Beschluss
2 L 1266/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen; eine Vorwegnahme ist nur ausnahmsweise bei mangelndem Rechtsschutz, unzumutbaren Nachteilen und überwiegender Erfolgsaussicht zulässig.
• Vorübergehende längere Fahrzeiten begründen für verbeamtete Polizeibeamtinnen keine schlechthin unzumutbaren Nachteile; persönliche Wohnsitzwahl trägt die Betroffene mit.
• Versetzungen von Polizeibeamtinnen sind nach § 25 Abs. 1 LBG Ermessenstatbestände; lediglich bei Ermessensreduzierung auf Null besteht ein Anspruch.
• Verwaltungspraktiken und Erlasse, die eine Versetzungssperre für die Zeit zwischen Zulassung und Beginn einer Ausbildung vorsehen, können als bindende Verwaltungspraxis gelten und eine Versetzung für die Ausbildungsdauer ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung zur vorgezogenen Versetzungsentscheidung bei Ausbildungsbeginn • Eine einstweilige Anordnung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen; eine Vorwegnahme ist nur ausnahmsweise bei mangelndem Rechtsschutz, unzumutbaren Nachteilen und überwiegender Erfolgsaussicht zulässig. • Vorübergehende längere Fahrzeiten begründen für verbeamtete Polizeibeamtinnen keine schlechthin unzumutbaren Nachteile; persönliche Wohnsitzwahl trägt die Betroffene mit. • Versetzungen von Polizeibeamtinnen sind nach § 25 Abs. 1 LBG Ermessenstatbestände; lediglich bei Ermessensreduzierung auf Null besteht ein Anspruch. • Verwaltungspraktiken und Erlasse, die eine Versetzungssperre für die Zeit zwischen Zulassung und Beginn einer Ausbildung vorsehen, können als bindende Verwaltungspraxis gelten und eine Versetzung für die Ausbildungsdauer ausschließen. Die Antragstellerin beantragte die Versetzung vom Polizeipräsidium X zur Kreispolizeibehörde P Kreis. Sie wurde zum Fachhochschulstudium zugelassen, das am 1. September 2011 beginnt. Mit Eilantrag begehrte sie, der Antragsgegner solle bis zum 1. September 2011 über ihren Versetzungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden. Die Behördenpraxis weist eine Versetzungssperre für während der Ausbildung stehende Beamtinnen aus; nach Mitteilung der Zulassung am 15. Juni 2011 war die Behörde der Auffassung, eine Versetzung für die Ausbildungsdauer komme nicht in Betracht. Die Antragstellerin führte unzumutbare Fahrtzeiten als Nachteil an; die Behörde verwies auf landesweite Verwaltungspraxis und Nachersatzregelungen. • Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden; einstweilige Anordnungen dürfen die Hauptsache nicht vorwegnehmen (§ 123 VwGO). • Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zulässig, wenn kein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren erreichbar ist, der Antragstellerin ohne einstweilige Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und sie voraussichtlich obsiegen würde. • Die Antragstellerin hat keinen solchen Ausnahmefall dargelegt: Vorübergehende längere Fahrtzeiten während dreijähriger Ausbildung sind nicht schlechthin unzumutbar; Beamte haben nach § 34 Satz 1 BeamtStG vollen persönlichen Einsatz zu leisten, dazu gehört auch vorübergehende längere Anfahrten. • Die Antragstellerin hat ihren Wohnsitzwechsel nach C selbst verantwortet, obwohl X ihre Stammdienststelle war; ein Vorteil durch Versetzung würde zudem nur auf etwa ein Drittel der Ausbildung entfallen, da praktische Studienanteile begrenzt sind. • Ein Anordnungsanspruch ist voraussichtlich nicht gegeben: Versetzungen nach § 25 Abs. 1 LBG liegen im Ermessen des Dienstherrn; es ist kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich. • Der Antragsgegner ist an seine Verwaltungspraxis gebunden: bei standardisiertem Versetzungsverfahren führt Erreichen der Punktzahl normalerweise zur Versetzung, jedoch gilt nach Erlassen und landesweiter Praxis eine Versetzungssperre bereits ab Zulassung zum Studium, um Nachersatz und Dienststellenorganisation zu sichern. • Aufgrund dieser Praxis und der Mitteilung der Zulassung am 15. Juni 2011 kommt eine Versetzung für die Dauer der Ausbildung nicht in Betracht; deshalb bestand kein dringender Anordnungsanspruch. Der Eilantrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hat festgestellt, dass eine einstweilige Anordnung, die die Behörde zur erneuten Entscheidung über die Versetzung verpflichtet, die Hauptsache vorwegnehmen würde. Es lagen weder unzumutbare Nachteile noch eine Aussicht auf obsiegen im Hauptsacheverfahren vor. Weiterhin besteht kein Anspruch auf Versetzung, da diese nach § 25 Abs. 1 LBG Ermessenstatbestand ist und eine landesweit beachtete Verwaltungspraxis eine Versetzungssperre für den Zeitraum zwischen Zulassung und Beginn der Ausbildung vorsieht. Deshalb war die Verpflichtung zur Neubescheidung für die Dauer der Ausbildung nicht durchsetzbar.