Beschluss
2 L 1333/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0907.2L1333.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der am 30. August 2011 bei Gericht eingegangene Eilantrag mit dem Begehren, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die anhand des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend das Nachersatz-/ Versetzungsverfahren 2011 vom 27. Juli 2011 ausgewählten Beamtinnen und Beamten zum Polizeipräsidium N zu versetzen und – gegebenenfalls – diese in der Direktion Kriminalität zu verwenden, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen des persönlichen Versetzungsverfahrens zum Polizeipräsidium N unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat insgesamt keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Das beschließende Gericht kann letztlich offen lassen, ob das mit dem Hauptantrag sinngemäß verfolgte Begehren, sämtliche zum 1. September 2011 im Wege der Versetzung zu vergebenden - bzw. inzwischen Mitbewerbern im Wege der Versetzung übertragenen – 37 Stellen beim Polizeipräsidium (PP) N vorläufig nicht mit Mitbewerbern zu besetzen, sich bereits als rechtsmissbräuchlich darstellt, weil ein Rechtschutzbedürfnis für ein derart weitgehendes Begehren nicht ersichtlich ist. Gleichfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob es in dem vorliegenden Fall der reinen Dienstpostenkonkurrenz an einem Anordnungsgrund zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs fehlt, weil mit der bloßen Versetzung des Mitbewerbers auf einen bestimmten Dienstposten, der keinen Beförderungsdienstposten darstellt, nicht der Eintritt "vollendeter Tatsachen" droht. Denn die Entscheidung, den ausgewählten Bewerber und nicht den Antragsteller auf dem in Rede stehenden Dienstposten beim PP N zu verwenden, kann ohne weiterers rückgängig gemacht werden, sollte sich die Maßnahme im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen. Vgl. zur Umsetzung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Juli 2010 – 1 B 403/10 -, m.w.N., juris. Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Selbst wenn man dem Vorbringen des Antragstellers folgte, die bevorzugte Versetzung der 16 "Berufsanfänger", die vor wenigen Tagen ihre Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II abgeschlossen haben, sei rechtswidrig, und man diese Personengruppe und darüber hinaus die zehn (nach erfolgreichem Durchlaufen eines Auswahlverfahrens für bestimmte Funktionen) aus dienstlichen Gründen zum PP N versetzten Beamten im Nachersatz- und Versetzungsverfahren 2011 vollständig unberücksichtigt ließe, hätte der Antragsteller mit seinem Versetzungsgesuch keinen Erfolg gehabt. Er nimmt mit dem von ihm erreichten Punktwert, der anhand bestimmter Sozialkriterien (z.B. Familienstand, Schwerbehinderung, Betreuungstätigkeit), der Entfernung des Wohnortes und der Wartezeit (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte: zutreffend) ermittelt worden ist, unter den Kollegen, die aus privaten Gründen eine Versetzung zum PP N beantragt haben, den Rangplatz 39 ein. Insgesamt versetzt worden sind zum PP N mit Wirkung vom 1. September 2011 aber lediglich 37 Beamtinnen und Beamte. Demnach wäre seine Bewerbung auch dann erfolglos geblieben, wenn ausschließlich die Bediensteten Berücksichtigung gefunden hätten, die eine Versetzung aus persönlichen Gründen beantragt hatten. Der Antragsteller hat darüber hinaus nicht darzulegen vermocht, dass die (konkludent getroffene) Entscheidung des Antragsgegners, seinem Versetzungsantrag im diesjährigen landesweiten Nachersatz- und Versetzungsverfahren nicht stattzugeben, fehlerhaft ist. Vielmehr dürfte das in den Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (IM) vom 16. März 2011 und 27. Juli 2011 vorbereitete und durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen praktisch umgesetzte ("koordinierte") Versetzungsverfahren zum 1. September 2011 und die sich hieraus ergebende Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Antragstellers im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen. Dem Antragsteller steht ein Versetzungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW wohl nicht zu. Nach dieser Bestimmung kann ein Beamter auf Antrag in ein anderes Amt seiner Laufbahn, für das er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Die Versetzung steht damit im (pflichtgemäßen) Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung besteht nur dann, wenn dem Dienstherrn bei Abwägung aller Umstände allein die Möglichkeit verbleibt, die beantragte Versetzung vorzunehmen (sog. Ermessenreduktion auf Null). Davon kann vorliegend aber schwerlich die Rede sein. Dem Dienstherrn kommt aufgrund seines Organisationsermessens die Befugnis zu, den Ablauf und die inhaltlichen Kriterien eines derartigen umfangreichen Nachersatz- und Versetzungsverfahrens allgemein zu regeln. Hierbei müssen unterschiedliche Interessen, etwa die quantitativ angemessene Personalausstattung der einzelnen Polizeibehörden und die auf eine räumliche Veränderung gerichteten persönlichen Interessen einzelner Beamter berücksichtigt und zu einem bestmöglichen Ausgleich gebracht werden. Bei dem öffentlichen Interesse an der sachgerechten Ausstattung der Behörden mit Personal kann auch das Interesse an der Schaffung einer möglichst heterogenen Altersstruktur Bedeutung erlangen. Droht bestimmten Behörden oder bestimmten Bereichen von Behörden eine Überalterung oder ist diese bereits eingetreten, verfolgt der Dienstherr ein berechtigtes öffentliches Interesse, wenn er bei den Versetzungen dorthin auch das Alter der zu versetzenden Beamten als ein Auswahlkriterium in den Blick nimmt. Dem hat der Antragsgegner in der Weise Rechnung getragen, dass er Behörden mit ungünstiger Altersstruktur um lebensjüngeres Personal ergänzt, welches vor kurzem die Kommissarausbildung abgeschlossen hat und nunmehr ohnehin einer Verwendung in einer Kreispolizeibehörde – zunächst ein Jahr im Wach- und Wechseldienst und danach mindestens zwei Jahre im Bereich der Bereitschaftspolizei – zugeführt werden muss. Der Dienstherr bewegt sich im Rahmen des ihm eingeräumten Organisationsermessens, wenn er die Schaffung einer möglichst heterogenen Altersstruktur auf diese Weise zu erreichen sucht und nicht – wie vom Antragsteller gefordert - zusätzlich aus dem Kreis der Beamten, die sich aus persönlichen Gründen um eine Versetzung bemühen, vorrangig die Dienstjüngeren auswählt. Verführe er so, liefe er zudem Gefahr, berechtigten - weil gewichtigen - privaten Interessen der älteren Versetzungsbewerber bzw. der Beamten, die nach erfolgreichen Bewerbungen auf Ausschreibungen versetzt worden sind, nicht angemessen Rechnung zu tragen. Selbst wenn sich also unter den 21 Beamten, die aus persönlichen (10) und aus dienstlichen Gründen (11) zum PP N versetzt worden sind, auch lebens- und dienstältere Beamte befinden, war der Dienstherr an deren Berücksichtigung im Versetzungsverfahren nicht gehindert. Hiermit wird entgegen der Ansicht des Antragstellers das erstrebte Ziel – die Verjüngung des Personals – nicht "konterkariert", allenfalls wegen der gebotenen Beachtung sonstiger schutzwürdiger Interessen nicht ausnahmslos verfolgt. Ist daher die Altersstruktur der Gruppe der auf Antrag versetzten Beamten für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht von maßgebender Bedeutung, bedarf es nicht der vom Antragsteller sinngemäß beantragten Beiziehung der Personalakten der aus persönlichen (bzw. dienstlichen) Gründen versetzten 21 Beamten, so dass auch der Akteneinsichtsantrag ins Leere geht. Das in den Erlassen des IM vom 16. März 2011 und 27. Juli 2011 zum Ausdruck gebrachte und auch bei den Versetzungen zum PP N umgesetzte Anliegen des Dienstherrn, durch die Berücksichtigung gerade der jungen Kommissare Verbesserungen der Altersstruktur herbeizuführen, stellt auch keinen Verstoß gegen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar. Zwar ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 i.V.m. § 1 AGG eine Benachteiligung aus Gründen des Alters unter anderem "bei Maßnahmen bei der Durchführung eines Beschäftigungsverhältnisses" unzulässig. Abgesehen davon, dass der Versetzungsantrag des 29-jährigen Antragsteller nicht wegen eines (zu hohen) Alters erfolglos geblieben ist, bestand für die bevorzugte Berücksichtigung der (jungen) Kommissare, die erst kürzlich ihre Laufbahnbefähigung erworben hatten, aber ein rechtfertigender Grund im Sinne des § 10 AGG. Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf das Lebensalter abstellende Regelungen etwa dann angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sein können, wenn sie eine ausgewogene Altersstruktur der Behörden gewährleisten sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 u.a. -, BVerwGE 133, 143; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2008 – 6 A 3734/05 -, juris, jeweils zur laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze. Der Antragsgegner hat auch – unter Hinweis auf den Inhalt der einschlägigen Versetzungserlasse – hinreichend dargelegt, dass durch die bisherigen Steuerungsmaßnahmen dem Problem der unausgewogenen Altersstruktur nicht ausreichend begegnet werden konnte und deshalb weitere gezielte Maßnahmen geboten sind. Es liegen also gerade die vom Antragsteller unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eingeforderten konkreten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit altersbezogener Maßnahmen vor. Entgegen seiner Ansicht kann das angestrebte Ziel mit der (bevorzugten) Versetzung der "frisch ausgebildeten" Kommissare auch durchaus erreicht werden. Der Dienstherr verfolgt mit der Versetzung dieser Beamten das Ziel, diese nach dem notwendigen Durchlaufen des Wach- und Wechseldienstes und des Dienstes im Bereich der Bereitschaftspolizei baldmöglichst in den Bereichen der Polizeibehörden (insbesondere der Direktion Kriminalität) einzusetzen, deren Personal überaltert ist, um auf diese Weise die Weitergabe von Wissen und Erfahrungen sicherzustellen, bevor die älteren Beamten – in absehbarer Zeit – aus dem Dienst ausscheiden. Damit wird sowohl die weitere Aus- und Fortbildung der jungen Beamten erreicht als auch dem Verlust der Qualitätsstandards in der Polizeiarbeit entgegen gewirkt. Diesem Ziel konnte der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens Vorrang einräumen vor der von dem Antragsteller geforderten Vorgehensweise, eine ausgewogene Altersstruktur vorrangig mit solchen Beamten – wie ihm – anzustreben, die bereits über polizeiliche Erfahrungen in bestimmten Bereichen verfügen. Soweit der Antragsteller einen Versetzungsanspruch aus dem Umstand herzuleiten versucht, dass seine Ehefrau ebenfalls ein Versetzungsgesuch zum PP N gestellt habe und sein Verbleib beim PP X einen Verstoß gegen Art. 6 GG darstelle, kann ihm bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil er nicht dargelegt hat, dass der Versetzungsantrag seiner Ehefrau tatsächlich Erfolg hatte. Zudem hat der Antragsteller nicht einmal geltend gemacht, dass der (gemeinsame) Wohnsitz in X1 aufgegeben werden müsste. Die räumliche Entfernung von Wohn- und Dienstort ist im Übrigen in die Ermittlung des Punktwertes eingeflossen, der die Rangfolge der Versetzungsbewerber bestimmt. Im Übrigen ist der Staat aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG nicht gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen und dabei die Förderung sonstiger öffentlicher Interessen zurückzustellen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 1998 – 2 BvR 1478/97 -, ZBR 1998, 396. Der Hilfsantrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Verpflichtung des Antragsgegners, über die Bewerbung des Antragstellers im Rahmen des persönlichen Versetzungsverfahrens zum Polizeipräsidium N unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, eine mit Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dem Antragsteller würde hiermit – wenn auch nur vorläufig – gerade die Rechtsposition vermittelt, die er auch in einem Klageverfahren anstreben müsste. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung ist aber nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, Buchholz, 310 § 123 VwGO Nr. 15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. Juni 1992 6 B 1683/92 und vom 27. August 1992 6 B 3300/92 . Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich hier nicht. Der Antragsteller hat bereits nicht darlegt, dass ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Das gilt selbst für den Fall, dass er und seine Ehefrau bei unterschiedlichen Polizeibehörden Dienst leisten müssten. Darüber hinaus dürfte der Antragsteller aus den bereits oben dargestellten Gründen keinen Anspruch auf Versetzung haben, würde in einem Hauptsacheverfahren vielmehr aller Voraussicht nach unterliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen war. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.