Beschluss
23 L 977/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0805.23L977.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.174,88 Euro festgesetzt. 1 Der am 18. Juni 2011 sinngemäß gestellte Antrag, 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung der monatlichen Einbehaltung von zuletzt 156,65 Euro aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 2. März 2011 des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Landesamt) auszuzahlen, 3 wird abgelehnt. 4 Der Antrag ist seinem Inhalt nach auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtet. Das ergibt eine Auslegung des Begehrens der Antragstellerin (§ 88 VwGO), welches sich gegen die Wirkungen der durch das Landesamt erklärten Aufrechnung richtet bis in der Hauptsache entschieden ist, ob der angefochtene Rückforderungsbescheid über (zu viel) ausgezahlte Versorgungsbezüge rechtmäßig ergangen ist. 5 Der so verstandene Antrag ist gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hiernach nur vorrangig, wenn es um die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage geht, die in Rede stehende Maßnahme sich also als Verwaltungsakt darstellt. 6 Bei der erklärten Aufrechnung, mit der das Landesamt die im angefochtenen Bescheid festgesetzte Rückforderung ratenweise von den laufenden Versorgungsbezügen einbehält, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt und auch nicht um die Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheides. 7 Die Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde ist die selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs - auch in der Form der Gestaltungswirkung - auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsakts. Die Aufrechnung ist hingegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch, auch wenn sie zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs dient. Vollziehung einerseits und Aufrechnung andererseits sind also zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung. Damit kann die als dem öffentlichen Recht zugehörige, aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO - hier der erhobenen Klage im Verfahren 23 K 2783/11 - nicht die dem hoheitlichen Bereich nicht zuzurechnende Erklärung der Aufrechnung hindern. Daraus folgt, dass es für die Zulässigkeit und Wirkung einer Aufrechnung bedeutungslos ist, dass gegen eine durch Bescheid festgesetzte Rückforderung, die Gegenstand der Aufrechnung ist, Widerspruch bzw. hier nachfolgend Anfechtungsklage erhoben sind, 8 BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, in: juris (Rn. 24), sowie Beschlüsse vom 20. April 2004 - 9 B 109/03 -, in: juris (Rn. 4), und 11. August 2005 - 2 B 2/05 -, in: juris (Rn. 17); VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 23 L 2394/06 -, und 25. Februar 2010 - 23 L 1532/09 - (nicht veröffentlicht). 9 Der so zu verstehende Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 10 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist. Die einstweilige Anordnung dient dazu, schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die drohen, wenn dem Antragsbegehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Folglich sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). 11 Der Antragstellerin fehlt es bereits an einem Antragsgrund. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit der durch Aufrechnung geminderten Auszahlung ihrer Versorgungsbezüge schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten. Unzumutbare Nachteile liegen bei einer Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts oder des Existenzminimums vor. Solche Gefährdungen sind regelmäßig ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen deutlich eingehalten werden. Das ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss aus § 51 Abs. 2 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Dort ist bestimmt, dass ein Aufrechnungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungbezüge geltend gemacht werden kann. Damit soll verhindert werden, dass das dem Versorgungsempfänger und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird so sichergestellt, dass der Versorgungsempfänger zumindest über Bezüge verfügt, welche die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden. Folglich ist es aufgrund dieser gesetzlichen Wertung im Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn diese Grenze deutlich eingehalten wird. 12 Das Landesamt ermittelte eine Pfändungsfreigrenze von 1.187,51 Euro, die nicht zu beanstanden ist. Die Versorgungsbezüge belaufen sich seit dem 1. Januar 2011 auf monatlich 1.455,25 Euro netto. Die geminderte Rückforderungsrate beträgt nach der Mitteilung des Landesamtes vom 17. Mai 2011 monatlich 156,65 Euro, so dass ein Zahlbetrag von 1.298,60 Euro verbleibt. Dieser liegt auch ohne Berücksichtigung des weiteren Hinzuverdienstes der Antragstellerin von 325,00 Euro und der rückwirkend zum 1. Mai 2011 zu bewilligenden gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 160,00 Euro deutlich oberhalb der Pfändungsfreigrenze, 13 zur Nichthinzurechnung auch der nicht angerechneten eigenen Altersrente: VGH Mannheim, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 S 2447/09 -, in: juris (Rn. 34). 14 Der Vortrag der Antragstellerin gibt mit der im Verfahren überreichten Aufstellung, nach der ihr nach Abzug monatlicher Fixkosten lediglich ein Restbetrag in Höhe von 229,66 Euro zuzüglich eines Hinzuverdienst von 325,00 Euro zur Verfügung stehe, keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Bei den von der Antragstellerin mitgeteilten Fixkosten sind sämtliche Bestandteile der Unterkunft enthalten, insbesondere Kosten der Miete, der entsprechenden Nebenkosten sowie Kosten von Telefonen und Versicherungen. Ebenfalls sind in der Aufstellung Kosten der Mobilität (Kraftfahrzeug) bereits enthalten. Diese Beträge sind regelmäßig im Rahmen der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze bereits berücksichtigt. 15 Die Antragstellerin hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der angefochtene Rückforderungsbescheid findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 16 Versorgungsbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Das trifft vorliegend für die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG zu. Der Ruhegehaltssatz ist nach § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtVG nur zu erhöhen, wenn das erzielte Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit durchschnittlich einen Betrag von 325,00 Euro im Monat nicht überschreitet. Der Betrag von 325,00 Euro ist auch für die Antragstellerin maßgebend, auch wenn in § 14a BeamtVG des Bundes seit dem 12. Februar 2009 ein Betrag von 400,00 Euro angegeben ist. Für die Antragstellerin als Landesbeamtin gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung mit einem Betrag von 325,00 Euro weiter, da das nordrhein-westfälische Landesrecht dieses nicht ersetzt hat (§ 108 Abs. 1 BeamtVG). Der Hinzuverdienst der Antragstellerin betrug im maßgeblichen Zeitraum 385,00 Euro und überschritt damit den Betrag von 325,00 Euro mit der Folge, dass für diesen Zeitraum der Ruhegehaltssatz vorübergehend nicht zu erhöhen war. 17 Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Wirksamkeit des Bescheides vom 19. September 2007 berufen, mit der die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes festgesetzt wurde. Dieser Bescheid wurde vom Landesamt bisher nicht aufgehoben, so dass er aufgrund der eingetretenen Bestandskraft im Grundsatz das Verhältnis zur Antragstellerin verbindlich regelt, 18 May, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, § 52 BeamtVG, Rn. 35 und 42. 19 Allerdings enthält § 14a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG eine hiervon abweichende gesetzliche Regelung. Danach entfällt die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes aufgrund des Bezugs von Erwerbseinkommen kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit bzw. vorliegend mit dem Bezug des die Grenze des Erwerbseinkommens von 325,00 Euro übersteigenden Betrages, 20 Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, § 52 BeamtVG, Rn. 38; Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, Rn. 19 zu § 14a; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Juni 2007 - 6 A 3172/05 -, in: juris (Rn. 16), 21 mit der Folge, dass es einer vorherigen Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2007 nicht bedurfte. 22 Die Antragstellerin kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Landesamtes nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 23 Eine Bereicherung ist weggefallen, wenn sich weder der konkrete Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert im Vermögen des Empfängers befinden. Zu diesem Zweck ist die Vermögenslage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Rückforderung mit der Vermögenslage bei Erhalt der zuviel gezahlten Bezüge zu vergleichen, 24 OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 37). 25 Dabei kann es dahinstehen, ob - wie die Antragstellerin vorträgt - von einem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und insoweit von einer Entreicherung auszugehen ist. Die Festsetzung von Versorgungsbezügen steht nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass bei einer Änderung der Sachlage eine Änderung der Bezüge eintreten kann. Dabei ist es unerheblich, ob dem Leistungsempfänger dieser Vorbehalt bekannt ist; eine Kenntnis dieses Vorbehalts ist vorauszusetzen, 26 OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 40); 27 Die Antragstellerin haftet daher nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft mit der Folge, dass es unbeachtlich ist, dass die Antragstellerin eventuell gutgläubig im Hinblick auf die Überzahlung gewesen ist, 28 VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, in: juris (Rn. 22). 29 Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung, derer es auch bedarf, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt, 30 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, 31 ist nicht zu beanstanden. Sie bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für das Landesamt zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an, 32 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. 33 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des Landesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt oder abwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein eventuelles Mitverschulden des Antragsgegners an der Überzahlung, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in die Ermessensentscheidung des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen ist, 34 BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 22), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. 35 Sie sind insbesondere nicht in der vorgetragenen telefonischen Auskunft des Landesamtes zu sehen, nach der ein Hinzuverdienst von 400,00 Euro unschädlich gewesen sein soll. 36 Die Antragstellerin war bereits in Ziffer 5 des Bescheides über Versorgungsbezüge vom 25. März 1996 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass jede Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit diese vor Ablauf des Monats aufgenommen wird, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, mitzuteilen ist. Zudem war der Antragstellerin aufgrund dieses Bescheides bekannt, dass sie Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Eine solche Veränderung stellt auch ein höherer Hinzuverdienst dar, da dieser für die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge maßgeblich sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Antragstellerin möglicherwiese aufgrund der von ihr vorgetragenen Auskunft des Landesamtes annahm, dass ein Hinzuverdienst bis zu 400,00 Euro unschädlich sei. Die beschriebene Auskunftspflicht betrifft jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zu einer Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge führt. Ebenso war der Antragstellerin aufgrund des eindeutigen Hinweises im Bescheid über die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes nach § 14a BeamtVG vom 19. September 1997 klar, dass sie verpflichtet war, jede Änderung von Einkünften unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus war der Antragstellerin auch bewusst, dass ein höherer Hinzuverdienst zu einer geringeren Festsetzung der Versorgungsbezüge führen kann. So teilte das Landesamt der Antragstellerin unter dem 14. Dezember 2005 mit, dass es aufgrund des erhöhten Hinzuverdienstes zu einer Überzahlung gekommen sei mit der Folge, dass die Versorgungsbezüge ab Januar 2006 zunächst nur noch auf der Basis des erdienten Ruhegehaltssatzes gezahlt wurden. Gleichwohl kam die Antragstellerin den genannten Mitteilungspflichten nicht nach. Sie zeigte den neuen Hinzuverdienst, der den von 325,00 Euro überstieg, dem Landesamt nicht schriftlich an. Vielmehr gab die Antragstellerin in der Jahreserklärung 2010, datiert vom 29. November 2010, unter Ziffer 3. noch an: "wie im Vorjahr". In der Jahreserklärung 2009 war entsprechend vermerkt: "€ 325,- mtl. s. Beilage". Diese Erklärung war aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes von 385,00 Euro ab dem 1. Januar 2010 unzutreffend. 37 Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht ersichtlich. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz und wurde für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel des streitigen Rückforderungsbetrages von 4.699,51 Euro angenommen.