sogenannte Trennerlass. Für eine den dort geregelten Anforderungen nicht genügende Einleitung von Abwasser kann eine Befreiung von der Abwasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW grundsätzlich nicht gewährt werden.

- Zum Begriff eines Gewässers.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: - Zu den für den Betrieb von Abwasseranlagen in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG a.F. gehört auch der sogenannte Trennerlass. Für eine den dort geregelten Anforderungen nicht genügende Einleitung von Abwasser kann eine Befreiung von der Abwasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG NRW grundsätzlich nicht gewährt werden. - Zum Begriff eines Gewässers. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Abgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz Nr. 020 der Gemeinde F mit dem zugehörigen Entwässerungsgebiet V in den M und von dort in den F1 für das Veranlagungsjahr 2007. Im Jahr 1984 erteilte der Regierungspräsident E eine bis zum 31. Januar 2004 gültige wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Regenklärbecken V in den M und von dort in den F1. Das Regenklärbecken V wurde sodann in der Zeit von 1984 bis 1986 gebaut und 1986 in Betrieb genommen. Die örtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Das Regenklärbecken V liegt an der Grenze zwischen F-V und EV1 auf Eer Gebiet (Gemarkung V1, Flur 15, Flurstücke 91, 118, 119 sowie Flur 28, Flurstück 80). Das Becken wird im Süden von der Sstraße und im Osten und Norden von der Her straße begrenzt. Das Regenwasser von V wird über zwei hintereinander geschaltete, ständig gefüllte Erdbecken in den M und sodann in den F1 geleitet. Die Einleitungsstelle liegt östlich der Her straße auf F Stadtgebiet. Nordöstlich, etwa zwei Kilometer vom Regenklärbecken V entfernt, befindet sich das Hochwasserrückhaltebecken Vgraben. In dieses Hochwasserrückhaltebecken mündet der Vgraben. Vor der Bebauung des Stadtteils V verlief der Vgraben in südlicher Richtung und mündete in den F1. Mit der Bebauung von V in den 70er Jahren erging ein Planfeststellungsbeschluss, mit dem die Vorflutgräben in F-V aufgehoben worden sind. Der Vgraben wird seitdem von dem Hochwasserrückhaltebecken aus zunächst durch dieses Becken hindurch geleitet und dann in der städtischen Regenwasserkanalisation weitergeführt bis zum Regenklärbecken V. Von dort gelangt das Wasser in den M und fließt sodann weiter in den F1. Im Übrigen wird im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten auf den durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 zum Verfahren 8 K 3554/09 eingereichten Lageplan (Bl. 93 der Gerichtsakte des genannten Verfahrens) verwiesen. Unter dem 13. Januar 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer (neuen) wasserrechtlichen Erlaubnis für die bezeichnete Einleitung von Niederschlagswasser. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Bescheid vom 17. März 2004 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Einleitung nicht den Anforderungen des § 6 WHG entspreche. Nach dieser Vorschrift sei die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu versagen, wenn von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Auflagen oder Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Diesen Anforderungen entspreche die genannte Einleitung nicht. Der Nachweis der Gewässerverträglichkeit habe bislang nicht erbracht werden können. Grundlage hierfür werde das Niederschlagsabflussmodell (NAM) sein, welches derzeit durch den Bergisch-Rheinischen Wasserverband (BRW) erstellt werde. Die Fertigstellung sei für das Jahr 2005 angekündigt. Anschließend wolle die Klägerin in Zusammenarbeit mit dem BRW eine darauf aufbauende Berechnung nach dem Merkblatt 3 des Bundes der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau (BWK M3) erstellen und diese der Bezirksregierung im Jahr 2006 vorlegen. Bis dahin sei eine sichere Beurteilung der Gewässerverträglichkeit nicht möglich. Eine überschlägige Bewertung der beantragten Einleitungsmengen ergebe zudem, dass eine ungedrosselte Einleitung nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Die Regelungen des § 6 WHG stünden somit der Erteilung der beantragten Erlaubnis als zwingende Versagungsgründe entgegen. Mit Ordnungsverfügung ebenfalls vom 17. März 2004 stellte die Bezirksregierung fest (I.), dass die Einleitung an der besagten Stelle in einem Umfang von bis zu 506 Litern pro Sekunde bis zum 31. Januar 2007 geduldet werde. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Einleitung von Niederschlagswasser ohne die erforderliche Rückhaltemaßnahme sei zu unterlassen. Ab dem 1. Februar 2007 müsse die Einleitung den wasserwirtschaftlichen Anforderungen des § 6 WHG entsprechen. Der Klägerin wurde mit der Ordnungsverfügung ferner die Durchführung diverser Maßnahmen aufgegeben (III.), u.a. (7.) im Ablauf des Regenklärbeckens zur Verringerung der Ablaufmenge in Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt E eine Drosselblende einzubauen. In der Begründung heißt es, dass die Entwässerungsanlage ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werde, nachdem der entsprechende Antrag mit Bescheid vom selben Tag abgelehnt worden sei. Die gesetzte Frist für die weitere Duldung der Einleitung orientiere sich an den Angaben der Klägerin zur Fertigstellung des NAM durch den BRW im Jahr 2005 und der BWK-M3-Betrachtung im Jahr 2006. Gegen den Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung vom 17. März 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie bat dabei mit Blick auf eine ihr bekannte Praxis der Bezirksregierung E1 um die Erteilung eines "befristeten Wasserrechts". Nachdem das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft (MUNL) mitgeteilt hatte, dass die Nichtgewährung des Wasserrechts nicht zum Wegfall der Befreiung von der Abwasserabgabe führe, zog sie den Widerspruch wieder zurück. Für die Jahre 2004 bis 2006 zahlte die Klägerin keine Wasserabgabe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2006 äußerte sich das Staatliche Umweltamt E mit Blick auf Ziffer III. 7. der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 17. März 2004 zu einem im Ablaufbereich des Regenklärbeckens eingebauten Rechen dahingehend, dass diese Maßnahme als kurzfristiges Provisorium bis zur Vorlage der abschließenden Nachweise im Rahmen des NAM durch den BRW ausreichend sei. Mit Schreiben vom 23. Januar 2008 forderte die Bezirksregierung zur Vorlage der Abgabeerklärungen gemäß § 11 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 75 LWG NRW für das Veranlagungsjahr 2007 auf und setzte hierzu eine Frist bis zum 31. März 2008. Dabei wies sie darauf hin, dass es sich um eine Ausschlussfrist handele. In den Fällen, in denen innerhalb der Frist kein Antrag auf Abgabenbefreiung gestellt werde, könne Abgabefreiheit wegen Fristablaufs grundsätzlich nicht mehr gewährt werden. Am 3. April 2008 ging die Abgabeerklärung des Abwasserbetriebs der Klägerin (AbE) bei der Bezirksregierung ein. In der Erklärung heißt es, dass Angaben zu der in das Abgabenformular neu aufgenommenen Spalte "R.d.T." (Regeln der Technik) nicht gemacht worden seien, da die technischen Daten diesbezüglich noch nicht vorgelegen hätten. Mit Bescheid vom 27. Mai 2008 setzte die Bezirksregierung die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser an der bezeichneten Stelle für das Veranlagungsjahr 2007 auf 23.251,00 Euro fest. Gegen diesen Festsetzungsbescheid hat die Klägerin am 6. Juni 2008 die vorliegende Klage erhoben. Den am gleichen Tag gestellten Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 7 WHG lehnte der nunmehr zuständige Landrat des Kreises Mettmann (Landrat) mit Bescheid vom 7. Juli 2008 ab. Zur Begründung verwies der Landrat, wie schon die Bezirksregierung in ihrem Ablehnungsbescheid vom 17. März 2004, auf das Nichteinhalten der Vorgaben des § 6 WHG. Die von der Klägerin beantragte Einleitung stelle eine hydraulische Belastung für den Lohbruchgraben dar. Es sei derzeit nicht durch einen Immissionsnachweis nachgewiesen, dass die Einleitungsmenge gewässerverträglich sei und schadlos abgeleitet werden könne. Durch die bestehende Form der Einleitung sei demzufolge eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten. Nach § 18b WHG würden für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten. Diese seien im vorliegenden Fall mit dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) vom 26. Mai 2004 als "Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" nach § 57 Abs. 1 LWG eingeführt und bekannt gemacht worden. Absatz 3 des Kapitels 1.3 dieser Anforderungen enthalte eine abschließende Aufzählung von Abflüssen, welche zusätzlich an das Regenkanalnetz angeschlossen sein könnten. Die von der Klägerin betriebene Kanalisation entspreche insoweit nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sei folglich nicht möglich. Mit Ordnungsverfügung ebenfalls vom 7. Juli 2008 ordnete der Landrat an, die Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Regenklärbecken V in den Lohbruchgraben in der Weise, dass sie nicht den wasserwirtschaftlichen Anforderungen der §§ 6 und 7a WHG und der Betrieb der Regenwasserkanalisation nicht den Anforderungen des § 18b WHG genüge, ab dem 31. Dezember 2010 zu unterlassen. Die Begründung entspricht im Wesentlichen den in der Ordnungsverfügung der Bezirksregierung vom 17. März 2004 enthaltenen Ausführungen. Unter dem 17. März 2009 reichte die Klägerin einen Antrag auf Abgabenbefreiung für das Jahr 2008 ein. Mit Festsetzungsbescheid vom 28. April 2009 setzte die Bezirksregierung die für das Veranlagungsjahr 2008 zu entrichtende Abgabe auf 23.191,92 Euro fest. Auch hiergegen erhob die Klägerin Klage (8 K 3554/09). Mit Bescheid vom 12. November 2010 änderte der Landrat die Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2008 dahingehend ab, dass die Frist für die Unterlassung der rechtswidrigen Einleitung von Niederschlagswasser in den Lohbruchgraben nunmehr auf den 31. Dezember 2015 festgesetzt wurde. Nach Angaben der Klägerin werde diese im Frühjahr 2011 einen Auftrag für ein Fremdwasserbeseitigungskonzept zur Gewässerentflechtung erteilen. Die erforderlichen baulichen Maßnahmen könnten erst nach Abschluss dieser Planung erfolgen. Die Sanierung der Einleitung könne daher nicht vor dem 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 setzte die Bezirksregierung die Abwasserabgabe für das Jahr 2009 auf 22.547,70 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 8. März 2010 Klage (8 K 1728/10). Zur Begründung der vorliegenden Klage sowie der Klagen 8 K 3554/09 und 8 K 1728/10 trägt die Klägerin insgesamt vor: Die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW seien hier gegeben. Insbesondere entsprächen die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 WHG und § 57 Abs. 1 LWG NRW. Die Einleitungen des Niederschlagswassers oder des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers genüge hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG NRW genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG. Zunächst entspreche das Kanalnetz den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach §§ 18b Abs. 1 WHG, 57 Abs. 1 LWG NRW . Die abweichende Auffassung des Beklagten dürfe aus Abs. 3 des Kap. 1.3 des Runderlasses des MUNLV vom 26. Mai 2004 (Trennerlass) herrühren. Soweit jedoch angeführt werde, dass der Einhaltung der dort genannten Anforderungen entgegen stehe, dass der Anschluss des Vgrabens als Gewässer nicht zulässig sei, müsse dem entgegen getreten werden. Die Gewässereigenschaft des Vgrabens sei zu verneinen, vor allem da eine teilweise Verrohrung des Wasserlaufs gegeben und eine natürliche Trasse aufgrund der Verlegung nicht mehr vorhanden seien. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass nach Ziff. 1.3 des genannten Erlasses Niederschlagswasser, unverschmutztes Abwasser oder nur gering verschmutztes Wasser im Regenwasserkanalnetz (getrennt vom Schmutzwasser) einem Gewässer zugeführt werden könne; mit diesen Vorgaben sei der vorliegende Sachverhalt im Hinblick auf den Vgraben zu vereinbaren. Selbst wenn die Gewässereigenschaft bejaht werde, stehe der Trennerlass nicht entgegen, weil das Niederschlagswasser in ein verrohrtes System eingeleitet würde. Auch wenn man annähme, dass der Vgraben als Gewässer an ein Regenwasserkanalnetz angeschlossen sei, könne der Trennerlass der Abgabefreiheit nicht entgegenstehen, weil die veränderte Führung des Vgrabens nicht mehr rückgängig zu machen sei. Eine Renaturierung sei objektiv unmöglich, so dass der Trennerlass unter Berücksichtigung einer Entscheidung des VG Minden (Urteil vom 11. Februar 2009 - 11 K 1729/08 -) keine Anwendung finden könne. Das Einhalten der allgemein anerkannten Regeln der Technik könne schließlich auch nicht deshalb verneint werden, weil die Angaben des BWK M3 noch nicht vorlägen. Die Handlungsempfehlungen in dem Merkblatt stünden erst seit April 2001 fest. Mit dieser Handlungsanleitung solle durch ein geschlossenes methodisches Vorgehen die Abschätzung der Emmissionen, die Bewertung der resultierenden Gewässerbelastung und eine Maßnahmewahl unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ermöglicht werden. Letztlich stelle das BWK M3 damit ein Verfahren dar, mit Hilfe dessen die Einleitung von Misch- und Regenwasser in Fließgewässer beurteilt werden solle. Eine Bekanntgabe des BWK M3 im Ministerialblatt sei noch nicht erfolgt. Allein der Umstand, dass diese Untersuchungen noch nicht durchgeführt worden seien, besage noch nicht, ob im Ergebnis die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten würden. So sei kein Umstand gegeben, aufgrund dessen eine hydraulische Gewässerbelastung angenommen werden müsse. Insbesondere seien keine Auskolkungen im Einmündungsbereich des Eselsbachs festzustellen. Das Staatliche Umweltamt habe zudem den als Abflussdrossel im Einleitungsbereich eingebauten Rechen als ausreichend angesehen. Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung E vom 27. Mai 2008 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt zur Begründung seines Abweisungsantrages im vorliegenden Verfahren sowie in den angeführten Parallelverfahren 8 K 3554/09 und 8 K 1728/10 im Wesentlichen vor: Die Befreiungsvoraussetzungen, die von der Klägerin darzulegen und ggf. zu beweisen seien, lägen nicht vor. Die Anlage und deren Betrieb entsprächen nicht den aktuellen Regeln der Technik nach § 18b WHG, wie sie in den einschlägigen Erlassen - u.a. in dem sog. Trennerlass - zum Ausdruck kämen. Denn der Landrat habe als ab dem 1. Januar 2008 zuständige Wasserbehörde die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis mit Bescheid vom 7. Juli 2008 - bestandskräftig - abgelehnt. Zugleich sei die - ebenfalls bestandskräftige - Ordnungsverfügung ergangen, in der das Einleiten von Niederschlagswasser in den Lohbruchgraben untersagt worden sei, weil die wasserwirtschaftlichen Anforderungen nach §§ 6, 7a WHG nicht erfüllt würden. Es sei ein wesentliches Ziel der Abwasserabgabe, den wasserrechtlichen Vollzug zu flankieren. Daher sei es folgerichtig, die Feststellungen der Wasserbehörde der Entscheidung über den Antrag auf Abgabenbefreiung zugrunde zu legen. Damit könne für eine nicht erlaubnisfähige Einleitung, die - wie hier - den Anforderungen des § 18b WHG nicht entspreche, keine Abgabenfreiheit gewährt werden. Aufgrund der Aussage des Umweltministeriums, dass die Nichtgewährung des Wasserrechts nicht (automatisch) zum Wegfall der Befreiung von der Abwasserabgabe führe, habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung unverändert fortbestehen würden. Außerdem sei später - mit Schreiben vom 8. März 2007 - darauf hingewiesen worden, dass sich die Bewertung der Abgabenfreiheit nunmehr nach dem sog. Trennerlass richte. Die Anforderungen nach dem Trennerlass würden hier nicht erfüllt. Bei dem Vgraben handele es sich zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin um ein Gewässer. Die teilweise Verrohrung sei nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung unerheblich. Nach der gebotenen wertenden Beurteilung sei hier die Gewässereigenschaft zu bejahen, zumal der längere Teil des Vgrabens nicht verrohrt sei. Ziffer 1.3 des Trennerlasses enthalte eine abschließende Aufzählung, welche Anschlüsse von unverschmutztem Wasser an ein Regenkanalnetz zulässig seien; der Anschluss eines Gewässers gehöre nicht dazu. Die Klägerin habe ferner die Befreiungsvoraussetzungen auch nicht vollständig nachgewiesen. Zwar seien ein Antrag gestellt und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Die Klägerin habe jedoch selbst auf die ordnungsrechtliche Verfügung hingewiesen, mit der die Anpassung an die Regeln der Technik gefordert werde. Dementsprechend sei auch seitens des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass der nicht erlaubnisfähige Betrieb des Kanalisationsnetzes weder die Einhaltung der Regeln der Technik als bundesrechtliche Vorgabe des § 18b WHG noch die landesrechtlichen Vorgaben nach § 57 Abs. 1 LWG i.V.m. dem Trennerlass erfülle. Die von der Klägerin angeführte Unmöglichkeit der Einhaltung der Vorgaben des Trennerlasses greife hier nicht. Die zitierte Entscheidung des VG Minden sei schon nicht einschlägig, da es in dem dort zugrunde liegenden Fall der die Abgabenbefreiung begehrenden Kommune nicht möglich gewesen sei, die geforderten Anforderungen zu erfüllen, da sie für die hierzu gebotene Änderung der Entwässerungssysteme an einer Bundesstraße (rechtlich) nicht befugt gewesen sei. Hier liege der Fall indes anders. Ob und wie die Regelwidrigkeit des Netzes beseitigt werde, liege allein im Verantwortungsbereich der Klägerin. Es sei (bislang) nicht schlüssig dargelegt worden, weshalb es der Klägerin faktisch unmöglich sein solle, die Regeln der Technik einzuhalten, um so eine Abgabenbefreiung zu erreichen. Eine solche Möglichkeit (nämlich eine alternative Gewässertrasse) habe die Klägerin auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 26.8.2009 im Verfahren 8 K 3554/09 letztlich auch selbst in Erwägung gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 8 K 3554/09 und 8 K 1728/10 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid betreffend die Festsetzung der Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin war gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. und Abs. 2, 9 Abs. 1 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I 114) im Veranlagungszeitraum dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig. Die dem Grunde nach bestehende Abgabenpflicht ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung nach § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) i.V.m. § 7 Abs. 2 AbwAG liegen nicht vor. Nach § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei, wenn die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den dafür in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18b Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) - in der vor dem 1. März 2010 in Kraft getretenen Fassung (WHG a.F.) - und des § 57 Abs. 1 LWG NRW und die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG a.F. entsprechen . Vorliegend entspricht die Einleitung des Niederschlagswasser aus dem Regenklärbecken V in den M und von dort in den F1 nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zu diesen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW vom Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführten, gemäß § 18b Abs. 1 WHG a.F. für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik gehört u.a. der Runderlass zu den "Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren" vom 26. Mai 2004 – IV-9 031 001 2104 (MBl. NRW 2004 S. 583), sog. Trennerlass. Die in Rede stehende Einleitung von Niederschlagswasser ist dabei nicht mit den Vorgaben nach Ziffer 1.3 des Erlasses zu vereinbaren. Dort heißt es: "Im Trennverfahren wird das Niederschlagswasser oder Teile davon, sowie gezielt in die Kanalisation aufgenommenes unverschmutztes Wasser (z.B. aus Dränagen) oder nur gering verschmutztes Wasser, das nicht in einer biologischen Kläranlage behandelt werden muss, im Regenwasserkanalnetz getrennt vom Schmutzwasser einem Gewässer zugeführt. Dagegen werden das häusliche, gewerbliche, industrielle und sonstige Schmutzwasser sowie das von einzelnen Flächen abfließende Niederschlagswasser, welches wegen seiner Verschmutzung einer über die Regenwasserbehandlung hinausgehenden Abwasserbehandlung bedarf, in Schmutzwasserkanälen der zentralen Abwasserbehandlung zugeführt. An das Regenwasserkanalnetz können zusätzlich angeschlossen sein - Drainagewasser - Mischwasser aus Entlastungen einer Mischwasserkanalisation, sofern dieses mindestens dem Stand der Technik und den Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides entspricht, - Abwasser aus Kühlsystemen, der Wasseraufbereitung und der Dampferzeugung , sofern es den nach § 7a WHG zu stellenden Anforderungen an Inhaltsstoffe und denen des wasserrechtlichen Bescheides entspricht (unverschmutztes Grundwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde, ist grundsätzlich zur Grundwasseranreicherung unmittelbar zu versickern. Es ist daher gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde ausgenommen), - anorganisch schwach belastetes oder behandeltes Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben, sofern es den nach § 7a WHG zu stellenden Anforderungen an Inhaltsstoffe und denen des wasserrechtlichen Bescheides entspricht." Mit dem aus nördlicher Richtung in das Hochwasserrückhaltebecken 7 an der G-Straße einmündenden Teil des Vgrabens ist ein Gewässer an das Regenkanalisationsnetz V angeschlossen. Eine solche Anschlussmöglichkeit sieht die als abschließend zu betrachtende Aufzählung in Ziffer 1.3 des Erlasses aber nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem oberen, oben genannten Teil des Vgrabens um ein Gewässer, und zwar um ein oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. (jetzt § 3 Nr. 1 WHG vom 31. Juli 2009). Unter einem Gewässerbett i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. ist eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 -, BVerwGE 49, 293. Wesentliches Merkmal eines Gewässers ist dessen Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf. Das Wasserhaushaltsgesetz schafft eine wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung für das Wasser, das in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 - 7 B 61.03 -, ZfW 2004, 100; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 2 Rn. 7. Die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf setzt die Teilhabe an der Gewässerfunktion voraus; sie ist gegeben, wenn natürliche Prozesse wie Verdunstung, Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigendem Grundwasser stattfinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8/04 -, NVwZ-RR 2005, 739; Czychowski/Reinhardt, a.a.O. Anderenfalls handelt es sich um vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondertes Wasser, nicht jedoch um ein Gewässer. Es muss nicht notwendig ein durchgängiges Gewässerbett vorliegen. Es ist unschädlich, wenn ein Gewässer etwa infolge einer Verrohrung streckenweise unterirdisch verläuft. Die Gewässereigenschaft entfällt aber für den Bereich der unterirdischen Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Wasser vollständig in einer Rohrleitung gefasst wird und für seinen gesamten weiteren Verlauf bis zur Einmündung in den nächsten Vorfluter in einem Leitungssystem vom unmittelbaren Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserkreislauf abgesondert bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 -, a.a.O. Da nicht jede Einschränkung der Gewässerfunktion die Gewässereigenschaft aufhebt, bedarf es einer wertenden Beurteilung, ob die Verbindung zum natürlichen Wasserhaushalt unterbrochen wird. Gegenstand dieser wertenden Beurteilung müssen, wenn es sich um eine Mehrzahl von anlagenbezogenen Einschränkungen der Gewässerfunktion handelt, die jeweiligen Teile der Anlage, aber auch die Anlage als Ganzes sein. Inhaltlich ist danach zu fragen, ob die natürliche Gewässerfunktion noch dominiert oder aufgrund des Umfangs oder der Art der Einschränkung überwiegend verloren gegangen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2005 - 9 C 8/04 -, a.a.O. Nach Maßgabe dessen handelt es sich bei dem nördlichen Teil Vgraben um ein Gewässer im wasserhaushaltsrechtlichen Sinne. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass die Verrohrung im unteren Teil - im Bereich des Regenkanalisationsnetzes - zwischen dem Hochwasserrückhaltebecken und dem Regenrückhaltebecken V der Gewässereigenschaft (im oberen Verlauf) nicht entgegensteht. Insoweit ist vielmehr eine getrennte Betrachtungsweise dergestalt geboten, dass der untere, verrohrte Teil des Vgrabens durch Einbeziehung in das Kanalisationsnetz seine Gewässereigenschaft verloren hat und insoweit isoliert von dem oberen, in das Hochwasserrückhaltebecken mündenden Teil zu bewerten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - IV C 43.73 -, a.a.O.; Thür.OVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 EO 347/08 -, ThürVBl. 2010, 60. Für die Gewässereigenschaft des Vgrabens irrelevant ist schließlich, ob er ständig Wasser führt oder ob dies entsprechend dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. nur zeitweilig , etwa bei Regenfällen, der Fall ist. Vgl. Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 3 Rn. 14 ff. Mit dem nördlichen, unverrohrten Teil des Vgrabens ist nach Allem ein Gewässer an das Kanalisationsnetz angeschlossen. Dies ist jedoch mit Ziffer 1.3 des Trennerlasses nicht zu vereinbaren, weil er eine abschließende Aufzählung der vorgesehenen Anschlussmöglichkeiten enthält, ein Gewässer dabei aber nicht genannt wird. Der Charakter als abschließende Aufzählung ergibt sich zum Einen - ausgehend vom Wortlaut - daraus, dass der Erlasstext eine der Aufzählung vorangestellte Einleitung wie "z.B.", "u.a." oder "insbesondere" nicht enthält. Die Nichterwähnung eines Gewässers entspricht zum Anderen auch in materieller Hinsicht Sinn und Zweck der Regelung, weil mit der Anbindung eines solchen voraussichtlich - anders wohl als bei den ausdrücklich aufgeführten Anschlussmöglichkeiten - unberechenbare bzw. unvorhergesehene Wassermengen verbunden sind, die das Kanalisationssystem überfordern und vor allem zu einer übermäßigen hydraulischen Belastung an der Einleitungsstelle führen können. Dafür spricht im konkreten Fall etwa, dass der Vgraben zunächst in ein Hochwasserrückhaltebecken mündet. Dies dürfte darauf hindeuten, dass der Vgraben (zeitweilig) jedenfalls keine ganz unerheblichen bzw. zu vernachlässigenden Wassermengen mit sich führt. Bedenken dagegen, dass die genannten und hier nicht beachteten Vorgaben des Trennerlasses tatsächlich die aktuell anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln, siehe zur diesbezüglichen Überprüfungsmöglichkeit unter Abänderung seiner vorherigen Rechtsprechung OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2011 - 9 A 129/08 -, juris, sind weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Sind die anerkannten Regeln der Technik im vorliegenden Fall tatsächlich nicht eingehalten, kann dahinstehen, ob einer Abgabenbefreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW möglicherweise auch schon - wie vom Beklagten vertreten - die bestandskräftigen Versagungen einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung sowie die bestandskräftigen Ordnungsverfügungen, mit denen der nicht mit § 6 bzw. § 18b WHG a.F. zu vereinbarende Zustand (verbindlich) festgestellt wurde, entgegenstehen. Die Klägerin kann eine Abgabenbefreiung auch schließlich nicht deshalb beanspruchen, weil ihr die Erfüllung der durch den Trennerlass eingeführten Vorgaben angeblich unmöglich sei. Wie der Beklagte zu Recht herausgestellt hat, bezieht sich die insoweit zitierte Entscheidung, Urteil des VG Minden vom 11. Februar 2009 - 1 K 1729/08 -, juris, auf einen anderen Sachverhalt, nämlich in erster Linie auf einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit (fehlende Einflussmöglichkeit einer Kommune auf den für die Entwässerung von Fernstraßen im Auftrag des Bundes zuständigen Landesbetrieb Straßen). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht zugrunde und wird auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin beruft sich vielmehr darauf auf das Vorliegen einer objektiven Unmöglichkeit. Zwar spricht Einiges dafür, dass auch bei objektiver Unmöglichkeit der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik eine Abgabenbefreiung nicht verwehrt werden kann. Eine entsprechende Konstellation lässt sich dem Vorbringen der Klägerin aber nicht entnehmen. Vielmehr räumt sie die Möglichkeit einer Alternativtrasse für den Vgraben ausdrücklich ein. Zwar macht sie insoweit geltend, dass die veränderte Führung des Vgrabens nicht mehr rückgängig zu machen sei, da eine Renaturierung tatsächlich nicht in Betracht komme. Von der angedachten Alternativtrasse (siehe dazu den mit Schriftsatz vom 26. August 2009 im Verfahren 8 K 3554/09 eingereichten Lageplan) habe wieder Abstand genommen werden müssen, weil es aufgrund der Höhenunterschiede einer Verrohrung in einer Länge von ca. 480 m bedurft hätte und die Neuanlegung mit Eingriffen in die Natur und Landschaft verbunden sei. Die Klägerin beruft sich damit aber lediglich auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte und auf die mit einer Umlegung des Vgrabens verbundene Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, ohne diese Aspekte jedoch auch nur ansatzweise näher zu substantiieren. Hinzu kommt, dass seitens der Klägerin weitere Alternativen offenbar bislang überhaupt nicht geprüft wurden. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht etwa Aufgabe des Gerichts, weitere Möglichkeiten zu prüfen. Kommt mithin eine Abgabenbefreiung schon wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des Trennerlasses nicht in Betracht, kommt es auf etwaige weitere gegen eine Abgabenbefreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW sprechende Aspekte nicht mehr an. Insoweit sei lediglich noch Folgendes angemerkt: Selbst wenn man davon ausginge, dass der Trennerlass eingehalten wäre (oder keine Anwendung finden würde), könnte das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Abgabenbefreiung nach § 73 Abs. 2 LWG NRW (derzeit) nicht positiv festgestellt werden. Es liegen hinreichende Anhaltspunkte weder dafür vor, ob die anerkannten Regeln der Technik im Übrigen eingehalten worden sind, noch dafür, ob die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG a.F. entspricht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen trägt indes die Klägerin, da sie sich auf § 73 Abs. 2 LWG NRW als die sie begünstigende Norm beruft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 - 9 A 2362/88 -, NWVBl. 1999, 263. So dürfte aber nach wie vor der Nachweis der Gewässerverträglichkeit nicht geführt worden sein, zumal etwa das insoweit als Grundlage angeführte, bereits für 2005 angekündigte Niederschlagsabflussmodell immer noch nicht vorliegt. Die festgesetzte Abwasserabgabe ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden; sie entspricht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG. Einwände gegen die Berechnung sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.