Urteil
18 K 8721/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0713.18K8721.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit der am 13. Dezember 2010 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Personalienfeststellung und Durchsuchung. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Am 28. März 2010 habe in E eine Demonstration der NPD stattgefunden. Mehr als 5.000 Personen hätten friedlich an einer Gegenveranstaltung teilgenommen. Er sei gegen 09.00 Uhr auf dem Weg zu der angemeldeten Gegendemonstration in E-N gewesen und habe seinen Pkw in einer Wohnstraße südlich der Kreuzung L-Straße und Astraße geparkt. Nach dem Aussteigen seien er und die Mitfahrenden in einigen Metern Entfernung vom Pkw von Beamten der Bereitschaftspolizei aufgehalten und gefragt worden, wohin sie wollten. Die Beamten hätten ihn aufgefordert, seine Ausweispapiere vorzuzeigen. Seine Fragen nach der Rechtsgrundlage und den Gründen der Maßnahme hätten die Polizisten höflich aber bestimmt ignoriert oder ausweichend beantwortet. Nach längerer Diskussion hätten alle Fahrzeuginsassen ihre Ausweispapiere ausgehändigt. Nach 10 bis 15 Minuten hätten sie die Ausweise wieder zurückbekommen. Anschließend sei er aufgefordert worden, zum Zweck der Durchsuchung sein Fahrzeug zu öffnen. Er habe eine Durchsuchungsbescheinigung und Begründung der Maßnahme verlangt. Die Polizisten hätten geäußert, die einschlägigen Vorschriften nicht zu kennen und sich per Funk mit der Einsatzleitstelle beraten. Nach einigen weiteren Minuten hätten sie ihm erklärt, dass es sich um eine Durchsuchung nach dem Versammlungsgesetz handele und daher keine Bescheinigung ausgestellt werden müsse. Sodann sei der Pkw durchsucht worden. Dabei habe sich kein Anlass zu weiteren Maßnahmen gegen ihn und seine Begleiter ergeben. Weiter führt der Kläger aus: Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die geschilderten polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Da die Personalienfeststellung auf offener Straße erfolgt sei und von anderen Personen in der Umgebung hätte beobachtet werden können, bestehe ein Rehabilitierungsinteresse; er wolle von dem Makel des scheinbar gefährlichen Störers befreit werden. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr; es sei nicht ausgeschlossen, dass bei einem zukünftigen Aufeinandertreffen mit der Polizei erneut seine Personalien festgestellt würden. Die Untersuchung stelle einen nachhaltigen Grundrechtseingriff dar, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die polizeilichen Maßnahmen seien nicht bei einer Kontrollstelle erfolgt; vielmehr hätten die Beamten mit ihrem Einsatzfahrzeug patroulliert und zu seiner Kontrolle angehalten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die bei ihm am 28. März 2010 in E-N durchgeführte Personalienfeststellung sowie die Durchsuchung seines Kfz rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er geltend: Anlässlich diverser Demonstrationen am 28. März 2010 in E seien mehrere polizeiliche Kontrollstellen im Stadtgebiet eingerichtet worden, u.a. auch für die Kreuzung L-Straße/Aststraße. In der Vergangenheit sei es bei ähnlichen Versammlungskonstellationen immer wieder zu teilweise massiven Ausschreitungen gekommen. Auch am 28. März 2010 sei mit solchen zu rechnen gewesen. Diese Befürchtung sei verstärkt worden durch Erkenntnisse über versteckte und offene Aufrufe zu gewalttätigen Aktionen. An der genannten Kontrollstelle seien Angehörige einer Bereitschaftspolizeihundertschaft aus Bayern eingesetzt gewesen. Ermittlungen bei der Abteilungsführung in München hätten ergeben, dass der im Streit stehende Einzelfall nicht mehr nachzuvollziehen sei. Der eingesetzte Zugführer habe angegeben, dass am relevanten Tag zahlreiche Kontrollen durchgeführt worden seien. Seine Mitarbeiter seien angewiesen worden, in den Fällen, in denen eine Bescheinigung verlangt werde, jedoch nicht vor Ort ausgestellt werden könne, dem Betroffenen die Adresse der einsatzführenden Dienststelle zu benennen. Möglicherweise sei der Kläger mit seinem Fahrzeug an die Kontrollstelle herangefahren. Möglich sei weiter, dass sein Verhalten oder das seiner Begleiter zu einer Durchsuchung geführt habe. Eine abschließende Klärung sei angesichts der Vielzahl derartiger Einsätze nach rund neun Monaten nicht mehr möglich. Die Einrichtung der Kontrollstelle habe den Zweck verfolgt, zu verhindern, dass Versammlungsteilnehmer gefährliche Gegenstände in den Veranstaltungsbereich einbringen. Kontrollstellen könnten nicht nur durch Sperrgerät oder sonstige technische Sperren, sondern auch durch einen einzelnen Polizeibeamten eingerichtet werden. Ob der Kläger die Kontrollstelle im "technischen Sinn" wahrgenommen habe, sei unerheblich. Fakt sei, dass die Polizeibeamten an der benannten Örtlichkeit zu Kontrollzwecken tätig geworden seien. Die Nichtausstellung der Bescheinigung werde bedauert, führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Die eingesetzten Beamten aus anderen Bundesländern seien im Vorfeld auf Besonderheiten der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen hingewiesen worden. Es könne insoweit jedoch nicht der gleiche Wissensstand erwartet werden wie bei Vollzugsbeamten aus Nordrhein-Westfalen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat das Rubrum der vormals zutreffend gegen das Polizeipräsidium E gerichteten Klage wegen des ersatzlosen Wegfalls von § 5 AG VwGO NRW (Behörden als Verfahrensbeteiligte) mit Ablauf des 31. Dezember 2010 (durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV. NRW. S. 29) von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass Beklagter seit dem 1. Januar 2011 das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 1 POG NRW) ist. Der analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, weil kein anerkennenswertes Feststellungsinteresse des Klägers gegeben ist. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134 ff. (137). Dafür ist hier nichts erkennbar: Ein Feststellungsinteresse in obigem Sinne folgt nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger damit rechnen muss, unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen künftig erneut im Zuständigkeitsbereich des Beklagten von polizeilichen Maßnahmen der in Rede stehenden Art betroffen zu werden. Die bloß theoretische Möglichkeit reicht hierfür nicht; vielmehr muss die Wiederholungsgefahr hinreichend konkret sein. Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er beabsichtigt, auch in Zukunft an Demonstrationen gegen NPD-Aufmärsche teilzunehmen. Doch selbst wenn man dies unterstellen würde, ergäbe sich hieraus noch keine konkrete Wiederholungsgefahr. Dem steht entgegen, dass die Situation, in der ein Demonstrationsteilnehmer mit derartigen polizeilichen Maßnahmen konfrontiert wird, sich stets nur einzelfallbezogen beurteilen lässt. Ihre konkrete Ausgestaltung wird durch das Zusammenwirken zahlreicher, im Voraus nicht absehbarer Faktoren - etwa (wie der vorliegende Fall zeigt) den juristischen Kenntnisstand der tätig werdenden Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern - bedingt, die sich für den einzelnen Betroffenen so kaum wiederholen werden und sich daher einer generellen, als Richtschnur für seine künftige Behandlung dienenden rechtlichen Beurteilung entziehen. Eine Wiederholungsgefahr besteht auch nicht im Hinblick darauf, dass dem Kläger keine Durchsuchungsbescheinigung ausgestellt wurde. Denn der Beklagte stellt gar nicht in Abrede, dass auf Verlangen eine derartige Bescheinigung erteilt werden muss; er erkennt einen diesbezüglichen Anspruch des Klägers an. Insoweit ist daher nicht erkennbar, dass eine gerichtliche Feststellung erforderlich ist, um einer etwaigen Wiederholung vorzubeugen. Ein anerkennenswertes Rehabilitierungsinteresse liegt ebenfalls nicht vor. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob durch die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen tatsächlich schwer wiegend in Grundrechte des Klägers eingegriffen wurde. Dagegen dürfte sprechen, dass sie nicht über das hinausgingen, was im Vorfeld gefahrengeneigter Veranstaltungen, aber zum Beispiel auch bei Grenzkontrollen, allgemein üblich ist. Insbesondere wurde der Kläger nicht als potenzieller Straftäter behandelt; Personalienfeststellung und Durchsuchung des Pkw knüpften nicht an den konkreten Verdacht einer Straftat an, sondern daran, dass der Kläger sich zu einer Demonstration begab, in deren Verlauf mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen war. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen. Unterstellt, es liegt ein schwer wiegender Grundrechtseingriff vor, wäre jedenfalls nicht erkennbar, wie eine stattgebende gerichtliche Entscheidung geeignet sein sollte, den Kläger zu rehabilitieren. Es mag sein, dass, wie er vorträgt, andere Personen die auf offener Straße erfolgte Personalienfeststellung und Durchsuchung beobachten konnten. Wie diese Personen, bei denen es sich offenbar um zufällige Passanten handelt, von der gerichtlichen Entscheidung erfahren sollten, erschließt sich hingegen nicht. Soweit es dem Kläger schlicht darum geht, Genugtuung dafür zu erlangen, dass er sich aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgten polizeilichen Maßnahmen unterziehen musste, reicht dies für ein anerkennenswertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht aus. Denn eine solche Genugtuung ist für sich gesehen nicht geeignet, seine Situation tatsächlich in irgendeiner Weise zu verbessern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.