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Beschluss

17 L 968/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn kein gegenwärtig oder in absehbarer Zeit vollziehbares Rechtsverhältnis besteht. • Eine Änderung der Verpflichtungsregelung durch die Behörde, die Tätigkeiten erst nach Bestandskraft anordnet, kann das Bedürfnis für eilrechtlichen Schutz entfallen lassen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann den Sinn haben, dass die verpflichtete Körperschaft bereits im laufenden Klageverfahren den Pflichten nachkommen muss; die Behörde hat jedoch insoweit Ermessensspielraum bei der Auswahl wirksamer Gefahrenabwehrmaßnahmen. • Bei der Kostenverteilung kommt bei teilweiser Erledigung nach § 161 Abs. 2 VwGO Billigkeit in Betracht; sonst trägt die unterlegene Partei die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO. • Bei der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz sind die Regelungen des Streitwertkatalogs anzuwenden und im vorläufigen Rechtschutz zu halbieren.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels gegenwärtiger Vollziehbarkeit • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, wenn kein gegenwärtig oder in absehbarer Zeit vollziehbares Rechtsverhältnis besteht. • Eine Änderung der Verpflichtungsregelung durch die Behörde, die Tätigkeiten erst nach Bestandskraft anordnet, kann das Bedürfnis für eilrechtlichen Schutz entfallen lassen. • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann den Sinn haben, dass die verpflichtete Körperschaft bereits im laufenden Klageverfahren den Pflichten nachkommen muss; die Behörde hat jedoch insoweit Ermessensspielraum bei der Auswahl wirksamer Gefahrenabwehrmaßnahmen. • Bei der Kostenverteilung kommt bei teilweiser Erledigung nach § 161 Abs. 2 VwGO Billigkeit in Betracht; sonst trägt die unterlegene Partei die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO. • Bei der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz sind die Regelungen des Streitwertkatalogs anzuwenden und im vorläufigen Rechtschutz zu halbieren. Die Antragstellerin klagte gegen eine Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. März 2011, die Pflichten zur Beseitigung von Klärschlamm auf mehreren Schlammplätzen und Zwangsgeldandrohungen enthielt. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache zum 8. August 2011 teilweise für erledigt, insbesondere hinsichtlich der ursprünglichen Zwangsgeldandrohungen. Die Antragsgegnerin änderte mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 den Verfügungssatz dahingehend, dass Maßnahmen der Antragstellerin erst nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung und zunächst nach einer Ausschreibung zu erfolgen hätten. Die Kammer prüfte, ob deshalb noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung besteht. Streitpunkt war insbesondere die zeitliche Wirksamkeit der Pflichten für Schlammplatz 2 und die Frage, ob Vollziehbarkeit und damit Eilbedürftigkeit fortbestehen. • Verfahrenseinstellung: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Unzulässigkeit des Antrags: Formal besteht die Anordnung der sofortigen Vollziehung fort, jedoch fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die nach der geänderten Verfügung erst nach Bestandskraft zu erfüllenden Tätigkeiten gegenwärtig nicht vollziehbar sind. • Auslegung und Wortlaut: Der geänderte Verfügungssatz ist eindeutig; die Regelung, dass erst nach Bestandskraft eine Ausschreibung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen habe, lässt keine gegenwärtig vollziehbare Pflicht erkennen. • Ermessen und Zweck der sofortigen Vollziehung: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung soll sicherstellen, dass die Behörde wirksame Gefahrenabwehr verlangen kann; zugleich bleibt ihr die Wahl des geeigneten Mittels zur effektiven Gefahrenabwehr überlassen, einschließlich der Annahme alternativer Beseitigungsverfahren zur Verbrennung, sofern das Wohl der Allgemeinheit gewahrt bleibt. • Rechtsgrundlagen: Entscheidungsbedürfnis und Zulässigkeit beurteilt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO; Einstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO; Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; Streitwertbemessung nach §§ 52, 53 GKG unter Beachtung des Streitwertkatalogs. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Parteien den Hauptsacherechtstreit übereinstimmend für erledigt erklärten. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage wurde im Übrigen abgelehnt, weil kein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis besteht: Die geänderte Ordnungsverfügung ordnet die relevanten Maßnahmen erst nach Bestandskraft und nach Durchführung einer Ausschreibung an, sodass derzeit keine vollziehbare Maßnahme vorliegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens überwiegend (90 %), die Antragsgegnerin 10 %; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung auf 542.000,00 Euro und danach auf 500.000,00 Euro festgesetzt.