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Urteil

2 K 2850/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0802.2K2850.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-trei¬benden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Der am 00.0.1964 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens. Er wendet sich gegen den Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. 2 Der Kläger reiste im Februar 1997 nach Deutschland ein und beantragte Anfang März 1997 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor: Er sei mit einem jungen Mann bekannt gewesen, der ihm einmal im Monat Flugblätter der Organisation "Junge Kämpfer/Zusammenhalt der Demokratie im Iran" gebracht habe. Darauf seien die Zustände im Iran kritisiert und damit indirekt auch die Regierung angegriffen worden. Er, der Kläger, habe diese Inhalte gebilligt und die Flugblätter in seinem Umfeld verteilt. Eines Tages sei der junge Mann mit einer Übersetzung des Buches "Satanische Verse" von Salman Rushdie bei ihm erschienen und habe es bei ihm zurückgelassen. Abends sei dessen Vater bei ihm, dem Kläger, erschienen und habe berichtet, der junge Mann sei festgenommen worden. Daraufhin sei er, der Kläger, unter falschem Namen ausgereist, da er gefürchtet habe, von dem jungen Mann verraten zu werden. 3 Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 19. März 1997 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. nicht vorlagen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. 4 Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Oldenburg die Beklagte mit Urteil vom 13. November 1998 (6 A 1481/97) dazu festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen und wies die Klage im übrigen ab. Zur Begründung hieß es, der Kläger müssen wegen seiner Antragstellung und wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten, die er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert habe, politische Verfolgung fürchten, zumal diese Aktivitäten an seine Betätigung im Iran anknüpften. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger angegeben und durch Schriftstücke belegt, Mitglied der NID zu sein und mit den Monarchisten zusammen zu arbeiten, an deren Sitzungen teil zu nehmen und sich an Demonstrationen zu beteiligen. 5 Daraufhin stellte das Bundesamt durch Bescheid vom 29. Dezember 1998 fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorlägen. 6 Im Oktober 2008 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger insoweit an. Dieser machte unter dem 5. Dezember 2008 im wesentlichen geltend, die politische Gefahr drohe ihm immer noch, weil sich die Situation im Iran verschlimmert habe. Es gebe Kundgebungen und Proteste, Leute würden verhaftet, Prophetenbeleidigung und Abtrünnigkeit sei nunmehr mit der Todesstrafe bedroht. Auch gelte die Fatwa gegen Salman Rushdie noch immer. Es gebe keinen offenen politischen Raum. 7 Mit Bescheid vom 29. März 2010 , zugestellt am 16. April 2010, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 29. Dezember 1998 getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Eine Verfolgungsgefahr für im Ausland aktive monarchistische Oppositionelle könne nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesehen werden, weil sich die Verhältnisse insoweit geändert hätten. Die exilpolitische Betätigung für die monarchistische Organisation NID rechtfertige dies nicht, weil keine Fälle von Personen bekannt seien, die wegen der Unterstützung monarchistischer Organisationen politischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wären. Monarchistischen Gruppierungen werde im Iran nur ein geringes Bedrohungspotenzial zugemessen. Außer ihren propagandistischen Möglichkeiten etwa durch mediale Präsenz hätten die Monarchisten gegenwärtig keinen messbaren Einfluss im Iran. Entsprechend gering sei der von der jetzigen iranischen Regierung ausgehende Verfolgungsdruck auf monarchistisch gesinnte Personen. Allenfalls Personen in führender Stellung oder mit herausragenden, öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten, die sie in den Augen der iranischen Behörden als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen ließen, seien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Zu diesem Kreis zähle der Kläger nicht, da sich seine exilpolitischen Aktivitäten auf die Teilnahme an Demonstrationen oder Versammlungen seiner Organisation beschränkt hätten. 8 Hiergegen richtet sich die am 29. April 2010 erhobene Klage , zu deren Begründung der Kläger vorträgt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die früher festgestellte Gefährdungslage nach wie vor bestehe. Überdies sei von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen könne. Im übrige verweise er auf Presseartikel der Süddeutschen Zeitung insbesondere zu Salman Rushdie. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2010 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid Bezug. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Juli 2010 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylVfG). 18 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 19 Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2010 ist im hier maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der geltenden Fassung, die wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG allein maßgeblich ist, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, welche mit Inkrafttreten des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und des § 3 AsylVfG an die Stelle der hier widerrufenen, nach früherem Recht ausgesprochenen Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG a.F. getreten ist, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das ist nach Satz 2 insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Satz 3). 21 Für einen Wegfall der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist es aber in jedem Fall erforderlich, dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse grundlegend und dauerhaft geändert haben und hierdurch die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung, auf Grund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung haben muss. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 31.07 –, InfAuslR 2008, 183 (Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG): Klärungsbedürftig erscheint nur, ob das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft darüber hinaus von weiteren Voraussetzungen abhängt. 23 Es müssen sich also die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Ändert sich im Nachhinein lediglich die Beurteilung der Verfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht, selbst wenn die andere Beurteilung auf erst nachträglich bekannt gewordenen oder neuen Erkenntnismitteln beruht. 24 BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 -, BVerwGE 124, 276; Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE 112, 80; Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118,174. 25 In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. nicht vor. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. wurde durch das Bundesamt seinerzeit mit Bescheid vom 29. Dezember 1998 mit Blick auf die Mitgliedschaft des Klägers bei den NID (Negahbanane Iran Djawid - Wächter des ewigen Iran) sowie damit im Zusammenhang stehende exilpolitische Betätigungen (Teilnahme an Demonstrationen und an Versammlungen der Organisation) festgestellt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob diese Feststellung möglicherweise auf einer aus heutiger Sicht unzutreffenden Bewertung der Erkenntnislage beruhte bzw. in rechtswidriger Weise erfolgte, weil etwa nur herausgehobene Erscheinungsformen einer exilpolitischen Betätigung die Zuerkennung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hätten rechtfertigen können, 26 vgl. hierzu etwa VG Hamburg, Urteil vom 3. Juni 2010 - 10 A 165/09 -, juris, 27 da dies nach den obigen Ausführungen einen Widerruf nicht zu rechtfertigen vermag. Von einer für einen Widerruf erforderlichen erheblichen bzw. wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Iran ist entgegen der Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid jedenfalls nicht auszugehen. 28 Das VG Hannover hat hierzu in seinem Urteil vom 28. Januar 2010 - 6 A 386/09 - zu einer vergleichbaren Fallkonstellation ausgeführt: 29 "An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis der Beklagten im angefochtenen Bescheid, die Situation im Iran habe sich im Verlauf der letzten Jahre entspannt, nichts zu ändern. Zwar ergibt sich (bereits) aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10.12.2001, dass "nunmehr von einer Veränderung der Verhältnisse im Iran auszugehen sei, sich die Situation in den letzten Jahren entspannt habe und die monarchistische Opposition nicht mehr als Bedrohung gesehen werde", dennoch hat sich in der Zwischenzeit das allgemeine Gefährdungspotential jedenfalls bei einem über die bloße Sympathisantenschaft/Mitgliedschaft hinausgehenden Engagement nicht – wie die Beklagte annimmt – verringert. 30 Während zuvor davon auszugehen war, dass es seit Jahren im Iran keine monarchistischen Aktivitäten mehr gegeben hatte, die monarchistische Opposition nicht im gleichen Maße wie die Volksmudjahedin als Bedrohung empfunden wurde und deshalb ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates hinsichtlich der Mitglieder monarchistischer Organisationen eher als fraglich einzustufen war (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.04.2001, Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 31.03.1998 an das VG Münster), wird seit dem Jahr 2003 eine Neubewertung des Gefährdungspotentials für aktive Mitglieder der Monarchisten für erforderlich gehalten, weil die monarchistische Opposition im Iran durch Satellitenfernsehen erhebliche Propaganda gegen das Regime betreibt und die Abneigung im iranischen Volk gegen politische, westlich gefärbte Vorschläge monarchistischen Ursprungs im weiteren Sinne nicht nur signifikant nachgelassen hat, sondern auch Forderungen dieser Exilopposition von politischen Gruppen im Iran aufgegriffen worden sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2004 – 22 K 7796/02.A – unter Hinweis auf die Stellungnahme des Deutschen Orient-Institutes vom 26.05.2003 an die VG Kassel und Schleswig). 31 Entsprechend findet sich in den aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit dem 22.10.2004 auch die noch zuvor anzutreffende Formulierung, die Mitglieder der monarchistischen Opposition "werden (daher) nicht mehr verfolgt" (vgl. Lagebericht vom 10.12.2001), nicht mehr. Aus dem Lagebericht vom 19.11.2009 ergibt sich weiterhin, dass in Folge der Ereignisse zur Wahl 2009 die staatlichen Maßnahmen zur Unterdrückung oppositioneller Aktivitäten zugenommen haben. Missliebige Personen werden aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten (z.B. Spionage im Ausland) aus politischen Gründen angeklagt. Diese Aussagen aus dem Lagebericht werden durch die vom Gericht gewonnenen allgemeinen zugänglichen aktuellen Erkenntnisquellen (u.a. Spiegel-online, Süddeutsche Zeitung) durch Einzelfallbeispiele bestätigt. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.11.2009 ist weiterhin auch davon auszugehen, dass Auslandsiraner auch nach den Ereignissen zur Wahl 2009 strikt vom iranischen Geheimdienst beobachtet werden. 32 Von einer entscheidungserheblichen Veränderung der Verhältnisse für aktive Sympathisanten bzw. Mitglieder der monarchistischen Opposition kann daher nicht gesprochen werden." 33 Das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung an. 34 Vgl. in diesem Sinne auch VG Hamburg, Urteile vom 3. Juni 2010 - 10 A 165/09 - und vom 27. Juli 2010 - 10 A 445/09 -, beide in juris. 35 Eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Erkenntnislage, etwa aus dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Februar 2011. Es gibt im Gegenteil Anhaltspunkte, die für eine Verschärfung der Lage sprechen. So heißt es mittlerweile auf S. 16 des vorgenannten aktuellen Lageberichtes, " Jede aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt." Demgegenüber war der vorangegangene Lagebericht vom 28. Juli 2010 noch zurückhaltender gefasst. An der entsprechenden Stelle (Seite 14) heißt es nämlich: " Eine aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird strikt verfolgt." Ferner ergibt sich aus der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. August 2010, dass nach aktuellen Erkenntnissen iranische Staatsangehörige nach langjährigen Aufenthalten in Westeuropa und soweit deren exilpolitische Aktivitäten den iranischen Sicherheitsbehörden bekannt würden, seit Ende 2009 bei Rückkehr in die Islamische Republik Iran von den Sicherheitsbehörden teilweise befragt würden. Eine Veränderung der Situation sei insoweit eingetreten, dass derartige Kontrollen bzw. Befragungen intensiviert würden, wenn bestimmte innenpolitische Ereignisse oder Fest- oder Feiertage Aktivitäten der oppositionellen Bewegung erwarten ließen. Auch seien eine verstärkte Überwachung des Internets sowie eine verschärfte Anwendung der insoweit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen festzustellen. 36 Und auch im Übrigen deutet unter Berücksichtigung der aktuellen Presseberichterstattung Vieles darauf hin, dass das iranische Regime nicht zuletzt wohl auch noch vor dem Hintergrund der Wahlereignisse im Jahr 2009 gegenüber vermeintlichen Gefahren durch Regimekritiker jedweder Art besonders sensibilisiert ist und Maßnahmen zur Absicherung der eigenen Herrschaft eher weiter verstärkt. 37 Damit lässt sich insgesamt nicht feststellen, dass seit Ergehen des widerrufenen Bescheides eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse stattgefunden hat, was die Gefährdung exilpolitischer Iraner im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat angeht. 38 Erweist sich die angegriffene Widerrufsentscheidung schon aus diesem Grund als rechtswidrig, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich aufgrund des Umstands, dass die widerrufene Entscheidung schon am 29. Dezember 1998 und damit vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist, die Widerrufsentscheidung aber erst unter dem 29. März 2010 erfolgte, die Rechtswidrigkeit auch schon aus einer Nichteinhaltung der Frist nach § 73 Abs. 7 i.V.m. Abs. 2a Satz 1 AsylVfG ergibt. Hiernach hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist. 39 Vgl. hierzu VG Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2010 - 10 A 445/09 -, a.a.O. 40 Da der Widerruf der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F. nicht rechtmäßig erfolgte, ist für die Aussprüche in Ziffer 2. und 3. des angefochtenen Bescheides kein Raum. Auch sie unterliegen daher der Aufhebung. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. 42 Dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.