Beschluss
24 L 1000/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0715.24L1000.11.00
6Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, den Antragsteller am 21. Juli 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. 1. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines erforderlichen Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Dies ergibt sich zunächst aus seinem Status als abgelehnter Asylbewerber. Der seinen zuletzt gestellten Asylantrag ablehnende Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erwuchs am 18. Oktober 2000 in Bestandskraft. Der Antragsteller ist zudem vollziehbar ausreisepflichtig auf Grund der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2011. Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage im Verfahren gleichen Rubrums 24 K 3667/11 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Aber auch wenn man den im hiesigen Verfahren gestellten Antrag als einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO auslegte, hätte er aus den unter Ziffer 2 des Beschlusses dargestellten Gründen keinen Erfolg. Es liegen keine Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 VwGO vor. Die Abschiebung des Antragstellers ist weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich nicht aus Art. 6 GG im Hinblick darauf, dass der Antragsteller Vater zweier in Deutschland lebender Kinder, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist. Betreffend das im Jahr 2009 geborene Kind des Antragstellers G, das mit der Kindesmutter und Verlobten des Antragstellers in O wohnt und für das der Antragsteller gemeinsam mit der Kindesmutter das Sorgerecht besitzt, ist davon auszugehen, dass eine unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG fallende familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Insoweit hat der Antragsteller durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung seiner Verlobten hinreichend glaubhaft gemacht, dass er in den letzten Monaten an den Wochenenden von Freitag abends bis Sonntag mittags in O zu Besuch war und sich in dieser Zeit um das Kind gekümmert hat. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund vom Vorliegen einer nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerten, wenngleich nur durch regelmäßige Besuchskontakte am Wochenende geprägten Vater-Kind-Beziehung aus. Auch bezüglich des im Jahr 2001 geborenen Kindes des Antragstellers B besteht eine grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 GG schützenswerte familiäre Gemeinschaft. Allerdings ist der Umfang des durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgten Schutzes hinsichtlich des Kindes B von abgeschwächten Ausmaß. Denn die Beziehung erschöpft sich in den alle drei Wochen für 1 ½ Stunden unter Aufsicht des Kinderschutzbundes stattfinden Umgangskontakten, die dem Antragsteller durch familiengerichtlichen Beschluss vom 30. Dezember 2010 eingeräumt wurden. Zuvor war dem Antragsteller das alleinige Sorgerecht für seine Tochter B im Jahr 2009 durch familiengerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2009 entzogen worden, weil der Antragsteller seine Tochter gravierend vernachlässigt hatte; insbesondere war ein regelmäßiger Schulbesuch und die Sicherung existenzieller Grundbedürfnisse von B unter der Obhut des Antragstellers nicht gewährleistet. In ihren Stellungnahmen vom 3. und 9. November 2010 haben sich sowohl das Jugendamt M als auch der Sozialdienst Katholischer Frauen vehement gegen eine Betreuung von B durch den Antragsteller ausgesprochen, da dies mit dem Wohl des Kindes unvereinbar sei. Allerdings führen diese familiären Bindungen zu seinen Kindern entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG. Denn selbst wenn eine nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Gemeinschaft bejaht werden kann, steht der grundgesetzliche Schutz einer Abschiebung des Ausländers nicht stets entgegen. Der Schutz der Familie überlagert die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nämlich nicht ausnahmslos. Im Einzelfall können Belange der Bundesrepublik Deutschland das durch Art. 6 GG Abs. 1 geschützte private Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung der familiären Beistandsgemeinschaft überwiegen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Ausländer nicht nur gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern schwerwiegende Straftaten begangen hat und keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine grundlegende Verhaltensänderung des Ausländers gegeben sind. Für den Ausländer günstige Umstände sind dabei etwa ein langes Zurückliegen der Straftat, eine geringe Wiederholungsgefahr und eine positive Sozialprognose. Auch das nachträgliche Entstehen einer von einer nach Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft kann in der Lebensführung des Betroffenen einen Einschnitt bilden, der in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Andernfalls, d. h. etwa bei einer fortbestehenden Gefahr der Begehung erneuter schwerwiegender Straftaten, tritt das private Interesse des Ausländers an der Aufrechterhaltung der familiären Beistandsgemeinschaft jedenfalls bis zu einer für den Betroffenen günstigen Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG regelmäßig hinter die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurück. Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 8 ME 159/10 - m. w. N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. Juni 2011 - 17 B 308/11 -. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzen sich gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine Zäsur in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -. Gemessen an diesen Vorgaben überwiegt bei der gebotenen Abwägung das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet sein privates Interesse an einem Verbleib in Deutschland. Der Antragsteller hat während seines Aufenthaltes in Deutschland schwere Straftaten begangen und es geht von ihm eine Wiederholungsgefahr aus. Nachdem der Antragsteller zunächst wegen verschiedener Vergehen auffiel, verurteilte ihn das Landgericht I am 15. November 2001 u. a. wegen Raubes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. Die zu Grunde liegende Tat war durch eine erhebliche, über einen längeren Zeitraum erfolgte Gewalteinwirkung zum Nachteil der damaligen Verlobten des Antragstellers gekennzeichnet. Nach einer weiteren Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Betrugs im Jahr 2005 wurde der Antragsteller im Jahr 2007 zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung, Nötigung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und sodann wegen Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammengefasst wurden und derentwegen sich der Antragsteller derzeit in Haft befindet. Schließlich wurde der Antragsteller im Jahr 2009 erneut wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Ferner hat der Antragsteller im Jahr 2009 versucht, seine jetzige Verlobte zum Abbruch der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind G unter Todesdrohung zu nötigen. Ebenfalls im Jahr 2009 bedrohte der Antragsteller Mitarbeiter des Jugendamtes M mit dem Tode, sollte es zu einem Entzug des Sorgerechts bezüglich des weiteren Kindes des Antragstellers B - wie später geschehen - kommen. Ferner bedrohte der Antragsteller Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt C-T, weswegen er in die Justizvollzugsanstalt E verlegt wurde. In Anbetracht dieser Umstände bietet sich dem Gericht vom Antragsteller ein Bild, das charakterisiert ist durch ein hohes Aggressionspotenzial, welches der Antragsteller nicht zu kontrollieren imstande ist und sich jederzeit durch die Begehung schwerer (Gewalt-) Taten realisieren kann. Er hat während seines Aufenthalts in Deutschland permanent Straftaten begangen und dadurch gezeigt, dass er die deutsche Rechtsordnung nicht respektiert. Bei den von ihm begangenen Straftaten handelt es sich auch nicht um jugendtypische Verfehlungen, bezüglich derer ein Nachreifungsprozess erkennbar wäre, der den Schluss rechtfertigte, der Antragsteller werde in Zukunft ein straffreies Leben führen. Vielmehr haben ihn auch die Geburt seines Kindes B im Jahr 2001 und der Erlass einer - nicht bestandskräftig gewordenen - Ausweisungsverfügung im Jahr 2003 nicht davon abgehalten, weiterhin schwere Straftaten zu begehen. Er hat durch die im Jahr 2007 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 ½ Jahren abgeurteilten schweren Straftaten zum Ausdruck gebracht, dass gerade keine Zäsur stattgefunden hat, die auf eine künftige straffreie Lebensführung schließen lässt. Dass beim Antragsteller auch später keine grundlegende Verhaltensänderung stattgefunden hat, wird durch die weitere Verurteilung im Jahr 2009 sowie durch die gegenüber seiner jetzigen Verlobten und den Mitarbeitern des Jugendamtes M und der Justizvollzugsanstalt C-T ausgesprochenen Drohungen verdeutlicht. Auch wenn der Antragsteller sich laut der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt E vom 5. Januar 2011 dort nun beanstandungsfrei führt, kann bei einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Antragstellers während seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen und eine positive Sozialprognose nicht gestellt werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Wiederholungsgefahr nicht schon während des Zeitraums bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 24 K 3667/11 realisieren könnte. Wie dargelegt ist das Verhalten des Antragstellers durch ein hohes Maß an Unberechenbarkeit und Gewaltbereitschaft geprägt. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 10. Juni 2011 von einer weiteren Vollstreckung gemäß § 456a StPO abgesehen. Am 3. Juli 2011 hat der Antragsteller zwei Drittel seiner Strafe verbüßt. Mit einer vorzeitigen Entlassung des Antragstellers aus der Haft und einer Verwirklichung der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr ist somit jeder Zeit zu rechnen. Daher besteht ein erhebliches Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, dass der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zeitnah beendet wird. Dem würde es zuwider laufen, die geplante Abschiebung zu unterbinden, um den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 24 K 3667/11 abzuwarten, bevor Rückführungsmaßnahmen eingeleitet werden. Im Übrigen besteht nach Ansicht des Gerichts auch kein Bedarf an weiterer Sachaufklärung hinsichtlich der geltend gemachten familiären Lebensgemeinschaft mit den Kindern des Antragstellers bzw. seiner Verlobten, die dem Klageverfahren vorbehalten wäre. Das Gericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Antragstellers, wie er insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung seiner Verlobten glaubhaft gemacht wurde, der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es kommt aber gleichwohl zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vor den privaten Belangen des Antragstellers Vorrang haben. An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts unter Würdigung des Umstands, dass die Verlobte des Antragstellers zwei weitere Kinder hat, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Insoweit kann sich der Antragsteller im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die familiäre Gemeinschaft mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind G nur in Deutschland geführt werden kann. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellte, ist es dem Antragsteller gleichwohl angesichts der bereits dargelegten überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zuzumuten, den Kontakt zu den betroffenen Personen jedenfalls bis zu einer für ihn günstigen Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung vom Ausland aus zu unterhalten. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Rechte des Antragstellers aus Art. 8 EMRK. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Gestalt sowohl des Privat- als auch des Familienlebens angesichts des langjährigen Aufenthalts in Deutschland und den (familiären) Beziehungen im Bundesgebiet eröffnet. Der durch die geplante Abschiebung erfolgende Eingriff ist aber nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn die Aufenthaltsbeendigung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Verhütung von Straftaten, da der Antragsteller massiv straffällig geworden ist und vom ihm eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsbeendigung auch verhältnismäßig, da bei einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Antragstellers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Im Hinblick auf den in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Schutz des Privatlebens sprechen für eine gewisse Verwurzelung des im Jahr 1992 im Alter von 14 Jahren eingereisten Antragstellers im Bundesgebiet die mit seinem langjährigen Aufenthalt in Deutschland einhergehenden Beziehungen. Er beherrscht zudem die deutsche Sprache. Demgegenüber spricht gegen eine tiefgreifende Integration des Antragstellers der Umstand, dass er keinen Schulabschluss erworben und keine Berufsausbildung absolviert hat. Anhaltspunkte für eine nennenswerte Erwerbstätigkeit des Antragstellers, die auf eine gelungene wirtschaftliche Integration schließen lassen könnte, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Zudem war der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ganz überwiegend illegal. Unabhängig davon, ob auf Grund dieses Umstandes möglicherweise bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet ist, ist jedenfalls bei der gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass durch den rechtswidrigen Aufenthalt eine Vertrauensgrundlage für einen weiteren Aufenthalt in Deutschland nicht bestand. Zu Lasten des Antragstellers ist ferner mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzustellen, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet - u. a. wegen schwerer Gewaltdelikte - umfangreich straffällig geworden ist und eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Der Antragsteller ist auch nicht derart aus den Lebensverhältnissen im Herkunftsland entwurzelt, als dass ihm eine Rückkehr dorthin unzumutbar wäre. Die ersten 14 Lebensjahre, die für die persönliche Entwicklung besonders prägend sind, hat er im Heimatland verbracht. Daraus kann geschlossen werden, dass er der Sprache des Herkunftslandes mächtig ist. Ansonsten sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht oder ersichtlich, warum sich der Antragsteller im Land der Staatsangehörigkeit nicht (re-) integrieren könnte. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller zum Volk der Roma gehört und für diese laut Vorbringen des Antragstellers im Land der Staatsangehörigkeit keine Perspektive besteht. Dieser im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Aspekt wurde im gerichtlichen Verfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und steht im Übrigen nach den zutreffenden Ausführungen in der Ausweisungsverfügung vom 13. Mai 20011, auf die das Gericht Bezug nimmt, einer Rückführung des Antragstellers nicht entgegen. Soweit durch die Vaterschaft des Antragstellers zu den Kindern B und G der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK in Form des Familienlebens betroffen ist, so ist der Eingriff ebenfalls aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt, insbesondere auch verhältnismäßig. Insoweit gelten die Ausführungen zu Art. 6 GG entsprechend, da der aus dieser Vorschrift resultierende Schutz nicht hinter die in Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Gewährleistungen zurückfällt. Auch mit Blick auf eine etwaige familiäre Beistandsgemeinschaft mit der Verlobten des Antragstellers überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen seine - ohnehin mangels Eheschließung nur abgeschwächten - privaten Belange. Schließlich ist es dem Antragsteller auch zumutbar, den Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und erwachsenen Geschwistern, von denen niemand auf Hilfe seitens des Antragstellers angewiesen ist, vom Heimatland aus führen. 2. Der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn ihn ihm Hinblick auf die für sofort vollziehbare erklärte Ausweisungsverfügung vom 13. Mai 2011 im Lichte des § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO auslegte. Der Antragsgegner hat zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ordnungsgemäß begründet. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die abgegebene Begründung lässt hinreichend deutlich erkennen, welche individuellen Aspekte (hier: Wiederholungsgefahr) für den Antragsgegner maßgebend gewesen sind, die Wirkungen der Ausweisung schon vor deren Bestandskraft eintreten zu lassen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die Gefahr der Begehung neuer Straftaten auf den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gleichen Rubrums 24 K 3667/11 beziehen muss. Diese Voraussetzung liegt aber aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen vor. Darüber hinaus weist das Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht ankommt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, ist von einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen; erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, ist in der Regel von einem überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen. Auf Grund der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2011 offensichtlich rechtmäßig ist. Dies gilt zunächst für die in der Verfügung ausgesprochene Ausweisung. Der Antragsgegner hat mit § 54 Nr. 1 AufenthG den richtigen Ausweisungstatbestand herangezogen, zutreffend im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10/07 - wegen der Bezüge zu Art. 8 EMRK eine Ermessensentscheidung getroffen und dabei insbesondere eine Einzelfallwürdigung zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung vorgenommen. Zur weiteren Begründung folgt das Gericht in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung der angefochtenen Ausweisungsverfügung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil die Schlussfolgerungen des Antragsgegners zur Wiederholungsgefahr einerseits und zur Zurückstellung der persönlichen Interessen des Antragstellers im Lichte einer effektiven Gefahrenabwehr andererseits vom Gericht als zutreffend bewertet werden. Zudem verweist das Gericht hinsichtlich des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr und bezüglich des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Antragstellers gegenüber dessen privaten, insbesondere familiären Belangen auf die unter Ziffer 1 dargelegten Gründe. Auch die in der angegriffenen Verfügung ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Der (geduldete) Antragsteller ist gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus ist in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geregelt. Ausländer, die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befinden und deren Ausreise daher gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Überwachung erfordert, werden aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus abgeschoben. Die hilfsweise erlassene Abschiebungsandrohung für den Fall, dass der Antragsteller vor einer Abschiebung aus der Haft entlassen werden sollte, genügt den gesetzlichen Vorgaben. Die Ausreisefrist von einem Monat ab Haftentlassung (§ 59 Abs. 1 AufenthG) ist angemessen. Das Kosovo ist als Zielstaat der Abschiebung (§ 59 Abs. 2 AufenthG) ausdrücklich benannt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner unter den beiden möglichen Zielstaaten Serbien und Kosovo letztegenanntes Land als das für den Antragsteller günstigere ausgewählt hat. Abschiebungsverbote hinsichtlich Kosovo bestehen nicht. Etwaige Duldungsgründe im Sinne von § 60a AufenthG stünden dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 - und liegen wie unter Ziffer 1 dargelegt auch nicht vor. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem hat die Antragstellerseite nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Formulare zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG erfolgt.