Urteil
23 K 2417/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0901.23K2417.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin stellte am 25. November 2006 erstmalig einen Antrag nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung von Hunden. Am 7. Januar 2007 stellte sie zudem einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension. Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 erteilte ihr der Beklagte nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG die Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension. Nachdem die Klägerin zusätzlich einen Antrag auf Genehmigung für den Handel mit Hunden gestellt hatte, erweiterte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juli 2007 die Erlaubnis und erteilte der Klägerin die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) TierSchG. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 bat die Klägerin den Beklagten, die Erlaubnis zum Betrieb der Hundepension aus der Erlaubnis zu streichen, da sie keine Hunde mehr "zum Aufpassen" aufnehme. Sie wolle auch keine fremden Welpen mehr vermitteln, sondern nur noch selber züchten. Mit Schreiben vom 4. März 2008 bat die Klägerin darum, ihr die "Abmeldung" der Hundepension sowie der Welpenvermittlung zu bestätigen. Mit Bescheid vom 5. März 2008 wiederrief der Beklagte die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 b) TierSchG. Mit Schreiben vom 6. März 2008 bat die Klägerin darum, doch weiterhin Welpen vermitteln zu dürfen. Ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zog sie diesen Antrag jedoch am 10. März 2008 zurück. Aus einem weiteren Vermerk des Beklagten vom 21. Mai 2008 geht hervor, dass die Klägerin beabsichtigte, einen neuen Antrag nach § 11 TierSchG zu stellen. Ein solcher Antrag wurde in der Folgezeit aber nicht gestellt. Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 3. Juli 2008 ergibt sich, dass die Klägerin eine Überprüfung ihrer Hundehaltung nicht zuließ und vor Ort angab, den Mitarbeitern des Beklagten Zutritt nur noch mit einem Durchsuchungsbeschluss zu gewähren; im Übrigen unterhalte sie nur noch eine private Hundezucht. Aufgrund eines durch den Beklagten eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahrens setzte das Amtsgerichts N mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz, die Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeVO), die Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (BmTierSSchV) und das Tierseuchengesetz (TierSG) gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.250,00 Euro fest. Die Klägerin hatte entgegen § 2 Abs. 4 TierSchHundeVO unter acht Wochen alte Welpen vom Muttertier getrennt und veräußert. Die Tiere waren zudem nicht ausreichend gegen Tollwut geimpft. Die Veräußerungen der Welpen erfolgte am 12. Mai, 15. Mai, 17. Mai und 19. Mai 2007. Desweitern hatte die Klägerin entgegen § 4 BmTierSSchV nicht angezeigt, dass sie gewerbsmäßig Tiere einführen wollte. Im November 2009 meldeten sich mehrere Personen, die Hundewelpen von der Klägerin gekauft hatten, beim Beklagten, da die Welpen bereits kurz nach dem Kauf einen Befall mit Giardien bzw. mit Parvo-Viren aufwiesen; einer der Welpe verstarb daran. Aufgrund dieser Anzeigen kontrollierte der Beklagte am 23. November 2009 die Hundehaltung der Klägerin. Dabei wurden im Keller des Hauses insgesamt 20 Welpen aus drei verschiedenen Würfen vorgefunden. Am 3. Dezember 2009 stellte die Klägerin einen Antrag nach § 11 TierSchG zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden. Sie gab an, dass sie bereits im April 2008 einen solchen Antrag gestellt habe. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im Jahre 2009 nachweislich fünf Würfe vorgelegen hätten, sodass die Klägerin bereits eine gewerbsmäßige Zucht betreibe. Mit Schreiben vom 6. Januar 2010 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie beabsichtige mit ihren vier Bulldoggen sowie mit ihren beiden Labrador-Hündinnen zu züchten, was auch bereits in der Vergangenheit geschehen sei. Mit Bescheid vom 11. März 2010 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) Tierschutzgesetz zur gewerbsmäßigen Zucht mit Hunden ab (Ziffer 1). Weiterhin untersagte er der Klägerin ab sofort die Ausübung der gewerbsmäßigen Zucht und des gewerbsmäßigen Handels mit Hunden (Ziffer 2). Er gab der Klägerin auf, bis zum 10. April 2010 die Anzahl der von ihr gehaltenen zuchtfähigen Hündinnen auf zwei zu reduzieren und geeignete schriftliche Nachweise hierüber bis zum 16. April 2010 vorzulegen (Ziffer 3). Weiterhin gab er der Klägerin auf, dafür zu sorgen, dass keine der verbleibenden zuchtfähigen Hündinnen mehr als einmal pro Jahr belegt werde (Ziffer 4). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffer 2 bis 4 an (Ziffer 5) und drohte der Klägerin für den Fall, dass sie den Anordnungen zu Nr. 2 bis 4 nicht oder nicht fristgerecht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 Euro an (Ziffer 6). Die Klägerin hat am 10. April 2010 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen zur Erteilung der von ihr beantragten Erlaubnis lägen vor. Insbesondere fehle es nicht an ihrer Zuverlässigkeit. Das Bußgeldverfahren aus dem Jahre 2008 habe den Ankauf von Hundewelpen und deren Verbringung aus dem Ausland betroffen. Vorliegend gehe es aber um die Erlaubnis zur Zucht von Hunden. Bei dem damaligen Vorfall habe es sich insbesondere nicht um schwerwiegende oder wiederholt begangene Verstöße gegen tierschutzrechtliche Pflichten gehandelt. Der seitens des Amtsgerichts N festgestellte fahrlässige Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften habe kein solches Gewicht. Im Übrigen könne ihr der einzige und bereits zwei Jahre zurückliegende Verstoß nicht dauerhaft zum Nachteil gereichen. Der Beklagte stelle in seinem Ablehnungsbescheid darauf ab, dass sie wiederholt Tätigkeiten ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt und entsprechende Anträge erst nach Einschreiten der Behörde gestellt habe. Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung seien bei ihr aber offensichtlich gegeben gewesen. Die Ablehnung verstoße überdies gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte habe es unterlassen, mildere Anordnungen bei der Erteilung der Genehmigung in Betracht zu ziehen und ggf. anzuordnen. Denn nach § 11 Abs. 2 a) Satz 1 TierSchG könne die Erlaubnis unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich sei. Solche Nebenbestimmungen hätten sämtliche Bedenken hinsichtlich angeblicher mangelnder Zuverlässigkeit vorbeugen bzw. ausräumen können. Sie habe nie die Überprüfung ihrer Hundehaltung durch den Beklagten verweigert. Soweit dies in einem Aktenvermerk des Beklagten niedergelegt sei, weise sie darauf hin, dass sie an dem fraglichen Tag nicht zu Hause gewesen sei; sie habe sich mit einem ihrer Hunde in einer Tierklinik befunden. Sie habe auch keine Welpen mit erheblichem Krankheitsbefall verkauft. Aus einer Stellungnahme von Frau X vom 16. März 2010 gehe hervor, dass sie sämtliche ihr obliegenden Pflichten erfüllt habe. Bei keinem Tier aus ihrem Bestand sei Parvovirose diagnostiziert worden. Hinsichtlich der Giardiose bei Hunden weise sie darauf hin, dass hiervon 70 % aller Welpen und Junghunde und mehr als 10 % der erwachsenen Hunde befallen seien. Sie bestreite, die Käufer "abgewiegelt" zu haben. Sie habe sich ihrer Verantwortung gestellt und sich sogar bei der Käuferin Frau T telefonisch nach dem Wohlbefinden des Hundes erkundigt und bereits vorhandene Medizin gegen Darmbakterien zur Verfügung gestellt. Da Frau T elf Katzen halte, sei es nicht unwahrscheinlich, dass sich der Hund bei diesen angesteckt habe. Sie habe die Welpen nicht zu früh vom Muttertier getrennt. Bei der Überprüfung am 23. November 2009 sei das Muttertier freiwillig im Garten gewesen, während sich die Welpen im Haus aufgehalten hätten; das Muttertier habe aber jederzeit ins Haus zu den Welpen zurückkehren können. Hinsichtlich der Prognose, dass sie ihr Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde, verweise sie auf ihr berufliche Qualifikation, deren Nachweise dem Beklagten vorlägen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. März 2010 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a) Tierschutzgesetz zur gewerbsmäßigen Zucht und zum gewerbsmäßigen Handel von Hunden zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis, da ihr die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Bei der Beurteilung sei das Gesamtbild der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften und Fähigkeiten, die für die ordnungsgemäße Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit erforderlich seien, zu würdigen. Zudem sei der besondere Zweck des Tierschutzgesetzes, das Leben und das Wohlbefinden von Tieren zu schützen, zu berücksichtigen. Gegen die Klägerin sei mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts N wegen fahrlässigen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften eine Geldbuße in Höhe von 1.250,00 Euro festgesetzt worden. Allein dies begründe bereits einen Mangel an Zuverlässigkeit. Bei der Überprüfung am 23. November 2009 seien Tiere aus drei Würfen vorgefunden worden. Eine solche Anzahl von Würfen stelle bereits ein gewerbsmäßiges Züchten dar. Hierfür habe die Klägerin keine Erlaubnis gehabt, was eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG darstelle. Die Überprüfung habe nur mittels eines Durchsuchungsbeschlusses durchgeführt werden können, da die Klägerin am 3. Juli 2008 eine Überprüfung verweigert und deutlich gemacht habe, dass sie eine solche auch zukünftig nicht zulassen wolle. Entgegen dem Vortrag der Klägerin hätten die von ihr verkauften Welpen bereits am Tag des Verkaufs oder wenige Tage später einen Giardien- und Wurmbefall aufgewiesen. Dies werde durch die von den Käufern vorgelegten tierärztlichen Bescheinigungen belegt. Am 15. April 2010 ging beim Beklagten erneut eine Tierschutzanzeige ein, die einen Welpenkauf bei der Klägerin vom 1. November 2009 betraf; der Hund war am 21. August 2009 geboren. Eine weitere Tierschutzanzeige betraf Kaufverhandlungen mit der Klägerin im März 2010 bezüglich eines am 19. Januar 2010 geborenen Welpen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere züchten oder halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat. Die Klägerin genügt nicht den Anforderungen, die an die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind. Der Begriff der Zuverlässigkeit selbst ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat auch nicht bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Wie sich aus § 11 Abs. 1 TierSchG ergibt, ist lediglich der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren der Erlaubnispflicht unterworfen, sodass zur Ausfüllung des Begriffs an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden kann, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 1993 - 11 UE 740/89 -; Kluge, Tierschutzgesetz, 1. Aufl. 2002, § 11 Rn. 18; Dietz NuR 1999, 681, 683. Danach ist unzuverlässig derjenige, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht ausüben wird. Dabei ist das Gesamtbild der Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Wesenseigenschaften und Fähigkeiten, die für die ordnungsgemäße Ausübung des beabsichtigten Gewerbes erforderlich sind, zu würdigen. Zusätzlich ist bei der Auslegung des Begriffs auch der besondere Zweck des Tierschutzgesetzes (§ 1 TierSchG) zu berücksichtigen. Das Tierschutzgesetz wird beherrscht von dem Gedanken, dass es Aufgabe des Menschen ist, aus seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Als Konsequenz daraus, darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Daran hat sich infolgedessen auch das Kriterium der Zuverlässigkeitsbeurteilung in § 11 TierSchG zu orientieren, wodurch sichergestellt werden soll, dass der Erlaubnisbewerber auch zuverlässig im Bezug auf die Vorschriften des Tierschutzgesetzes ist, vgl. Dietz a.a.O S. 683. In diesem Sinne bestimmt daher auch Ziffer 12.2.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV), dass von der Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person auszugehen ist, wenn sie der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde nach Ziffer 12.2.3.2 AVV die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren, zu prüfen. Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn die Person in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens verurteilt ist, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hinsichtlich des Züchtens oder Haltens von Tieren oder des Handelns mit Tieren hat erkennen lassen. Letzteres gilt auch, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind. Auch sonstige Rechtsverstöße z.B. gegen das Artenschutzrecht oder das Tierseuchenrecht können einen Mangel an Zuverlässigkeit begründen. Auf der Grundlage dieser Kriterien hat der Beklagte die Klägerin zu Recht als unzuverlässig für die angestrebte Tätigkeit angesehen. Die Klägerin wurde im Jahr 2008 durch das Amtsgericht N wegen fahrlässigen Verstoßes gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, des Tierseuchengesetzes und der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren zu einer Geldbuße von 1.250,00 Euro verurteilt. Nach Ziffer 12.2.3.3 AVV liegt daher bereits keine Zuverlässigkeit vor, da gegenüber der Klägerin in den letzten fünf Jahren vor der Erlaubnisantragstellung ein Bußgeld wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden ist. Als sonstiger Rechtsverstoß im Sinne der AVV ist vorliegend ein Verstoß gegen das Tierseuchenrecht gegeben. Dieser Verstoß ist, auch wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte nicht das Züchten von Hunden betraf, bei der Prüfung der Zuverlässigkeit der Klägerin zu beachten. Denn sie betreffen die Beachtung tierseuchenrechtlicher Bestimmungen, die bei der Beurteilung, ob die Klägerin Gewähr dafür bietet, die zu erlaubende Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, ebenfalls von Bedeutung sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2006 - 20 E 1169/06 -. In den für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Gesamteindruck des Verhaltens hat der Beklagte zu Recht auch mit einbezogen, dass die Klägerin sowohl mit Hunden gehandelt wie mit ihnen gezüchtet hat, ohne im Besitz der dazu erforderlichen Erlaubnisse zu sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2007 - 20 B 376/07 -, juris. So hat sie nachweislich bereits ab dem 12. Mai 2007 mit Welpen Handel getrieben. Einen entsprechenden Erlaubnisantrag hat sie jedoch erst am 31. Mai 2007 gestellt; die Erlaubnis wurde ihr erst am 10. Juli 2007 erteilt. Im Jahre 2009 hat die Klägerin in den Monaten Oktober bis Dezember Welpen veräußert, die aus sieben verschiedenen Würfen aus den Monaten August bis Oktober stammten. Die Klägerin hat jedoch erst am 3. Dezember 2009 - nach der Kontrolle durch den Beklagten vom 23. November 2009 -einen Antrag auf Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht von Hunden gestellt. Trotz des Hinweises des Beklagten vom 30. Dezember 2009, dass bei der Vielzahl der Würfe bereits eine erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Zucht vorliege, für die die Erlaubnis fehle, hat die Klägerin noch im März 2010 versucht, einen Hund aus einem Wurf vom Januar 2010 zu veräußern. Sie hat am 21. und 22. März 2010 - also sogar zeitlich noch nach der Untersagungsverfügung - im Wissen, dass sie ihr Erlaubnisantrag abgelehnt worden war, noch Anzeigen im Internet geschaltet, mit denen sie Bulldoggen aus ihrer Zucht zum Verkauf angeboten hat. Aus diesem Verhalten der Klägerin lässt sich ihre verfehlte Einstellung zur Beachtung der Rechtsordnung ableiten, die die Befürchtung zulässt, dass ihr zukünftiges gewerbliche Verhalten von dieser Einstellung beeinflusst wird. Der Beklagte hat in seine Bewertung hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Klägerin weiterhin einbezogen, dass die Klägerin am 3. Juli 2008 eine Überprüfung ihrer Hundehaltung durch den Beklagten nicht zugelassen und sich geweigert hat, den Mitarbeitern des Beklagten ohne Durchsuchungsbeschluss Zutritt zu gewähren. Die Behauptung der Klägerin im Klageverfahren, die Kontrolle habe nicht stattfinden können, weil sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause sondern mit einem Hund in der Tierklinik gewesen, hat sich in der mündlichen Verhandlung als falsch herausgestellt. Auch diese Verhaltensweise der Klägerin lässt nicht den Schluss auf eine ordnungsgemäße Ausübung der beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit in Zukunft zu. Der Beklagte hat sich als Konsequenz aus diesem Vorfall für die Kontrolle am 23. November 2009 einen Durchsuchungsbeschluss beschafft. Ebenso durfte der Beklagte in den für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Gesamteindruck des Verhaltens der Klägerin einbeziehen, dass sie Welpen mit erheblichem Krankheitsbefall verkauft hat, obwohl sie von diesen Problemen in ihrem Bestand Kenntnis hatte. Der Beklagte hat dies in seinen Verwaltungsvorgängen im Einzelnen dokumentiert und in der angegriffenen Ordnungsverfügung nachvollziehbar dargelegt. Der Vortrag der Klägerin, die Welpen seinen bei ihr noch gesund gewesen und müssten sich erst bei den Käufern mit Parvovirose bzw. Giardien angesteckt haben, entspricht nicht den Tatsachen. Der Veterinär des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt - und die Klägerin hat dies nicht bestritten -, dass die Inkubationszeit bei Parvovirose 5 bis 12 Tage und bei Giardienbefall 7 bis 21 Tage beträgt. Bei den vom Beklagten dokumentierten Fällen traten die genannten Krankheiten noch am Tag der Kaufes bis maximal vier Tagen nach dem Kauf auf, sodass eine Ansteckung erst nach dem Verkauf auszuschließen ist. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie bei allen Tieren stets Kotproben habe untersuchen lassen und dies aus einer Bescheinigung ihrer Tierärztin auch hervorgehe, ändert dies an der Beurteilung der Vorfälle nichts. Die Klägerin hat selbst nicht angegeben, dass die Kotprobenuntersuchung kurz vor dem Verkauf erfolgt seien; nur dann hätte sie von der Gesundheit der Tiere beim Verkauf ausgehen können. Aus der Bescheinigung der Frau X vom 16. März 2010 geht nur hervor, dass "regelmäßig Kotuntersuchungen …. durchgeführt und entsprechend therapiert" wurden. Im Übrigen ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen eindeutig, dass die Klägerin trotz Kenntnis vom Giardienbefall in ihrem Bestand weiter Welpen veräußert hat. Der Einwand der Klägerin, der Beklagte habe als milderes Mittel die beantragte Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen können, statt sie abzulehnen, greift nicht durch. Zwar kann gemäß § 11 Abs. 2 a) TierSchG die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen erteilt werden, "wenn dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist". Diese Nebenbestimmungen sollen dazu dienen, dass bestimmte, dem Anliegen der Überwachung der Einrichtung besonders gerecht werdende zusätzliche Regelungen erlassen werden können, wie sich aus den unter Nr. 1 - 6 der Vorschrift genannten Beispielen ergibt; die Nebenbestimmungen sollen nicht dazu dienen, fehlende Erlaubnisvoraussetzungen erst zu schaffen. Auch aus § 36 Satz 1 2. Alt. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergibt sich nichts anderes. Soweit im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde feststeht, dass die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist, muss der Anspruch abgelehnt werden. Kernfragen, die - wie vorliegend die Frage der Zuverlässigkeit - die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit betreffen, dürfen nicht offengelassen werden. § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG räumt kein Ermessen ein, auf gesetzliche Voraussetzungen zu verzichten, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juni 1983, DVBl 1984, 229; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, § 36 Rn 46a; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 7. Aufl. 2008 § 36 Rn 124. II. Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für die gewerbsmäßige Zucht und den gewerbsmäßigen Handel mit Hunden hat, liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides) nach § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG vor. III. Die zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung angeordneten Einzelmaßnahmen (Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheides) sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine gewerbsmäßige Hundezucht liegt in der Regel dann vor, wenn in einer Haltungseinheit drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten oder drei oder mehr Würfe pro Jahr herbeigeführt werden (vgl. Nr. 12.2.1.5.1. AVV). Der Klägerin konnte daher zu Recht aufgegeben werden, sowohl die Anzahl der von ihr gehaltenen zuchtfähigen Hündinnen auf höchstens zwei zu reduzieren als auch dafür zu sorgen, dass keine der verbleibenden zuchtfähigen Hündinnen mehr als einmal pro Jahr belegt wird. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Klägerin für letzteres schriftliche Nachweise vorzulegen hat. Diese Maßnahme konkretisiert die Auskunftspflicht des § 16 Abs. 2 TierSchG, die jeden Tierhalter trifft. IV. Die unter Ziffer 5 angeordnete sofortige Vollziehung der Anordnungen zu Ziffer 2 bis 4 der Ordnungsverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie das unter Ziffer 6 angedrohte Zwangsgeld, § 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.