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Urteil

10 K 2164/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0701.10K2164.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein formgerechtes, wahr-heitsgemäß vollständiges und wohlwollendes qualifiziertes Dienst-zeugnis über seine Tätigkeiten und Leistungen als Vertretungs¬pro-fessor für Empirische Bildungsforschung während des Zeit¬raumes vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 (Wintersemester 2009/2010) bei der Be¬klagten auszu¬stellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der 1977 geborene und 2005 zum Dr. phil. promovierte Kläger ist Diplom-Psychologe und in der Wissenschaft auf dem Gebiet der Empirischen Bildungsforschung tätig. Sein Habilitationsverfahren an der Philosophischen Fakultät der D-Universität zu L läuft derzeit. Er steht in einem Arbeitsverhältnis mit dieser Universität (M-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften), das zuletzt 2008 bis Ende Juli 2011 verlängert wurde. Bei der beklagten Universität übernahm er für das Wintersemester 2009/10 eine Vertretungsprofessur. Die Beklagte beauftragte ihn hierfür mit Schreiben vom 17. August 2009 für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010. Dabei erklärte sie für die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses als Professurvertreter einen Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW vom 21. November 2003 für anwendbar. Der Kläger kam der Beauftragung nach und vertrat in dem Semester den Lehrstuhl "Empirische Bildungsforschung" bei der Beklagten. Die Universität L hatte ihm für diese Zeit Sonderurlaub gewährt. 3 Gegen Ende des Jahres 2010 wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte für seine Tätigkeit ein qualifiziertes Dienstzeugnis. Das lehnte die Beklagte ab und erklärte sich mit Schreiben vom 23. März 2011 lediglich bereit, dem Kläger eine einfache Bescheinigung zu erteilen. Zur Begründung führte sie aus: Die entsprechende Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften auf das Dienstverhältnis eines Vertretungsprofessors sei nicht angemessen, soweit es sich um Zeugnisse handele. Die Vertretungsprofessur sei regelmäßig auf ein Semester begrenzt. Dieser Zeitraum erscheine nicht ausreichend, ein umfassendes und wahrheitsgemäßes Bild der Gesamtpersönlichkeit zu ermitteln, zumal zur Leistung auch dienstliche und außerdienstliche Führung gehörten. 4 Am 29. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. 5 Der Kläger ist der Auffassung, er habe aus § 93 Abs. 2 LBG NRW einen Anspruch auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis. Die Zeitspanne eines Semesters sei nicht zu kurz, um einen Professurvertreter angemessen beurteilen zu können, da er in dieser Zeit alle Lehr- und Prüfungstätigkeiten eines ordentlichen Professors ausübe. Auch in der Privatwirtschaft sei nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte bereits bei sehr kurzen Beschäftigungszeiten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen. Nach Ablauf seines jetzigen Arbeitsverhältnisses habe er die Absicht, sich auf Professuren zu bewerben. Die Weigerung der Beklagten, ihm ein qualifiziertes Dienstzeugnis auszustellen, benachteilige ihn daher schwer. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte zu verurteilen, ihm ein formgerechtes, wahrheitsgemäß vollständiges und wohlwollendes qualifiziertes Dienstzeugnis über seine Tätigkeiten und Leistungen als Vertretungsprofessor für Empirische Bildungsforschung während des Zeitraumes vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 (Wintersemester 2009/2010) bei der Beklagten bis zu einem vom Gericht zu bestimmenden Termin auszustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie macht geltend, dass in dem "zusammenfassenden Hinweis" des Runderlasses aus 2003 keine Verpflichtung zur Erteilung von Dienstzeugnissen enthalten sei. Im übrigen sei fraglich, ob § 93 Abs. 2 LBG NRW auf Professurvertreter anwendbar sei. Hier sei die Freiheit der Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 GG) zu beachten. Auch an anderen Hochschulen des Landes würden solche Zeugnisse nicht ausgestellt. 11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auch der von dem Kläger angestrengten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (10 L 548 und 765/11), und die beigezogenen Personalakten der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Der Einzelrichter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die Klage hat Erfolg. 15 I. Sie ist zulässig. 16 Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben, da die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art und öffentlich-rechtlich ist, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie ist öffentlich-rechtlich, weil das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten öffentlich-rechtlicher Natur ist. 17 Ob Lehrbeauftragte an Hochschulen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, richtet sich danach, ob ihnen der Lehrauftrag durch Vertrag oder durch eine einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt wurde. 18 Vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 -, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5 = ZTR 2006, 46; LAG Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 13 Sa 78/10 - (juris). 19 Bei dem Kläger ist das letztere der Fall. Das maßgebliche Schreiben der Beklagten vom 17. August 2009 war eine einseitige Maßnahme mit der Qualität eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1, § 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Ein Vertrag wurde nicht abgeschlossen. 20 Im Übrigen bestehen für die hier gegebene allgemeine Leistungsklage keine besonderen Zulässigkeitserfordernisse; insbesondere ist weder eine Klagefrist einzuhalten noch ein Vorverfahren durchzuführen. 21 II. Die Klage ist auch begründet. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch besteht. 22 1. Anspruchsgrundlage ist § 93 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Allerdings ist die Vorschrift nicht unmittelbar einschlägig, da der Kläger kein Landesbeamter ist. Sie ist jedoch auf die Tätigkeit als Vertretungsprofessor an einer Hochschule entsprechend anzuwenden. Diese Tätigkeit hat keine gesetzliche Ausgestaltung gefunden. Es erscheint daher angebracht, sie den sachnächsten Rechtsvorschriften zu unterstellen. Dies sind diejenige über die Landesbeamten, da auch die Vertretungsprofessur ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis darstellt. Die analoge Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen ist gerechtfertigt, da im Hochschulgesetz insoweit eine Regelungslücke besteht und die Interessenlage dem ausdrücklich geregelten Beamtenverhältnis vergleichbar ist. Zudem sieht auch der in dem Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009 im Bezug genommene Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung NRW vom 21. November 2003 die entsprechende Anwendung der "für Beamte geltenden Vorschriften" vor, "soweit dies zweckmäßig und angemessen ist". Zwar hat der Runderlass für sich genommen lediglich die Qualität einer Verwaltungsvorschrift, stellt also keine Rechtsquelle dar. Wird er aber – wie hier – in dem maßgeblichen Beauftragungsschreiben der Beklagten in Bezug genommen, so werden seine Regelungen zur rechtlichen Grundlage der Vertretungsprofessur gemacht und sind dann zwischen den Beteiligten verbindlich. 23 Nicht ausschlaggebend ist demgegenüber, dass in den Hinweisen des Runderlasses zu der Frage, was "zweckmäßig und angemessen" ist, die Erteilung von Dienstzeugnissen nicht angesprochen wird. Die Hinweise sind ausdrücklich zu "in letzter Zeit" aufgetretenen Zweifelsfragen gegeben worden. Sie sind also nicht als abschließende Regelung angelegt, sondern tragen einem punktuellen Klärungsbedarf in verschiedener Hinsicht Rechnung. Ohnehin ist der Runderlass – wie schon ausgeführt – keine Rechtsquelle und kann daher auch nicht verbindlich darüber bestimmen, in welchen Punkten das Beamtenrecht Anwendung findet und in welchen nicht. 24 2. Abgesehen von der Beamteneigenschaft erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 93 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Sein Dienstverhältnis zu der Beklagten ist beendet. Er hat das qualifizierte Dienstzeugnis beantragt und hat an dessen Ausstellung auch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen. Dieses ergibt sich daraus, dass er sich nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Universität Kiel auf andere akademische Posten bewerben will und hierbei Nachweise über seinen bisherigen Werdegang vorlegen muss. Die – wenn auch nur vertretungsweise – Wahrnehmung einer Professur ist dabei naturgemäß von besonderer Bedeutung. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Professur von der betreffenden Hochschule in aussagekräftiger Weise dokumentiert wird und dass insbesondere auch die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen dargestellt werden. 25 3. Dem Anspruch des Klägers entgegenstehende Gründe sind nicht ersichtlich. 26 Die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich nach nur einem Semester keine Einschätzung der Leistungen des Klägers abgeben ließe. § 93 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW sieht eine Mindestdienstzeit des Beamten, ab der das Zeugnis erst erteilt werden könnte, nicht vor. Auch in anderen Zusammenhängen besteht kein Rechtssatz des Inhalts, dass eine Leistungseinschätzung erst nach einem längeren Zeitraum als einem halben Jahr stattfinden könnte. Die Verwaltungspraxis legt einen derartigen Rechtssatz auch nicht zugrunde. Beispielsweise werden dienstliche Beurteilungen von Beamten oder Richtern auf Probe mitunter ebenfalls schon nach einem halben Jahr erteilt. 27 Auch aus der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ergibt sich nicht, dass die Erteilung eines Dienstzeugnisses für eine wissenschaftliche Tätigkeit ausgeschlossen wäre. Aus ihr ließe sich allenfalls ableiten, dass die Beurteilung der wissenschaftlichen Tätigkeit Grenzen unterliegt insofern, als der Beurteiler das Grundrecht des zu Beurteilenden auf freie Forschung und Lehre zu respektieren hat. Beispielsweise werden fachliche Meinungsverschiedenheiten nicht zu einer Absenkung der Bewertung führen dürfen. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass eine sachliche Beschreibung der Tätigkeit und der Leistungen des Vertretungsprofessors sowie eine wertende Stellungnahme zu seinem didaktischen Geschick sowie seiner fachlichen und sozialen Kompetenz nicht möglich oder nicht zulässig wäre. 28 4. Bei der Tenorierung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs folgt das Gericht seiner Formulierung im Klageantrag. Wegzulassen war lediglich die Angabe eines "vom Gericht zu bestimmenden Termins". Bis zu welchem Zeitpunkt die Beklagte der Verurteilung nachzukommen hat, hängt davon ab, wann die Rechtskraft des Urteils eintritt. Im Übrigen handelt es sich um eine Frage der Vollstreckung (§§ 167 ff. VwGO i.V.m. ZPO), die im Erkenntnisverfahren nicht zu beantworten ist. 29 Zu dem Inhalt des zu erteilenden Zeugnisses ist mit Blick auf den Erörterungstermin und dem Vortrag insbesondere des Klägers, auch in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, noch folgendes zu bemerken: 30 Eine bestimmte Ausgestaltung des Dienstzeugnisses sieht das Gesetz – abgesehen von dem Mindestinhalt, nach dem es auf Verlangen des Betroffenen "über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben" muss – nicht vor. Es ist daher – im Rahmen der üblichen Gepflogenheiten – Sache der Beklagten, wie das Zeugnis aufgebaut ist und ob wertende Aussagen über die Persönlichkeit des Klägers – etwa sein Sozialverhalten im Umgang mit Kollegen oder Studenten – aufgenommen werden. Zwar muss das Zeugnis, wie in dem Antrag des Klägers formuliert und so auch tenoriert, formgerecht, vollständig, wahrheitsgemäß und wohlwollend sein. Soweit es die "wahrheitsgemäße" Darstellung seiner Leistungen betrifft, wird aber nicht auf seine Sicht der Dinge, sondern die Sicht des zuständigen Beurteilers bei der Beklagten abzustellen sein. Dessen Meinung über die Leistungen des Klägers hat in dem Zeugnis wahrheitsgemäß zum Ausdruck zu kommen, mag sie dem Kläger günstig oder ungünstig sein. Welche Person der zuständige Beurteiler ist, bestimmt sich nach den internen Zuständigkeiten bei der Beklagten. In Betracht kommt vor allem der Rektor als Leiter der Hochschule (§ 14 Abs. 2 HG NRW) oder der Dekan als Leiter des Fachbereichs (§ 27 Abs. 1 HG NRW). Sollte die betreffende Person aus eigener Anschauung kein Urteil über die Leistungen des Klägers abgeben können, so wird sie – entsprechend der bei dienstlichen Beurteilungen von Beamten geübten Verfahrensweise – die erforderlichen Informationen bei den fachlich qualifizierten Angehörigen der Universität, die in dem Semester mit dem Kläger zu tun hatten, insbesondere den Professoren des von ihm vertretenen Fachs, einholen müssen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche interne Stellungnahme in dem Dienstzeugnis auch äußerlich zum Ausdruck kommen müsste, etwa durch Mitzeichnung der hier offenbar in erster Linie in Betracht kommenden und von dem Kläger mehrfach in Bezug genommenen (ehemaligen) Lehrstuhlinhaberin. Auch eine gemeinsame Unterzeichnung von Rektor und Dekan ist nicht zwingend geboten. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.