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Urteil

21 K 8505/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0721.21K8505.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2010 verpflichtet, dem Kläger zu 1. die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen sowie fest-zustellen, dass in der Person der Kläger zu 2. bis 6. ein Abschie-bungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 0.0.1966 geborene Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger) und die am 0.0.1971 geborene Klägerin zu 2. (nachfolgend: Klägerin) sind Eheleute und die Eltern der Kläger zu 3. bis 6. Sie sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 4. August 2010 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 2 Die Kläger stellten am 9. August 2010 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung trugen die Kläger im Wesentlichen vor: Sie hätten in Syrien in guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt, da sie Grundbesitzer seien. Sie seien allerdings immer wieder bedrängt worden, Teile des Landes zu Gunsten arabischer Nachbarn abzugeben. Deshalb sei der Kläger im Jahr 2009 für drei Tage festgenommen worden. Am 12. März 2010 sei er wegen der Teilnahme an einem Gedenken an die Opfer von L etwa zwanzig Tage festgenommen und befragt worden. Am 1. Juni 2010 habe er an einem Gedenktag an den Scheich Chasnai teilgenommen. Sicherheitskräfte hätten seinen Freund festgenommen. Er selbst habe seine Familie bei den Schwiegereltern abgeholt und sei zunächst nach L gefahren. Dort hätten sie in den folgenden Tagen beschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, sondern auszureisen. 3 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 23. November 2010 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen sowie dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats zu verlassen, anderenfalls würden sie nach Syrien abgeschoben. Zur Begründung führte es im Wesentlichen wie folgt aus: Eine politische Verfolgung sei ebenso wie das Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht. Ein asylerheblicher Eingriff liege nicht vor. Die Einlassungen seien vage und wenig überzeugend. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4 Die Kläger haben am 4. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgen. 5 Der Kläger beantragt, 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2010 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, 7 hilfsweise, 8 festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Syriens vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde der Stadt X sowie die Auskünfte und Erkenntnisse gemacht, auf die der Prozessbevollmächtigte der Klägers mit der Ladung hingewiesen worden ist und die in die mündliche Verhandlung eingeführt wurden. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 15 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig und überwiegend begründet. 16 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. November 2010 ist – soweit er angefochten ist – teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger zu 1. hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Kläger zu 2. bis 6. haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens. 17 I) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Buchstabe b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchstabe c), sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht; es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Qualifikationsrichtlinie (QLR), 18 Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsgehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12), 19 ergänzend anzuwenden. 20 Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat derjenige, dem dort wegen der oben angeführten unveräußerlichen Merkmale Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegende Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit drohen und dem deshalb nicht zuzumuten ist, in seinem Land zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, weil die ihm drohenden Verfolgungsmaßnahmen an Intensität und Schwere über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Ob dem Betroffenen Verfolgung gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal droht, ist nach der erkennbaren objektiven Gerichtetheit der befürchteten Maßnahme zu ermitteln, nicht nach den subjektiven Gründen oder Vorstellungen, die den Verfolgenden dabei leiten. 21 Nach Maßgabe dieser Grundsätze und unter Würdigung der beigezogenen Verfahrensakten sowie des Vortrags der Kläger in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 1. die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, weil ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG droht. 22 Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien bereits unmittelbar von politischer Verfolgung bedroht war und deshalb mit seiner Familie das Land verlassen hat. Es ist nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ein Verfolgungsschicksal widerspruchsfrei vorgetragen, das nach der Überzeugung des Gerichtes den Tatsachen entspricht. Er war in der Lage, auf Nachfragen und Vorhalte in der mündlichen Verhandlung angemessen zu reagieren, und vermochte den Eindruck zu vermitteln, dass er die von ihm vorgetragenen Geschehnisse tatsächlich erlebt hat. Zu diesem Eindruck trägt auch bei, dass der Kläger nicht nur widerspruchsfrei vorgetragen hat, sondern sein Vorbringen frei war von Steigerungen oder Übertreibungen. 23 Auf dieser Grundlage steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger als Grundbesitzer immer wieder von staatlichen Organen behelligt und bedrängt wurde, Land zu Gunsten der arabischen Nachbarn abzugeben. Da er sich diesem Drängen widersetzte, wurde er im Oktober 2009 für drei Tage festgenommen und inhaftiert. Dies hat er in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah geschildert. Am 12. März 2010 nahm er an einer Gedenkveranstaltung zu den Ereignissen in L im Jahr 2004 teil. Die Kläger haben auch insoweit detailliert, widerspruchsfrei und lebensnah geschildert, wie die Sicherheitskräfte den Kläger nach der Veranstaltung zu Hause aufgesucht und ihn mitgenommen und inhaftiert haben. Das Geschehen im Gefängnis hat der Kläger nachvollziehbar und bewegt geschildert. Am 1. Juni 2010 nahm der Kläger an einer Gedenkveranstaltung für Scheich Chasnai teil. Dabei wurde sein Freund festgenommen. Über seinen Bruder erfuhr er, dass nach ihm gesucht werde. In den folgenden zwei Wochen entschloss sich der Kläger mit seiner Familie zur Ausreise. Der Bruder lebt mit seiner Familie nach wie vor auf dem Hof. In der ersten Zeit fragen die Sicherheitskräfte des öfteren nach dem Kläger. Der Bruder des Klägers konnte sie zunächst durch Geldzahlungen zufrieden stellen. Schließlich hat er ihnen offen berichtet, dass die Kläger nach Deutschland ausgereist seien. 24 Das Gericht vermag nach der ausführlichen Anhörung der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Einwendungen in dem angefochtenen Bescheid nicht zu folgen. Insbesondere beruht die Flucht aus Syrien nicht allein auf Bedrängen wirtschaftlicher Art hinsichtlich des Landes, sondern vielmehr in den bereits erfolgten zwei Festnahmen und einer befürchteten dritten Festnahme. 25 Die Klage hat somit Erfolg, soweit der Kläger zu 1. gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, weil er – wie dargelegt – in Syrien den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 und 3 AsylVfG oder des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. 26 War danach die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten, bedurfte es insoweit einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen, nicht mehr. 27 Die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG gegen den Kläger zu 1. erlassene Abschiebungsandrohung war aufzuheben, weil sie wegen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinsichtlich Syriens rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 II) Das Klagebegehren der Kläger zu 2. bis 6., ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zuzuerkennen, hat keinen Erfolg. Die Klägerin zu 2. und die minderjährigen Kläger zu 3. bis 6. würden im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien nicht verfolgt werden. Ihnen droht im Hinblick auf die oben festgestellte politische Verfolgung des Ehemannes und Vaters in Syrien auch keine individuelle und im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche Verfolgung im Falle einer Einreise nach Syrien unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft. Von einer generellen Praxis der Sippenhaft in Syrien kann nicht ausgegangen werden. Jedoch wird eine Sippenhaft ausnahmsweise jedenfalls dann angenommen, wenn es sich um nahe Angehörige solcher Personen handelt, die vom syrischen Staat als gefährliche Regimegegner eingestuft werden, oder in besonderen Einzelfällen wenn ein besonderes staatliches Interesse an der Habhaftwerdung Angehöriger besteht, die wiederum in einem besonderen Näheverhältnis zu einem als bedeutend und gefährlich eingestuften Regimegegner stehen. 29 Vgl. zuletzt VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Mai 2011 – 21 K 5610/10.A – m.w.N. 30 Vorliegend geht das Gericht zwar davon aus, dass der syrische Staat den Kläger zu 1. wegen der Teilnahme an den genannten Veranstaltungen als Oppositionellen einstufen dürfte. Er dürfte aber noch nicht als bedeutend und gefährlich eingestufter Regimegegner im Sinne der o.g. Grundsätze bezeichnet werden können. 31 Das Gericht sieht in Übereinstimmung mit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte für eine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung von Yeziden in Syrien. 32 Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 3 A 354/09 -; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. März 2009 – 2 LB 643/07 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Januar 2008 – 3 L 75/06 -; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 – 15 A 1450/04.A -; Hessischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 UE 1678/03.A -. 33 Die Kläger haben eine solche an ihren Glauben oder ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung durch staatliche Organe auch nicht geltend gemacht. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie eine solche im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten. 34 Die Kammer, der der erkennende Einzelrichter angehört, ist jüngst nach Auswertung zahlreicher aktueller Erkenntnisse auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass Yeziden in Syrien wegen ihrer Religionszugehörigkeit eine (mittelbare) Gruppenverfolgung in Syrien durch nichtstaatliche Akteure drohte. 35 Vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2010 – 21 K 4217/09.A -, www.nrwe.de. 36 III) Allerdings liegt in der Person der Kläger zu 2. bis 6. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. 37 Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Bezug auf das Herkunftsland ist seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 38 - Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - 39 im Asylprozess sachdienlich dahin auszulegen, dass in erster Linie die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG und hilfsweise die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begehrt wird. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198; Urteil vom 27. April 2010 10 C 4/09 , juris; Beschluss vom 29. Juni 2009 - 10 B 60/08 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 35. 41 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG liegt hier vor, wohingegen die Absätze 3 und 7 Satz 2 nicht einschlägig sind. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. 42 Der Begriff der Gefahr ist dabei im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für diesen Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Hiervon ist auch nach Inkrafttreten der sog. Qualifikationsrichtlinie auszugehen. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2008 – 10 B 28/08 -, juris. 44 Nach Auffassung des Gerichts droht den Klägern zu 2. bis 6. im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. 45 Unter Folter ist mit Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10.12.1984 (BGBl. 1990 II S. 246), 46 Vgl. dazu Urteil der Kammer vom 17. März 2011 – 21 K 237/11.A , 47 jede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung physischer oder psychischer Art zu verstehen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese dem Geständnis eigener oder dem Verrat fremder Taten, der Ahndung bereits bekannter oder der Verhütung zukünftiger Handlungen dient oder Ausdruck anders motivierter Misshandlungen ist. Der Schutz vor Folter ist ein grundlegendes Menschenrecht, ihr Verbot ist in allen wichtigen Menschenrechtsabkommen enthalten. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 184. 49 Das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, das sich auch aus Art. 3 EMRK ergibt, gilt absolut. 50 Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 18.02.2008 - 37201/06 -, Saadi gegen Italien, abrufbar unter 51 http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=829510&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649; 52 eine Zusammenfassung dieses Urteils wurde herausgegeben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, EU-Ius-News 3/2008, S. 6/7; abrufbar unter 53 http://www.bamf.de/cln_092/nn_442016/SharedDocs/Anlagen/DE/Migration/Downloads/EU-Ius-News/2007/eu-ius-news-03-2007,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/eu-ius-news-03-2007.pdf; 54 zuletzt nochmals ausdrücklich Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 30.06.2008 22978/05 -, Gäfgen gegen Bundesrepublik Deutschland, abrufbar unter 55 http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&portal=hbkm&action=html&highlight=Application%20%7C%20no.%20%7C%2022978/05&sessionid=11316735&skin=hudoc-en. 56 Den Klägern zu 2. bis 6. droht im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien – unabhängig vom Schicksal des Ehemannes und Vaters – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. 57 Die Kammer geht nach umfassender Auswertung aktueller Erkenntnisse in ihrem Urteil vom 24. September 2010 ( 21 K 4217/09.A , www.nrwe.de) davon aus, 58 "dass im Falle des Hinzutretens besonderer gefahrerhöhender Umstände, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass der Betreffende sich in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime betätigt hat, die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, einer längerdauernden Befragung und Inhaftierung unterzogen zu werden, wobei die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht. Die Anforderungen an die Annahme solcher gefahrerhöhender Umstände sind nach der aktuellen Erkenntnislage abzusenken. Das Vorliegen solcher gefahrerhöhender Umstände bedarf dabei nach wie vor einer eingehenden Überprüfung des Einzelfalles." 59 Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes geht in seinen neuesten Erkenntnissen, 60 vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), Informationszentrum Asyl und Migration, Erkenntnisse Syrien. Asylrelevante Informationen, Rückübernahmeabkommen, Identitätspapiere, Asyl-Like-Minded-Group und aktuelle Situationen (Berichtszeitraum: 1. Juni 2010 bis 8. Februar 2011), April 2011, 61 von Folgendem aus: 62 "Seit Inkrafttreten des Rückübernahmeabkommens (RÜA) sind zahlreiche Personen im Rahmen des Abkommens von Deutschland nach Syrien rückgeführt worden. Bei den rückgeführten Personen handelt es sich bisher meist um syrische Staatsangehörige. 63 Sämtliche rückgeführte Personen werden grundsätzlich zunächst einer Identitätsprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterzogen, die in Einzelfällen bis zu 14 Tagen andauern kann. In wenigen Einzelfällen dauerte die Inhaftierung auch länger als zwei Wochen. Es ist nicht möglich, Personen, die sich im Gewahrsam der Sicherheitsdienste befinden, einen Arzt oder Medikamente zur Verfügung zu stellen. Eine adäquate medizinische Versorgung durch die Sicherheitsdienste für diesen Personenkreis kann kaum sichergestellt werden. Ob es sich hierbei um ein absichtliches Verhalten der Sicherheitskräfte handelt, um der betreffenden Person zu schaden, oder ob es sich lediglich um Desinteresse oder auf Unkenntnis beruhendes eher fahrlässiges Fehlverhalten handelt, kann nicht abschließend festgestellt werden. Im Rahmen der öffentlichen Proteste wurde gemutmaßt, dass es sich um politisch motivierte Inhaftierungen gehandelt habe. 64 (...) Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine abgeschlossene Untersuchung handelt, da einerseits die Auswertung der vorliegenden Daten noch nicht vollständig erfolgt ist, andererseits die der Untersuchung zu Grunde liegende Datenmenge bzw. Fallanzahl noch zu gering ist, um abschließende Feststellungen treffen zu können. Es wird allerdings die Meinung vertreten, dass anhand der vorgestellten Kategorien dennoch in einem engen Rahmen und somit mit gewissen Vorbehalten zu behandelnde, verwertbare Aussagen zu Inhaftierungen bei Rückführungen getroffen werden können. Nach Einschätzung des Verbindungsbeamten kann bei folgenden Fallkonstellationen von rückgeführten Personen die Gefahr einer längerfristigen Inhaftierung (über zwei Wochen) in Einzelfällen auftreten: 65 2.7.1 Im Ausland begangene Straftaten (... / wird ausgeführt ) 2.7.2 Demonstrationsteilnahmen und exilpolitische Betätigung in Deutschland (... / wird ausgeführt ) 2.7.3 Illegale Ausreise Auch bei Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind, und aus dem Ausland ohne gültige syrische Reisepässe, also z.B. nur mit einem Laissez-Passer-Dokument, zurückgeführt werden, kann eine längerfristige Inhaftierung nach Rückführung nicht ausgeschlossen werden. Hinweise dafür ergeben sich aus dem Fall der Familie (...). So war die Familie (...) länger als zwei Wochen inhaftiert. Darüberhinaus hat die syrische Seite die Verhaftung mit Verbalnote bestätigt und als Haftgrund u.a. die illegale Ausreise aus Syrien genannt. Außerdem wurde die Familie (...) ohne gültigen Reisepass aus Deutschland nach Syrien zurückgeführt. Wie anderen zur Verfügung stehenden Quellen zu entnehmen ist, wird von den syrischen Behörden bei einer Rückführung ohne gültigen syrischen Reisepass meistens unterstellt, dass die betreffende Person auch ohne Reisepass und somit illegal aus Syrien ausgereist ist. Da die illegale Ausreise aus Syrien verboten ist, werden in diesem Falle von den Sicherheitsbehörden Ermittlungen zu der vermuteten illegalen Ausreise angestellt. Hinzu kommt, dass im Falle der Rückführung ohne gültigen Reisepass die Identität der rückgeführten Person bei Einreise nicht zweifelsfrei feststeht und deshalb die syrischen Behörden auch umfangreiche Ermittlungen zur Identitätsklärung durchführen. Bisweilen werden zu diesem Zweck auch Auskünfte aus dem Heimatort der Person eingeholt. Beides zusammen, Ermittlungen wegen der illegalen Ausreise und Ermittlungen zu Identitätsklärungen, können sich teilweise sehr langwierig gestalten. Während der Zeit dieser Ermittlungen verbleiben die abgeschobenen Personen zumeist in Haft, welche sich in diesen Fällen aufgrund der vorgenannten langwierigen Ermittlungen unter Umständen über zwei Wochen hinziehen kann. Dieser Sachverhalt wurde überdies auch aus anderen Quellen, u.a. Informationen von der Immigrationsbehörde und aus Sicherheitskreisen, inoffiziell bestätigt. 66 2.7.4 Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass bei Rückführungen Befragungen durchgeführt werden, in manchen Fällen kann es auch zu kurzfristige Inhaftierungen kommen. In Ausnahmefällen, z.B. bei Personen, die im Ausland Straftaten begangen haben, und bei denen, die im Ausland an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen haben, kann eine Inhaftierung nach der Rückführung über zwei Wochen hinausgehen. Das Gleiche kann nach neuesten Erkenntnissen auch für Personen gelten, die ohne gültige syrische Reisedokumente rückgeführt werden, wenngleich dies, wie die Auswertungen mehrerer Fälle belegen, nicht zwangsläufig sein muss. Hauptgrund für die Inhaftierung ist in diesen Fällen die Identitätsklärung. Es kommt somit darauf an, wie schnell die Identitätsklärungen durchgeführt werden können. Bei illegaler Ausreise wird zumeist eine bis zu einjährige Ausreisesperre oder eine Geldbuße verhängt. Weitergehende Konsequenzen wurden in diesen Fällen bislang nicht bekannt. Wie anhand der vorliegenden Informationen nachvollzogen werden kann, war dies auch bei der Familie (...) der Fall. In den beiden anderen Kategorien (Straftaten im Ausland / exilpolitische Aktivitäten) können weitergehende Konsequenzen, wie Verurteilung zu Haftstrafen, jedoch nicht ausgeschlossen werden." 67 Eine auf dieser Grundlage erfolgte Überprüfung ergibt für die Kläger zu 2. bis 6., dass mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit solche gefahrerhöhenden Umstände festgestellt werden können. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Den syrischen Behörden ist die illegale Ausreise der Familie bekannt, nachdem der Bruder des Klägers den ständig nachfragenden Sicherheitskräften offenbart hat, dass die Familie ausgereist ist. Die Konsequenzen der illegalen Ausreise sind oben dokumentiert. Hinzu kommt, dass die syrischen Behörden den Kläger wegen seiner Weigerung, Land zu Gunsten arabischer Nachbarn abzugeben, und durch die Teilnahme an kurdischen und yezidischen Veranstaltungen kennen. Dies wurde oben ebenfalls dargelegt. In dieser Situation ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Klägern zu 2. bis 6. im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht. 68 War demnach die Beklagte zu der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syriens zu verpflichten, bedurfte es einer Entscheidung über den weiteren Hilfsantrag über die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. den Vorschriften der EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. 70 Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.