Urteil
17 K 5566/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung eines bereits von der Aufsichtsbehörde per Ersatzvornahme angeordneten Wahltermins war rechtswidrig, soweit keine vorherige Grundverfügung zur Aufhebung an den Verband erging.
• Die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme durch die Bezirksregierung war insgesamt rechtmäßig und begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verband nach § 76 WVG.
• Eine Ersatzvornahme im Wasserverbandsrecht stellt einen Verwaltungsakt dar, der bei Bestandskraft selbst kostenrechtliche Wirkungen entfalten kann.
• Dem Verband stehen für den Zeitraum zwischen Klageerweiterung und Entstehen der Bestandskraft der Ersatzvornahme Zinsen nach § 291 BGB zu, nicht jedoch weitergehende Verzugszinsen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit aufsichtlicher Ersatzvornahme; Teilaufhebung wegen unzulässiger Terminaufhebung • Die Aufhebung eines bereits von der Aufsichtsbehörde per Ersatzvornahme angeordneten Wahltermins war rechtswidrig, soweit keine vorherige Grundverfügung zur Aufhebung an den Verband erging. • Die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme durch die Bezirksregierung war insgesamt rechtmäßig und begründet einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verband nach § 76 WVG. • Eine Ersatzvornahme im Wasserverbandsrecht stellt einen Verwaltungsakt dar, der bei Bestandskraft selbst kostenrechtliche Wirkungen entfalten kann. • Dem Verband stehen für den Zeitraum zwischen Klageerweiterung und Entstehen der Bestandskraft der Ersatzvornahme Zinsen nach § 291 BGB zu, nicht jedoch weitergehende Verzugszinsen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Der Kläger, ein Wasser- und Bodenverband, sollte einen neuen Erbentag wählen. Nach einer im März 2009 abgebrochenen Wahl sprach die Bezirksregierung mit Schreiben vom 17. Juli 2009 die Aufforderung aus, die Wahl bis zum 30. September 2009 durchzuführen; der Verband führte stattdessen eine Einladung mit Vertreterbeschränkung auf Verbandmitglieder aus und plante eine Wahl zum 1. Oktober 2009. Die Bezirksregierung setzte mit Verfügung vom 29. September 2009 im Wege der Ersatzvornahme den Wahltermin auf und kündigte eine Neufestsetzung der Mitgliederversammlung sowie die Bestellung eines Beauftragten an; danach organisierte die Bezirksregierung die Wahl und ließ sie am 7. Januar 2010 durchführen. Der Verband zahlte die Rechnung über 40.222,00 Euro zunächst und klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Aufhebung der Anordnung und auf Erstattung nebst Zinsen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materiellen Anspruch, insbesondere die Voraussetzungen der Ersatzvornahme nach § 76 WVG und die Wirkung der Bestandskraft der Ersatzvornahme. • Zulässigkeit: Die Klageerweiterung war zulässig; die Feststellungsklage in der Hauptform war für Teile unzulässig, die Anfechtungsklage war insofern statthaft. • Rechtsnatur der Ersatzvornahme: Die aufsichtliche Ersatzvornahme ist als Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG NRW anzusehen und kann bei Bestandskraft selbst kostenrechtliche Ansprüche begründen. • Voraussetzungen der Ersatzvornahme: § 76 WVG setzt voraus, dass der Verband einer angeordneten Weisung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt; die Androhung der Ersatzvornahme war bereits im Schreiben vom 17. Juli 2009 erkennbar und die Festsetzung erfolgte mit Verfügung vom 29. September 2009. • Rechtmäßigkeit der Festsetzung: Am 29. September 2009 war ersichtlich, dass der Verband die Frist nicht einhalten konnte, weil er die Vertreterregelungen bereits verbindlich ausgestaltet hatte; daher war die Festsetzung der Ersatzvornahme rechtmäßig. • Bestandskraft und Kostengrundlage: Zwar war die Grundverfügung vom 17. Juli 2009 zum Zeitpunkt der Wahl (7.1.2010) nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar, jedoch wurde die Ersatzvornahme als eigener Verwaltungsakt am 17. Dezember 2009 bekannt gegeben und erwuchs am 20. Dezember 2009 in Bestandskraft; dadurch entstand die Grundlage für Kostenerstattung nach § 76 WVG in Verbindung mit § 21 GebG NRW. • Teilaufhebung der Anordnung: Die Aufhebung des ursprünglich für den 1. Oktober 2009 angesetzten Wahltermins (Ziffer 1 der Verfügung vom 29.9.2009) war rechtswidrig, weil es an einer diesbezüglichen Grundverfügung fehlte; diese Teilregelung wurde aufgehoben, während die übrigen Teile der Anordnung Bestand haben konnten. • Zinsanspruch: Für den Zeitraum vom 16. bis 20. Dezember 2010 stehen dem Kläger Zinsen aus dem erstattungsfähigen Betrag nach § 291 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu; weitergehende Verzugs- oder Schadensersatz-Zinsen sind ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nicht gegeben. Die Klage war teilweise erfolgreich: Ziffer 1 der aufsichtsbehördlichen Anordnung vom 29.09.2009 (Aufhebung des Wahltermins für den 1.10.2009) wurde aufgehoben, weil hierzu keine vorausgehende Grundverfügung bestand; insoweit hat der Kläger Recht. Soweit es dagegen um die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme zur Neufestsetzung einer Mitgliederversammlung und die hieraus resultierenden Kosten geht, hat die Bezirksregierung rechtmäßig gehandelt und dem Kläger steht kein Erstattungsanspruch über den anerkannten kurzen Zinszeitraum hinaus zu. Das beklagte Land wurde daher verurteilt, an den Kläger für den Betrag von 40.222,00 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 16. bis 20. Dezember 2010 zu zahlen; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgten zugunsten des Beklagten anteilig.