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Urteil

2 K 7339/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0829.2K7339.09.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 4. März 2009 und teilweiser Aufhe¬bung ihres nachfolgenden Bescheides vom 7. Oktober 2009 ver¬pflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis zum 16. August 2009 eine weitere Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12/28 Wo¬chenstunden zu bewilligen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Be-klagte1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des auf-grund des Urteils beizu¬treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu voll¬strecken¬den Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 4. März 2009 und teilweiser Aufhe¬bung ihres nachfolgenden Bescheides vom 7. Oktober 2009 ver¬pflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis zum 16. August 2009 eine weitere Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12/28 Wo¬chenstunden zu bewilligen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 2/3 und der Be-klagte1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des auf-grund des Urteils beizu¬treibenden Betrages ab¬wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicher-heit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu voll¬strecken¬den Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin steht als Lehrerin im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und ist in einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zugewiesen. Sie begehrt für den Zeitraum 1. Juli bis 16. August 2009 die weitere Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit. Dieser Zeitraum stimmte in etwa mit dem Zeitraum der Sommerferien im Land Nordrhein-Westfalen überein, der sich vom 2. Juli bis zum 14. August 2009 erstreckte. Die Klägerin gebar am 18. Juni 2008 ihren Sohn G. Unter dem 1. Juli 2008 beantragte die Klägerin Elternzeit bis einschließlich 30. Juni 2009 ohne Teilzeitbeschäftigung. Der Be-klagte gewährte ihr mit Bescheid vom 2. Juli 2008 im Anschluss an die Mutterschutzfrist "Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung" bis zum Ablauf des 30. Juni 2009. Unter dem 11. Februar 2009 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Elternzeit bis zum 17. Juni 2010 und zugleich die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit vom 1. Juli 2009 bis zum 17. Juni 2010 (Schuljahr 2009/10) im Umfang von zwölf Wochenstun¬den. Ausweislich eines Vermerks über ein Telefonat zwischen den Beteiligten vom 3. März 2009 konkretisierte die Klägerin ihr Antragsbegehren dahingehend, dass sie von der ihr zustehenden Elternzeit zwölf Monate aufsparen und sechs Wochen vor Beginn der Som¬merferien im Jahre 2010 mit 14 Stunden teilzeitbeschäftigt werden möchte. Mit Bescheid vom 3. März 2009 verlängerte der Beklagte die Elternzeit der Klägerin über den 30. Juni 2009 hinaus bis zum 28. Mai 2010. Mit weiterem Bescheid vom 4. März 2009 gewährte der Beklagte der Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12/28 Wochenstun¬den, und zwar für den Zeitraum 17. August 2009 bis 28. Mai 2010. Beide Bescheide ent¬hielten keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Schriftsatz vom 24. September 2009 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Besoldungsanspruch für den streitbefangenen Zeitraum geltend. Zur Begründung führte sie u.a. aus, ihrem Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung sei auch im Hinblick auf den streitbefangenen Zeitraum entsprochen worden. Im übrigen bestehe ein Rechtsanspruch aus § 12 Abs. 4 Satz 1 Urlaubsverordnung. Entgegenstehende zwin-gende dienstliche Gründe seien nicht dargetan worden und lägen auch nicht vor. Der Be-soldungsanspruch sei unabhängig von der Lage der Sommerferien entstanden. Dem Schriftsatz war ein Abdruck der bayerischen Urlaubsverordnung beigefügt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2009 – zugestellt am 12. Oktober 2010 - verneinte der Beklagte einen Be-soldungsanspruch für die Zeit vom 1. Juli bis 16. August 2009. Versehentlich sei bei der ersten Bewilligung im Juli 2008 entgegen der Regelung in § 3 Abs. 4 Elternzeitverordnung (EZVO) beim Ende der Elternzeit der Zeitraum der Schulferien ausgespart worden. Der Zeitraum der bewilligten Elternzeit hätte nicht mit Ablauf des 30. Juni 2009 (Beginn der Sommerferien), sondern mit Ablauf des 16. August 2009 (Ende der Sommerferien) enden müssen. Dieser Fehler sei beim Verlängerungsantrag entsprechend korrigiert worden, in-dem die Elternzeit (nur) bis zum 28. Mai 2010 verlängert worden sei. Unerheblich sei fer-ner, das seinerzeit Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden sei, obwohl die Klägerin letztere im Juli 2008 noch nicht beantragt habe. Ferner führte der Beklagte wie folgt aus: Die nunmehr beantragte Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit konnte jedoch erst nach den Sommerferien genehmigt werden, da genauso wie bei Beginn und Ende der Elternzeit Schulferien nicht ausgespart werden dürfen, darf dies auch nicht bei Beginn einer Teilzeitbeschäftigung. Darüber hinaus ist eine Teilzeitaufstockung bzw. der vorzeitige Beginn einer Teilzeitbeschäftigung während einer bereits genehmigten Elternzeit nur in besonderen Ausnahmefällen möglich ist u.a. wenn ein persönlicher Härtefall vorliegt. Ein besonderer Härtefall wurde aber nicht geltend gemacht. Die Klägerin hat am 12. November 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Be-gehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Sie wisse nicht, was der Beklagte mit seiner Begründung im Bescheid vom 7. Oktober 2009 zum Ausdruck bringen wolle. Allerdings habe er nunmehr auch formell ihrem Teilzeitanspruch entsprochen. Damit korrespondiere ein entsprechender Besol-dungsanspruch. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksre¬gierung E vom 4. März 2009 und Aufhebung ihres nachfolgenden Bescheides vom 7. Oktober 2009 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 16. August 2009 entsprechend ihres Antrages vom 11. Februar 2009 eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 12/28 Wochenstunden zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er schließt einen Anspruch der Klägerin auf Besoldung während der Sommerferien aus. Zunächst sei eine Teilzeitbeschäftigung für diesen Zeitraum nicht bewilligt worden. Bei der Entscheidung, wann die von der Klägerin beantragte Teilzeitbeschäftigung beginnen könne, habe die seinerzeit fehlerhafte Gewährung einer Elternzeit unter Aussparung der Sommerferien an deren Ende eine Rolle gespielt. Da seinerzeit die Elternzeit rechtmäßig nur unter Einschluss der Sommerferien bis einschließlich 16. August 2009 habe genehmigt werden können, habe die beantragte Teilzeitbeschäftigung auch nur ab dem 17. August 2009 bewilligt werden können. Die vorzeitige Aufstockung oder der Beginn einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit sei aus haushaltsrechtlichen Gründen nur in besonderen Ausnahmefällen (bei finanzieller Notlage der Lehrkraft) möglich. Eine finanzi-elle Notlage habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Im übrigen sei die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung während der Inanspruchnahme von Elternzeit vergleichbar mit dem Verfahren auf vorzeitige Rückkehr aus einer Beurlaubung, für das als Beendigungstermin in der Regel der 31. Januar oder der letzte Tag der Sommerferien des jeweiligen Jahres gelte. § 3 Abs. 4 Satz 2 EZVO wolle einer ungerechtfertigten Besserstellung von beamte-ten Lehrern vorbeugen und verhindern, dass Lehrkräfte die bei der Inanspruchnahme von Elternzeit aus ihrer ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden Vorteile nicht zu-sätzlich in Anspruch nähmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge-richtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter konnte ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten insoweit ihr Ein-verständnis erklärt haben. Im Lichte von § 88 VwGO zielt das Klagebegehren von Anfang an nur auf eine zeitliche Ausdehnung der Genehmigung zur beantragten Teilzeitbeschäftigung während einer El-ternzeit ab. Denn aus einer genehmigten Teilzeitbeschäftigung folgt automatisch ein ent-sprechender Besoldungsanspruch, den die Klägerin nicht schon mit der vorliegenden Klage verfolgen möchte. Dieses Klageziel ist in den Schriftsätzen der Klägerin, die zum Klageverfahren eingereicht worden sind, auch hinreichend deutlich geworden. Dort ist zwar zunächst davon die Rede, dass die entsprechende Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. Juli 2009 bereits bewilligt worden sei, woraus die Klägerin dann ihren Besoldungsanspruch abgeleitet hat. Damit hat es jedoch nicht sein Bewenden. Vielmehr wird weiter ausgeführt, dass jedenfalls ein entsprechender Rechtsanspruch auf Bewilligung dieser Teilzeitbeschäftigung bestehe. In der mündlichen Verhandlung ist der Klägerin Gelegenheit gegeben worden, nach Hinweis des Einzelrichters ihr Klagebegehren zu präzisieren. Dies ist mit der protokollierten Antragstellung geschehen. Dabei hat der Einzelrichter zusätzlich die Bescheide der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) vom 4. März und 7. Oktober 2009 aus Gründen der Rechtsklarheit insoweit mit einbezogen, als darin der Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung versagt worden ist bzw. soweit sie jedenfalls bei gehöriger Auslegung als Versagungsbescheide aufgefasst werden können. Die so präzisierte Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden, weil mangels Rechtsbehelfs-belehrung im Bescheid der Bezirksregierung vom 4. März 2009 insoweit die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt worden ist. Ausgehend von der Zustellung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides vom 7. Oktober 2009 ist inso-weit die in § 74 VwGO geregelte Monatsfrist ebenfalls eingehalten worden. Die Klage ist auch im Umfang der Tenorierung begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Teilzeitbeschäftigung wäh-rend ihrer Elternzeit vom 1. bis zum 16. August 2009 im Umfang der beantragten 12/28 Wochenstunden, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 EZVO ist Beamten während der Elternzeit auf Antrag eine Teil-zeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 30 Wochenstunden zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Derartige zwingende dienstli-che Gründe liegen nicht vor. Der Vortrag des Beklagten erschöpft sich bei wertender Be-trachtung alleine auf fiskalische Überlegungen. Derartige Umstände werden vom Begriff der "dienstlichen" Gründe nicht erfasst, weil ein Bezug zur Dienstverrichtung nicht besteht. Vgl. Urteil der Kammer vom 19.Juli 2011 – 2 K 6978/09 -. Dort ging es um dringende dienstliche Gründe im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung einer Elternzeit und § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 EZVO. Ein unterschiedliches Verständnis der insoweit wortgleichen Begrifflichkeit innerhalb ei¬nes Regelwerkes ist nicht angezeigt. Tatsächlich fehlen entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe auch deshalb, weil der Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag Arbeit zugewiesen worden ist. So wurde sie aufgefordert, am 12. August 2009 an der Lehrerkonferenz teilzunehmen. Es versteht sich von selbst, dass sich die Klägerin darüber hinaus auf den bevorstehenden Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2009/2010 vorbereiten musste, nach ihrer vorangegange¬nen Arbeitspause mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in einem intensiveren Maße als ihre Kollegen ohne Elternzeit. Bei diesem Befund handelt das beklagte Land wider Treu und Glauben (vgl. § 242 Bügerliches Gesetzbuch), wenn es einerseits eine Arbeitsleistung der Klägerin vor Unter-richtsbeginn abverlangt, andererseits den darauf entfallenden Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nicht erfüllt. Soweit die Klägerin die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit vor dem 1. August 2009 begehrt, ist die Klage unbegründet. Einen darauf gerichteten An-spruch hat die Klägerin nicht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin verhält sich ihrerseits treuwidrig, wenn sie für einen rechtlich abzugrenzenden Zeitraum (Schuljahr) die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung (und nachfolgend Be-soldung) begehrt, in dem sie keinerlei Unterrichtsverpflichtung nachgegangen ist. Der Ein-zelrichter sieht eine Zäsur in § 7 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz. Danach beginnt das Schuljahr zum 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Der von der Klage erfasste Zeitraum vor dem 1. August 2009 ist von Rechts wegen dem Schuljahr 2008/2009 zuzuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die verhältnismäßige Tei-lung nimmt die Zeiträume vor und nach der Zäsur am 1. August 2009 in den Blick. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbin-dung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben an¬sieht. Gründe, die Sprungrevision zuzulassen, liegen ebenfalls nicht vor, § 134 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO.