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Beschluss

19 L 1057/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0907.19L1057.11.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeschränkt und damit konkludent zurückgenommen hat.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 in der Form zu bewilli-gen, dass der Antragstellerin während der gesamten Schulzeit eine Integrationshelferin zur Verfügung steht, die eine Ausbildung zur So-zialarbeiterin oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert hat.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeschränkt und damit konkludent zurückgenommen hat. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-pflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 in der Form zu bewilli-gen, dass der Antragstellerin während der gesamten Schulzeit eine Integrationshelferin zur Verfügung steht, die eine Ausbildung zur So-zialarbeiterin oder eine vergleichbare Ausbildung absolviert hat. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. I. Die am 00.0.1994 geborene Antragstellerin besucht die Cschule N in S, eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in der Trägerschaft des Beigeladenen, und wird dort nach Lernbehinderten-Richtlinien unterrichtet. Wegen einer Cerebralparese mit Tetraspastik ist sie auf die Benutzung eines Elektrorollstuhles angewiesen. Die Antragstellerin wird bereits seit 1999 im Rahmen von Jugendhilfemaßnahmen vollstationär untergebracht. Am 27. Januar 1999 wurde sie in die Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des D-Diakoniewerks in V aufgenommen, um eine Diagnose und gegebenenfalls eine Therapie durchzuführen. In dem Befundbericht der Klinik vom 16. April 1999 werden neben einer infantilen spastischen Cerebralparese mit linksbetonter Tetraspastik (ICD 10: G 80.0) und kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörungen betreffend die visuell-konstruktive Praxis, die motorische Befähigung und die Wahrnehmung (ICD 10: F 83) auch eine reaktive Bindungsstörung des Kindesalters (ICD 10: F 94.1) und aktuelle abnorme psychosoziale Umstände bei abnormen intrafamiliären Beziehungen, inadäquater und verzerrter intrafamiliärer Kommunikation, abnormen Erziehungsbedingungen, Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung und akut belastenden Lebensereignissen mit Verlust einer liebevollen Beziehung diagnostiziert. Im Bezug auf die letztgenannte Diagnose wird in dem Bericht ausgeführt, dass sich die Eltern während des stationären Aufenthalts von der Antragstellerin zunehmend distanziert hätten und nach N1 verzogen seien. In der Folge seien bei der Antragstellerin erhebliche und tiefgreifende Verlust- und Beziehungsängste aufgetreten, die auf weitere Sicht nach Auffassung der behandelnden Ärzte zu tiefgreifenden Störungen der psychosozialen Entwicklung führen könnten, so dass sie von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Neben einer raschen Versorgung der Antragstellerin mit den verordneten medizinischen Hilfsmitteln wurde weiter dringend die Wahrnehmung des Kontrollauftrages durch das Jugendamt, was den weiteren Verbleib, die Unterbringung und die weitere Entwicklung der Antragstellerin anbelangt, empfohlen. Nachdem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur medizinischen Versorgung und das Recht, Anträge bei Ämtern und Behörden zu stellen, für die Antragstellerin entzogen worden und auf das Jugendamt der Antragsgegnerin übertragen worden war, wurde sie im August 1999 im Rahmen einer Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in einer Pflegefamilie aufgenommen. Im Sommer 2001 wurde sie auf der Cschule eingeschult. Im März 2007 äußerten die Lehrer und die Schulleiterin der Cschule in einem Brief, den die Pflegeeltern an die Antragsgegnerin zusammen mit dem Erziehungsstellenbericht im September 2007 weiterleiteten, ihre Besorgnis im Hinblick auf den psychischen Zustand der Antragstellerin. Die Schule habe in den vergangenen Monaten festgestellt, dass die Antragstellerin zunehmend traurig und depressiv gestimmt zur Schule komme. Sie setze sich sehr stark mit ihrer Behinderung und den damit verbundenen Einschränkungen sowie mit ihrer Rolle in der Pflegefamilie auseinander. Sie beschreibe, dass sie ihre schwankende Gefühlswelt nicht einordnen könne und sich daher sehr blockiert fühle. Ihre nicht ausreichend verarbeiteten Kindheitserfahrungen, die von emotionaler Verwahrlosung gekennzeichnet seien, schienen für diesen Zustand mitverantwortlich zu sein. Trotz der umfangreichen Bemühungen der Pflegeeltern brauche sie jetzt Unterstützung von außen. Die Schule werde die Antragstellerin so gut unterstützen, wie sie es könne, das reiche aber nicht aus, um die große Not wirksam zu lindern. Es bestehe die ernsthafte Sorge, dass bei Unterlassung von Maßnahmen die Antragstellerin in eine noch existentiellere und später nicht mehr therapierbare Situation abgleiten könne. Im Erziehungsstellenbericht führten die Pflegeeltern im September 2007 aus, dass die Aufarbeitung der traumatischen Kindheitserfahrungen der Antragstellerin in unregelmäßigen Abständen immer wieder thematisiert worden sei, sie selbst dieses Thema aber nie habe angehen wollen. Auch jetzt weigere sie sich, sich mit ihrer Herkunftsfamilie und dem Erlebten auseinanderzusetzen. Man habe deshalb einen ersten Besuch beim Kinderpsychologen absolviert. In der Zeit vom 22. November 2007 bis zum 14. Februar 2008 wurde die Antragstellerin stationär in der Klinik N2 – Iklinik – für Kinder und Jugendpsychiatrie behandelt. Laut dem Arztbericht vom 12. Juni 2008 wurden dort folgende Diagnosen gestellt: Mittelgradige depressive Episode (F 32.1), Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) und Anpassungsstörung (F 43.2). In dem Arztbericht heißt es u.a. weiter: "L wurde direkt aus einer Stationsbesichtigung aufgenommen, weil sie eine tiefe Traurigkeit, depressive Verstimmung, erhebliche Selbstwertzweifel und Todessehnsucht (ohne konkrete Planung) beschrieb. Bei der Patientin bestand auch selbstverletzendes Verhalten (Ritzen an den Unterarmen mit einem Taschenmesser, Stechen in die Schulter) sowie Weglauftendenzen (zu Hause gab es eine Entweichung, eine Polizeisuche wurde für nötig erachtet). ..." "Sie grübelte auch viel über ihre Gesundheit und befand sich immer zwischen zwei Gefühlen: einerseits war sie wütend auf ihren Körper, andererseits versuchte sie, sich zu überzeugen, dass es auch schlimmer hätte sein können. Mit diesem inneren Konflikt konnte sie nicht angemessen umgehen und in diesem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit der dadurch empfundenen Hilflosigkeit wurde sie oft im Schrank gefunden, als sie mit dem Kopf gegen die Wand schlug, sich biss oder sich Schmerzen zugefügt hat. Sie gab an, manchmal nur durch Schmerz zu sich kommen zu können. Alternativen zum selbstverletzenden Verhalten wurden ihr während ihres stationären Aufenthalts nahegebracht, diese halfen aber nur bedingt. Es stellte sich dabei heraus, dass L nicht über ausreichende Selbstregulierungsmöglichkeiten und -strategien verfügte und dass sie externe Einflüsse brauchte, um sich ins Gleichgewicht zu bringen. Die Erfolge dauerten aber nicht lange und ihre Stimmung verschlechterte sich wieder. ..." "Es kristallisierte sich im Laufe des Aufenthaltes heraus, dass L Angst hatte, Beziehungen zu verlieren. Sie schien auf bestimmte Personen fixiert zu sein. Sehr wichtig waren ihr ihre Mitschüler und sie war zu allem bereit, um ihre Klasse/Schule nicht verlassen zu müssen. Sehr wichtig waren ihr auch ihre Pflegeeltern, die aber in ihr widerstrebende Gefühle auslösten: sie wollte alles richtig machen, hatte aber starke Schuldgefühle, weil ihr nicht alles gelang, weil sie nicht perfekt war und weil sie sich als Last für die Familie empfand. ..." "Außerdem erwähnte L schlimme Erinnerungen, die Flash-back-artig kamen und die sie nicht kontrollieren konnte. Solche Flash-backs scheinen Auslöser für die Erregungszustände zu sein. Aus diesem Grund und weil auch ein Verdacht auf dissoziative Zustände bestand, wurde zusätzlich eine neuroleptische Medikation eingesetzt. ..." Unter dem 28. August 2008 teilten die Pflegeeltern der Antragsgegnerin mit, dass sich in der an die stationäre Behandlung anschließenden Gesprächstherapie herauskristallisiert habe, dass sich die Antragstellerin eine andere Unterbringung wünsche, wobei sie allerdings weder die Schule verlassen noch den Kontakt zu den Pflegeeltern verlieren wollte. Am 13. Oktober 2008 wechselte die Antragstellerin in eine Wohngruppe des C1hofes in N. Auch diese Maßnahme wurde im Rahmen der Hilfe zur Erziehung von der Antragsgegnerin bewilligt. Am 3. März 2009 wurde die Antragstellerin erneut stationär in der Iklinik aufgenommen. Das Heim gab bei der Aufnahme an, die Antragstellerin leide unter psychotischen Schüben, sie zerbreche dann Gegenstände wie Gläser oder Vasen und versuche, sich mit den Scherben zu verletzen. Einmal habe sie auch bereits versucht, sich mit einem Gürtel zu strangulieren. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts C2 vom 4. März 2009 wurde sie zunächst bis zum 22. April 2009 in einer geschlossenen Abteilung untergebracht und am 29. Mai 2009 aus der Klinik entlassen. Der Arztbericht über den Klinikaufenthalt führt als Diagnosen mittelgradige depressive Episode (F 32.1) und posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) auf. In dem Bericht wird u.a. ausgeführt: "Wiederaufnahme aus einer Notfallambulanz heraus: L gibt an, eine Stimme würde ihr empfehlen, sich zu ritzen. Sie müsste gegen diese Stimme ankämpfen und sie würde zuweilen mit aller Macht dafür sorgen, dass sie an Glasscherben herankommt. ..." "... Entsprechend der dargestellten Symptomatik registrierten wir zunächst, dass L ein ausgefeiltes Warnsystem für selbstverletzendes Verhalten (Aids-Sticker tragen, sich melden usw.) realisierte, dass sie auch prompt einsetzte. Unseren Auftrag sahen wir zunächst und vor allem darin, das Phänomen der ‚Stimmen‘ zu klären (Ausschluss einer Psychose). Hierzu müssen wir festhalten, dass wir das, was wir selber sahen und hörten, als dissoziative Komponente im Sinne eines kommentierenden Selbstgespräches auffassten. L selbst erwähnte erst gegen Ende des Aufenthaltes eine Symptomatik in der Wohngruppe, die wir als psychotisch gedeutet hätten. Wir setzten die Seroquel®-Medikation fort. .... Im Verlauf des Aufenthalts erlebten wir mehrfach eine Überflutung von Selbstmitleid mit Weinkrämpfen, autoaggressivem Verhalten (Beißen) und Zerstören (von Bleistiften), so dass wir mit einer Bedarfsmedikation reagieren mussten. ..." "In den Einzelgesprächen wechselte L dann mehr und mehr zu dem Thema Vertrauen, Vertrauensmissbrauch und Vertrauensaufbau. Anfang April neigte L auf depressivem Hintergrund immer wieder dazu, die Vertrauensfrage zu stellen und jeden Misserfolg auf ihren Unwert zurückzuführen. Immer wieder testete sie die Tragfähigkeit der Beziehungen. Es gelang uns allerdings, ihre Tendenz, etwas zu zerreißen, auf eine Packung Tempotaschentücher zu lenken. Gleichzeitig erwies sich die Strategie, ihr geduldig zuzuhören, als erfolgversprechend insofern, als die unkoordinierten Schreiattacken zurückgingen und letztlich ganz ausblieben. ..." Auf Anraten der Klinik bildete der C1hof ein Kernteam, dem sowohl die Erzieher und Betreuer des Heims, Lehrer der Cschule und die betreuende Psychologin im C1hof sowie der die Antragstellerin behandelnde Psychologe angehörten. Ziel war es, durch ein koordiniertes Verhalten, das in monatlichen Sitzungen immer wieder neu abgestimmt wurde, in einer Art Verhaltenstherapie das selbstverletzende Verhalten der Antragstellerin zu verbessern. U.a. wurde dabei vereinbart, dass bei Suizidandrohungen oder selbstverletzendem Verhalten die Antragstellerin vom Unterricht ausgeschlossen werden und der Obhut des Heims übergeben werden solle. Mit Beschluss vom 17. Mai 2010 entließ das Amtsgericht C2 das Jugendamt der Antragsgegnerin aus der Pflegschaft und bestellte das Kreisjugendamt C2 zum neuen Pfleger der Antragstellerin mit dem Wirkungskreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts auf medizinische Versorgung sowie des Rechts zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden. Im November 2010 wandte sich Cschule N an die Antragsgegnerin und teilte mit, dass sie zur Sicherung der Unterrichtsfähigkeit und Beschulbarkeit sowie zur Vermeidung von Eigengefährdung für den schulischen Bereich eine Integrationshelferin für die Antragstellerin für dringend notwendig erachte. Sie führte aus, dass die Antragstellerin neben ihrer schweren Körperbehinderung an einer Borderline-ähnlichen Störung erkrankt sei, die in der Vergangenheit auch im schulischen Bereich zu Gefährdungssituationen geführt habe und in der Zukunft zu weiteren führen werde. Ein Suizidversuch durch Strangulation auf der Schultoilette, Ritzen, willkürlich herbeigeführtes Erbrechen, Schreianfälle, Zerbrechen von Geschirr und Porzellan als Vorstufe des Zwanges zu ritzen, autoaggressives Verhalten, das nicht vorhersehbar sei, seien Erfahrungen im Schulbereich, die das lehrende Personal allein so nicht beherrschen könne. Sie müsse in diesen Situationen vor sich selbst geschützt werden und brauche dann eine 1:1-Betreuung. So sei es z.B. mehrmals vorgekommen, dass sich die Antragstellerin unter dem Vorwand des Toilettenganges der unmittelbaren Beaufsichtigung durch die Lehrperson entzogen habe. In Absprache mit der Internatsleitung, den schulischen Psychologen und dem behandelnden Psychologen gebe es ein verabredetes Notfallkonzept, das aber die Gefahrensituationen nur unzureichend abdecke. In Anforderungssituationen, die nicht vorher eindeutig abzuschätzen seien und die sich sehr plötzlich und unvorhersehbar ergeben könnten, baue die Antragstellerin eine erhöhte emotionale Anspannung auf. Sie beschreibe selbst, dass sie dann "Druck bekomme" und Entlastung brauche. Um die Unterrichtsfähigkeit zu erhalten und sie in affektgeladenen Situationen vor folgenschwerem Schaden zu bewahren, brauche sie nach der Einschätzung der Schule dringend eine Schulbegleitung, die sie in eskalierenden Situationen, aber auch präventiv, im Unterrichtsalltag begleite. Die Person, die diese Aufgabe übernehme, müsse körperlich und seelisch belastbar und in der Lage sein, in Distanz zum unmittelbar Erlebten gehen zu können sowie über die Fähigkeit zur Selbstreflexion verfügen, wobei es sich nach den Erfahrungen der Schule unbedingt um eine Frau handeln solle. Das Kreisjugendamt des Kreises C2 beantragte deshalb im November 2010 Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII. Im Rahmen des Hilfeplangesprächs am 12. Januar 2011 äußerte die Antragstellerin, sie hätte eigentlich gern einen Integrationshelfer, um in Krisensituationen Druck abbauen zu können. Sie wolle aber keinen "Wachhund", der sie zu eng kontrolliere und sie wolle auch weiterhin gern allein zu ihren Therapieterminen gehen. Sie brauche keine Begleitung, sondern eher jemanden, der sich im Hintergrund in Bereitschaft halte, vor allem ab mittags. Ihre eigene Sicherheit habe zugenommen. Sie ritze weiterhin, um Schlimmeres zu vermeiden, könne sich aber sehr gut selbst einschätzen. Die Schule wolle sie durchhalten und so gut wie möglich schaffen. Die Mitarbeiter des C1hofes gaben an, der Aufenthalt der Antragstellerin in der Gruppe sei gut, der enge Notfallplan habe weiter Bestand. Die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Wohngruppe seien entsprechend fortgebildet worden und dadurch sei ein besserer, gelassenerer Umgang mit dem selbstverletzenden Verhalten der Antragstellerin möglich geworden. Der Einsatz des Integrationshelfers werde insofern kritisch gesehen, als die Antragstellerin keine ständige Begleitung zulassen und auch nicht benötigen würde. Das Jugendamt der Antragsgegnerin vermerkt zu dem Hilfeplangespräch, dass die schulische Situation der Antragstellerin problematisch sei, weil unklar sei, inwiefern die Schule in der Lage sei, dem besonderen Betreuungsbedarf der Antragstellerin gerecht zu werden. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für den schulischen Bereich ab und führte zur Begründung aus, nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen sowie der geführten Gespräche bestehe bei der Antragstellerin keine seelische Behinderung und sie werde auch nicht von einer solchen bedroht. Sie habe sich im Hilfeplangespräch ausdrücklich gegen eine durchgängige, tägliche Begleitung durch einen Integrationshelfer in der Schule ausgesprochen, sondern sich vielmehr die Möglichkeit gewünscht, in Krisensituationen auf einen Ansprechpartner zugreifen zu können. Diese Unterstützung müsse aber von der Einrichtung, in der die Antragstellerin im Rahmen der Hilfe zur Erziehung untergebracht worden sei, sichergestellt werden. Des Weiteren seien die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Jugendhilfe vorrangig, da bei der Antragstellerin eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliege. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 26. Mai 2011 Klage erhoben. Am 6. Juli 2011 hat sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Sie lässt vortragen, die bei ihr vorliegende seelische Störung führe zu einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich. Die Auswirkungen der gravierenden psychischen Erkrankung hätten sich in den letzten Monaten erheblich verstärkt und führten dazu, dass eine weitere Beschulung ohne eine individuelle Hilfestellung nicht mehr möglich sei. Sie beruft sich dabei auch auf eine weitere Stellungnahme der Schulleiterin der Cschule vom 18. Mai 2011, in der ausgeführt wird, dass sich in den letzten Wochen die eskalierenden Situationen gehäuft hätten und zu großer Besorgnis Anlass gäben. Möglicherweise sei eine Persönlichkeitsveränderung im Gange oder es liege eine Verschärfung der psychischen Erkrankung vor, auch weil die Anfälle in der letzten Zeit durch ein dramatisch regressives, kleinkindhaft wirkendes Sprachverhalten begleitet würden. Offensichtlich liege bei ihr eine massive psychiatrische Problematik vor, sie benötige dringend Hilfe. Obwohl die Antragstellerin eine Integrationshilfe und die damit verbundene Kontrolle ablehne, sähen sich die Pädagogen der Cschule nicht mehr in der Lage, L ohne individuelle Unterstützung zu unterrichten. Die Schulfähigkeit und damit die Teilhabe am Leben sei ohne eine individuelle Integrationshilfe nicht mehr gegeben. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ein Integrationshelfer in der Schule ihr helfen könne, besser mit ihrer Erkrankung umzugehen und insbesondere die Angstzustände, die sie schon morgens vor der Schule habe, zu mildern. Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Kosten für die Bereitstellung eines Integrationshelfers für die Dauer des gesamten Schulbesuches zu gewähren. Sie beantragt nunmehr, die Antragsgegnerin im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Antragstellerin Jugendhilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines Integrationshelfers, der die gesamte Schulzeit für die Antragstellerin zur Verfügung steht und der als Ausbildung eine Sozialarbeiterausbildung absolviert hat oder eine ähnliche Ausbildung, für das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2011/2012 zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verweist noch einmal darauf, dass sich die Antragstellerin im Hilfeplangespräch am 12. Januar 2011 gegen den Einsatz eines Integrationshelfers ausgesprochen habe, weil eine ununterbrochene tägliche Begleitung den Druck, unter dem Sie stehe, nur erhöhen würde. Unter diesen Umständen entspreche der Integrationshelfer für die gesamte Zeit des Schulbesuchs nicht dem Hilfebedarf der Antragstellerin. Ein enger, verbindlicher Austausch zwischen der Jugendhilfeeinrichtung, in der die Antragstellerin wohne, und der Schule sei notwendig, um für die Antragstellerin ein tatsächlich entlastendes Unterstützungssystem zu installieren. Hierzu gehöre eine zwischen beiden Einrichtungen eindeutig vereinbarter Notfallplan für Krisensituationen, in denen sich die Antragstellerin nicht selbst steuern könne. Aufgrund der Initiative des Jugendamtes der Antragsgegnerin habe die Erarbeitung eines solchen Plans und die Absprache konkreter Verhaltens- und Vorgehensweisen in solchen Krisensituationen Inhalt des letzten Hilfeplangespräches sein sollen. Bedauerlicherweise sei der Einladung zum letzten Hilfeplangespräch jedoch kein Vertreter der Schule gefolgt. Die Antragstellerin selbst wünsche sich einen Ansprechpartner, auf den sie in Krisensituationen zurückgreifen könne und der sie gegebenenfalls auch von der Schule abholen könne. Diese Form der gelegentlichen situationsbedingten Unterstützung müsse von der Jugendhilfeeinrichtung sichergestellt werden. Soweit die Antragstellerin jemanden in der Schule benötige, auf den sie kurzfristig während der Schulzeit zurückgreifen könne, um eine akute Krise zu bewältigen, sei dies in erster Linie die Aufgabe eines Schulsozialarbeiters. Dafür sei aber nicht die Jugendhilfe zuständig. Unabhängig hiervon sei für die beantragte Leistung die Krankenkasse zuständig, deren Leistungen vorrangig vor der der Jugendhilfe seien. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er verweist darauf, dass ein Schulsozialarbeiter nicht zur Verfügung stehe und auch nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Es gebe politische Beschlüsse dahingehend, das Personal an den Förderschulen nicht auszuweiten, weshalb an den Förderschulen keine eigenen Schulsozialarbeiter eingestellt werden könnten. Die Berichterstatterin hat am 31. August einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Protokolls (Bl. 43 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. II. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Antragstellerin durch Einschränkung des Antrages den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Der Antrag im Übrigen ist zulässig und begründet. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand zur Regelung eines vorläufige Zustandes treffen, wenn die Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Rechtsgrundlage für die Bewilligung eines Integrationshelfers während der Schulzeit für die Antragstellerin ist § 35a SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Bei der Antragstellerin liegt spätestens seit dem Jahre 2007 und damit länger als sechs Monate eine Beeinträchtigung ihrer seelischen Gesundheit vor, die Krankheitswert besitzt. Wie sich aus den Arztberichten der Iklinik in N2 ergibt, leidet die Antragstellerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Episoden. Es stellte sich nach den jeweiligen Klinikaufenthalten zwar eine gewisse Besserung der Symptome ein, die Antragstellerin litt jedoch weiterhin an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die mit Psychopharmaka und einer Psychotherapie behandelt werden musste. Auch das anhaltende selbstverletzende Verhalten der Antragstellerin, wie es in den Briefen der Schule an die Antragsgegnerin und im Hilfeplangespräch von ihr selbst geschildert wird, bestätigt, dass weiterhin eine psychische Erkrankung vorliegt. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten, wie sich schon daraus ergibt, dass sie meint, die von der Antragstellerin beantragte Hilfe sei von der Krankenkasse vorrangig zu erbringen. Diese psychische Erkrankung beeinträchtigt auch die Teilnahme der Antragstellerin an der Gesellschaft bzw. bedroht ihre Teilnahme. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie, Schule und sozialem Umfeld wie etwa Freundeskreis und Sport. Dabei ist es grundsätzlich ausreichend, dass die Teilhabebeeinträchtigung in einem dieser zentralen Lebensbereiche gegeben ist oder droht. Auch setzt § 35a SGB VIII keine besonders gravierende Intensität der Teilhabebeeinträchtigung voraus. Nach dem Wortlaut der Norm reicht die Beeinträchtigung der Teilhabe, d. h. es muss kein Unvermögen vorliegen. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 6 K 50/05 – zitiert nach juris. Die Antragstellerin wird durch ihre psychische Erkrankung jedenfalls im Bereich der Schule gehindert, am Leben in der Gesellschaft teilzunehmen, zumindest ist ihre Teilhabe ernstlich bedroht. Schon jetzt nimmt die Antragstellerin nur teilweise am Unterricht der Cschule teil. Sie muss den Unterricht mittags verlassen, obwohl es sich um eine Ganztagsschule handelt. In psychischen Ausnahmesituationen wird sie bereits während des Vormittags abgeholt. Wie sie selbst im Erörterungstermin erläutert hat, versäumt sie deshalb viele Schulstunden und in erheblichem Umfang Unterrichtsstoff. Auch der soziale Kontakt zu ihren Klassenkameraden ist nach ihrer Einschätzung dadurch sehr eingeschränkt. Wie die Leiterin der Cschule im Erörterungstermin noch einmal deutlich gemacht hat, ist die Antragstellerin auf der Cschule ohne zusätzliche Hilfe nicht mehr beschulbar, es droht das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 SchulG NW. Da im vorliegenden Verfahren lediglich eine Hilfe zur Bewältigung der während der Schulzeit auftretenden Krisen beantragt ist, muss der Frage, ob in den anderen Lebensbereichen ebenfalls eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, nicht weiter nachgegangen werden. Damit liegt bei der Antragstellerin eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII vor. Die gegenteilige Auffassung, die die Antragsgegnerin in dem ablehnenden Bescheid vom 4. Mai 2011geäußert hat, ist dort nicht näher begründet und hat sich im Erörterungstermin nicht bestätigt. Unter diesen Umständen hat die Antragstellerin Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen die Antragsgegnerin nach § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII, § 12 EinglVO, um ihrer Schulpflicht nachkommen und einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Schulabschluss erlangen zu können. Der Einsatz eines Integrationshelfers, der nach seiner Ausbildung und seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage ist, Krisensituationen aufzufangen bzw. möglicherweise schon ihr Entstehen zu verhindern, ist dabei auch erforderlich. Im Hinblick auf das Störungsbild muss es sich bei dem Integrationshelfer um eine Frau handeln. Wie die Schulleiterin im Erörterungstermin verdeutlicht hat, binden die psychischen Krisen der Antragstellerin die jeweiligen Lehrkräfte in einem derartigen Maße, dass ein geordneter Unterricht trotz der geringen Schülerzahl nicht mehr möglich erscheint, weshalb eine weitere Beschulung ohne eine entsprechende Hilfe durch die Schule abgelehnt werden müsste. Anhaltspunkte dafür, dass dies an einer anderen Schule anders sein könnte, liegen nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendige Hilfe durch den C1hof geleistet werden könnte. Nach Angaben der Schulleiterin im Erörterungstermin haben sich in den letzten Monaten die Krisensituationen gehäuft mit der Folge, dass praktisch eine ständige Präsenz erforderlich wäre, um eine effektive Hilfe bieten zu können. Dass der C1hof eine derartige umfassende Hilfe im Rahmen der Heimunterbringung sicherstellen kann, ist auch dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Diese geht von nur gelegentlichen Hilfen aus. Im Gegensatz zu der Auffassung der Antragsgegnerin reicht es nach den übereinstimmenden Ausführungen der Schulleiterin sowie der Antragstellerin und ihrer Betreuerin nicht aus, die Antragstellerin gelegentlich aus der Schule abzuholen. Nach den Erläuterungen der Direktorin kommt es mitunter mehrmals täglich zu psychischen Krisensituationen. Es entlastet die Antragstellerin dann offenbar, wenn sie mit jemandem reden kann. Gefordert ist deshalb auch eine zeitliche Verfügbarkeit der Integrationshilfe, die weit über das hinausgeht, was das Heim an gelegentlichen Hilfen während der Schulzeit erbringen kann. Der von der Antragstellerin beantragte Integrationshelfer ist auch geeignet, ihr den weitern Besuch der Cschule zu ermöglichen. Ein Helfer, der die Antragstellerin während einer psychischen Krise begleitet und entlastet, kann eine Störung des Unterrichts und die Überforderung des jeweiligen Lehrers vermeiden. Wie die Antragstellerin im Erörterungstermin dargelegt hat, ist sie inzwischen in der Lage, etwa eine halbe bis zwei Stunden vorher zu erkennen, wenn sich in ihr ein "Druck aufbaut", weshalb sie jedenfalls in der Regel hinreichend Zeit hat, den Integrationshelfer aufzusuchen, bevor sie sich selbst verletzt. Dies haben auch ihre Betreuerin und der Bezugsbetreuer aus dem C1hof bestätigt. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass ein Integrationshelfer "wie ein Wachhund" neben ihr steht, um das Ziel der weiteren Beschulbarkeit der Antragstellerin zu erreichen. Der Meinung der Antragsgegnerin, die Maßnahme sei ungeeignet, weil sie den auf der Antragstellerin lastenden Druck erhöhe, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Außerdem hat die Antragstellerin im Erörterungstermin dargelegt, dass sie inzwischen bereits mit erheblicher Angst morgens in die Schule gehe, weil sie sich vor den psychischen Krisen und den damit verbundenen unangenehmen Situationen fürchtet. Durch den Einsatz eines Integrationshelfers besteht die Möglichkeit, krisenhafte Situationen zu deeskalieren und so die Verunsicherung der Antragstellerin teilweise abzubauen, was sich auch insgesamt auf ihre psychische Situation positiv auswirken kann. Darüberhinaus ergibt sich aus dem Bericht der Iklinik in N2 vom 8. Juli 2009, dass sich die Strategie, der Antragstellerin in einer Krise geduldig zuzuhören, durchaus insofern als erfolgreich erwiesen hat, als Schreiattacken dadurch weniger wurden und schließlich ganz ausblieben. Dies spricht dafür, dass eine Maßnahme, die der Antragstellerin für Krisensituationen einen Zuhörer zur Verfügung stellt, sich ebenfalls als erfolgreich erweist, wenn es darum geht, Krisen in der Schule zu deeskalieren und eventuell sogar zu vermeiden, und so den weiteren Schulbesuch der Antragstellerin sicher zu stellen. Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, die Hilfe zu erbringen. Im Gegensatz zu ihrer Meinung ist der Schulträger nicht vorrangig verpflichtet, die Leistung zu erbringen. Der Vorrang des öffentlichen Schulwesens nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII setzt voraus, dass eine nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bedarfsdeckende Hilfe dort auch zu erlangen ist. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 B 319/08 -, www.nrwe.de , m.w.N. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Wie die Vertreter des Beigeladenen im Erörterungstermin dargelegt haben, sind sie durch Beschlüsse der politischen Gremien gehindert, entsprechendes Personal einzustellen. Ob unter diesen Umständen eine ordnungsgemäße Ausstattung der Förderschule, die die Antragstellerin besucht, vorliegt, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin, sie statte alle ihre Schulen inzwischen mit Schulsozialarbeitern aus, hier nicht zu entscheiden. Maßgeblich ist allein, ob der Antragstellerin die erforderliche Hilfe durch die Schule zur Verfügung gestellt werden kann. Das ist aber offensichtlich nicht der Fall. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob ein Schulsozialarbeiter der Antragstellerin im erforderlichen Umfang Hilfe bieten könnte, da er ja gleichermaßen für alle Schüler zuständig und deshalb zeitlich eingeschränkt wäre. Wie bereits dargelegt, bindet die Antragstellerin aufgrund der Besonderheiten ihrer Erkrankung in erheblichem Umfang die Zeit eines derartigen Mitarbeiters. Unter diesen Umständen benötigt die Antragstellerin eher eine individuelle Betreuung und Begleitung, um die Teilnahme am Unterricht sicherzustellen. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie für die Erbringung der Hilfe nicht zuständig sei, weil die vorrangige Zuständigkeit insofern beim Beigeladenen oder bei der Krankenkasse liege. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich hier aus § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Nach dieser Vorschrift stellt nämlich der Rehabilitationsträger den gesamten Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest, wenn der Antrag – wie hier – nicht an einen anderen zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet worden ist. Vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R -, FEVS 61, S. 433 m.w.N. Die von der Antragstellerin beantragte Leistung ist eine Leistung zur Teilhabe i. S. des § 14 SGB IX, d.h. eine solche der §§ 4,5 SGB IX. Dabei kann hier dahinstehen, ob es sich – wie die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung meint – um eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation handelt. Jedenfalls ist die Bereitstellung eines Integrationshelfers auch als Maßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX zu qualifizieren, für die ein Anspruch sowohl gegen die Antragsgegnerin nach § 35a SGB VIII als auch gegen den Sozialhilfeträger gemäß §§ 53,54 SGB XII bestehen könnte. Die gemäß § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit ist endgültig, weil diese Vorschrift nicht nur im Interesse des behinderten Menschen Zuständigkeitszweifel beseitigen, sondern auch Rechtssicherheit schaffen soll, indem eine – im Außenverhältnis – einmal begründete Zuständigkeit erhalten bleibt. Im vorliegenden Verfahren kann deshalb offenbleiben, ob der Beigeladene im Hinblick auf die Körperbehinderung der Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig ist. Diese Frage wäre im Rahmen eines Erstattungsstreitverfahrens zu klären. Die Antragstellerin hat auch für das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2011/2012 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden, was mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin aber der Fall ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ist von diesem Grundsatz eine Abweichung geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NW, Beschluss vom 26. März 2008 – 12 B 319/08, www.nrwe.de . Derartige Umstände liegen hier vor. Die Antragstellerin ist noch schulpflichtig (vgl. § 37 Abs. 3 SchulG NW). Sie ist auf die Stellung des Integrationshelfers angewiesen, um die Schule weiterhin besuchen zu können. Wie bereits dargelegt, hat die Schulleiterin der Cschule deutlich gemacht, dass die Schulpflicht der Antragstellerin zum Ruhen gebracht werden muss, wenn keine Integrationshilfe zur Verfügung gestellt werden kann, weil das krankheitsbedingt auffällige Verhalten der Antragstellerin keinen ordnungsgemäßen Unterricht mehr erlaubt. Die Antragstellerin selbst macht geltend, sie versäume zurzeit in erheblichem Umfang Unterrichtsstoff, weil sie nur vormittags am Unterricht teilnehmen kann und außerdem noch oft morgens den Unterricht verlassen müsse, wenn sie in eine Krise gerate. Der von ihr angestrebte Schulabschluss nach den Richtlinien der Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen ist deshalb in Gefahr, wie auch die Schulleiterin im Erörterungstermin bestätigt hat. Unter diesen Umständen kann die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden, das anhängige Klageverfahren abzuwarten, zumal die Notlage bereits seit geraumer Zeit besteht, wie sich aus dem Brief der Schulleitung an die Antragsgegnerin vom November 2010 ergibt. Im Hinblick auf die zeitabschnittsweise Gewährung der Jugendhilfe ist es Abwendung wesentlicher Nachteile ausreichend, wenn entsprechend dem nunmehr reduzierten Antrag zunächst eine Verpflichtung für das erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2011/2012 erfolgt, um wesentliche Nachteile aktuell abzuwenden und etwaigen Veränderungen nicht vorzugreifen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 188 Satz 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).