Beschluss
2 L 1342/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0906.2L1342.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. September 2011 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin bis zu einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren antragsgemäß ab dem 7. September 2011 zu beurlauben, hat keinen Erfolg. Er ist allerdings nicht schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Das wäre der Fall, wenn es einen einfacheren und billigeren Weg für die Antragstellerin gäbe, den beantragten Urlaub bewilligt zu bekommen. Zwar setzt eine Ablehnung des Urlaubsbegehrens gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 10 des Landespersonalvertretungsgesetzes die Mitbestimmung des Personalrates voraus. Der örtliche Personalrat hat der Versagung des Urlaubs für die Antragstellerin nicht zugestimmt; derzeit befindet sich das personalvertretungsrechtliche Verfahren auf Betreiben der Bezirksregierung E im Stufenverfahren beim Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW. Jedoch stellt das Betreiben des Stufenverfahrens durch die Antragstellerin mit dem Ziel, die Ablehnung des örtlichen Personalrates aufrecht zu erhalten, schon deshalb keinen einfacheren und billigeren Weg dar, weil ihr Ziel die darüber hinaus gehende – nicht mitbestimmungspflichtige – Bewilligung ihres Urlaubsantrages ist. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der beantragte Urlaubszeitraum bereits am 7. September 2011 beginnen soll, eine Eilbedürftigkeit. Der Antrag ist aber deshalb abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin vom 7. September 2011 bis zum 3. September 2013 Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Der Antragstellerin würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die sie auch in einem Klageverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, der Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und sie nach dem von ihr glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz, 310 § 123 VwGO Nr. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 6 B 1683/92 und vom 27. August 1992 6 B 3300/92 . Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Zwar lässt sich wirksamer Rechtsschutz in einem Klageverfahren wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr erreichen, weil der beantragte Urlaub am morgigen Tag beginnen soll. Auch erscheint nicht ganz ausgeschlossen, dass der Antragstellerin unzumutbare, nicht wieder gut zu machende Nachteile drohen, weil sie bei einer Arbeitsaufnahme an einer Schule in X nicht mehr wie bisher bei ihrem Ehemann leben könnte, der an der französischen Botschaft in Berlin tätig ist und in dieser Stadt wohnt. Ob sich hieran etwas ändert, weil die Antragstellerin frühzeitig von der beabsichtigten Ablehnung ihres Verlängerungsantrages erfahren hat und sich auf den bevorstehenden Dienstantritt zum Schuljahr 2011/2012 einstellen konnte (vgl. Argumentation des Antragsgegners zu Nr. 3 im Schriftsatz vom 5. September 2011), bedarf letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist jedenfalls deshalb nicht zulässig, weil die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich unterliegen würde. Aus diesem Grund hat sie im Übrigen auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Beurlaubung ohne Dienstbezüge ab dem 7. September 2011. § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 LBG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Hiernach kann Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Jahren (Nr. 1) bzw. nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich bis auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge (Nr. 2) bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Vorliegend fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm, weil in dem Bereich, in dem die Antragstellerin eingesetzt werden soll – sie ist Grundschullehrkraft – nicht wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht. Der Bewerberüberhang ist dann außergewöhnlich, wenn die bereichsspezifische Arbeitslosenquote den Durchschnitt deutlich übersteigt. Bei dieser Ausgangslage ist das dringende öffentliche Interesse daran, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, regelmäßig indiziert. Vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Gesamtausgabe A und B, Loseblattsammlung, Lieferung November 2005, § 78e LBG (Vorläufernorm zu § 70 LBG) Rn. 4. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Ausweislich der Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung, an denen zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, waren im April 2011 in Nordrhein-Westfalen 129 Grundschullehrkräfte arbeitslos gemeldet. Ihnen standen zum gleichen Zeitpunkt 44.335 Lehrkräfte an Grundschulen gegenüber, was einem Anteil von Stellensuchenden von 0,29 % entspricht. Da sich die landesweite Arbeitslosenquote auf ca. 8,3 % beläuft, liegt die Quote der Bewerber von Grundschullehrkräften sehr deutlich darunter. Keinesfalls übersteigt sie diese Quote, erst recht nicht deutlich. Liegen somit schon die Tatbestandsmerkmale des § 70 Abs. 1 LBG nicht vor, besteht für die Anwendung von Ermessen kein Raum. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass bei Anwendung von Ermessen der Antragsgegner keinen Spielraum mehr hat, sondern allein die Bewilligung des begehrten Sonderurlaubs in Betracht kommt (sog. Ermessensreduktion auf Null). Ein Anspruch auf den begehrten Urlaub ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Sonderurlaubsverordnung NRW (SUrlV). Nach dieser Vorschrift kann Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Urlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Auch hier fehlt es indes bereits an einem Tatbestandsmerkmal, nämlich an dem des wichtigen Grundes. Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999 – 1 WB 37/99 -, DVBl 1999, 1444 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 6 B 2127/04 -. Wie alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben Beamte die ihnen obliegenden Verpflichtungen zur Dienstleistung grundsätzlich voll zu erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflichten eines Beamten tangiert, kann sie nicht schon dann in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, um so stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und um so höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999, a.a.O., und OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005, a.a.O. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe erfüllen die genannten Voraussetzungen nicht. Sie begehrt Sonderurlaub, um weiterhin – wie schon seit September 2008 – in Berlin bei ihrem Ehemann leben zu können. Dieser ist französischer Staatsbeamter und als B an der französischen Botschaft in Berlin tätig. Damit dient der beantragte Sonderurlaub der Familienzusammenführung der Eheleute. Dieser Aspekt ist aber in der Regel nur in beschränktem Maße schutzwürdig, wenn die familiäre Trennung auf dem eigenen Willensentschluss eines Familienmitglieds beruht. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005, a.a.O. Das ist hier der Fall, denn die aktuelle familiäre Situation der Antragstellerin und ihres Ehemannes ist letztlich auf die Eheschließung beider in jeweiliger Kenntnis der Berufstätigkeiten des Partners zurückzuführen. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Aufgrund dieser Vorschrift ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen. Ebenso wenig folgt daraus, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1998 – 2 BvR 1478/97 -, ZBR 1998, 396. So besteht etwa keine staatliche Verpflichtung, das Zusammenleben von Eheleuten in tatsächlicher Hinsicht zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1999, a.a.O., und OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005, a.a.O. Die weiteren von der Antragstellerin genannten Gesichtspunkte ändern an dieser Einschätzung nichts. Soweit sie ausführt, sie müsse sich im Fall eines Dienstantritts im Umfang von ca. 300 € monatlich wieder selbst krankenversichern und gleichzeitig verringere sich das Einkommen ihres Mannes ohne ihre Berücksichtigung als mitzuversorgendes Familienmitglied um weitere 300 € im Monat, dringt sie nicht durch. Bei ihrer Teilzeittätigkeit als Grundschullehrkraft im Umfang der beantragten 14 Wochenstunden dürfte immer noch ein Einkommen verbleiben, welches diese Beträge deutlich übersteigt. Soweit die Antragstellerin darüberhinaus Reisekosten nach Berlin geltend macht, bleibt es ihr überlassen, deren Höhe so zu gestalten, dass das Gesamteinkommen der Eheleute nicht übermäßig belastet wird. Durch die Anzahl der Reisen pro Monat kann sie hierauf Einfluss nehmen. Im Übrigen muss die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Antragstellerin bei der Gestaltung ihrer dienstlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden, weil dessen Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis der Antragstellerin steht. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 – 1 WB 46/95 -, ZBR 1996, 182; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005, a.a.O. Liegt hiernach ein wichtiger Grund im Sinne des § 12 Abs. 1 SUrlV schon nicht vor, kann die Antragstellerin ihren Anspruch schon deshalb nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift stützen. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob der Bewilligung von Sonderurlaub dienstliche Gründe entgegenstehen und inwieweit hier überhaupt eine Ermessensreduktion auf Null glaubhaft gemacht ist. Nach alledem hat der Antrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung dieses Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes mit Blick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes ist hier abzusehen, da die Antragstellerin eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.