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Beschluss

24 L 935/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0628.24L935.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 409/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2010 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 409/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2010 anzuordnen, 4 ist begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Aufschubinteresses des Antragstellers aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angefochtene Versagungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. 5 Ein von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Entscheidung verneintes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit ist gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht zu stellen sind, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Gesundheitsgefahren ist danach erstens erforderlich, dass eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Insoweit ist auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehenden Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (§ 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartenden Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. Die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtenden Verschlechterungen sind zweitens nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Abzugrenzen ist insoweit zu zielstaatsbezogenen Folgen der Abschiebung, namentlich der Frage der Behandelbarkeit vorliegender Erkrankungen, hinsichtlich welcher – sofern Asylverfahren durchgeführt sind – gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung an die diesbezügliche Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge besteht. Zwar ist Zweck und Folge der Abschiebung, dass der Betroffene sich danach im Heimatland befindet. Das macht die damit verbundenen Erschwernisse aber nicht zur unmittelbaren Folgen der Abschiebung im Sinne oben genannter Begriffsbestimmung. Diejenigen Gefahren, die dem Ausländer aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat der Abschiebung drohen, sind vielmehr zielstaatsbezogen. Insofern ist es (auch) eine zielstaatsbezogene Frage, ob eine ärztliche/psychologische Versorgung im Zielstaat vorhanden ist und eine begonnene Therapie dort weitergeführt werden kann. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat der Abschiebung eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern dauert bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung dort fort. Dann ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist. 6 Zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10 -, NVwZ-RR 2011, 300. 7 Von diesen Grundsätzen ausgehend, kann entgegen der Annahme der Antragsgegnerin eine Reisefähigkeit des Antragstellers derzeit nicht bejaht werden. Nach der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2011 leidet der Antragsteller an diversen Erkrankungen. Sein Gesundheitszustand hat sich seit der letzten Begutachtung im Juli 2009 weiter spürbar verschlechtert. Hieraus zieht der untersuchende Arzt L. den Schluss, dass der Antragsteller auf eine ärztliche Begleitung während des Fluges angewiesen sei und unbedingt der Begleitung und Unterstützung durch seine Ehefrau bedürfe. Zudem wird gefordert, dass im Falle einer Abschiebung Sorge getragen werde, dass bei der Ankunft des Antragsstellers im Zielstaat der Abschiebung umgehend eine ärztliche Versorgung möglich ist. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Antragstellerin in einer durch das Gericht nachprüfbaren Weise nicht dargetan, dass diesen vom begutachtenden Arzt L. zur Vermeidung von drohenden erheblichen Gesundheitsgefahren für notwendig erachteten Erfordernissen im Falle einer hier bereits für den 4. Juli 2011 vorgesehenen Abschiebung Rechnung getragen worden ist. Namentlich hat die Antragsgegnerin nicht sichergestellt, dass die für erforderlich gehaltene Betreuung unmittelbar nach Ankunft im Zielstaat der Abschiebung gewährleistet ist. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass lediglich sicherzustellen sei, dass „die Inanspruchnahme der laut amtsärztlichen Gutachten erforderlichen Versorgung vor Ort generell möglich ist“, genügt erkennbar den vorstehend aufgezeigten Anforderungen an die aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden staatlichen Schutzpflichten nicht. 8 Es kommt hinzu: Der untersuchende Arzt L. des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die in der Vergangenheit geäußerten suizidalen Gedanken des Antragstellers und der von dem behandelnden Arzt aufgezeigten Gefahr einer Dekompensation mit möglicher Suizidalität eine sozial-psychiatrische Zusatzbegutachtung zur Klärung der Reisefähigkeit für erforderlich gehalten. Diese ist bisher noch nicht erfolgt und wurde bis zum 30. Juni 2011 erbeten. Ob auch in Bezug auf die psychische Erkrankung des Antragstellers eine Abschiebung verantwortet werden kann und wenn ja, welche weiteren Auflagen gegebenenfalls zu beachten sein werden, und ob die Antragsgegnerin etwaige Auflagen umsetzen kann und wird, ist derzeit ungewiss. 9 Die von der Antragsgegnerin „zeitnah zur Abschiebung“ angekündigte Prüfung der Flugreisetauglichkeit in Bezug auf die psychische Erkrankung des Antragstellers und einer möglicherweise damit im Zusammenhang stehenden Suizidalität genügt den Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nicht. Wird – wie hier vom untersuchenden Arzt des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin – im Hinblick auf eine mögliche Suizidgefahr eine sozial-psychiatrische Zusatzbegutachtung für erforderlich gehalten, dann ist die Begutachtung nach dem die Ausländerbehörden bindenden Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 entsprechend des von der Bundesärztekammer vom 26. November 2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalogs in der Regel rechtzeitig vor Beginn einer Abschiebung einzuholen. Eine Untersuchung durch einen Arzt unmittelbar vor der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen dürfte, ist dagegen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 19 B 352/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, juris. 11 Ein zeitlich ausreichender Vorlauf der Begutachtung ist auch mit Blick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Es muss dem von der Abschiebung betroffenen Ausländer ermöglicht werden, zu überprüfen, ob zur Abwehr erheblicher gesundheitlicher Gefahren in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht durch die Ausländerbehörde hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, und erforderlichenfalls um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010, a.a.O. 13 Angesichts bisher fehlender tragfähiger Feststellungen muss die im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG zu klärende weitere Frage, ob mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen ist, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 14 Da der Fall im Hauptsacheverfahren zu klärende Sach- und Rechtsfragen aufwirft und deshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abhängig gemacht werden kann, bedarf es einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung. Dabei ist, um das Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu verfehlen, auf den interimistischen Charakter der Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes Bedacht zu nehmen. 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris. 16 Bei der danach vorzunehmenden Folgeabwägung überwiegt derzeit das Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung. Eine Abschiebung des Antragstellers vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens wäre angesichts seines Alters, der Dauer seines – zuletzt wegen einer bestehenden Reiseunfähigkeit legalisierten – Aufenthalts, seiner im Bundesgebiet erworbenen Rentenansprüche und der derzeitigen Ungewissheit, ob und wann angesichts des noch nicht abschließend geklärten Sachverhalts eine Abschiebung mit Blick auf ihre gesundheitlichen Folgen verantwortet werden kann, ein erheblicher Eingriff in seine Rechtsposition. Ein endgültiger Rechtsverlust im Fall seiner Abschiebung wäre nicht ausgeschlossen. Dahinter bleibt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schon vor Abschluss des Hauptsachverfahrens zurück. Zum einen steht derzeit nicht fest, ob und wann die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die tatsächliche Durchsetzung der Ausreisepflicht schaffen kann. Die in der ärztlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2011 geforderte umgehende Ermöglichung einer ärztlichen Versorgung des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung hat die Antragsgegnerin bisher nicht organisiert. Zum anderen verzögerte sich im Falle eines Erfolges der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren lediglich die Durchsetzung der Ausreisepflicht. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.