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Urteil

13 K 1193/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0819.13K1193.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2010 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der Kläger stammt nach eigenen Angaben aus Sierra Leone. Nach seiner Einreise beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Er wurde am 20. Juni 2001 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) zu seinem Asylbegehren angehört. Dabei gab er u.a. an: Sein Vater sei bei der Armee Sierra Leones gewesen, habe dabei Kamajors sowie auch Rebellen getötet und sei schließlich Ende 2000 an der Kriegsfront getötet worden. Nach dem Tode seines Vaters seien die Kamajors gekommen und hätten seine, des Klägers, Familie töten wollen, weil sein Vater sehr viele Leute umgebracht gehabt habe. Sie hätten seine Schwester und seinen Bruder getötet. Auch seiner hätten sie habhaft werden wollen, er habe aber fliehen können. 2 Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG; jetzt § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz [AsylVfG] i.V.m. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) hinsichtlich Sierra Leone vorliegen. In Bezug auf die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG führte es aus: Der Antragsteller habe glaubhaft dargelegt, dass ihm wegen der Zugehörigkeit seines inzwischen verstorbenen Vaters zur sierra-leonischen Armee und dessen damaliger Vorgehensweise gegen die Rebellen und gegen die Kamajor-Milizionäre von Seiten der Kamajors unmittelbar Schaden an Leib und Leben gedroht habe. Das Vorgehen der mit der Regierungsseite verbündeten CDF (Civil Defence Forces) werde von der sierra-leonischen Regierung zumindest hingenommen, weil der Führer der in der CDF zusammengeschlossenen Milizen (darunter auch der Kamajors) stellvertretender Verteidigungsminister der Kabbah-Regierung sei. Eine inländische Fluchtalternative stehe dem Kläger in seinem geographisch kleinen Heimatland nicht zur Verfügung. Im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone wäre er aufgrund des Verhaltens seines Vaters an der Front nach den zur Zeit der Erstellung des Bescheides noch nicht sehr lange zurückliegenden Angriffen der Kamajor-Milizen auf seine Familienangehörigen vor erneuter Verfolgung seitens der Kamajors nicht hinreichend sicher. Gegen diesen Bescheid wurde nicht Klage erhoben. 3 Mit Schreiben vom 15. April 2009 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, seine asylrechtliche Begünstigung zu widerrufen. Ihm werde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Kläger führte daraufhin unter dem 15. Mai 2009 aus, an der Situation habe sich seit 2001 nichts Wesentliches geändert. Nach wie vor seien ehemaligen Rebellen oder ehemalige Mitglieder und Anführer der Kamajor-Milizen in verantwortungsvollen Positionen und könnten insofern Racheakte ihrer Mitglieder schützen oder sogar fördern. Er müsse im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone damit rechnen, dass er als Sohn eines sehr bekannten ehemaligen Armeemitglieds wiedererkannt werde und man sich an ihn rächen werde. Sierra Leone sei immer noch eines der ärmsten und rückständigsten Länder der Welt. Ohne Kontakte zu Familienangehörigen oder ehemaligen Nachbarn und deren Schutz habe man kaum eine Möglichkeit, sich mit dem Notwendigsten zu versorgen. Wegen des Amnestiegesetzes im Friedensvertrag von Lomé könnten nach nationalem Recht keine Kriegsverbrechen vor nationalen Gerichten geahndet werden. Dadurch werde oftmals eine Selbstjustiz gefördert, der er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht entgehen könnte. 4 Mit Bescheid vom 25. Januar 2010, als Einschreiben zur Post gegeben am 4. Februar 2010, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht treffen lasse. Nach Beendigung des zehnjährigen Bürgerkrieges im Jahre 2002 kehre Sierra Leone immer mehr zu friedlichen und geordneten politischen Verhältnissen zurück. Die ersten freien Wahlen nach Abzug der UN-Truppen hätten 2007 einen Machtwechsel gebracht. Der Führer der Oppositionspartei APC habe sich gegen den Spitzenkandidaten der Regierungspartei SLPP klar durchsetzen können. Staatliche Institutionen und die staatliche Administration hätten sich nach ihrem Wiederaufbau stabilisiert. Beim Aufbau der Armee und der Polizeikräfte hätten Erfolge verzeichnet werden können. Andererseits sei Korruption im staatlichen Bereich offensichtlich und weit verbreitet. Die Sicherheitslage sei im Allgemeinen stabil. Auch die allgemeine Lage und die Lebensbedingungen hätten sich verbessert. Die Infrastruktur in Sierra Leone sei noch im Wiederaufbau. Die Bekämpfung der Straflosigkeit für während des Bürgerkriegs begangene schwere Menschenrechtsverstöße mache Fortschritte. Das 2005 begonnene Projekt zur Justizreform komme nur langsam voran. Die meisten Probleme hätten ihre Ursache in ihrem extremen Mangel an fachkundigem und ausgebildetem Personal im Justizbereich. Die aufgezeigte Entwicklung verdeutliche, dass in Sierra Leone trotz großer Probleme eine klare Tendenz zur Stabilisierung und Verbesserung der Sicherheitslage und der politischen Institutionen zu verzeichnen sei. Zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. 5 Der Kläger hat am 17. Februar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seine Stellungnahme vom 15. Mai 2009. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2010 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 11 Das Gericht hat beim Auswärtigen Amt und bei amnesty international Auskünfte eingeholt. 12 Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 19. Mai 2011 und 15. August 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis gegeben haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Der angefochtene Bescheid vom 25. Januar 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Widerruf der mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2001 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtsfehlerhaft. 18 Maßgeblich ist § 73 Abs. 1 AsylVfG. Danach gilt: Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen (Satz 1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Satz 2). 19 Mit Satz 2 hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f der Richtlinie 2004/83/EG über das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Wegfall der die Anerkennung begründenden Umstände umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrundeliegenden Schutzanträge - wie im Falle des Klägers vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind. 20 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, juris, Rdn. 9. 21 Nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung des Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann, Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG. 22 Die diesen Bestimmungen zu entnehmenden Vorgaben hat der Gerichtshof der Europäischen Union konkretisiert, 23 Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. -, juris, Rdn. 70 ff. Siehe auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3/10 -, juris, Rdn. 13 ff. 24 Danach erlischt die Flüchtlingseigenschaft, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss. Unerheblich ist insoweit, ob dem Betroffenen im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Die Veränderung der Umstände ist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie "erheblich und nicht nur vorübergehend", wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur vorhanden ist, der geeignete Schritte angeleitet hat, um die der Anerkennung zugrundeliegende Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Falle des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. Bei der Prüfung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist insbesondere die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte einerseits und aller Gruppen oder Einheiten des Drittlands, die durch ihr Tun oder Unterlassen für Verfolgungshandlungen gegen die den Flüchtlingsstatus genießende Person im Fall ihrer Rückkehr in dieses Land ursächlich werden können, andererseits zu beurteilen. 25 Dieses zugrundelegt kann das Gericht nicht feststellen, dass die Faktoren, die die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Insoweit ist eine hinreichende Veränderung der Umstände nicht festzustellen. Dabei ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht die vorliegende Entscheidung fällt, maßgeblich. 26 Nach dem angeführten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ist auf die Faktoren abzustellen, die konkret zu der mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, geführt haben. Im Gegensatz dazu wird in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Januar 2010 allein auf eine Tendenz zur Stabilisierung und Verbesserung der Sicherheitslage und der politischen Institutionen in Sierra Leone Bezug genommen, ohne die in dem Bescheid vom 25. Oktober 2001 zur Begründung herangezogenen konkreten Einzelumstände des Verfolgungsschicksals des Klägers einzubeziehen. Aus der Veränderung der allgemein-politischen Lage mag zwar zu schließen sein, dass eine Gefährdung des Klägers zum gegenwärtigen Zeitpunkt geringer sein dürfte als zum Zeitpunkt seiner Ausreise bzw. des Ergehens des Bescheides vom 25. Oktober 2001. Damit ist aber keine ausreichende Aussage dazu getroffen, ob der Kläger bei einer heutigen Rückkehr vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen sicher wäre. 27 Vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 5/10 -, juris, Rdn. 12. 28 Bei der gebotenen Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des Verfolgungsschicksals des Klägers und der sich darauf beziehenden Erkenntnisse kann das Gericht nicht feststellen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland im gegenwärtigen Zeitpunkt, anknüpfend an das Verhalten seines Vaters, kein erheblicher Schaden durch die Kamajors drohen würde und dass er dagegen durch die Behörden Sierra Leones ausreichend geschützt wäre. 29 Was die Existenz und die Handlungsfähigkeit der Kamajors angeht, ist eine erhebliche Änderung nicht erkennbar. Zwar sind die CDF mittlerweile aufgelöst worden. Die Kamajors, die den größten Teil der CDF stellten, sind jedoch weiterhin präsent und aktiv. Prominente ehemalige Kämpfer spielen nämlich eine wichtige Rolle in ihren Stammesgemeinschaften, weil sie als traditionelle Jäger zu den Anführern gehörten und gehören oder als Priester eine wichtige Stellung einnehmen (Auskunft von amnesty international vom 26. April 2011). 30 An einer erheblichen Änderung fehlt es auch in Bezug auf die Bereitschaft der Kamajors, wegen des Verhaltens des Vaters des Klägers Rache zu üben und dem Kläger Schaden zuzufügen. Zwar hat sich, worauf in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 25. Januar 2010 zutreffend hingewiesen wird, die allgemeine politische Lage in Sierra Leone nach Ergehen des Bescheides vom 25. Oktober 2001 erheblich entspannt. So hat die bisherige Oppositionspartei in den im August 2007 abgehaltenen Parlaments- und Präsidentschaftswahlen die absolute Mehrheit errungen. Auch ist seit dem Ergehen des Bescheides vom 25. Oktober 2001 eine Reihe von Jahren verstrichen. Des Weiteren hat es nach der Auskunft von amnesty international vom 26. April 2011 keine Meldungen von schweren Fällen von Racheakten oder Selbstjustiz gegeben. Ein verlässlicher Anhalt dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Sierra Leone vor Nachstellungen der Kamajors tatsächlich sicher wäre, lässt sich aus diesen Umständen jedoch nicht ableiten. 31 Was einen möglichen Schutz des Klägers durch staatliche Stellen Sierra Leones angeht, sind die zu beobachtenden Änderungen ebenfalls nicht erheblich. Anders als im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 25. Oktober 2001 haben die Kamajors nach dem Sieg der Oppositionspartei bei den Wahlen von 2007 zwar jetzt keinen Einfluss mehr auf die Regierung (Auskunft von amnesty international vom 26. April 2011). Es ist jedoch zweifelhaft, ob es sich dabei um eine nicht nur vorübergehende Veränderung handelt. Denn es ist, soweit ersichtlich, nicht auszuschließen, dass bei den kommenden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen die bis 2007 regierende SLPP, der die Kamajors nahe stehen, erneut an die Macht kommt. Davon abgesehen kann aber auf jeden Fall nicht festgestellt werden, dass die angesprochene Veränderung in dem Sinne dauerhaft ist, dass die staatlichen Stellen Sierra Leones geeignete Schritte eingeleitet haben, um eine Verfolgung des Klägers durch die Kamajors wirksam zu verhindern. Wie sich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 2011 und der Auskunft von amnesty international vom 26. April 2011 entnehmen lässt, vermag die dortige Justiz und Polizei wegen insgesamt mangelhafter Leistungen keinen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. So ist etwa die Polizei häufig nicht in der Lage, Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten. Grund ist ein Mangel an Ausstattung und qualifiziertem Personal, hinzu kommt eine verbreitete Korruption. 32 Da somit die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht gegeben sind, ist der angefochtene Bescheid vom 25. Januar 2010 auch insoweit fehlerhaft und aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. 34 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.