Urteil
27 K 5538/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verbot, im Internet für unerlaubte öffentliche Glücksspiele zu werben, ist nach § 9 GlüStV gegenüber einer werbenden Internetseite rechtmäßig und kann territorial auf das Land Nordrhein‑Westfalen gerichtet werden.
• Der Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs.1 GlüStV) und das Internetverbot (§ 4 Abs.4 GlüStV) sind verfassungs- und unionsrechtlich nicht durchgreifend zu beanstanden; die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt.
• Zur Durchsetzung des Werbeverbots ist ein Zwangsgeld nach dem VwVG NRW zulässig; Geolokalisierung oder Entfernung der Werbung sind zumutbare Umsetzungswege.
• Eine Untersagungsanordnung ist hinreichend bestimmt, auch ohne gesonderte Legaldefinition des Werbebegriffs, wenn sich der Adressat anhand der Normen und Gesamtumstände über den Vollzugsinhalt verständlich informieren kann.
Entscheidungsgründe
Werbeverbot für unerlaubte Internet‑Glücksspiele gegenüber werbender Website (NRW) • Ein Verbot, im Internet für unerlaubte öffentliche Glücksspiele zu werben, ist nach § 9 GlüStV gegenüber einer werbenden Internetseite rechtmäßig und kann territorial auf das Land Nordrhein‑Westfalen gerichtet werden. • Der Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs.1 GlüStV) und das Internetverbot (§ 4 Abs.4 GlüStV) sind verfassungs- und unionsrechtlich nicht durchgreifend zu beanstanden; die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. • Zur Durchsetzung des Werbeverbots ist ein Zwangsgeld nach dem VwVG NRW zulässig; Geolokalisierung oder Entfernung der Werbung sind zumutbare Umsetzungswege. • Eine Untersagungsanordnung ist hinreichend bestimmt, auch ohne gesonderte Legaldefinition des Werbebegriffs, wenn sich der Adressat anhand der Normen und Gesamtumstände über den Vollzugsinhalt verständlich informieren kann. Die Klägerin, Tochtergesellschaft eines Fußballvereins, betrieb die Website www.C1.t-home.de und zeigte dort 2009 Werbebanner zu "G.com" (u.a. "jetzt pokern"). Die Bezirksregierung E erließ am 22.7.2009 eine Untersagungsanordnung gemäß GlüStV mit Frist und Androhung eines Zwangsgeldes, weil es sich nach Ansicht der Behörde um Werbung für das unerlaubte Glücksspielangebot der G1‑Gruppe handele. Die Klägerin behauptete, G.com sei ein rein kostenfreies Pokernetzangebot eines anderen Unternehmens, nicht mit dem entgeltlichen Angebot der G1‑Unternehmen verknüpft und diente nicht der Bewerbung von Glücksspiel; sie rügte ferner Verfassungs- und Unionsrechtsmängel des GlüStV sowie Ermessen‑ und Gleichheitsverstöße und focht die Gebühren- und Zwangsgeldandrohung an. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Die Klage ist zulässig, nicht aber begründet; die Verfügung ist formell und materiell rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Formell: Die Bezirksregierung war zuständig, ordnungsgemäß anhörungs- und bestimmbarkeitsgerecht vorgegangen; der Begriff der Werbung ist nach einschlägiger RStV‑Definition hinreichend bestimmbar. • Materiell: Die Verfügung stützt sich auf § 9 GlüStV; die Voraussetzungen nach § 5 Abs.4 und § 4 Abs.1,4 GlüStV sind erfüllt, weil die Bannerwirkung auf das entgeltliche G1‑Angebot gerichtet war (Logo, Corporate Design, wirtschaftliche Verknüpfung). • Territoriale Zuständigkeit: Das Wirkungsprinzip/Marktortprinzip rechtfertigt eine landesbezogene Verbotswirkung, weil die Website bestimmungsgemäß auch Nutzer in NRW anspricht. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Untersagung ist geeignet, erforderlich und angemessen; mildere Mittel wie Disclaimer sind nicht gleich wirksam; Geolokalisierung oder Entfernen der Werbung sind zumutbare Umsetzungswege. • Unions- und verfassungsrechtliche Prüfung: Weder das Internetverbot (§4 Abs.4) noch der Erlaubnisvorbehalt (§4 Abs.1) verletzen in der vorliegenden Konstellation zwingende Unionsrechtsvorgaben; Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind durch Jugendschutz, Suchtprävention und Betrugsverhütung gerechtfertigt; das Kohärenzgebot ist auf den Internetvertriebskanal zu prüfen und hier gewahrt. • Zwangs‑ und Gebührenfestsetzung: Das angedrohte Zwangsgeld beruht auf VwVG NRW und ist verhältnismäßig; die Verwaltungsgebühr ist nach GebG NRW/AGT rechtmäßig bemessen. • Beweisaufnahmebedarf zu technischen Einzelstreitfragen wie exakter Geolokalisationstrefferquote bestand nicht, da eine hohe Erfolgsquote genügt und die Klägerin die behaupteten Differenzierungen nicht substantiiert nachwies. Die Klage wird abgewiesen. Die Untersagungsanordnung der Bezirksregierung E vom 22.07.2009 ist rechtmäßig; die Klägerin hat im Jahr 2009 mit den Bannern für G.com eine auf das entgeltliche Angebot der G1‑Gruppe ausgerichtete Werbung betrieben und damit gegen das Verbot der Werbung für unerlaubte öffentliche Glücksspiele verstoßen. Die Zwangsgeldandrohung und die Verwaltungsgebühr sind rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Berufung wurde zugelassen.