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Urteil

1 K 3739/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0706.1K3739.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages ab-zuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war seit der Kommunalwahl vom 26. September 2004 bis zum Herbst 2009 Mitglied des Rates der Beklagten. Er bildete zunächst mit einem weiteren Ratsmitglied die Fraktion "Wir aus N", die zum 20. August 2007 aufgelöst wurde. Seit der Auflösung dieser Fraktion gehörte der Kläger keiner anderen Fraktion oder Gruppe an und arbeitete als einzelnes Ratsmitglied. Als der Kläger im Herbst 2007 von der mit dem Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV NRW Seite 380) eingeführten Möglichkeit zur Gewährung finanzieller Zuwendungen auch für keiner Fraktion oder Gruppe angehörende Ratsmitglieder erfuhr, entschied er, seine bis dahin für ihn "ehrenamtlich" tätige Ehefrau zu beschäftigen. Mit Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2008 stellte der Kläger seine Ehefrau Q als Assistentin und Bürofachkraft zur Erledigung von anlässlich seiner Mandatsausübung entstehenden Arbeiten ein. Zudem mietete er mit Vertrag vom 29. April 2008 von seiner Ehefrau ein 21 m² großes Büro in der im Eigentum seiner Ehefrau stehenden und von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung am F Weg 30 – 30a in N zu einem monatlichen Mietzins von 146,00 Euro zuzüglich Nebenkosten von 130,00 Euro monatlich, die Mobiliar, Heizung, Wasser, Abwasser, Müllgebühren, Versicherung, die Benutzung der Kommunikationsmittel Fax und Internet, die regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten sowie einen Handyvertrag umfassten. Die Nebenkosten wurden mit "Mietvertragszusatz" vom 16. September 2008 mit Rücksicht auf die dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellte PC-Ausstattung auf 95,00 Euro monatlich gesenkt. 3 Zur Sitzung des Rates der Beklagten vom 11. September 2008 beantragte der Kläger, der Rat möge beschließen, ihm gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) eine Zuwendung von 20.000,00 Euro zu bewilligen. Die Entscheidung über den Beschlussvorschlag des Klägers wurde zu Beginn der Ratssitzung vom 11. September 2008 von der Tagesordnung abgesetzt. In seiner Sitzung vom 27. November 2008 fasste der Rat der Beklagten dann folgenden Beschluss: 4 Fraktions- und gruppenlosen Stadtverordneten im Rat der Stadt N wird eine finanzielle Zuwendung in Höhe von 9.500,00 Euro gewährt. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt in gleichen monatlichen Teilbeträgen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 GO ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar der Oberbürgermeisterin zuzuleiten ist. Einmal im Verlauf einer Wahlzeit wird die PC-Ausstattung der Einzelmitglieder (Laptop mit Software, Laserdrucker, UMTS-Karte einschließlich Nutzungsvertrag und Flatrate) den neuen technischen Erfordernissen angepasst bzw. erneuert, z.B. im Zusammenhang mit der beabsichtigten flächendeckenden Ausstattung der Mandatsträger mit Laptops zur überwiegend papierlosen Vorbereitung auf die Ratssitzungen. Es ist sicherzustellen, dass evtl. Vertragsabschlüsse (z.B. Kauf-, Miet-, Leasingverträge) im Namen des jeweiligen Ratsmitglieds erfolgen. Die aus städtischen Zuwendungen beschafften Ausstattungsgegenstände sind Eigentum der Stadt N an der Ruhr; dieser Eigentumsvorbehalt ist bei den vorgenannten Rechtsgeschäften zu erklären. Eine Auftragsvergabe an Familienangehörige wird ausgeschlossen. 5 Im Hinblick auf diesen Beschluss wurde der bereits in der Ratssitzung vom 11. September 2008 von der Tagesordnung genommene Antrag des Klägers erneut von der Tagesordnung abgesetzt. 6 In Ausführung des Ratsbeschlusses vom 27. November 2008 wurden dem Kläger sodann ab Januar 2009 monatlich Teilbeträge in Höhe von 791,66 Euro ausbezahlt. 7 Unter dem 19. Dezember 2008 bat der Kläger bei der Verwaltung der Beklagten um Erstattung ihm im Jahr 2008 entstandener Kosten von insgesamt 6.839,11 Euro (Personalkosten in Höhe von 4.659,95 Euro, Mietkosten in Höhe von 2.103,00 Euro und Steuerberatungskosten in Höhe von 76,16 Euro). Mit E-Mails vom 27. Januar, 12. Februar und 8. März 2009 erinnerte der Kläger an die Bearbeitung seines Anliegens. Am 22. Dezember 2009 forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2009 schriftlich zur Zahlung auf. 8 Mit Schreiben vom 9. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstattung der mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 geltend gemachten Kosten der Mandatsausübung im Jahr 2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Möglichkeit der Gewährung finanzieller Zuwendungen an weder einer Fraktion noch einer Gruppe angehörende Ratsmitglieder sei erstmals durch den Ratsbeschluss vom 27. November 2008 geschaffen worden. Da die durch den Ratsbeschluss begründeten Regelungen nicht zurückwirkten, sei eine Kostenerstattung für die Zeit vor dem 27. November 2008 nicht möglich. Für die Zeit nach dem Ratsbeschluss komme grundsätzlich eine Kostenerstattung in Betracht; allerdings könnten die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Beschäftigung seiner Ehefrau und die Anmietung von Büroräumlichkeiten von seiner Ehefrau nicht erstattet werden, weil dem die Regelung des Ratsbeschlusses entgegenstünde, dass eine Auftragsvergabe an Familienangehörige ausgeschlossen sei. Diese Regelung sei inhaltlich nicht zu beanstanden, weil sie dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit folge und der Vermeidung möglicher Interessenkonflikte diene. 9 Mit seiner am 9. Juni 2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er verlangt die Erstattung von insgesamt 6.840,56 Euro für das Jahr 2008 (2.103,00 Euro Mietkosten, 4.661,40 Euro Personalkosten und 76,16 Euro Steuerberatungskosten) und macht geltend, er sei auf die Unterstützung seiner Ehefrau während der Zeit seiner Mandatstätigkeit angewiesen gewesen. Nach Beendigung der Fraktion "Wir aus N", bei der seine Ehefrau entgeltlich beschäftigt gewesen sei, habe sich für ihn sehr schnell die Frage gestellt, wie die Kosten für die Tätigkeit seiner Ehefrau aufgebracht werden könnten. Von den Mitarbeitern der Beklagten I und T sowie dem Rechtsdezernenten Dr. T1 sei ihm dabei wiederholt versichert worden, dass sein Vorgehen korrekt sei und er es so weiter praktizieren solle. Was ihm aufgrund der Gesetzesänderung von 2007 zustehe, sei ihm zugesichert worden. Weil die Mitarbeiter der Beklagten sich weitere Zeit für rechtliche Prüfungen ausbedungen hätten, habe er dann einen im Frühjahr 2008 gestellten Zuwendungsantrag zurückgenommen. Er sei von dem Mitarbeiter der Beklagten T unter Hinweis auf eine eigene Beschlussvorlage der Verwaltung für Zuwendungen an fraktionslose Ratsmitglieder um Geduld gebeten worden. Nach dem Ratsbeschluss vom 27. November 2008 sei ihm dann von den genannten Mitarbeitern der Beklagten in einem Gespräch mitgeteilt worden, er solle auf keinen Fall seine Angestellte wechseln. Letztendlich habe er den Arbeitsvertrag mit seiner Frau nur auf ausdrückliches Anraten der genannten Mitarbeiter der Beklagten geschlossen; hätte er gewusst, dass die Auftragsvergabe an Familienangehörige durch einen späteren Ratsbeschluss ausgeschlossen würde, hätte er den Arbeitsvertrag nie abgeschlossen und seine Ehefrau nicht beschäftigt. Aufgrund dieses von der Beklagten zurechenbar gesetzten Vertrauens könne er die Erstattung der von ihm geltend gemachten Kosten verlangen. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass er nach Einführung des Anspruchs eines einzelnen Ratsmitgliedes auf angemessene finanzielle Ausstattung zur Vorbereitung auf die Beratung im Rat durch das zum 17. Oktober 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung auf Betreiben der Mitarbeiter der Beklagten zum 1. Januar 2008 den Arbeitsvertrag mit seiner Frau geschlossen habe. Obwohl er seit Anfang 2008 auf eine Entscheidung des Rates über Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW gedrängt habe, habe der Rat dann erst Ende November 2008 die Gewährung einer jährlichen finanziellen Zuwendung beschlossen, hierbei aber überraschend die Auftragsvergabe an Familienangehörige ausgeschlossen. Dementsprechend sei ihm erst seit dem 27. November 2008 bekannt gewesen, dass eine Auftragsvergabe innerhalb einer Familie nicht abgerechnet werden könne. 10 Vor diesem Hintergrund könne der Ratsbeschluss vom 27. November 2008 nur so verstanden werden, dass lediglich für neu abgeschlossene Vertragsverhältnisse eine Auftragsvergabe an Familienangehörige nicht mehr zulässig sei; bereits bei Beschlussfassung existierende Vertragsverhältnisse mit Familienangehörigen würden nicht berührt. Für diese Rechtsauffassung spreche auch das Verhalten der Beklagten, denn ihm sei seit dem 1. Januar 2009 monatlich eine anteilige Zuwendung von 791,66 Euro ausgezahlt worden. Die von ihm geltend gemachten Kosten für Personal und Miete seien auch angemessen und tatsächlich angefallen. Die Steuerberatungskosten resultierten daraus, dass er die Lohnbuchhaltung und Abrechnung hinsichtlich seiner für ihn tätigen Ehefrau einem Steuerberater übertragen habe. Schließlich bestünden auch Zweifel an der Regelung des Ratsbeschlusses vom 27. November 2008, wonach eine Auftragsvergabe an Familienangehörige ausgeschlossen sei. Denn insoweit würden fraktions- oder gruppenlose Ratsmitglieder schlechter behandelt als die übrigen Ratsmitglieder, für die eine solche Beschränkung nicht gelte. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn für das Jahr 2008 insgesamt 6.840,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt auf ihr Schreiben vom 9. Mai 2010 Bezug und führt ergänzend aus, sowohl die Anstellung als Bürokraft als auch die Anmietung der Räumlichkeiten stellten eine Auftragsvergabe an ein Familienmitglied dar. Eine Zusicherung, dass der Kläger trotz der Regelung im Ratsbeschluss vom 27. November 2008 Zuwendungen für die Beschäftigung seiner Ehefrau und die Anmietung von Büroräumlichkeiten von seiner Ehefrau erhalten könne, seien von Mitarbeitern der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Nach dem genannten Ratsbeschluss hätten Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Kläger lediglich erklärt, dass eine Prüfung seiner Ansprüche durch das Rechtsamt der Beklagten erfolgen werde. Da gegenüber dem Kläger während des gesamten Vorgangs stets auf die noch ausstehende rechtliche Prüfung hingewiesen worden sei, habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt von einer rechtsverbindlichen Zusicherung von Zuwendungen ausgehen können. Zwar seien dem Kläger in anderen Bereichen im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Verwaltung verschiedentlich später dann auch tatsächlich eingehaltene Zusagen gemacht worden. Das sei allerdings mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche eines (aus damaliger Sicht noch zu treffenden) Ratsbeschlusses nach § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW bedurften, dessen Inhalt nicht die Verwaltungsmitarbeiter der Beklagten festlegten, sondern allein der Rat. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig. Dabei stellt sich das Begehren des Klägers als allgemeine Leistungsklage dar, denn es ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Die Beteiligten streiten um ein organisationsinternes Rechtsverhältnis, das hier mit dem auf das Außenrecht zugeschnittenen Instrumentarium des Verwaltungsaktes nicht geregelt werden kann. Dementsprechend fehlte es auch der Weigerung der Beklagten, dem Begehren des Klägers Rechnung zu tragen, an der für den Verwaltungsaktbegriff notwendigen unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. 19 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2009 – 15 A 981/96 – und Beschluss vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 –. 20 Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Kostenerstattung. 21 Für die Zeit bis zum Ratsbeschluss vom 27. November 2008 fehlt es bereits an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Der geltend gemachte Anspruch wird nicht unmittelbar durch die zum 17. Oktober 2007 durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 in Kraft getretene Regelung des § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW begründet. Nach dieser Regelung ist es in das Ermessen des Rates gestellt, statt des gesetzlichen Anspruchs aus § 56 Abs. 3 Satz 5 GO NRW auf Gewährung von Sach- und Kommunikationsmitteln in angemessenen Umfang finanzielle Zuwendungen zu bewilligen. Ohne einen von dieser Möglichkeit Gebrauch machenden Ratsbeschluss bleibt es bei der Regelung aus Satz 5. 22 Der Rat hat erstmals in seinem Beschluss vom 27. November 2008 einen solchen Anspruch auf finanzielle Zuwendungen vorgesehen. Der Beschluss entfaltete indes keine Rückwirkungen für die Vergangenheit, da es hierfür an der erforderlichen ausdrücklichen Anordnung fehlt. Eine solche rückwirkende Regelung wäre im Übrigen auch wenig sinnvoll, denn die nach § 56 Abs. 3 Satz 5 und 6 GO NRW gewährten Mittel dienen der sachgerechten Vorbereitung eines Ratsmitgliedes auf Ratssitzungen. Das kann im Nachhinein mit der rückwirkenden Gewährung von finanziellen Zuwendungen nicht mehr erreicht werden. 23 Es liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger von Mitarbeitern der Beklagten die Erstattung der von ihm geltend gemachten Personal- und Mietkosten zugesichert oder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen worden wäre. Aus dem von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang ergeben sich keine Hinweise auf etwaige schriftliche Vereinbarungen; auch der Kläger hat keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Aus den nach den Angaben des Klägers ihm gegenüber von Mitarbeitern der Beklagten gemachten Angaben, er würde das ihm nach der Gesetzesnovelle von 2007 Zustehende erhalten bzw. die Verwaltung wolle eine Beschlussvorlage mit einer für ihn günstigen Lösung in den Rat einbringen, folgt im Ergebnis nichts anderes. Denn unabhängig davon, dass sich allein aus der zum 17. Oktober 2007 in Kraft getretenen Änderung des § 56 Abs. 3 GO NRW wie ausgeführt unmittelbar keine Ansprüche des Klägers ergeben, konnte der Kläger vernünftigerweise auch nicht davon ausgehen, allein aufgrund solcher möglicherweise erfolgten Absichtsbekundungen von Mitarbeitern der Beklagten später tatsächlich einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung der jetzt geltend gemachten Miet- und Personalkosten zu erhalten. Dem Kläger war – wie er es in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat – als Ratsmitglied bewusst, dass es zur Einführung eines Anspruchs auf finanzielle Zuwendungen für fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder gemäß § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW eines Ratsbeschlusses bedurfte, über dessen Inhalt alleine der Rat bestimmen kann. Damit konnten auch aus Sicht des Klägers Mitarbeiter der Beklagten vor Erlass eines entsprechenden Ratsbeschlusses keine sichere Kenntnis über mögliche künftige Zuwendungsansprüche des Klägers haben und waren dementsprechend auch gehindert, rechtlich belastbare Erklärungen in dieser Hinsicht abzugeben. 24 Dass verbindliche Angaben von Mitarbeitern der Beklagten nicht gemacht wurden, folgt zudem auch aus den in der Klageschrift vom Kläger gemachten Angaben. Danach hat die Verwaltung den Kläger im Frühjahr 2008 um Rücknahme bzw. Verschiebung seiner Anträge gebeten, weil zunächst noch weitere Prüfungen erfolgen sollten. Somit musste dem Kläger auch aus diesem Grund klar sein, dass eine rechtliche Prüfung seines Anliegens gerade noch ausstand und die Möglichkeit der Erstattung von Kosten dennoch fortgesetzter Vertragsbeziehungen mit seiner Ehefrau nicht sicher war. 25 Für die Zeit vom 27. November bis zum 31. Dezember 2008 gilt im Ergebnis nichts anderes. Denn der Ratsbeschluss schließt nach seinem Inhalt Zuwendungsansprüche aus, soweit Kosten aus der Auftragsvergabe an Familienangehörige geltend gemacht werden. Dabei umfasst die Regelung nach ihrem Sinn und Zweck, Transparenz zu schaffen und Interessenkonflikte zu vermeiden, alle Kosten, die durch den Abschluss von Verträgen mit Familienangehörigen entstanden sind. Dazu gehören neben den unmittelbar aus den Verträgen mit der Ehefrau des Klägers folgenden Miet- und Personalkosten auch die geltend gemachten Steuerberatungskosten, denn diese sind aufgrund der einem Steuerberater übertragenen Lohnbuchhaltung eine adäquat kausale Folge der Beschäftigung der Ehefrau. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Steuerberatungskosten ohnehin, auch bei Anstellung einer anderen Person als der Ehefrau des Klägers, entstanden wären. Diesbezüglich bestehen Zweifel, denn der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe den Steuerberater gerade deshalb hinzugezogen, um die "internen" Abrechnungsvorgänge mit seiner Frau für die Beklagte transparent zu gestalten. 26 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Ausschluss der Auftragsvergabe an Familienangehörige im Ratsbeschluss sei rechtswidrig. 27 Zunächst ist der Ausschluss der Auftragsvergabe an Familienangehörige nicht zu unbestimmt. Zwar wird durch den Ratsbeschluss selbst nicht festgelegt, welche Personen Familienangehörige in diesem Sinne sind. Dies lässt sich allerdings durch Anwendung der in § 31 Abs. 5 GO NRW enthaltenen Legaldefinition des Angehörigen bestimmen. Gegen die Anwendung der genannten Vorschrift bestehen angesichts des Umstandes, dass der fragliche Ratsbeschluss im Regelungskontext der Gemeindeordnung getroffen wurde und die Vorschrift vergleichbare, durch mögliche Interessenkonflikte sich nahestehender Personen im Zusammenhang mit gemeindlichem Vermögen geprägte Sachverhalte betrifft, keine Bedenken. 28 Hierin liegt auch keine gleichheitswidrige Benachteiligung von fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gewährung von Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 GO NRW nicht am formalisierten Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), sondern am verfassungsrechtlichen Willkürverbot und dem allgemeinen Gleichheitssatz in Ausprägung des Grundsatzes der Chancengleichheit zu messen ist. 29 OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 15 A 801/09 – und Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4374/01 –. 30 Ausgehend hiervon liegt schon keine unzulässige willkürliche Differenzierung zwischen fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern und anderen, d.h. einer Gruppe oder einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern vor. Denn bei Letzteren besteht durch die weiteren der Gruppe oder der Fraktion angehörenden Ratsmitglieder eine höhere Gewähr dafür, dass nicht aus sachwidrigen Gründen mit Familienangehörigen einzelner Ratsmitglieder Verträge geschlossen und dadurch für die Gemeinde vermeidbare Kosten verursacht werden. 31 Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Der Ausschluss einer Auftragsvergabe an Familienangehörige beruht auf der sachgerechten Erwägung, der Entstehung unnötiger Kosten entgegenzuwirken und Interessenkonflikte zu vermeiden. Ein vergleichbares Ziel, beim Umgang mit gemeindlichem Vermögen Interessenkonflikte aus der Beteiligung von Angehörigen möglichst zu vermeiden, verfolgen auch die Regelungen in §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 72, 93 Abs. 5, 103 Abs. 7 und 104 Abs. 3 GO NRW. Wie diese Regelungen ist auch die hier vom Rat getroffene Ausschlussklausel mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, der einer punktuellen Schlechterstellung von Ehegatten und Familienangehörigen nicht entgegensteht, soweit gerade diese besondere Nähebeziehung eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. 32 Im Übrigen steht die Einführung eines Anspruchs auf finanzielle Zuwendungen und auch die Regelung ihrer Höhe im Ermessen des Rates. Aus § 56 Abs. 3 Satz 6 GO NRW lässt sich weder ein Anspruch auf Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines "Existenzminimums" entnehmen. Vielmehr darf sich der Rat ohne weiteres dazu entschließen, lediglich einen Teil der Aufwendungen zu erstatten. Dem einzelnen Mandatsträger darf die Vorbereitung auf Sitzungen durch die Gestaltung der Zuwendungsregelung lediglich nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. 33 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 –, vom 22. Januar 2010 15 B 1797/09 – und vom 19. Januar 2010 – 15 B 1810/09 -. 34 Hierfür ist nichts ersichtlich. Einer von einem einzelnen Ratsmitglied für erforderlich gehaltenen Einstellung einer Bürofachkraft bzw. Anmietung von Büroräumlichkeiten steht der im Ratsbeschluss vom 27. November 2008 enthaltene Ausschluss nicht grundsätzlich entgegen, denn hierbei kann auf nicht zur Familie gehörende Anbieter zurückgegriffen werden. 35 Auch sonst liegen mit Rücksicht auf die in finanzieller Hinsicht großzügige und noch durch die Ausrüstung mit Kommunikationsmitteln ergänzte Ausstattung von fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern keine Hinweise dafür vor, dass für solche Ratsmitglieder die Vorbereitung auf Ratssitzungen nur in unzumutbarer Weise möglich sein könnte. 36 Vgl. die den Beschlüssen des OVG NRW vom 22. Januar 2010 – 15 B 1797/09 – und vom 18. März 2011 – 15 A 307/11 – zugrundeliegenden Sachverhalte, in denen jeweils nur 125,00 Euro monatlich für fraktions- und gruppenlose Ratsmitglieder gewährt wurden. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO. 38 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO lagen nicht vor.