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Beschluss

8 L 985/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0713.8L985.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 3696/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Aussetzungsbegehren ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht hat keinen Anlass, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustizG NRW gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich die angegriffene Ordnungsverfügung nach dem Erkenntnisstand, der unter den beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Grund summarischer Prüfung zu gewinnen ist, als rechtmäßig erweist. Die Antragstellerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch aus § 28 AufenthG auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, da eine eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann nicht mehr besteht. Die Antragstellerin lebt seit Februar 2010 in E getrennt von ihrem Ehemann, was sich aus der Meldebescheinigung und ihren Angaben vom 25. Mai 2010 (Beiakte Heft 1, Seite 201) und dem vorgelegten Untermietvertrag ergibt. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher – und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (Bibl. 2011, Seite 1266ff) hat sie nicht erworben. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zwecke des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Die geänderte Fassung des Gesetzes ist auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil der Gesetzgeber ein Inkrafttreten des Gesetzes ab dem 1. Juli 2011 ohne Übergangsregelungen beschlossen hat. Im vorliegenden Fall ist aber weder von einer dreijährigen Ehebestandszeit noch von einer zweijährigen Ehebestandszeit nach dem bis zum 1. Juli 2011 geltenden Recht auszugehen. Zur Begründung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Ordnungsverfügung vom 26. Mai 2011 Bezug genommen. Darin hat sie nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen die Ehe der Antragstellerin keine zwei Jahre ununterbrochen bestanden hat. Dabei ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass ein erneutes Zusammenleben nach einer Trennung die Berechnung der Ehebestandszeit neu in Gang setzt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 18 A 1151/06 – Juris. Maßgeblich ist dabei auch, dass der deutsche Ehemann der Antragstellerin bereits am 22. Dezember 2008 ein Scheidungsurteil in Mazedonien erwirkt hat und beim OLG Düsseldorf die Anerkennung des Scheidungsurteils im Verfahren 000 E 0 – 0.000/10 betrieben hat. Unabhängig davon, ob die Scheidung wirksam ist oder nicht, zeigt das Verhalten des Ehemannes, dass er jedenfalls eine eheliche Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin nicht mehr führen wollte. Er hat wiederholt ein Getrenntleben von seiner Ehefrau angegeben. Es mag sein, dass die Antragstellerin davon nicht immer Kenntnis hatte; es reicht aber aus, wenn ein Partner nicht mehr die Absicht hat, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Zudem folgt auch aus einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens beider Eheleute und ihren eigenen Angaben und somit nicht nur aufgrund der melderechtlichen Erfassungsdaten, dass sie sich immer wieder getrennt haben und nicht mehr zusammenleben wollten, aber im Hinblick auf die Aufenthaltssituation der Antragstellerin dann doch wieder ein Zusammenleben angegeben haben. Der deutsche Ehemann hatte bereits am 7. August 2007 angegeben, seit dem 12. Mai 2007 getrennt zu leben und am 11. Oktober 2007 geäußert, dass die Antragstellerin ihn habe heiraten wollen, um nach Deutschland zu kommen. Nachdem er am 10. März 2008 erklärt hatte, seit dem 10. Februar 2008 nicht mehr getrennt zu leben, erklärte er im September 2008, seit dem 17. September 2008 wieder getrennt zu leben. Eine Nichte des Ehemannes teilte der Ausländerbehörde am 22. September 2008 mit, die Scheidung sei in Mazedonien bereits eingereicht. Die Antragstellerin habe die Wohnung mit den Worten verlassen "Jetzt habe ich die 2 Jahre voll"; ihr Aufenthalt sei unbekannt. Die Antragstellerin erklärte am 13. Oktober 2008, dass sie alleine in einem Zimmer in der Wohnung ihres Mannes lebe und dieser nur für seine Familie und seine Freundin Zeit habe. Sie befürchte, dass er in Jugoslawien die Scheidung beantragt habe. Am 11. November 2008 gab der Ehemann an, dass sie wieder zusammenleben, nachdem die Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 16. Oktober 2008 erfolgt war. Nachdem die Antragstellerin vom 28. Januar 2009 bis 24. Februar 2009 nach I gezogen war, erklärten die Eheleute am 27. März 2009, wieder zusammen zu leben. Dazu erklärten sie einem Mitarbeiter des Außendienstes am 24. März 2009, dass sie seit längerem getrennt lebten. Da am 9. April 2009 die Aufenthaltserlaubnis ablaufe und signalisiert worden sei, dass eine Verlängerung nicht in Betracht komme, seien sie ab dem 24. Februar wieder zusammen in O gemeldet. Das sei wegen der Aufenthaltserlaubnis erfolgt. Am 1. Dezember 2009 erklärte der Ehemann erneut, seit dem 15. Juni 2009 ehelich getrennt zu leben. Die Abgabe der verschiedenen Erklärungen der Eheleute zur Fortführung einer ehelichen Gemeinschaft sind ersichtlich von dem Willen geprägt gewesen, der Antragstellerin weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen und erscheinen vor dem Hintergrund der Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits im Jahr 2008 und den Wohnungswechseln der Antragstellerin wenig glaubhaft. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund der Erklärung der Eheleute vom 24. März 2009 gegenüber einem Mitarbeiter des Außendienstes, dass die Antragstellerin nur wegen der Aufenthaltserlaubnis wieder in O gemeldet sei. Damit ist davon auszugehen, dass eine ununterbrochene eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit spätestens September 2008 nicht mehr bestand. Dabei bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine eheliche Lebensgemeinschaft ab dem 11. November 2008 überhaupt wieder aufgenommen worden ist, wovon die Antragsgegnerin ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund hat eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft jedenfalls seit dem 12. Oktober 2007 nicht mehr für drei Jahre bestanden. Selbst nach dem bis zum 1. Juli 2011 geltenden Recht kann nicht von einer zweijährigen Ehebestandszeit ausgegangen werden, da die Eheleute sich Anfang 2009 auch zeitweise räumlich getrennt hatten und der Ehemann am 1. Dezember 2009 erklärt hatte, seit dem 15. September 2009 getrennt zu leben. Soweit die Antragstellerin am 20. Juni 2011 eidesstattlich versichert hat, dass sie bis Februar 2011 mit ihrem Ehemann zusammen gewesen sei, ist diese Angabe - ungeachtet einer möglichen Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung -, ersichtlich falsch. Denn sie widerspricht ihren bisherigen eigenen Aussagen im Verfahren, insbesondere ihrer Erklärung vom 25. Mai 2010, nach der sie bis zum 8. Februar 2010 mit ihrem Ehemann zusammen war und dann von der "anderen Frau" aus dem Haus geworfen worden sei. Im Schriftsatz vom 13. Oktober 2010 an die Antragsgegnerin hatte sie ebenfalls erklärt, dass sie mit ihren Ehemann von 2006 bis Anfang 2010 zusammengelebt habe. Auch die Erklärung, nur ihr Ehemann habe das Getrenntleben angegeben, entspricht nicht der Wahrheit, da sie selbst mehrmals gegenüber Mitarbeitern der Ausländerbehörden erklärt hatte, dass ihr Ehemann sie schlecht behandele und sie alleine in einem Zimmer der Wohnung des Ehemannes wohne, so u.a. in der Niederschrift vom 13. Oktober 2008. Insgesamt ist festzustellen, dass die Angaben der Eheleute zu ihrem Zusammenleben ersichtlich verfahrensangepasst und damit wenig glaubhaft sind. Im vorliegenden Fall spricht viel dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin sich bereits während der Ehezeit, etwa seit dem Jahr 2008, anderen Partnerinnen zugewandt hatte, aber dennoch versucht hat, aufenthaltsrechtliche Nachteile für die Antragstellerin zu vermeiden. Soweit sich der vorläufige Rechtsschutzantrag gegen die gleichfalls verfügte Abschiebungsandrohung richtet, begegnet diese ebenfalls keinen Bedenken. Der Antragsteller ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen des § 59 AufenthG Rechnung getragen und mit zureichender Begründung eine angemessene Ausreisefrist gesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.