Beschluss
1 K 5093/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0623.1K5093.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Kläger tragen die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Nachdem das Verfahren aufgrund Erklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt ist, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es vorliegend, die Kosten den Klägern aufzuerlegen, weil diese bei einer Fortführung des Rechtsstreits voraussichtlich mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO unterlegen wären. Denn bei der im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Die städtischen Krankenhäuser und Seniorenheime den Eern" gerichtete Klage als unbegründet. 2 Die Kläger haben mit 14.467 gültigen Unterschriften schon nicht das für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 4 S. 1 GO NRW erforderliche Quorum von 14.860 Unterzeichnungen erreicht. Der Beklagte hat zu Recht 2.246 Unterschriften als ungültig gewertet, bei denen die nach § 26 Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 25 Abs. 4 S. 2 GO NRW erforderlichen Angaben zu Vorname, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Unterzeichner in den Unterschriftenlisten nicht vollständig, unleserlich oder fehlerhaft waren. Dass die fraglichen Unterzeichner durch weitere Ermittlungen der Stadt E möglicherweise identifizierbar gewesen wären, ändert hieran nichts, 3 vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 24. April 1995 – 12 L 787/95. 4 Der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 25 Abs. 4 S. 2 GO NRW ist zwar nicht eindeutig. Wenn die bloße Ermittelbarkeit der Person des Unterzeichners anhand der in der Vorschrift genannten Angaben ausreichen würde, hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck bringt. Der Gesetzgeber hat aber gerade nicht den insoweit eindeutigeren Begriff der "Ermittelbarkeit", sondern den der "Erkennbarkeit" gewählt. Andererseits hat der Gesetzgeber aber auch auf eine das Erfordernis der Vollständigkeit der Angaben besser verdeutlichende Formulierung verzichtet, wie er sie z.B. in § 26 Abs. 1 S. 2 KWahlO verwendet hat ("müssen zur Gültigkeit folgende Angaben enthalten:"). Dass die bloße Identifizierbarkeit des Unterzeichners nicht ausreicht, ergibt sich aber unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift. Die fraglichen Angaben in der Unterschriftenliste sollen es der Gemeinde ermöglichen, die erforderliche Überprüfung der Unterzeichnungsberechtigung vorzunehmen. Erst die Vollständigkeit der Angaben nach § 25 Abs. 4 S. 2 GO NRW ermöglicht es den Gemeinden, diese Aufgabe in einem dem Bürgerbegehren angemessenen, möglichst kurzen Zeitraum zu erfüllen. Der jeweilige Unterzeichner wiederum verdeutlicht erst durch seine Unterschrift und die in § 25 Abs. 4 S. 2 GO NRW geforderten Angaben die Ernsthaftigkeit seiner Unterstützung für das Bürgerbegehren. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang auch der Verteilung der Verantwortungsbereiche zwischen Initiatoren einerseits und Gemeinde andererseits zu. Denn für die Initiatoren eines Bürgerbegehrens ist es relativ leicht, im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung auf eine vollständige Eintragung auch der Angaben nach § 25 Abs. 4 S. 2 GO NRW durch die Unterzeichner hinzuwirken. Für den einzelnen Unterzeichner stellt dies ebenfalls keinen großen Aufwand dar. Für die Gemeinde ist es dagegen, insbesondere bei einer großen Anzahl erforderlicher Unterschriften, mit einem erheblichen Aufwand verbunden, nicht eindeutige bzw. unvollständige Angaben im Nachhinein im Einzelnen zu ermitteln, 5 soweit das VG Lüneburg im Urteil vom 11. November 2009 – 5 A 120/09 – die Identifizierbarkeit mit dem Hinweis auf den geringen Aufwand für die Gemeinde genügen ließ, lag der Entscheidung ein Sachverhalt mit nur 50 als ungültig gewerteten Unterzeichnungen zugrunde. 6 Die weiteren, von den Klägern angeführten Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer, die eine Ermittelbarkeit der Unterzeichner ausreichen lassen, sind schon deshalb nicht übertragbar, weil das dortige Landesrecht von der GO NRW abweichende Regelungen enthält. War das Bürgerbegehren aber schon wegen des Nichterreichens des erforderlichen Quorums insgesamt unzulässig, wären die Kläger sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsantrag unterlegen. Offen bleiben kann im Rahmen der Kostenentscheidung daher, ob und in welchem Umfang das Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig (geworden) ist, weil die Stadt E es seit dem Vertragsschluss mit der T nicht mehr in der Hand hatte, die der T eingeräumte Option zur Aufgabe der steuerlichen Gemeinnützigkeit auszuräumen bzw. weil die steuerliche Gemeinnützigkeit der früheren L jedenfalls mit Wirkung vom 28. Dezember 2007 tatsächlich aufgegeben worden ist. 7 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.