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Urteil

7 K 6327/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0803.7K6327.09.00
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Leitsätze

Die in einem Bundesland erfolgte staatliche Anerkennung als Ausbildungststätte nach § 6 Abs. 2 PsychThG gilt auch für Zweigniederlassungen der Ausbildungstätte in einem anderen Bundesland.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ausbildung von psychologischen Psychotherapeuten durch die Klägerin in den Räumlichkeiten Istraße 00 – 00, 00000 N, keiner eigenständigen Anerken¬nung gemäß § 6 PsychThG durch das beklagte Land bedarf, soweit die zu Grunde liegenden Kooperationsverträge durch das sächsische Staatministerium für Soziales im Rahmen der bestehenden Anerken-nung als Ausbildungsstätte genehmigt sind.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem Bundesland erfolgte staatliche Anerkennung als Ausbildungststätte nach § 6 Abs. 2 PsychThG gilt auch für Zweigniederlassungen der Ausbildungstätte in einem anderen Bundesland. Es wird festgestellt, dass die Ausbildung von psychologischen Psychotherapeuten durch die Klägerin in den Räumlichkeiten Istraße 00 – 00, 00000 N, keiner eigenständigen Anerken¬nung gemäß § 6 PsychThG durch das beklagte Land bedarf, soweit die zu Grunde liegenden Kooperationsverträge durch das sächsische Staatministerium für Soziales im Rahmen der bestehenden Anerken-nung als Ausbildungsstätte genehmigt sind. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin betreibt in D eine Ausbildungsstätte für psychologische Psychotherapeuten, für die sie mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 30. Oktober 2003 die Anerkennung nach § 6 PsychThG besitzt. Seit Oktober 2003 führt sie dort Ausbildungen zu psychologischen Psychotherapeuten durch, wobei der theoretische Teil der Ausbildung in den Räumlichkeiten der Klägerin durchgeführt wird, während die praktische Arbeit der Auszubildenden und die praktische Ausbildung in Kooperationseinrichtungen überwiegend ausgelagert ist. Anfang des Jahres 2008 schloss die Klägerin entsprechende Kooperationsverträge auch mit dem B Krankenhaus GmbH N, bzw. der dort angegliederten F Klinik, um nach diesem Modell auch in Nordrhein-Westfalen psychologische Psychotherapeuten auszubilden. Anlässlich eines Stellenangebots der F-Klinik im Internet, http://www.F-klinik.de/Stellenangebote.58.0.html ; Ausdruck vom 6.11.2008 Bl. 2 Beiakte Heft 1 nach der postgraduierte Diplom-Psychologen für eine dreijährige verhaltenstherapeutische Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten, bei der "alle Bausteine der Ausbildung ... an der F-Klinik absolviert werden" könnten, gesucht würden, ging die Bezirksregierung E – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie (im Folgenden: Bezirksregierung) der Frage nach, ob es sich dabei um einen ungenehmigten Ausbildungsbetrieb handelte. Hierzu kam es am 26. November 2008 zu einer Ortsbesichtigung in der F-Klinik mit dem dortigen Leiter Herrn Dr. Q, dem Geschäftsführer der Klägerin und einer Vertreterin der Bezirksregierung. Über den Inhalt der hierbei zum Ausbildungsablauf von Klägerseite gemachten nicht protokollierten Angaben kam es zwischen den Beteiligten später zu Streit. Das sächsische Staatsministerium für Soziales teilte der Bezirksregierung mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 mit, dass der Klägerin Kooperationsvereinbarungen mit der FKlinik mit der Maßgabe genehmigt worden seien, dass der Schwerpunkt der Ausbildung an ihrem Sitz in D stattfinde. Der Klägerin sei für den Fall, dass entgegen der ursprünglichen Planung die gesamte Ausbildung in NRW stattfinden solle geraten worden, eine Zweigniederlassung in NRW zu gründen. Die Klägerin wolle diesen Weg nunmehr gehen, so dass der aktuelle Ausbildungsgang auch bei einer teilweisen Ausbildung in D in Nordrhein-Westfalen seine Prüfung ablegen könnte. Eine Genehmigung der gesamten Ausbildung in N sei in Sachsen weder beantragt noch erfolgt. Unter dem 1. Februar 2009, Eingang bei der Bezirksregierung am 6. Februar 2009, beantragte die Klägerin für ein in Münster zu gründendes Tochterinstitut die Anerkennung als Ausbildungsstätte für psychologische Psychotherapeuten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass die Antragsunterlagen allein auf den Träger abgestellt seinen. Es sei aber zu fordern, dass die Ausbildungsstätte als selbständiges Institut mit Sitz in NRW geführt werde und Vertragspartner für die einschlägigen Verträge werde. Insoweit werde um Überarbeitung gebeten. Ferner werde eine Liste der derzeitigen Teilnehmer mit vollständiger Anschrift zur Abwendung von Nachteilen hinsichtlich der derzeit fehlenden staatlichen Anerkennung gebeten. Unter dem 22. Juni 2009 bekräftigte die Bezirksregierung noch ihre Auffassung, dass als Ausbildungsstätte nur eine eigenständige juristische Person in Betracht käme. Mit Email vom 1. Juli 2009 an die Klägerin erklärte sich die Bezirksregierung mit dem Vorschlag der Klägerin einverstanden, eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung als Ausbildungsstätte für geeignet anzusehen. Die Antragsunterlagen wären insoweit umzustellen. In einer weiteren Email vom 2. Juli 2009 kündigte die Klägerin an, die Eintragung einer Zweigniederlassung in die Wege geleitet zu haben. Die Klägerin solle weiter Trägerin der Ausbildungsstätte bleiben. Die Ausbildungsstätte werde in den Räumlichkeiten der FKlinik untergebracht. Als Kooperationspartner diene die B Krankenhausgesellschaft mit ihren Betriebsstätten, insbesondere die F-Klinik. Die Verträge aller Dozenten, Selbsterfahrungsleiter und Supervisoren würden entsprechend umgestellt. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf den Antrag vom 1. Februar 2009 erneut die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die nunmehr errichtete Zweigniederlassung in N. Die anliegenden Verträge, Formulare und andere Unterlagen seien nunmehr auf die Zweigniederlassung ausgerichtet. Mit Schreiben vom 3. August 2009 forderte die Bezirksregierung die Klägerin nach vollständiger Prüfung der umfangreichen Antragsunterlagen zu ebenfalls umfangreichen Nachbesserungen im Detail, etwa der vorgelegten Verträge zu Kooperationen, auf. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Beiakte Heft 1 Bl. 73-87). Im Übrigen sei die Liste der derzeitigen Teilnehmer des Ausbildungsgangs nicht vorgelegt. Ferner fehlten die Anlagen zum Anerkennungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 30. Oktober 2003. Ein nach Änderung der Rechtsform in 2007 eventuell erteilter Anschlussbescheid müsse vorgelegt werden. Die Unterlagen seien auf die allein beantragte Anerkennung als Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapeuten abzustellen, und nicht auf die nicht angebotene Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Ein Ausbildungsbuch, wie es zunächst allein auf die Klägerin abgestellt vorgelegt worden sei, fehle in den nachgebesserten Unterlagen. Weiter seien zusätzlich zu den angeforderten Nachbesserungen alle veröffentlichten Rundschreiben des LPA, die in der Anlage beigefügt seien, zu beachten und umzusetzen. Dann könne eine Visitation erfolgen sowie eine abschließende Entscheidung zum Anerkennungsantrag erfolgen. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass eine Ausbildungsstätte nur dann anerkannt werden könne, wenn sie die Gewähr böte, dass die Ausbildung gesetzes- und verordnungskonform durchgeführt werde. Hierzu sei eine zuverlässige Leitung der Ausbildungsstätte unabdingbar. Unter der Vertretung der Trägerin sei "es bezüglich deren Anerkennung in Sachsen zu einer erheblichen Missachtung gesetzlicher Vorschriften gekommen, als über die beantragte Anerkennung hinaus ohne jedwede Beteiligung der zuständigen Behörden in N ein eigener Ausbildungsgang eingerichtet" worden sei. Bedauerlicherweise fehle "es zur Folgenbeseitigung dieses rechtswidrigen Verhaltens" auch z.Zt. noch immer an einer entsprechenden Mitwirkung der antragstellenden Ausbildungsstätte. Um Stellungnahme und Übersendung der aktuellen Teilnehmerliste werde binnen vier Wochen gebeten. Mit Schreiben vom 30. August 2009 nahm die Klägerin umfassend zu den geforderten Nachbesserungen Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz (Bl. 134 144 Beiakte Heft 1) Bezug genommen. Am 7. September 2009 erörterten die Klägerin vertreten durch ihren Geschäftsführer mit anwaltlicher Hilfe und die Vertreterin der Bezirksregierung den Gang des weiteren Antragsverfahrens. Am 1. Oktober 2009 hat die Klägerin bereits Klage erhoben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Anerkennung nach § 6 PsychThG gegen das beklagte Land zu, soweit es einer eigenständigen Anerkennung überhaupt bedürfe. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versagte das beklagte Land mit Bescheid der Bezirksregierung vom 3. November 2009 der Klägerin für die Zweigniederlassung in N die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Ausbildungsstätte weder die Gewähr dafür biete die beabsichtigte Ausbildung gesetzes- und verordnungskonform durchzuführen noch dass die Antragsunterlagen den einschlägigen Erlassen der zuständigen obersten Landesbehörden hierzu genügten. Hinsichtlich der Antragsunterlagen wird im Einzelnen detailliert gerügt, dass unterschiedlichste Angaben noch fehlten. Im Einzelnen wird insoweit auf die angefochtene Verfügung Bezug genommen (Bl. 22 – 32 der Gerichtsakte). Im übrigen fehle es an der notwendigen Zuverlässigkeit der Leitung der Ausbildungsstätte. Unter der Verantwortung des Geschäftsführers der Klägerin sei es in Zusammenarbeit mit dem Leiter der F-Klinik Herrn Dr. Q zu schwerwiegenden Verfehlungen gekommen, indem in der F-Klinik seit 2008 ohne eine entsprechende staatliche Anerkennung nach § 6 PsychthG die vollständige Ausbildung zu psychologischen Psychotherapeuten angeboten worden sei. Dies sei weder durch die sächsische Anerkennung gedeckt, noch sei hierfür eine Anerkennung in Nordrhein-Westfalen ausgesprochen oder beantragt worden. Nur zum Schein seien die Ausbildungsteilnehmer als Auszubildende in D, dem Sitz der Klägerin, geführt worden. In Wirklichkeit seien alle Ausbildungsbausteine in N absolviert worden. An der Sachverhaltsaufklärung habe die Klägerin durch ihren Geschäftsführer auch nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt. So habe man zunächst dieses Vorgehen eingeräumt, später aber wieder bestritten. Erst nach sieben Monaten sei eine aktuelle Liste der an der Ausbildung teilnehmenden Personen zur Verfügung gestellt worden. Keiner der daraufhin von der Aufsichtsbehörde angeschriebenen Teilnehmer habe sich zu der offiziellen Anfrage geäußert, so dass davon auszugehen sei, dass dies "offensichtlich" von der Leitung der Ausbildungsstätte und/oder dem Kooperationspartner untersagt worden sei. Insbesondere Herr Dr. Q, der zwar weder Antragsteller sei noch zum Leitungsgremium der Klägerin gehöre, habe hinreichend erkennen lassen, dass er mit den Vorgaben durch Gesetz und Rechtsverordnungen nicht adäquat umgehen könne und schlechthin uneinsichtig sei. Es seien falsche Ausbildungsbescheinigungen ausgestellt worden, was eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle. Letztlich würde in Kauf genommen, dass Ausbildungsteilnehmer und möglicherweise Patienten Schaden nehmen könnten. Die Rechtsmittelbelehrung verweist auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht in Münster. Zur weiteren Begründung der Klage wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht Düsseldorf sei örtlich zuständig, weil die Zuständigkeit der Bezirksregierung sich über mehrere Gerichtsbezirke erstrecke und der Sitz der Beschwerten mit D nicht im Zuständigkeitsbereich eines Verwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen gelegen sei. Der nunmehr ergangene Ablehnungsbescheid sei auch rechtswidrig, weil die Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien und sich die rechtliche Beurteilung allein an § 6 Abs. 2 PsychThG messen lassen müsse. Die Entscheidung stehe weder im Ermessen noch kenne das Gesetz einen Ablehnungsgrund des "schweren Fehlverhaltens" bzw. der "fehlenden Akzeptanz" in Bezug auf die rechtlichen Vorgaben und/oder die Sachbearbeiter der zuständigen Behörden. Ferner wird im Einzelnen dargelegt, weshalb die umfangreichen Kritikpunkte aus dem versagenden Bescheid aus Sicht der Klägerin die Ablehnung nicht begründen können. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 4. Dezember 2009 (Bl. 50ff der Gerichtsakte) Bezug genommen. Ferner könne keine Rede davon sein, dass die Leitung der Klägerin etwa im Sinne der hier unanwendbaren Gewerbeordnung "unzuverlässig" sei. Der Geschäftsführer Prof. Dr. H sei ordentlicher Professor an der B1, weder vorbestraft noch insolvent oder aktenkundig unzuverlässig. Er sei vielmehr Landesbeamter des Landes NRW, Supervisor eines von der Bezirksregierung anerkannten Lehrinstituts, bestellter Prüfer des Landesprüfungsamtes für die ärztliche Prüfung, Dozent an einer ganzen Reihe von Lehr- und Ausbildungsinstituten sowie Mitglied des wissenschaftlichen Beirates gem. § 11 PsychThG. Die Klägerin hat zunächst beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des versagenden Bescheides zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß, festzustellen, dass die Ausbildung von psychologischen Psychotherapeuten durch die Klägerin in den Räumlichkeiten Istraße 00 00, 00000 N, keiner eigenständigen Anerkennungen gemäß § 6 PsychThG durch die Beklagte bedarf, soweit die zugrundeliegenden Kooperationsverträge durch das sächsische Staatsministerium für Soziales im Rahmen der bestehenden Anerkennung der Klägerin als Ausbildungsstätte genehmigt sind, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 3. November 2009 Az.: 24.16.03.01 PsychthG-03/09 - zu verpflichten, die Ausbildungsstätte Istraße 00 - 00 der Klägerin in 00000 N als Ausbildungsstätte gemäß § 6 PsychThG für die Ausbildung psychologischer Psychotherapeuten gemäß dem Antrag der Klägerin vom 01.02.2009 in der Fassung vom 10. Juli 2009 anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das angerufene Gericht sei örtlich nicht zuständig, weil auf den Sitz der Ausbildungsstätte in N abzustellen sei. Im übrigen bezieht es sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus, dass die Bezirksregierung bei der Beurteilung des gestellten Antrags gehalten sei, den Vorgaben der obersten Landesbehörden zu folgen. Dies dürfte auch bei dem Anerkennungsverfahren im Bundesland Sachsen nicht anders gewesen sein. Die Ausführungen der Klägerin verdeutlichten hinreichend, dass hier jegliches Grundverständnis für die staatliche Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und für die Bedeutung der staatlichen Anerkennung einer Ausbildungsstätte fehle. Die zuständigen Behörden hätten im Interesse des mit der Einführung des PsychThG beabsichtigten hohen Niveaus selbstverständlich auch die Geeignetheit der mitwirkenden Einrichtungen zu überprüfen. Hierzu gehörte auch die gesicherte Finanzierung des Ausbildungsbetriebes wie auch die Forderung nach einem Vorlesungsverzeichnis. Die von der antragstellenden Ausbildungsstätte entwickelten Formulare, Bescheinigungen, Broschüren müssten – wenn sie denn verwendet werden sollten – inhaltlich zutreffend, korrekt und unmissverständlich sein. Die Klägerin verkenne ganz offensichtlich die ihr nach dem Gesetz obliegende Gesamtverantwortung für die angebotene Ausbildung. Hierfür müssten auch besonders hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Leitung der Ausbildungsstätte gestellt werden. In Anlehnung an entsprechende Begrifflichkeiten in berufsrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 35 Abs. 1 S. 1 GewO sei hier eine berufsbezogene Zuverlässigkeit zu fordern. Diese sei beim Geschäftsführer der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Verfügung nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat im Hauptantrag Erfolg. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies setzt ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis voraus, das im Falle der sogenannten negativen Feststellungsklage vom Kläger geleugnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 1.86 -, BVerwGE 77, 214 – 222; juris Rz. 28; Duken, Feststellungsklage nach § 43 VwGO im Baurecht, NVwZ 1990, 443. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Begehren der Klägerin ist hier dem Sinne nach auf die Feststellung gerichtet, dass zwischen ihr und dem beklagten Land kein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet ist, für ihre Zweigstelle in N als Ausbildungsstätte nach dem Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz, PsychThG) vom 16. Juni 1998 BGBl. I S. 1311, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) eine eigenständige Anerkennung nach § 6 PsychThG einzuholen. Das beklagte Land behauptet ganz unmissverständlich das Bestehen dieses Rechtsverhältnis, weshalb die Klägerin mit der Klage auch hilfsweise für den Fall der Erfolglosigkeit des Feststellungsantrages die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, die staatliche Anerkennung auszusprechen. Nach ihrer - bereits mit der Klageschrift ansatzweise zum Ausdruck gekommenen - Rechtsansicht, entbindet sie die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 erteilte Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG von der Verpflichtung, für weitere Ausbildungsstätten – wie die errichtete Zweigstelle in N – eine eigenständige Anerkennung der nordrhein-westfälischen Landesbehörden einzuholen. Der Grundsatz der Nachrangigkeit der Feststellungsklagen gegenüber Gestaltungsklagen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Denn die Klägerin kann ihr Rechtsschutzziel nicht genauso rechtssicher und effektiv mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erreichen. Eine entsprechende Klage würde zwar inzident zur gerichtlichen Klärung führen, ob eine (weitere) Anerkennung rechtlich nötig ist, die Bestätigung der Rechtsansicht der Klägerin würde aber letztlich zur kostenpflichtigen Klageabweisung führen müssen. Weil die Behörden des beklagten Landes bislang auch nicht gegen den nach ihrer Ansicht formell illegalen Betrieb der Ausbildungsstätte in N vorgegangen sind oder dies angedroht haben, kann die Klägerin ihr Begehren auch nicht mit der vorbeugenden Unterlassungsklage geltend machen. Schließlich führt auch nicht der Umstand, dass das beklagte Land mittlerweile durch Bescheid vom 3. November 2009 die von der Klägerin vorsorglich beantragte Anerkennung ihrer Ausbildungsstätte versagt hat, zur Subsidiarität der Feststellungsklage. Denn die Anfechtungsklage ist nicht die vorrangig statthafte Klageart. Vom Rechtsstandpunkt der Klägerin ist der Tenor des Bescheides, mit dem die beantragte Anerkennung versagt wird, nicht belastend. Darüberhinaus ist für das Rechtschutzziel der Klägerin auch nicht erforderlich, den Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides zu verhindern. Denn die Bindungswirkung der materiellen Bestandskraft erstreckt sich allein auf den Entscheidungssatz und nicht auf die Gründe der Entscheidung oder auf Vorfragen und auf präjudizielle Rechtsverhältnisse, sofern und soweit nicht kraft Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Schemmer, in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG Kommentar, § 43, Rz. 25, München 2010. Da das PsychThG keine besonderen Regelungen zur Bindungswirkung getroffen hat, kann den Gründen der versagenden Verfügung der Bezirksregierung (angeblich ungenügende Antragsunterlagen und die angebliche fehlende Zuverlässigkeit der Leitung der Klägerin) keine, die Klägerin für künftige Entscheidungen belastende oder das beklagte Land selbst bindende, materielle Bindungswirkung zukommen. Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO für den im Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag auch örtlich zuständig. Denn der Sitz der den Anspruch der Klägerin bestreitenden Behörde vgl. zur Maßgeblichkeit des Behördensitzes: Kopp VwGO, § 52 Rz. 19, München 17. Aufl. 2011, des beklagten Landes Nordrhein-Westfalen ist in Düsseldorf und damit im Bezirk des angerufenen Gerichts. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst in der mündlichen Verhandlung einen Bescheidungsantrag stellte und in der weiteren mündlichen Verhandlung den Feststellungsantrag verbunden mit der hilfsweisen Verpflichtungsklage beantragte. Denn selbst wenn man hierin eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sehen wollte, hat das beklagte Land hierin eingewilligt im Sinne des Abs. 2 der Vorschrift. Danach ist eine Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen, wenn er sich ohne ihr zu widersprechen in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Das beklagte Land hat in der (weiteren) mündlichen Verhandlung sich durch die widerspruchslose Stellung des Antrags auf Klageabweisung auf den neuen Antrag eingelassen. Im Übrigen hält das Gericht die – unterstellte – Änderung des Antrages auch für sachdienlich, da damit die endgültige Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen erreicht wird, ohne zu einer Verzögerung des Rechtsstreits zu führen. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch gegen das beklagte Land auf die Feststellung, dass sie für den beabsichtigten Betrieb einer Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapeuten in ihrer Zweigstelle in N keine Anerkennung durch das beklagte Land nach § 6 Abs. 2 PsychThG bedarf. Denn die Klägerin verfügt bereits über eine staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne der Vorschrift durch den wirksamen Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 30. Oktober 2003 (I.) und diese Anerkennung gilt auch für Ausbildungsstätten der Klägerin in Nordrhein-Westfalen (II). I. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin, des Zentrums für Psychotherapie e.V. (ZfP), die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 und 3 PsychThG ausgesprochen (Beiakte Heft 4, 1. Abteilung). Es heißt darin wörtlich: "Das ZfP erfüllt die dort genannten Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Psychologische Psychotherapeuten. Die Ausbildung wird nach einem Ausbildungsplan durchgeführt, der den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes und der PsychTh-APrV entspricht. Es wird eine Grundausbildung in wissenschaftlich anerkannten Behandlungsverfahren angeboten. Die vertiefte Ausbildung erfolgt in der Verhaltenstherapie. ..." Diesem mit den Antragsunterlagen vorgelegten Anerkennungsbescheid sind noch entsprechende Auflagen als Anlagen beigefügt, die der Sicherstellung des Prüfungsverfahrens und der Praktikantenstellen dienen, Unterrichtungspflichten begründen und für weitere Lehrgänge alle Ausbildungsbestandteile durch das Institut sicherstellen sollen. Das Sächsische Staatsministerium für Soziales hat der Bezirksregierung mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 (Beiakte Heft 1 Bl. 14) auch bestätigt, dass die Anerkennung weiteren Bestand hat, dies wird auch von dem beklagten Land nicht in Zweifel gezogen. Ebenso unstreitig ist, dass die Anerkennung gegenüber der Klägerin auch nach ihrem Wechsel der Rechtsform (von einem eingetragenen Verein zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Gesellschaftsvertrag vom 20. April 2007; Tag der Eintragung in das Handelsregister des AG D am 6. September 2007 unter B, HRB 00000 (Beiakte Heft 4, 2. Abteilung) weiter begünstigende Wirkung entfaltet. II. Nach § 10 Abs. 4 PsychThG wirkt diese Anerkennungsentscheidung auch für den beabsichtigten Betrieb der Zweigstelle der Klägerin in N. Nach dieser Vorschrift trifft die Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Mit dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass eine Ausbildungsstätte, die in unterschiedlichen Bundesländern die Ausbildung für Psychologische Psychotherapeuten anbieten will, nur in einem Bundesland – und zwar in dem ihres Sitzes – das Anerkennungsverfahren nach § 6 Abs. 2 PsychThG betreiben muss. Dieses Verständnis der Vorschrift ergibt sich bereits aus dem Wortlaut (a) sowie der Systematik des Gesetzes (b), steht im Einklang mit der herrschenden Meinung (c) und führt auch nicht zu für die Praxis nur schwerlich handhabbaren Ergebnissen (d). (a). Die Vorschrift weist nach ihrem Wortlaut die Anerkennungsentscheidung nach § 6 Abs. 2 PsychThG der zuständigen Behörde des Landes zu, in dem die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat. Durch die Anknüpfung an den "Sitz" der Ausbildungsstätte wird klargestellt, dass es sich nicht um die örtliche Belegenheit der zu den Ausbildungszwecken genutzten Räumlichkeiten geht, sondern um eine rechtliche Zuordnung. Der Sitz einer juristischen Person des Privatrechts bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen oder dem Organisationsstatut der juristischen Person, im Falle des Fehlens einer Festlegung nach dem Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (§ 24 BGB). Ziekow in Sodann/Ziekow VwGO Kommentar, § 52 Rz. 29, Baden-Baden, 3. Aufl. 2010. Für den Fall der Klägerin hat damit auch die zuständige Behörde des zutreffenden Bundeslandes – ohne dass es darauf weiter ankäme – die Anerkennung ausgesprochen. Denn nach dem gem. § 4a GmbHG maßgeblichen Gesellschaftsvertrag ist der Sitz der Klägerin in D. Vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 20. April 2007, (Beiakte Heft 4, 2. Abteilung). Die Vorstellung, wie sie offenbar das beklagte Land pflegt, mit dem Begriff der "Ausbildungsstätte" seien die konkreten Räumlichkeiten der Ausbildung gemeint, geht daher fehl und führte in der Praxis bei das Bundesland überschreitenden Sachverhalten zu schwierigen Abgrenzungsfragen, etwa der, in welchen Räumlichkeiten welchen Bundeslandes das Übergewicht der Ausbildung tatsächlich stattfindet. Dies ist so offensichtlich nicht gewollt und durch die Anknüpfung an den "Sitz" auch hinreichend deutlich. Klarer wäre der Gesetzestext nur noch mit der Ergänzung des Begriffs "Ausbildungsstätte" um den Zusatz "Träger der" Ausbildungsstätte. Dass die bundesgesetzliche Vorschrift nicht die Zuständigkeit innerhalb des Bundeslandes regeln will liegt auf der Hand. Landesrechtlich ist dies für NRW mit der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (Zuständigkeitsverordnung Heilberufe – ZustVO HB) vom 20. Mai 2008, GV.NRW. 2008, 458 geregelt, insbesondere nach § Abs. 1, hier die Bezirksregierung Düsseldorf als Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie. (b) Auch die Systematik des Gesetzes stützt dieses Verständnis der Norm als Bündelungsnorm. Hierbei ist die gesamte Vorschrift des § 10 PsychThG in den Blick zu nehmen. Alle Zuständigkeitszuweisungen der Vorschrift in den Absätzen 1 – 5 gehen von landesrechtlich in den Bundesländern nach landesrechtlich bestimmten zuständigen Behörden aus, denen die für alle Bundesländer gleichermaßen einheitlich Geltung beanspruchenden Entscheidungen nach dem PsychThG nur für ein Bundesland zur Entscheidung zugewiesen werden sollen. So wie über die Erteilung der Approbation nur durch die Behörde eines Bundeslandes mit Geltung für ganz Deutschland entschieden wird (Abs. 1, anknüpfend an den Ort der Prüfung bzw. der Berufsausübung) und auch Rücknahme und Widerruf einer Approbation nur von der zuständigen Behörde eines Bundeslandes, nämlich des Bundeslandes in dem der Beruf ausgeübt oder zuletzt ausgeübt wurde (Abs.2) zu entscheiden ist, verhält es sich auch mit den weiteren Zuständigkeitszuweisungen. Im Absatz 3 der Vorschrift bestimmt sich die Zuständigkeit für die Beurteilung von Gleichwertigkeiten der Ausbildung auf die Behörde des Landes, in dem die Ausbildung beabsichtigt ist und Absatz 5 bestimmt das zuständige Bundesland für die Entgegennahme der Meldung des Dienstleistungserbringers. Auch das beklagte Land trägt nicht vor, dass diese vorgenannten Entscheidungen jeweils nur Geltung für das Bundesland haben sollten, in dem sie ergehen. Es sind aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber die in § 10 PsychThG enumerativ genannten Entscheidungen nach dem PsychThG hinsichtlich ihres Geltungsanspruchs für das Bundesgebiet unterschiedlich behandelt wissen will. Damit muss auch die Anerkennungsentscheidung nach § 10 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 PsychThG deutschlandweit Geltung beanspruchen und nur einer Entscheidung bedürfen. Durch diese Gesetzessystematik wird deutlich, dass insoweit die allgemeinen Regeln, etwa des Verwaltungsverfahrensgesetzes (hier § 3 VwVfG), keine Anwendung finden sollen. (c) Auch in der zum PsychThG erschienenen Kommentierung wird einhellig die Auffassung vertreten, dass die Anerkennung einer Ausbildungsstätte nur in einem Bundesland, dem des Sitzes der Ausbildungsstätte, nach § 6 Abs. 4 PsychThG zu erfolgen hat und diese Anerkennung für jede weitere Ausbildungsstätte desselben Trägers bundesweit Geltung beansprucht. So führt etwa Immen in Jerouschek, PsychThG Kommentar, § 10 Rz. 8, München 2004 wörtlich aus: "Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ausschließlich eine Behörde zuständig ist, unabhängig über wie viel Niederlassungen die Ausbildungsstätte oder der Träger verfügt." Ganz ähnlich heißt es bei Pulverich Pulverich, Kommentar zum PsychThG, § 10, Anm. II, 3. Auflage 1999 wörtlich: "Dies gilt demnach auch für Ausbildungsstätten in anderen Bundesländern, so dass die Anerkennung einer Ausbildungsstätte immer nur einmal zu entscheiden ist, unabhängig davon, über wie viel Niederlassungen die Ausbildungsstätte verfügt und unabhängig vom Standort der Niederlassung." Und schließlich führt Eichelberger in Spickhoff, Medizinrecht, Rz. 6 zu § 10 PsychThG S. 1189, München, 2011 ergänzend zum Normzitat aus: "Entscheidend ist der Verwaltungssitz, nicht der konkrete Ausbildungsstandort. Demzufolge sind auch Einrichtungen mit mehreren Niederlassungen in verschiedenen Ländern unproblematisch handhabbar." Soweit ersichtlich ist gegen diese Norminterpretation in der Literatur kein Widerspruch erhoben worden, entgegenstehende Rechtsprechung ist ebenfalls nicht ersichtlich. (d) Soweit von den Vertretern des beklagten Landes hiergegen in der mündlichen Verhandlung eingewandt wurde, dieses Normverständnis des Gerichts und der herrschenden Meinung führe in der Praxis zu nicht mehr handhabbaren neuen Schwierigkeiten, weil die entscheidende Behörde des Bundeslandes X damit auch die konkreten Verhältnisse einer Ausbildungsstätte im Bundesland Y im Auge zu behalten habe, greift dies nicht durch. Denn zum Einen unterschlägt diese Ansicht, dass die zuständigen Behörden auch nach ihrem Normverständnis bei "anderen Einrichtungen" im Sinne des § 6 Abs. 1, 2. Alt. PsychThG immer schon die in anderen Bundesländern belegenen Kooperationspartner im Sinne des § 6 Abs. 3 PsychThG in ihre Prüfungen mit einzubeziehen hatten. Eine Prüfung von in anderen Bundesländern belegenen Einrichtung ist also nicht neu, sondern der Gesetzessystematik immanent. Zum Anderen bündelt § 10 Abs. 4 PsychThG explizit nur die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 PsychThG in einem Bundesland Hieraus lässt sich unschwer folgern, dass die Aufsicht über den laufenden Ausbildungsbetrieb damit weiter nach den allgemeinen Regeln der örtlichen Zuständigkeit geregelt bleibt und die Bezirksregierung E nicht etwa den Ausbildungsbetrieb einer in Nordrhein-Westfalen anerkannten Ausbildungsstätte in ihrer Zweigstelle beispielsweise in Schleswig-Holstein zu überwachen hat. Gilt demnach die der Klägerin durch die sächsischen Behörden erteilte staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Abs. 2 PsychThG auch für in Nordrhein-Westfalen zu gründende Zweigniederlassungen wie vorliegend die in N, in denen sie im Rahmen der erteilten Genehmigung die Ausbildung zu Psychologischen Psychotherapeuten anbieten will, bedarf sie keiner (neuen) Anerkennung durch das beklagte Land. Der Hilfsantrag brauchte nach dem vollumfänglichen Erfolg des Hauptantrages nicht entscheiden zu werden. Die Berufung war durch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht nicht gem. § 124 Abs. 1, 2 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine besonderen rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.