Urteil
16 K 637/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0629.16K637.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin betreibt einen nach fleischhygienerechtlichen Bestimmungen zugelassenen Betrieb. Am 1. Juli 2010 wurden im Betrieb der Klägerin eine Probe des Erzeugnisses "M" und eine Probe des Erzeugnisses "T" entnommen und anschließend vom Amt für Verbraucherschutz untersucht. In den jeweiligen Untersuchungsbefunden beanstandete der Gutachter jeweils, dass das Erzeugnis Lysin enthalte; dessen Verwendung sei in dem streitgegenständlichen Erzeugnis nicht zulässig, da es sich um einen den Zusatzstoffen gleichgestellten und damit zulassungsbedürftigen Stoff handele, der in der Zusatzstoffzulassungsverordnung jedoch nicht aufgeführt sei. Auf Grund dessen leitete der Beklagte gegen die Geschäftsführer der Klägerin Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, in denen der Tatvorwurf hinsichtlich des Produktes "M" auf den Nachweis des Zusatzes von Lysin, hinsichtlich des Erzeugnisses "T" neben einer anderen Beanstandung auch auf den Nachweis von Lysin gestützt wurde. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 hörte er die Geschäftsführer der Klägerin hierzu an. Die Klägerin hat am 31. Januar 2011 Feststellungsklage erhoben. Zu deren Begründung macht sie letztlich im Wesentlichen geltend: Beide beanstandeten Erzeugnisse würden mit einer Marinade versehen, die als "Geschmacksabrunder" einen geringen Anteil Lysin enthielten. Lysin sei eine Aminosäure und werde durch Fermentation aus Mais gewonnen. Eine wasserbindende Wirkung könne das Lysin in der vorhandenen minimalen Konzentration nicht entfalten. Das verwendete Lysin entfalte seine Aromaeigenschaften erst in Verbindung mit dem ebenfalls in der Marinade enthaltenen reduzierten Zucker im erhitzten Produkt. Es zähle daher zu den Aromavorstufen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 g) der Verordnung (EG) 1334/2008, deren Verwendung in Lebensmitteln nach Art. 8 Abs. 1 c) der Verordnung (EG) 1334/2008 gestattet sei, wenn sie - wie hier - aus Lebensmitteln gewonnen seien. Selbst wenn es sich bei Lysin um einen Lebensmittelzusatzstoff handeln sollte, wäre dessen Verwendung nach nationalem Recht trotzdem zulässig, weil § 3 Abs. 1 Nr. 4 Aromenverordnung dessen Verwendung in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2 ausdrücklich gestatte; dass Lysin in der Zusatzstoffzulassungsverordnung nicht aufgeführt sei, sei unschädlich, da diese Verordnung nicht abschließend sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass das Erzeugnis "M", welches Gegenstand der Beanstandung des Beklagten vom 15. Oktober 2010 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verstößt, festzustellen, dass das Erzeugnis "T", welches Gegenstand der Beanstandung des Beklagten vom 15. Oktober 2010 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verstößt, soweit die Verwendung von Lysin beanstandet worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Eine solche Feststellungsklage kann statthafterweise nur zur Klärung eines konkreten Rechtsverhältnisses, d.h. nur unter der Voraussetzung erhoben werden, dass die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Die Parteien streiten hier in Bezug auf das in den von der Klägerin in Verkehr gebrachten Fleischprodukten enthaltene Lysin darüber, ob ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 LFGB vorliegt. Dieser Streit hat sich in der für die Feststellungsklage erforderlichen Weise konkretisiert, weil der Beklagte Bußgeldverfahren eingeleitet hat. Zwar richten sich letztere Verfahren nicht gegen die Klägerin sondern gegen deren Geschäftsführer, dies steht der Anerkennung eines hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem aber nicht entgegen. Wird ein verantwortlicher Mitarbeiter für ein auch der hinter ihm stehenden juristischen Person zurechenbares Vorgehen mit einem Bußgeld bedroht, muss sich auch die hinter ihm stehende juristische Person rechtliche Klarheit über die Berechtigung der Beanstandung verschaffen können. Auch die jeweilige juristische Person, hier die Klägerin, hat ein eigenes Interesse an der Klärung der streitigen Rechtslage, denn sie ist auf gesicherte Rechtsverhältnisse angewiesen, um ihre Dispositionen darauf einstellen zu können. Die Klägerin hat ein wesentliches Interesse daran, möglichst noch vor einer Entscheidung im Bußgeldverfahren eine verwaltungsgerichtliche Klärung zu bekommen, um jedenfalls künftig zu verhindern, dass ihre Mitarbeiter gleichsam für sie als Unternehmerin die Klärung einer verwaltungsrechtlichen Streitfrage "auf der Anklagebank" erleben müssen. Somit besteht auch das erforderliche alsbaldige Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 1994 - 13 A 4016/92 - ZLR 1995, 217 und vom 27. Juni 1996 - 13 A 4024/94 -. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 a) LFGB ist es verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die mit nicht zugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoffen unvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen hergestellt oder behandelt worden sind. Nach Art. 3 Abs. 2 a) der Verordnung (EG) 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ist ein Lebensmittelzusatzstoff ein Stoff mit oder ohne Nährwert, der in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet wird und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung Beförderung oder Lagerung zugesetzt wird, wodurch er selbst oder seine Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können. Nicht als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nach Ziffer ix) dieser Vorschrift Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), die nicht die Funktion eines Zusatzstoffes haben. Ausgehend von dieser unionsrechtlichen Begriffsbestimmung ist die Einstufung, ob es sich bei der verwendeten Aminosäure um einen (zulassungsbedürftigen) Zusatzstoff handelt oder nicht, nach der jeweiligen Funktion der zugefügten Aminosäure zu beurteilen. Lysin wird einerseits als für den Menschen essentielle Aminosäure bezeichnet, die mit der Nahrung zugeführt werden müsse (www.wikipedia.org). Andererseits hat der Lebensmittelchemiker L in einer Stellungnahme vom 11. Oktober 2010, die das von der Klägerin in Verkehr gebrachte, ebenfalls beanstandete Produkt "G" betraf, sowie in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Aminosäure Lysin auch technologische Eigenschaften aufweise; sie verändere den pH-Wert des behandelten Fleisches und könne als sog. "Wasserbinder" Verwendung finden und als "Phosphatersatz" dienen. Zudem gehört Lysin einem Gutachten der European Food Safety Authority (efsa) vom 29. November 2007 zufolge zu den Aromastoffen. Damit ist davon auszugehen, dass Lysin unterschiedliche Funktionen haben kann. Bei mehreren möglichen Funktionen eines Stoffes ist dessen Hauptfunktion im konkreten Fall maßgeblich. Zur Bestimmung dieser Funktion kann es nicht allein auf die vom Hersteller behaupteten Motive ankommen; vielmehr muss die Funktion in irgendeiner Weise nach außen erkennbar sein, da es andernfalls in der Hand des Lebensmittelunternehmers läge, die Anwendbarkeit ordnungsrechtlicher Bestimmungen von objektiv nicht überprüfbaren Motiven abhängig zu machen, womit die die Zusatzstoffe betreffenden Regelungen ohne weiteres unterlaufen werden könnten; daher ist es Aufgabe des Unternehmers, die der Verwendung zugesetzter Stoffe zugedachte Funktion plausibel und nach außen erkennbar zu machen. Hierzu reichen die im vorliegenden Verfahren abgegebenen schlichten Behauptungen über die Funktion des vorliegenden Stoffes zur Bestimmung der Hauptfunktion nicht aus. Zwar gibt die Klägerin an, Lysin sei im behandelten Fleisch in einer derart geringen Menge vorhanden, dass es keine technologische Wirkung entfalten könne. Diese Behauptung, der der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dezidiert unter Hinweis auf die durch Zugabe von Lysin eintretende Veränderung des pH-Wertes widersprochen hat, hat die Klägerin nicht belegt. Da zudem an keiner Stelle irgendwelche dem Verbraucher zugängliche Hinweise über den Zusatz von Lysin und dessen Funktion zu finden sind, ist jedenfalls nicht eindeutig, zu welchem Zweck Lysin zur Behandlung des beanstandeten Erzeugnisses vorrangig verwendet wurde. Eine Feststellung, dass Lysin in der ihm in den streitbefangenen Produkten zukommenden Funktion nicht zu den (zulassungsbedürftigen) Lebensmittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) 1333/2008 gehört, lässt sich daher nicht treffen. Bei einer unklaren Lage wie dieser, bei der ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 LFGB jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, kann die mit der vorliegenden Klage begehrte Feststellung, dass ein solcher Verstoß nicht vorliegt, nicht erfolgen. Denn auch der Argumentation der Klägerin, dass die Verwendung von Lysin selbst als Zusatzstoff letztlich zulässig sei, kann nicht gefolgt werden. Eine (generelle) Zulassung von Lysin als Zusatzstoff gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) 1333/2008 ist soweit ersichtlich nicht erfolgt. Sowohl mit ihrer zunächst gegebenen Begründung, Lysin sei ein aus Lebensmitteln gewonnener Aromaextrakt und deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) 1334/2008 ohne zusätzliche Zulassung oder Bewertung einsetzbar, als auch mit der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, dass Lysin als ebenfalls nicht zulassungsbedürftige Aromavorstufe zu qualifizieren sei, stellt die Klägerin auf die Aromaeigenschaften und damit wiederum auf die Funktion von Lysin ab. Ob die Verwendung von Lysin als Aroma grundsätzlich zulässig sein kann, ist jedoch keine Frage, die sich im vorliegenden Verfahren stellt, in dem nach wie vor offen ist, welcher Funktion dieser Stoff in den am 1. Juli 2010 entnommenen Produkten, auf die sich der in den Ordnungswidrigkeitenverfahren erhobene Vorwurf bezieht, vorrangig dient . Abgesehen davon ist die Verordnung (EG) 1334/2008 erst am 20. Januar 2011 in Kraft getreten, sie kann also dem in den Ordnungswidrigkeitenverfahren erhobenen Vorwurf, der die in den Anhörungsschreiben vom 15. Oktober 2010 angesprochen, am 1. Juli 2010 entnommenen und beanstandeten Produkte betraf, nicht zu Grunde gelegt werden. Mit der damals geltenden Aromenverordnung war der Zusatz von Lysin in der Art, wie es in den beanstandeten Produkten erfolgte, nicht vereinbar. Diesbezüglich wird auf die Darlegungen des Gerichts im Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 16 K 6879/10 Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.