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Beschluss

18 L 891/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0624.18L891.11.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Der am 3. Juni 2011 eingegangene Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Kind vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Schuljahres 2011/2012 des D-Gymnasiums, T Str. 99, E, aufzunehmen, hilfsweise, für die Jahrgangsstufe 5 des Schuljahres 2011/2012 des D-Gymnasiums vorläufig die Bildung einer vierten bilingualen Klasse festzulegen und ihr Kind vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des Schuljahres 2011/2012 des D-Gymnasiums aufzunehmen, hilfsweise, ihren Antrag auf Aufnahme ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 5 des D-Gymnasiums des Schuljahres 2011/2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 18. Juli 2011 erneut zu bescheiden, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage für das Begehren ist das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG vermittelte Recht auf Erziehung und Bildung, welches nicht schrankenlos, sondern nur im Rahmen gesetzlicher Zugangsvoraussetzungen und der vom Staat in Wahrnehmung seiner Schulhoheit zur Verfügung gestellten Schulen gewährt wird. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2002, - 19 A 2357/00 -, Juris, ebenda Randziffer 13. Die einfachgesetzlichen Zugangsvoraussetzungen regelt § 46 SchulG NRW. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 entscheidet über die Aufnahme von Schülern in eine Schule ... die Schulleiterin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgesetzten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule u.a. abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Der von der Stadt E für das D-Gymnasium festgesetzte Rahmen stellt generell die Dreizügigkeit mit konkret drei Parallelklassen für das Eingangsschuljahr 2011/2012 dar. Dies ist hinsichtlich der Anzahl der zu bildenden Parallelklassen für die Schulleiterin verbindlich. Die zur alten Fassung von § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW vertretene Auffassung, unter bestimmten Voraussetzungen dürfe die Schulleitung die durch Zügigkeit bestimmte Kapazität durch eine zusätzliche Parallelklasse befristet überschreiten, vgl. VG Minden, Beschluss vom 3. April 2006, - 2 L 144/06 -, Juris, ist nach Änderung des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz (GV.NRW 2006, 277 ff), welches der Norm mit Wirkung ab dem 1. August 2006 den gegenwärtig letzten Halbsatz angefügt hat, nicht mehr haltbar. Innerhalb der damit als dreizügig mit drei Parallelklassen bestimmten Kapazität ist bezogen auf jede Klasse das Höchstmaß der Klassenstärke mit 32 Schülern pro Klasse (vgl. § 6 Abs. 5 a Satz 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) ausgeschöpft, weshalb die Kapazität der Schule insgesamt erschöpft ist. Das wegen des Bewerberüberhangs gebotene Auswahlverfahren lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Gemäß § 46 Abs. 5 SchulG NRW darf Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass der Wohnort des Schülers ein zulässiges Auswahlkriterium ist, wenn die gewünschte Schulform am Wohnort besucht werden kann. Letzteres ist hier der Fall. In N und L stehen nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners Gymnasien mit nicht ausgeschöpfter Kapazität zur Verfügung. Damit ist das Recht auf Wahl der gewünschten Schulform gewährleistet. Die etwaige Exklusivität der besonderen Ausrichtung des D-Gymnasiums ist unerheblich, weil sie nicht Bestandteil des Merkmals Schulform ist. Die geltende Rechtsordnung kennt keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine Kombination aus Montessori-Pädagogik und bilingualem Unterricht angeboten wird. Auf Vertrauensgesichtspunkte können sich die Antragsteller nicht berufen. Rechtlich belastbares Vertrauen auf eine tatsächliche Aufnahme wird nur durch einen förmlichen, von der Schulleitung erteilten Aufnahmebescheid begründet. Über einen solchen Bescheid verfügen die Antragsteller nicht. Informelle Erklärungen der Schulleitung im Vorfeld der Bescheidung können nur rechtlich nicht belastbare Hoffnungen wecken. Der erste Hilfsantrag ist unbegründet. Die Rechtsordnung kennt keinen Anspruch eines auswärtigen, in seiner Gemeinde schulformversorgten Bürgers darauf, dass die Anzahl der Parallelklassen eines Gymnasiums einer anderen Gemeinde für ein Eingangsschuljahr zu seinen Gunsten um eine Klasse erhöht wird. Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, besteht auch kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner Unterricht in einer bestimmten Form (bilingual in Montessori-Ausrichtung) anbietet. Der zweite Hilfsantrag bedarf keiner gesonderten Bescheidung. Er ist von seiner rechtlichen Substanz her als Minus im Hauptantrag enthalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.