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Beschluss

26 L 1227/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass Wahlen oder Anhörungen vor Ernennung von Zugführern in Übereinstimmung mit interner Geschäftsordnung oder Laufbahnverordnungen erfolgen. • Die Ernennung von Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wehrführers nach § 12 Abs.1 FSHG; Wahl der Zugmitglieder ist nicht bindend. • Ein Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine Tatsachen vorträgt, die ein eigenes schutzwürdiges Rechtsinteresse erkennen lassen. • Für die Anordnung einer Regelungsanordnung ist ein spezifisches, über das allgemeine Verfahrensinteresse hinausgehendes Bedürfnis darzulegen; bloße Verfahrensverstöße genügen nicht, wenn dadurch keine irreversiblen Nachteile zu befürchten sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung gegen Wahl von Zugführern bei fehlender subjektiver Rechtsverletzung • Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass Wahlen oder Anhörungen vor Ernennung von Zugführern in Übereinstimmung mit interner Geschäftsordnung oder Laufbahnverordnungen erfolgen. • Die Ernennung von Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wehrführers nach § 12 Abs.1 FSHG; Wahl der Zugmitglieder ist nicht bindend. • Ein Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine Tatsachen vorträgt, die ein eigenes schutzwürdiges Rechtsinteresse erkennen lassen. • Für die Anordnung einer Regelungsanordnung ist ein spezifisches, über das allgemeine Verfahrensinteresse hinausgehendes Bedürfnis darzulegen; bloße Verfahrensverstöße genügen nicht, wenn dadurch keine irreversiblen Nachteile zu befürchten sind. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Erklärung, die am 13.05.2011 erfolgten Wahlen zum Umweltschutzzugführer (H) und dessen erstem Stellvertreter (S) für unzulässig zu erklären. Sie rügt mögliche Verstöße gegen die Geschäftsordnung der Freiwilligen Feuerwehr X, die Feuerwehrdienstverordnung und die LVO FF sowie mangelnde Eignung der Gewählten. Die Antragsgegnerin erklärte jedoch, die Ernennungen erst nach Erlangung erforderlicher Qualifikationen vorzunehmen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie selbst als Kandidatin betroffen oder in einem konkreten subjektiven Recht verletzt sei. Streitgegenstand ist damit die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerdienstliche Personalentscheidungen in der Freiwilligen Feuerwehr. • Antragsbefugnis: Nach § 123 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 Abs.2 VwGO muss der Antragsteller Tatsachen vortragen, die eine mögliche Verletzung eigener subjektiver Rechte erkennen lassen; dies ist hier nicht erfolgt. • Keine objektive Beanstandungsbefugnis: Weder GO FFW noch LVO FF schaffen ein Verfahren, das Dritten einen einklagbaren Anspruch auf Anfechtung von Wahlen einräumt; interne Regelungen dienen nicht grundsätzlich dem Schutz einzelner Mitglieder. • Zuständigkeit des Wehrführers: § 14 Abs.2 LVO FF sowie § 12 Abs.1 FSHG überlassen die Funktionsvergabe dem Wehrführer nach Eignung und Befähigung; Anhörungen oder Wahlen der Mitglieder sind nicht bindend für die Ernennung. • Kein subjektives Recht der Mitglieder: Die Wahl der Löschzugmitglieder soll Mitsprache und Akzeptanz fördern, begründet aber kein individuelles Recht auf bestimmte Ernennungen oder auf bestimmte Verfahrensformen. • Anfechtungsmöglichkeiten: Selbst bei vergleichender Betrachtung zu Wahlen ehrenamtlicher Richter ist eine Popularklage unzulässig; nur unmittelbar betroffene Kandidaten könnten gegebenenfalls tätig werden. • Anordnungsgrund fehlt: Für eine Regelungsanordnung ist ein besonderes, glaubhaft zu machendes Interesse an der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich; hier liegen keine irreversiblen Nachteile vor, zumal die Antragsgegnerin die Ernennung bis zur Qualifikation ausgesetzt hat. • Kosten und Streitwert: Die Entscheidung enthält auch die Kostenfolge nach § 154 Abs.1 VwGO und setzt den Streitwert aus Gründen der Vorwegnahme der Hauptsache fest. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Antragstellerin weder Antragsbefugnis noch ein schutzwürdiges eigenes Rechtsinteresse dargelegt hat. Wahlen oder Anhörungen der Feuerwehrmitglieder begründen kein einklagbares individuelles Recht auf bestimmte Ernennungen; die Entscheidung über die Vergabe von Funktionen obliegt dem Wehrführer nach pflichtgemäßem Ermessen. Zudem bestehen keine irreversiblen Nachteile, da die Ernennungen bis zur Erlangung der erforderlichen Qualifikationen ausgesetzt wurden, sodass ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs.3 VwGO nicht gegeben ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.