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Urteil

10 K 2228/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Widerruf einer Indirekteinleitergenehmigung verletzt das Ermessen, wenn mildere Maßnahmen wie nachträgliche Nebenbestimmungen zur Einhaltung eines PFT-Grenzwerts möglich sind. • Perfluorierte Tenside (PFT) können Gewässer und Trinkwasser gefährden; ihre Einleitung kann nach dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz eingeschränkt oder untersagt werden. • Bei Änderungsgesuchen zur Indirekteinleitergenehmigung hat die Behörde zu prüfen, ob eine Genehmigung unter einschränkenden Nebenbestimmungen den Gewässerschutz sicherstellt (§§ 58, 57 WHG n.F.).
Entscheidungsgründe
Widerruf von Indirekteinleitergenehmigung unzulässig bei möglicherer nachträglicher Auflage • Der Widerruf einer Indirekteinleitergenehmigung verletzt das Ermessen, wenn mildere Maßnahmen wie nachträgliche Nebenbestimmungen zur Einhaltung eines PFT-Grenzwerts möglich sind. • Perfluorierte Tenside (PFT) können Gewässer und Trinkwasser gefährden; ihre Einleitung kann nach dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz eingeschränkt oder untersagt werden. • Bei Änderungsgesuchen zur Indirekteinleitergenehmigung hat die Behörde zu prüfen, ob eine Genehmigung unter einschränkenden Nebenbestimmungen den Gewässerschutz sicherstellt (§§ 58, 57 WHG n.F.). Die Klägerin betreibt in W eine galvanische Oberflächenbehandlungsanlage, deren Abwasser hohe PFOS-Konzentrationen enthält. Für die Einleitung in die städtische Kanalisation bestand seit 1992 eine Indirekteinleitergenehmigung mit einer jährlichen Einleitungsmenge von 14.000 m³. Nach einer Betriebserweiterung beantragte die Klägerin im Dezember 2008 die Erhöhung auf 21.000 m³ jährlich. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag im März 2009 ab und widerrief zugleich die bestehende Genehmigung mit der Begründung, wegen der hohen PFT-Belastung bestehe eine Gefahr für die Trinkwassergewinnung; alternativ wurden in einer Ordnungsverfügung vorübergehende Grenzwerte angeordnet. Die Klägerin klagte gegen Ablehnung und Widerruf und machte u. a. Verfahrens- und Ermessenfehler geltend. Das Gericht prüfte insbesondere, ob mildere Maßnahmen möglich gewesen wären und ob die Behörde ihr Ermessen überschritten hat. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Widerrufsbescheid ist rechtswidrig (§ 113 Abs.1 VwGO). • PFT sind geeignet, Gewässernutzungen, insbesondere die Trinkwassergewinnung, zu gefährden; daher ist ein strenger wasserrechtlicher Schutzmaßstab anzulegen (§ 6 WHG a.F., § 6 TrinkwV 2001). • Die Behörde verfolgte das legitime Ziel, die PFT-Fracht so zu reduzieren, dass am Ablauf der Kläranlage ein Orientierungswert von 300 ng/l eingehalten wird; dieses Ziel kann aber durch nachträgliche Nebenbestimmungen erreicht werden. • Der Widerruf greift stärker in die Rechtsposition der Klägerin ein als die Anordnung einer Auflage; nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip hätte die Behörde die nachträgliche Anordnung eines PFT-Grenzwerts prüfen und bevorzugen müssen (§§ 36 VwVfG, 48/49 VwVfG). • Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht ausreichen; hier sind technische Maßnahmen oder Auflagen (z.B. PFT-Grenzwert am Anlagenablauf) nicht von vornherein ausgeschlossen, sodass der Widerruf ermessensfehlerhaft ist. • Für das Verpflichtungsbegehren ergibt sich aus § 58 WHG n.F., dass die Behörde den Änderungsantrag neu zu bescheiden hat, da die Erteilungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung möglicher Nebenbestimmungen geprüft werden müssen. • Mangels Erforderlichkeit des Widerrufs kommt es nicht entscheidend auf die Einhaltung der Jahresfrist für Widerruf/Rücknahme an. Der Ablehnungs- und Widerrufsbescheid der Bezirksregierung wird aufgehoben; die Behörde wird verpflichtet, den Änderungsantrag der Klägerin vom 11.12.2008 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Die Gerichtsentscheidung stellt fest, dass die Behörde ihr Ermessen verletzt hat, weil der Widerruf nicht das mildeste Mittel war; vielmehr waren nachträgliche Nebenbestimmungen zur Begrenzung der PFT-Einleitung zu prüfen und anzuwenden. Damit bleibt der Weg offen, die Einleitung unter Auflagen zu gestatten, sofern damit der Gewässerschutz, insbesondere der Schutz der Trinkwassergewinnung, zuverlässig gewährleistet wird. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.