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Urteil

35 K 7288/09.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0825.35K7288.09O.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beklagte wurde am 00.0.1960 in I geboren. Nach Beendigung der Schulausbildung mit dem Hauptschulabschluss zum 1. August 1977 und anschließender Beschäftigungslosigkeit trat er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeiwachtmeister am 3. April 1978 in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. 3 Seine Ausbildung absolvierte er bei der BPA IV in M. Er bestand den FI-Lehrgang am 27. März 1981 mit der Note „befriedigend“. Nach anschließender Verwendung als Gruppenbeamter in der Einsatzhundertschaft der BPA V folgte zum 1. Oktober 1981 seine Umsetzung zur Polizeistation C des Oberkreisdirektors C. Am 2. April 1984 wurde der Beklagte zum Polizeipräsidium B in den dortigen Schutzbereich II versetzt. Seine Verwendung als Streifenbeamter im damaligen Schutzbereich II wurde durch eine 1 ½ jährige Verwendung (1. Oktober 1984 – 1. April 1986) in der Einsatzhundertschaft des Polizeipräsidiums B als Gruppenbeamter unterbrochen. Zum 11. September 2006 erfolgte im Rahmen der Untersagung der Dienstgeschäfte die Umsetzung zur PI Stadt. 4 Am 24. Juli 1990 wurde dem Beklagten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. 5 Der Beklagte wurde mehrfach befördert, zuletzt zum 29. Januar 1998 zum Polizeikommissar. 6 Die letzte Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2005 ergab das Prädikat „entspricht voll den Anforderungen“, welches einer besonderen Begründung bedurfte, da der Beklagte zum vierten Mal in seiner Vergleichsgruppe beurteilt wurde und sich keine Verbesserung zeigte. 7 Der Beklagte ist seit 1983 verheiratet und Vater einer im Jahre 1988 geborenen Tochter. 8 Straf- und/oder disziplinarrechtlich ist er – abgesehen von den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Vorwürfen – nicht vorbelastet. 9 Mit Verfügung vom 18. August 2006 leitete das Polizeipräsidium B gemäß § 17 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, welches bis zum Abschluss des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft B ausgesetzt wurde. 10 Durch Urteil des Amtsgerichts H vom 14. August 2007 wurde der Beklagte wegen gemeinschaftlich versuchter Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die Berufungen des Beklagten und der Staatsanwaltschaft wurden mit Urteil des Landgerichts B vom 28. Februar 2008 verworfen. Die dagegen eingelegte Revision nahm der Beklagte am 26. Mai 2008 zurück. 11 Unter dem 26. Januar 2008 teilte das Polizeipräsidium B dem Beklagten mit, dass das Disziplinarverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens weitergeführt werde. 12 Mit der am 19. November 2009 bei der Disziplinarkammer eingegangenen Disziplinarklage wird dem Beklagten vorgeworfen, durch das Verhalten, welches dem Strafurteil des Amtsgerichts H vom 14. August 2007 zugrunde lag, ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Satz 3 BeamtStG begangen zu haben, indem er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt habe. 13 Indem der Beklagte selbst gegen geltendes Recht verstoßen habe, obwohl er als Polizeikommissar gerade an der Aufklärung begangener und Verhütung weiterer Straftaten mitwirke, habe er eine Kernpflicht seines Beamtenverhältnisses verletzt. Bei dem Kernpflichtverstoß handele es sich um gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und somit um ein strafrechtlich erhebliches Delikt. Auf diese Weise habe er nicht nur das von Seiten des Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen geschädigt. Insbesondere habe er auch das von Seiten der Bürger den Polizeibeamten entgegengebrachte Vertrauen, dem Gesetz entsprechend behandelt zu werden, missbraucht. 14 Der Beklagte habe objektiv pflichtwidrig und mangels einschlägiger Rechtfertigungsgründe rechtswidrig und zudem schuldhaft gehandelt. 15 Der Kläger beantragt, 16 den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er vertritt die Ansicht, dass sein Verhalten keinen totalen Vertrauensverlust bei seinem Dienstherrn bewirkt habe. Zudem verweist er auf die lange beanstandungsfrei gebliebene Dienstzeit sowie die finanziellen, aber auch gesundheitlichen Auswirkungen seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hin. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten sowie der in Kopie vorliegenden Strafakten der Staatsanwaltschaft B im Verfahren 000 Js 0000/06 Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage ist begründet. 23 Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, des Umfangs, in dem er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, sowie seines Persönlichkeitsbildes (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) mit der ausgesprochenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§§ 5 Abs. 1 Ziffer 5, 10 LDG NRW) zu ahnden ist. 24 Aufgrund des Inhalts der Akten, die ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, steht fest, dass der Beklagte verschiedene Straftaten, nämlich eine gemeinschaftlich versuchte Freiheitsberaubung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung im Amt, begangen hat. 25 Dabei geht die Disziplinarkammer von dem Sachverhalt aus, der dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Amtsgerichts H vom 14. August 2007 zugrunde lag. Im Urteil sind zum Tathergang folgende Feststellungen niedergelegt: 26 „Beide Angeklagte versehen ihren Dienst im Wach- und Streifendienst. So war dies auch in der Nacht vom 04. auf den 05.08.2006 der Fall, der Angeklagte W war Streifenführer, der Angeklagte P Streifenbeamter. Sie waren unter dem Rufnamen „S“ eingeteilt. 27 In der Vergangenheit kam es des Öfteren zu Einsätzen der Polizei in B1 wegen des Zeugen B2. Dieser hielt sich in den Abend- und Nachtstunden vorwiegend bei seiner Freundin, der Zeugin L, Nstraße 1 in B1 auf. Insbesondere dann, wenn der Zeuge B2 Alkohol getrunken hatte, kam es des Öfteren zu Auseinandersetzungen mit seiner Freundin L, die dann immer wieder die Polizei benachrichtigte. So gab es auch in der Nacht vom 03. auf den 04.08.2006 einen Polizeieinsatz, nachdem es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den beiden vorgenannten Personen gekommen war. Mit bei diesem Einsatz war auch der Angeklagte P. Der Zeuge B2 wurde mit in den Gewahrsam genommen, gegen ihn wurde ein Rückkehrverbot ausgesprochen. 28 Trotz des Rückkehrverbotes suchte der Zeuge B2 seine Bekannte L auch in der Nacht zum 05.08.2007 auf, um dort einige persönliche Sachen abzuholen. Im Hausflur des Wohnhauses kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen den beiden Personen, die zur Folge hatte, dass die Zeugin L erneut die Polizei in B1 benachrichtigte. Diese Benachrichtigung war dann Anlass für die beiden Angeklagten, zur Wohnung der Zeugin L zu fahren. Der davorliegende Anruf der Zeugin L ging um 1.52 Uhr bei der Polizei in B1 ein. Beide Angeklagten trafen den Zeugen B2 jedoch nicht mehr in dem Haus Nstraße 1 in B1 an. Der Zeuge hatte sich inzwischen auf den Weg in Richtung „E“ nach B1-N1 begeben. Dort traf der Zeuge B2 auf den ihm bekannten T. Der Zeuge B2, der sowohl unter Alkohol- wie anderem Drogeneinfluss stand, trank in einer Gaststätte am „E“ noch ein Glas Bier. Um 2.09 Uhr in dieser Nacht rief der Zeuge T bei der Einsatzleitstelle der Polizei in X an und forderte einen Streifenwagen nach „N1“ an. Dabei sprach der Zeuge T von einem Kollegen – er meinte den Zeugen B2 – der bei ihm sei. Soweit die Angaben des Zeugen T nachvollzogen werden können, gab dieser in dem Telefonat an, dass eine Freundin von ihm bei einem Kumpel des Zeugen B2 festgehalten worden sein sollte. 29 Unabhängig von diesem Anruf suchten die beiden Angeklagten auf der Streifenfahrt nach dem Zeugen B2, nachdem sie diesen bei seiner Bekannten nicht angetroffen hatten. Dabei war ihnen aufgrund des Einsatzes des Angeklagten P in der vorherigen Nacht bekannt, dass dem Zeugen B2 ein Wohnungsverweis nebst Rückkehrverbot ausgesprochen worden war, und zwar bis zum 14.08.2006. Beide Angeklagten trafen dann auch den Zeugen B2, als dieser sich dort mit dem Zeugen T „E“ aufhielt. Um 2.16 Uhr meldeten die beiden Angeklagten über Funk, dass sie den Zeugen B2 nach Hause bringen wollten. Zuvor hatten sie ihn aufgefordert, in den Streifenwagen zu steigen. Dabei hatten sie ursprünglich vor, den Angeklagten mit auf die Polizeistation nach B1 zu nehmen, dies insbesondere wegen des Verstoßes gegen das Rückkehrverbot. Nachdem der Zeuge B2 jedoch den Wunsch geäußert hatte, nach Hause, nämlich zur Wohnung seiner Eltern nach C1-T1, H1straße 15, zu bringen. Ob die Angeklagten – nachdem sie den Zeugen aufgenommen hatten – bereits zu diesem Zeitpunkt oder erst später den Entschluss gefasst haben, den Zeugen nicht nach Hause zu bringen, sondern irgendwo „auszusetzen“, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls brachten sie den Zeugen B2 nicht nach Hause, sondern meldeten um 2.42 Uhr über Funk an die Leitstelle: „Ja, der will jetzt nicht mehr hier in T1 übernachten, wir fahren den kurz nach X1“. Einen entsprechenden Wunsch hatte der Zeuge B2, der keinerlei Kontakt zu der Ortschaft H-X1 hat, nicht geäußert. Der Zeuge B2 kennt dort weder irgendwelche Personen und deren Wohnung, noch hat er sonstigen Kontakt zu dieser Ortschaft. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte auf der Fahrt nach T1 geäußert hat, doch nicht nach Hause gebracht werden zu wollen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haben dann die beiden Angeklagten den Entschluss gefasst, den Zeugen B2 recht weit entfernt von der Wohnung seiner Eltern und auch weit entfernt von der Wohnung seiner Bekannten L irgendwo auszusetzen. Die Angabe über Funk, den Zeugen B2 nunmehr nach X1 zu fahren, hatte ihren Grund wohl darin, dass die Angeklagten auf der zunächst planlosen Fahrt ein entsprechendes Verkehrsschild mit diesem Ortsnamen gesehen hatten. Tatsächlich fuhren die Angeklagten – der Angeklagte W steuerte den Streifenwagen – in Richtung der Ortschaft X1, wobei sie ihren Einsatzbezirk verließen. Gegen 3.00 Uhr, also 45 Minuten nach der Aufnahme des Zeugen B2, befanden sich die Angeklagten mit dem Streifenwagen im Bereich von N2 auf einem Feldweg und hielten hier den Streifenwagen an. Unmittelbar an den Feldweg grenzt ein Wald an, der von dem Feldweg durch einen kleinen Graben getrennt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ging der Zeuge B2 davon aus, von den Polizeibeamten nach Hause, nämlich nach T1 gebracht zu werden. 30 Nachdem der Angeklagte W das Streifenfahrzeug angehalten hatte, stieg er aus dem Fahrzeug aus. Der Zeuge B2 saß hinten rechts im Streifenwagen, neben ihm saß der Angeklagte P. Bereits bei der Aufnahme des Zeugen B2 hatte der Angeklagte P diesem Handschellen angelegt. Diese trug er während der gesamten Fahrt. Der Angeklagte P löste nunmehr die Handschellen und forderte den Zeugen B2 gleichzeitig auf, ihm seinen Tascheninhalt zu zeigen. Darunter befand sich auch das Handy des Zeugen B2. Der Angeklagte P beließ dem Zeugen B2 den Tascheninhalt, dessen Handy nahm er jedoch an sich. Zwischenzeitlich war der Angeklagte W um das Fahrzeug herumgegangen und hatte die hintere rechte Tür des Fahrzeugs geöffnet. Er forderte den Angeklagten B2 nunmehr auf, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Dieser Aufforderung kam der Zeuge nach. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte W sein Reizstoffsprühgerät in der Hand. Beide, der Angeklagte W und der Zeuge B2 entfernten sich zwischen fünf und zehn Metern von dem Streifenwagen in Richtung des an dem Feldweg entlang laufenden Grabens. Der Angeklagte P, dem nicht nachgewiesen werden kann, dass er wusste, dass der Angeklagte W das Reizstoffsprühgerät in der Hand hatte, stieg ebenfalls aus dem Streifenwagen aus und begab sich zum Kofferraum des Fahrzeugs, um von dort diejenigen Gegenstände, die zuvor auf der Rückbank gelegen hatten, in das Fahrzeug zurückzulegen. Dabei ging der Angeklagte P davon aus, dass sein Kollege, der Angeklagte W, den Zeugen B2 nochmals belehren und ermahnen würde, insbesondere im Hinblick auf den Verstoß gegen das Rückkehrverbot. 31 Nachdem sich der Angeklagte W mit dem Zeugen B2 von dem Streifenwagen entfernt hatte, besprühte er diesen völlig unvermittelt mit einer großen Menge des Pfeffersprays aus dem Sprühgerät, wobei er insbesondere auf den Gesichtsbereich und auch den Oberkörper des Zeugen zielte. Der Zeuge war „sofort blind“, verspürte erhebliche Schmerzen insbesondere im Augenbereich und ging in die Knie. In dem Moment versetzte ihm der Angeklagte W mit seinem beschuhten Fuß einen Tritt in den unteren Rippenbereich auf der linken Seite des Rückens und sagte sinngemäß zu dem Zeugen „hier ist T1, hier ist die H1straße“. Der Angeklagte P, in dessen Rücken sich dieses Geschehen abgespielt hatte, war durch das Schreien des Zeugen B2 aufmerksam geworden und rief sinngemäß „hör auf“. 32 Nachdem der Angeklagte W dem völlig orientierungslosen Zeugen B2 einen Fußtritt versetzt hatte, drehte er sich wieder um und ging zum Streifenwagen. Beide Angeklagte stiegen in den Streifenwagen ein. Um 3.04 Uhr meldeten sie an die Leitstelle „so, wir haben den jetzt hier in X1 rausgelassen, wir sind wieder grün“. Noch in der Nacht fertigte der Angeklagte P ein Sicherstellungsprotokoll über das Handy der Marke Samsung des Zeugen B2. 33 … 34 Es wurde der Arzt Dr. T2 hinzugezogen, der bei dem Zeugen B2 ausgeprägte Schwellungen und Rötungen beider Augen mit massiver Einschränkung des Gesichtsfeldes, der Augenlider und des umgebenden Bindegewebes feststellte. Der Zeuge litt auch auf der Polizeistation noch unter starkem Brennen der Augen. Seine Beschwerden konnten durch eine intensive Spülung der Augen gelindert werden. Weiterhin trug der Zeuge B2 aufgrund des Fußtrittes des Angeklagten W eine Prellung im unteren hinten linken Brustkorb davon.“ 35 Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW sind diese tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts H bindend für die Disziplinarkammer. Sie unterliegen im Übrigen keinem Zweifel. 36 Durch sein Verhalten hat der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. 37 Indem er sich – wie strafgerichtlich festgestellt – am 5. August 2006 der gemeinschaftlichen versuchten Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Amt strafbar gemacht hat, hat er seine ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Dienstpflicht verletzt, wonach sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. 38 Ein Polizeibeamter hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Begeht ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter Beamter in Ausübung seines Dienstes selbst eine vorsätzliche schwere Körperverletzung, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, so handelt er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Zugleich missbraucht er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttert nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtigt auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Maße. Der Ansehensverlust, den ein Polizeibeamter erleidet, der sich in Ausübung seines Amtes einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig macht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die die Dienstpflicht haben, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1999 – 6d A 255/98.O –. 40 Der Beklagte hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Als diensterfahrener Polizist wusste er, dass er sich durch seine Handlungen strafbar machte und dieses Verhalten mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar war. 41 Die wegen des festgestellten Dienstvergehens zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung zu bestimmen. 42 Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist danach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. 43 Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tat. 44 Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. 45 Muss aufgrund prognostischer Gesamtwürdigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden, der Beamte werde auch künftig nachhaltig gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen, ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 – 2 C 25/06 ‑, Dok.Ber. B 2007, 295. 47 So liegt der Fall hier. 48 Wie oben dargestellt, stellt die von dem Beklagten begangene Pflichtverletzung ein besonders schweres Dienstvergehen dar, aufgrund dessen der Beklagte bei objektiver Betrachtung für seinen Dienstherrn und für den öffentlichen Dienst überhaupt untragbar geworden ist. 49 Ein Beamter, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig macht, ist regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar. Dabei führen gerade mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungen grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1999 – 6d A 255/98.O –. 51 Eine besondere Brutalität hat hier vorgelegen. Der Geschädigte B2 sah sich zwei Polizeibeamten gegenüber und machte überhaupt keine Anstalten, sich ihren Anordnungen zu widersetzen. Vielmehr stieg er ohne Widerstand zu leisten in den Streifenwagen ein, zumal ihm bedeutet worden war, ihn zur Wohnung seiner Eltern zu fahren, damit er dort übernachten könne. Auch nachdem der Geschädigte auf entsprechende Aufforderung hin nach Abnahme der Handschellen den Streifenwagen verlassen hatte, gab es für den Beklagten keinerlei Veranlassung, von einer Gefahrenlage auszugehen. Auch war er nicht in einer Weise provoziert worden, die sein Verhalten als weniger unverständlich erscheinen lassen könnte. Dennoch hat er den Geschädigten unvermittelt aus nächster Nähe im Gesicht und am Oberkörper mit Pfefferspray eingesprüht und anschließend mit Fußtritten traktiert. Besonders niederträchtig erscheint dabei, dass der Beklagte trotz der erheblichen Schmerzen, die er seinem Opfer zugefügt hatte, diesem eine alsbaldige ärztliche Versorgung zur Linderung der Schmerzen vorenthielt, und ihn, durch das Pfefferspray geblendet, in tiefer Nacht weitab von einer Wohnbebauung in unbekanntem Gelände hilf- und orientierungslos zurückließ. Ein solches Verhalten zeugt von einer krassen Verrohung der Gesinnung und einer völligen Mitleidlosigkeit gegenüber den von ihm selbst verursachten Schmerzen Dritter. 52 Zu Gunsten des Beklagten sind seine positiven Beurteilungen und die fehlende Vorbelastung zu berücksichtigen. Die mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verbundenen Folgen können dagegen nicht als wesentlicher mildernder Aspekt in die Gesamtwürdigung einfließen. Es sind typische Konsequenzen der Verhängung disziplinarer Höchstmaßnahmen, die jedem Polizisten, so auch dem Beklagten, ohne weiteres bewusst sind und daher das Verhalten eines jeden Beamten unmittelbar beeinflussen und leiten können. 53 Aufgrund der Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Umstände ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beklagte durch das strafrechtlich relevante Verhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und aufgrund der hierbei zutage getretenen Persönlichkeitsmängel das Ansehen in der Bevölkerung und bei seinen Kollegen sowie das Vertrauen seines Dienstherrn endgültig verloren hat. Seine weitere Dienstausübung ist der Öffentlichkeit und dem Dienstherrn nicht zuzumuten. 54 Der Beklagte trägt gemäß den §§ 74 Abs. 1 LDG NRW, 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.