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Urteil

8 K 2239/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II gesichert ist und der Leistungsbezug dem Antragsteller zurechenbar ist. • Der Leistungsbezug ist dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen, wenn durch zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt wurde. • Hinreichende Eigenbemühungen um eine Erwerbstätigkeit setzen kontinuierliche, zielgerichtete und der Qualifikation angepasste Bewerbungsaktivitäten voraus; bloße Initiativ- oder gleichlautende Bewerbungen "ins Blaue" genügen nicht. • Vorübergehende, befristete Beschäftigungen oder kurzzeitige Tätigkeiten reichen zur Annahme nachhaltiger wirtschaftlicher Integration nicht aus; für Einbürgerungszwecke ist in der Regel eine nachhaltige Beschäftigung von mehr als sechs Monaten erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerung bei zurechenbarem Leistungsbezug und unzureichenden Bewerbungsbemühungen • Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG besteht nicht, wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II gesichert ist und der Leistungsbezug dem Antragsteller zurechenbar ist. • Der Leistungsbezug ist dem Einbürgerungsbewerber zuzurechnen, wenn durch zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt wurde. • Hinreichende Eigenbemühungen um eine Erwerbstätigkeit setzen kontinuierliche, zielgerichtete und der Qualifikation angepasste Bewerbungsaktivitäten voraus; bloße Initiativ- oder gleichlautende Bewerbungen "ins Blaue" genügen nicht. • Vorübergehende, befristete Beschäftigungen oder kurzzeitige Tätigkeiten reichen zur Annahme nachhaltiger wirtschaftlicher Integration nicht aus; für Einbürgerungszwecke ist in der Regel eine nachhaltige Beschäftigung von mehr als sechs Monaten erforderlich. Der Kläger, 1971 geboren, kam 1996 als Spätaussiedler nach Deutschland und wurde 2007 ausländischer Staatsangehörigkeit entlassen. Er stellte 2004 einen Einbürgerungsantrag. Seit Januar 2006 bezieht er Leistungen nach SGB II. Mehrere befristete Arbeitsverhältnisse und Qualifizierungsmaßnahmen blieben nicht dauerhaft. Die Behörde lehnte den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 25.02.2010 ab, weil der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II bestreiten könne und dies zu vertreten habe. Die Behörde bemängelte insbesondere die Qualität und Ernsthaftigkeit der vorgelegten Bewerbungsnachweise, viele Bewerbungen seien Initiativbewerbungen oder nicht auf passende Stellen gerichtet gewesen. Der Kläger legte zahlreiche Bewerbungen und Absagen vor, ein befristeter Arbeitsvertrag ab 21.03.2011 wurde vorgelegt; hiergegen klagte er auf Einbürgerung. • Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG: Einbürgerung nur bei gesichertem Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen oder wenn deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist. • Der Begriff des "Zuvertretenhabens" verlangt zurechenbares Handeln oder Unterlassen, das adäquat-kausal den fortdauernden Leistungsbezug bewirkt; es genügt nicht, nur auf konjunkturelle Ursachen zu verweisen. • Anforderungen an Eigenbemühungen: kontinuierliche, intensive und zielgerichtete Bewerbungen; Berücksichtigung aller zumutbaren Tätigkeiten unabhängig von Ausbildung und Neigung; bei Misserfolg Ausweitung oder Verbesserung der Qualifikation. • Prüfung des Einzelfalls: Faktoren wie Alter, Ausbildung, Gesundheitszustand und Sprachkenntnisse sind zu berücksichtigen. Hier liegen weder objektiv vermittlungshemmende Merkmale noch Anerkennungsprobleme der Ausbildung substantiiert vor. • Tatsächliche Würdigung: Der Kläger spricht ausreichend Deutsch, ist arbeitsfähig und verfügt über Ausbildung. Seine Bewerbungsunterlagen wirkten häufig oberflächlich und gleichlautend; viele Bewerbungen richteten sich auf Tätigkeiten, für die er nicht qualifiziert war. • Die vorgelegte befristete Beschäftigung ab März 2011 ist positiv, wegen Befristung und unzureichendem Einkommen aber nicht geeignet, die erforderliche nachhaltige wirtschaftliche Integration darzulegen. • Folgerung: Der Lebensunterhalt ist nicht ohne öffentliche Mittel gesichert und der Leistungsbezug ist dem Kläger zuzurechnen; daher kein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil er den Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II bestreiten kann und der fortdauernde Leistungsbezug auf seinem zurechenbaren Verhalten beruht. Seine Bewerbungsbemühungen waren nach Einschätzung der Behörde und des Gerichts nicht ausreichend intensiv, zielgerichtet und erfolgversprechend; vielfach handelte es sich um Initiativ- oder nicht zur Qualifikation passende Bewerbungen. Die zwischenzeitlich aufgenommene befristete Beschäftigung ist aufgrund ihrer Befristung und des nicht ausreichenden Einkommens nicht als nachhaltige wirtschaftliche Integration anzusehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.