Urteil
15 K 8222/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0909.15K8222.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. August 0000 geborene Kläger begehrt mit seiner Klage eine Notenverbesserung seiner mit Erfolg abgelegten zweiten juristischen Staatsprüfung und wendet sich insoweit gegen die Ablehnung einer Abweichungsentscheidung gemäß § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG in der Fassung vom 11. März 2003 (GV NRW, S. 135) – nachfolgend: JAG NRW. 3 Den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen trat der Kläger zum 1. Juni 2007 im Landgerichtsbezirk N an. 4 Seine Leistungen in der praktischen Ausbildung wurden mit folgenden Abschlussnoten benotet: 5 ordentliches Gericht in Zivilsachen (§ 35 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW): Amtsgericht N vom 1.06.2007 bis 31.10.2007: vollbefriedigend 6 Staatsanwaltschaft (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 JAG NRW): Staatsanwaltschaft N vom 1.11.2007 bis 31.01.2008: vollbefriedigend Verwaltungsbehörde (§ 35 Abs. 2 Nr. 3 JAG NRW): Stadt X vom 1.02.2008 bis 30.04.2008: gut Rechtsanwalt (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW): Rechtsanwalt Dr. I vom 1.05.2008 bis 28.02.2009: gut Wahlstation (§ 35 Abs. 2 Nr. 5 JAG NRW): A Film L vom 1.03.2009 bis 31.05.2009: gut 7 Die Zeugnisse des Klägers über seine Leistungen während der Ausbildung in den (Anfänger-)Arbeitsgemeinschaften (§ 43 Abs. 2 Nr. 1 – 3 JAG NRW) weisen folgende Abschlussnoten aus: 8 Zivilrecht I/II: befriedigend Strafrecht I/II: befriedigend Öffentliches Recht I: befriedigend und vollbefriedigend 9 Die Zeugnisse des Klägers über seine fortgeschrittenen Arbeitsgemeinschaften mit integriertem Klausurenkurs (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 JAG NRW) weisen unter Berücksichtigung der von ihm angefertigten Klausuren folgende Noten aus: 10 Zivilrecht III: 11 Klausuren 12 ausreichend (6 Punkte) ausreichend (6 Punkte) ausreichend (5 Punkte) befriedigend (9 Punkte) 13 und 14 befriedigend (8 Punkte) befriedigend (9 Punkte) ausreichend (6 Punkte) befriedigend (7 Punkte) 15 Abschlussnote: befriedigend 16 Strafrecht III: 17 Klausuren: 18 ausreichend (4 Punkte) vollbefriedigend (10 Punkte) ausreichend (4 Punkte) befriedigend (7 Punkte) 19 Abschlussnote: befriedigend 20 Öffentliches Recht II: 21 Klausuren: 22 ausreichend (unterer Bereich/4 Punkte) ausreichend (unterer Bereich/4 Punkte) befriedigend (glatt/ 8 Punkte) 23 und 24 RA Pliester: mangelhaft (oberer Bereich/3 Punkte) 25 Abschlussnote: befriedigend (unterer Bereich) 26 Beginnend im Februar 2009 nahm der Kläger am Prüfungsverfahren der zweiten juristischen Staatsprüfung teil. 27 Den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung schloss der Kläger mit folgenden Ergebnissen ab: 28 Zivilrecht 1: mangelhaft ( 3 Punkte) 29 Zivilrecht 2: vollbefriedigend (11 Punkte) 30 Zivilrecht 3: ausreichend ( 4 Punkte) 31 Zivilrecht 4: ausreichend ( 5 Punkte) 32 Strafrecht 1: mangelhaft ( 2 Punkte) 33 Strafrecht 2: befriedigend ( 8 Punkte) 34 Öffentliches Recht 1: mangelhaft ( 3 Punkte) 35 Öffentliches Recht 2: ausreichend ( 6 Punkte) 36 In der mündlichen Prüfung am 22. Juli 2009 erzielte der Kläger folgende Noten: 37 Vortrag: ausreichend (5 Punkte) 38 Prüfungsgespräch: befriedigend (9 Punkte) 39 Als Gesamtergebnis der Prüfung stellte der Prüfungsausschuss einen Punktwert von 6,35 fest und erklärte die Prüfung mit "ausreichend" (6,35 Punkte) für bestanden. Einen Anlass für eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote gemäß § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW sah der Prüfungsausschuss nicht. 40 Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger das vom Prüfungsausschuss festgestellte Gesamtergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung mit. 41 Hiergegen legte der Kläger mit am 19. August 2009 eingegangenem Schreiben vom 17. August 2009 Widerspruch ein, mit dem er sich ausschließlich gegen die Ablehnung einer Abweichungsentscheidung durch den Prüfungsausschuss gemäß § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW wendet und geltend macht, dass seine Leistungen im Vorbereitungsdienst nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Wegen der Begründung wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen. 42 Nach Einholung einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses, wonach dieser es nach Beratung erneut ablehnte, von dem rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote nach oben abzuweichen und zur Begründung im Einzelnen und noch mehr im Detail ausführte, dass das Gesamtergebnis den durch die Prüfung ermittelten Leistungsstand des Klägers unter Berücksichtigung seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu gewichten seien, zutreffend kennzeichne, wies das Landesjustizprüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2009 zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses und auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. 43 Der Kläger hat am 15. Dezember 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht geltend, dass unter Berücksichtigung seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst eine Notenanhebung auf die Note "befriedigend" gerechtfertigt sei. 44 Der Kläger beantragt (sinngemäß), 45 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 23. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 zu verpflichten, den Kläger durch das Landesjustizprüfungsamt nach erneuter Entscheidung des Prüfungsausschusses darüber, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote für seine zweite juristische Staatsprüfung abgewichen werden soll, über das Gesamtergebnis seiner zweiten juristischen Staatsprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden zu lassen. 46 Das beklagte Land beantragt, 47 die Klage abzuweisen. 48 Zur Begründung wird Bezug genommen auf eine im gerichtlichen Verfahren erneut eingeholte Stellungnahme des Prüfungsausschusses, wonach dieser sich nochmals damit befasst hat, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll, und eine Abweichung auch nach erneuter Beratung abgelehnt hat. Auf den Inhalt der weiteren Stellungnahme des Prüfungsausschusses wird Bezug genommen. 49 Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. Mai 2010 den Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen. 50 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Justizprüfungsamtes Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 Gem. § 6 Abs. 1 VwGO kann das Gericht durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden. 53 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. 54 Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, von dem für den Kläger nach Abschluss seiner zweiten juristischen Staatsprüfung am 22. Juli 2009 rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote "ausreichend" (6,35 Punkte) nicht nach oben abzuweichen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der hierzu ergangene Bescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 23. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2009 ist insoweit rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 VwGO). 55 Gemäß § 56 Abs. 1 und 4 i. V. m. § 18 Abs. 4 JAG NRW kann der Prüfungsausschuss von dem rechnerisch ermittelten Wert der Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen (der Prüfung) keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. 56 Die Abweichungsentscheidung ist das Ergebnis von prüfungsspezifischen Wertungen und unterliegt daher dem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Die gerichtliche Überprüfung hat sich im Wesentlichen auf die Kontrolle zu beschränken, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 57 Ausgangspunkt für eine Abweichungsentscheidung ist, dass grundsätzlich keine Veranlassung besteht, vom rechnerisch ermittelten Wert abzuweichen, der unterschiedliche Prüfungsleistungen nach Art und Inhalt abdeckt und auch – im Hinblick auf die Klausuren – unterschiedliche Zeitpunkte erfasst und deshalb grundsätzlich einen zutreffenden Gesamteindruck vom Leistungsstand des Prüflings vermittelt. Nur dann, wenn ausnahmsweise Anhaltspunkte vorhanden sind, dass eine abweichende Festsetzung der Gesamtnote den Leistungsstand besser kennzeichnet und daher der rechnerisch ermittelte Wert der Korrektur bedarf, kommt eine Abweichung überhaupt in Betracht. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 14 A 117/10 -, www.nrwe.de und juris. 59 Das gilt auch dann, wenn der Prüfling die nächstbessere Gesamtnote nur knapp verfehlt hat. Zwar werden die Prüfer, je mehr sich die Prüfungsnote dem Grenzbereich zweier benachbarter Gesamtnoten (etwa wie hier dem Punktwert 6,50) annähert, desto sorgfältiger prüfen müssen, ob die rechnerisch ermittelte Note den Leistungsstand des Prüflings – unter Berücksichtigung auch der Leistungen im Vorbereitungsdienst – zutreffend kennzeichnet. Eine zwingende rechtliche Verpflichtung, ab einem bestimmten erreichten Punktwert die Prüfungsnote jedenfalls dann auf einen der nächstbesseren Gesamtnote zugeordneten Punktwert anzuheben, wenn der Prüfling in bestimmtem Umfang positive Vornoten aufweist, besteht jedoch nicht. Insbesondere hat die Ermächtigung zur Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert nicht etwa den Zweck, einen (weiteren) Höherstufungsschub zu erzeugen. 60 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1988 – 7 C 2.88 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258 und juris; vgl. ferner: HessVGH, Urteil vom 20. November 1990 – 2 UE 3720/87 -, NVwZ-RR 1991, 630 ff und juris. 61 Darüber, ob der Leistungsstand des Klägers aufgrund des über ihn gewonnenen Gesamteindrucks unter Berücksichtigung auch seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst besser durch die Gesamtnote "ausreichend" (6,35) oder aber die auf 6,50 angehobene Abschlussnote "befriedigend" gekennzeichnet wird, hat demzufolge auch unter Berücksichtigung des hier betroffenen Grenzbereichs zweier benachbarter Gesamtnoten der Prüfungsausschuss in den Grenzen des ihm zugestandenen Beurteilungsspielraums zu entscheiden. 62 Bei ihrer Entscheidung haben sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses einen Gesamteindruck von den im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen des Prüflings durch Kenntnisnahme des Inhalts der Einzelzeugnisse im Vorbereitungsdienst zu machen. Dabei haben sie die Einzelzeugnisse nach Aussage, Gewicht und Stellenwert zu würdigen; denn einen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, aufgrund dessen im Vergleich zu den Prüfungsleistungen bessere Noten im Vorbereitungsdienst, gleichgültig wann und in welcher Ausbildungssituation sie erzielt worden sind, den Leistungsstand eines Prüflings besser kennzeichnen als der rechnerisch ermittelte Wert, gibt es nicht. 63 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008 - 14 A 3658/06 -, juris. 64 Der Prüfungsausschuss hat im Falle des Klägers keine Veranlassung zur Korrektur des rechnerisch ermittelten Wertes gesehen, was er zuletzt durch seine im gerichtlichen Verfahren abgegebene und im Detail um einen Rechenfehler korrigierte Stellungnahme vom 23. März 2010 zu Recht verneint hat. Die vom Kläger allein noch problematisierte Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst bei der Frage nach dem "Ob" der Abweichung ist fehlerfrei erfolgt. 65 Vgl. dazu, dass die Leistungen im Vorbereitungsdienst auch schon bei der Frage nach dem "Ob" der Abweichung zu berücksichtigen sind: OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 2008 - 14 A 3658/06 -, juris, zur entsprechenden Auslegung von § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NRW 1993. 66 Der Prüfungsausschuss hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Einzelleistungen des Klägers in der zweiten juristischen Staatsprüfung durch eine Schwankungsbreite gekennzeichnet sind, die sich im wesentlichen zwischen ausreichenden und befriedigenden Leistungen bewegt, wobei der deutlich überwiegende Teil der Einzelleistungen nur ausreichend war, und dass diese Schwankungsbreite zwischen den Noten "befriedigend" und "ausreichend" im Rahmen einer wertenden und gewichtenden Gesamtbetrachtung auch mit Blick auf die während des Vorbereitungsdienstes erzielten Beurteilungen dem Leistungsstand des Klägers entsprechen, was vom Prüfungsausschuss im Einzelnen und noch mehr im Detail dargelegt wird. 67 Dieser Ansatz begegnet keinen Bedenken. 68 Sowohl der aus acht Klausuren bestehende schriftliche Prüfungsteil als auch der Aktenvortrag und damit insgesamt 70 % der Examensleistungen sind im Durchschnitt lediglich mit ausreichend bewertet worden. Soweit darüber hinaus eine Klausur mit "vollbefriedigend" bewertet worden ist, stehen dem insgesamt drei mit der Note "mangelhaft" bewertete Klausuren gegenüber. 69 Dass der Prüfungsausschuss die im Prüfungsverfahren gezeigten Leistungen als Maßstab für seine weitere Würdigung zugrundelegt und den Leistungen im Vorbereitungsdienst eine nur korrigierende Bedeutung mit gemindertem Gewicht zumisst, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 70 Denn der Beurteilungsspielraum der Prüfer bezieht sich gerade auch darauf, welches Gewicht den nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 JAG NRW "auch" zu berücksichtigenden Leistungen des Prüflings im Vorbereitungsdienst zukommt. In diesem Rahmen ist es entgegen der anderslautenden Behauptung des Klägers durchaus sachlich gerechtfertigt, wenn die Prüfer eine Gewichtung der im Prüfungsverfahren und der im Vorbereitungsdienst gezeigten Leistungen dahin vornehmen, dass ersteren das maßgebliche Gewicht und den Leistungen im Vorbereitungsdienst dagegen eine allenfalls korrigierende Bedeutung beigemessen wird. Auf den tatsächlichen Notenwert ist in Bezug auf die jeweiligen Leistungen im Vorbereitungsdienst auch deswegen nicht abzustellen, weil eine Anrechnung der Leistungen im Vorbereitungsdienst nach den maßgeblichen Regelungen im JAG NRW 2003 gerade nicht vorgeschrieben ist, 71 anders etwa noch eine frühere Fassung, nämlich das Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV NRW, S. 260), wo die "abschließende Beurteilung des Referendars im Vorbereitungsdienst" im Rahmen der Abschlussnote mit einem Anteil von einem Drittel zu berücksichtigen war, 72 und es bei der Bildung der Abschlussnote letztlich um das Gesamtergebnis der Prüfung geht. 73 Darüber hinaus sind die Leistungen im Vorbereitungsdienst auch nicht mit den Prüfungsleistungen zu vergleichen, die innerhalb eines strengen zeitlichen Rahmens mit einem standardisierten Anforderungsgegenstand und doppelter Bewertung in der schriftlichen Prüfung (Erst- und Zweitprüfer) und dreifacher Bewertung durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung erbracht werden, und sind die Zeugnisse aus den Arbeitsgemeinschaften folglich auch deswegen mit den Prüfungsleistungen nicht auf eine Stufe zu stellen. Ein Vorrang der Prüfungsleistungen rechtfertigt sich außerdem nicht nur aus der erhöhten Richtigkeitsgewähr und ihrer Vergleichbarkeit durch standardisierte Leistungsbedingungen, sondern vor allem auch aus dem Gesichtspunkt, dass nur Prüfungsleistungen unmittelbar (mündliche Prüfung) und mittelbar (schriftliche Leistungen einschließlich der bei den Prüfungsakten befindlichen Begutachtungen der Erst- und Zweitprüfer) dem fachkundigen Augenschein des Prüfungsausschusses unterliegen, wogegen Zeugnisse aus dem Vorbereitungsdienst (nur) Bewertungen aus zweiter Hand sind. 74 Vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Februar 1991 - 9 S 3137/90 -, KMK-HschR/NF 21 C.1 Nr. 4 (Leitsatz und Gründe), ferner juris (nur Leitsatz); vgl. ferner: HessVGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 8 UZ 1815/07 -, NVwZ 2009, 63 f und juris. 75 Folglich kann der Prüfungsausschuss, sofern eine Tendenz zu höherer Leistungsfähigkeit des Prüflings, als sie sich in der erzielten Gesamtnote ausdrückt, in den Prüfungsleistungen hervortritt, den Leistungen im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nur in zweiter Linie, also nachrangig, und insoweit gemindertes Gewicht bei der Überzeugungsbildung beimessen. 76 Die im Vorbereitungsdienst erbrachten Leistungen sind auch vom Notenergebnis her nicht so, dass sie eine Prüfungsgesamtnote von "ausreichend" im oberen Bereich als unverständlich erscheinen ließen; die vom Prüfungsausschuss herausgestellte Schwankungsbreite mit Tendenz zum ausreichenden Leistungsbild beruht nicht auf willkürlichen Erwägungen: Während die Stationszeugnisse auf zweimal "vollbefriedigend" und dreimal "gut" lauten, ergeben die Arbeitsgemeinschaftsleistungen ein Leistungsbild zwischen "vollbefriedigend" und "befriedigend", wobei sich die Bewertung mit "vollbefriedigend" auf einen Teil der Anfängerarbeitsgemeinschaft im Öffentlichen Recht I beschränkt. Die Einzelleistungen in den Klausuren im Rahmen der Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaften mit integriertem Klausurenkurs, die die jeweilige Abschlussnote der Arbeitsgemeinschaften maßgeblich bestimmen, dokumentieren demgegenüber, dass hier mehrfach, d.h. in mehr als 50 % der Klausuren , nur ein "ausreichend" erzielt wurde, und die Klausuren im Übrigen, bis auf einen Ausreißer (10 Punkte) durchschnittlich im Bereich von "befriedigend" angesiedelt sind. Dass eine weitere (16.) Klausur in der Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht II sogar mit mangelhaft (oberer Bereich) bewertet wurde, was die Durchschnittsbewertung zu Lasten des Klägers noch weiter nach unten reduziert, ist vom Prüfungsausschuss gar nicht berücksichtigt worden. Dass dem Prüfungsausschuss bei seiner ursprünglichen Berechnung des Durchschnittswertes - bezogen auf die von ihm eingestellten insgesamt 15 Klausuren aus den Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaften - ein Rechenfehler unterlaufen ist, bleibt folgenlos, da er im gerichtlichen Verfahren nicht nur erneut Stellung genommen hat, sondern die Berechnung korrigiert und unter Berücksichtigung des korrigierten Ergebnisses an seiner Entscheidung festgehalten hat. 77 Soweit der Prüfungsausschuss den Beurteilungen, die der Kläger für seine Leistungen in den Fortgeschrittenenarbeitsgemeinschaften erhalten hat, ein höheres Gewicht als den Ergebnissen der Anfängerarbeitsgemeinschaften beimisst, liegt dem mit Hinweis auf die Nähe der Ausbildungsleistungen zum zweiten Staatsexamen ein Kriterium für die Gewichtung zu Grunde, das rechtlich trägt. 78 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 14 A 117/10 -, a.a.O. 79 Dass - wie der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme vom 23. März 2010 ausführt - "... die Aussagekraft der in den jeweiligen Arbeitsgemeinschaften erzielten Ausbildungsnoten für den Leistungsstand des Prüflings mit wachsender zeitlicher Nähe der einzelnen Arbeitsgemeinschaften zum Examen zunimmt ...", ist eine aus der eigenen Anschauung der Prüfer gewonnene Erkenntnis, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und im Übrigen auch den Erfahrungen der Kammer aus ihrer langjährigen prüfungsrechtlichen Spruchpraxis entspricht und nicht nur im Justizprüfungsrecht Geltung beansprucht. 80 Den rechtlichen Anforderungen genügt auch das durch den Prüfungsausschuss für die Einordnung der Stationsnoten in die Leistungsbeurteilung des Klägers herangezogene Kriterium. Danach liegt der Gewichtung der Bedeutung der Stationsnoten ausweislich der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 23. März 2010 die aus ihrer langjährigen Prüfertätigkeit gewonnene Erkenntnis der Prüfer zu Grunde, dass die Stationsnoten, namentlich solche für die bei einem Rechtsanwalt und in der Wahlstation erbrachten Leistungen, zumeist eher im oberen Teil der Notenskala angesiedelt sind. Ungeachtet der vom Kläger herausgestellten Bedeutung der praktischen Arbeiten im Vorbereitungsdienst, die einen wesentlichen Bestandteil der Ausbildung unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 39 JAG NRW darstellen, ist es eine gerichtsbekannte Tatsache, dass Stationszeugnisse in der Regel erheblich besser als die Arbeitsgemeinschaftszeugnisse ausfallen. Die Überlegungen des Prüfungsausschuss bieten daher einen schlüssigen und damit rechtlich zu billigenden Ansatz für die Annahme, dass die in der praktischen Ausbildung erzielten Ergebnisse nur mit einem geminderten Gewicht in die Gesamtbetrachtung des Leistungsstandes des Klägers einzubeziehen sind. 81 Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2009 - 15 K 8618/08 -, www.nrwe.de und juris (nachfolgender Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt durch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 14 A 117/10 -, a.a.O.); vgl. auch VG Köln, Urteile vom 9. September 2010 - 6 K 2738/09 - und vom 26. Februar 2009 - 6 K 1421/06 -, jeweils juris. 82 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.