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Beschluss

17 L 1377/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0914.17L1377.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 115.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag, 3 im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin zu gestatten, im Rahmen der Erfüllung ihrer bestandskräftigen Verpflichtung zur Schließung des Trenndamms in der Abgrabung St. I auch Spülsande aus der Abgrabung St. I, die nicht aus der Nachbaggerung stammen, zu verwenden, 4 hat keinen Erfolg. 5 Dieser Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) ist unbegründet. 6 Für die von der Antragstellerin in der Sache begehrte Erteilung einer "vorläufigen" wasserhaushaltsrechtlichen Abgrabungsgenehmigung, d.h. eine vorläufige Änderung der Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses über den mit der Nassauskiesung einhergehenden Gewässerausbau vom 1. Februar 1990 in der derzeit gültigen Fassung ist nach der einschlägigen Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen kein Raum, vgl. §§ 68 Abs 1, 70 Abs. 1 WHG, 75 Abs. 1 VwVfG NRW i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 6 Abgrabungsgesetz (AbgrG) NRW. Sie kann auch nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Genehmigungsbehörde aufgegeben werden, 7 vgl. zur § 4 Abs. 6 AbgrG NRW vergleichbaren Vorschrift des § 75 Abs. 5 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2003 – 10 B 2177/03 –, BauR 2004, 313, juris, m.w.N. 8 Das Begehren der Antragstellerin ist nicht auf Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses, den sie im Hauptsacheverfahren – notfalls im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage – weiterverfolgen kann, sondern auf dessen endgültige Befriedigung ausgerichtet. Das Begehren der Antragstellerin würde zu einer Befugnis der Antragstellerin führen, den Trenndamm abweichend vom bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss errichten zu dürfen. Ein solches Begehren ist im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nicht durchsetzbar. Das Verfahren nach § 123 VwGO dient nur der Sicherung, nicht der abschließenden Durchsetzung von Rechten und gestattet es dem Gericht nicht, endgültige Regelungen zu treffen. 9 Ein Fall, in dem nach der Rechtsprechung von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, in dem also im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch eine endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, ist hier nicht gegeben. 10 Allein die wirtschaftliche Bedeutung der Einnahmeerzielung durch Veräußerung der noch vorhandenen Kiese anstatt ihrer Einbringung in den Damm kann für sich nicht einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz begründen. 11 Es ist der Antragstellerin vorliegend zuzumuten, eintretende wirtschaftliche Schäden ggf. durch Schadensersatz auszugleichen, 12 vgl. zu nur kurzfristig anzubringenden Werbeanlagen: OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2003 – 10 B 2177/03 –, a.a.O. 13 Etwaige betriebliche Schwierigkeiten der Antragstellerin sind nicht in einem über das, was üblicherweise ein Antragsteller bis zur Erteilung einer wasserhaushalts-/abgrabungsrechtlichen (Änderungs-)Genehmigung hinzunehmen hat, hinausgehenden Umfang glaubhaft gemacht. Es ist dem auf präventive Kontrolle angelegten Genehmigungsverfahren gerade eigen, dass die Nutzung von Grundstücken erst nach Abschluss der behördlichen Prüfung zulässig ist, bzw. solange keine neue Regelung getroffen ist, die bestandskräftigen Genehmigungen/Planfeststellungen zu beachten sind. Eine Abkürzung dieses Verfahrens ist – abgesehen von § 75 VwGO – grundsätzlich nicht vorgesehen. 14 vgl. zur mit §§ 3, 4 AbgG NRW vergleichbaren Regelung des § 75 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 10 B 479/09 –, BRS 74 Nr. 171 (2009), juris. 15 Die Regelung des § 17 i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG über die Zulassung eines vorzeitigen Beginns ist schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nur die "Anfangsphase" eines komplexen, zahlreiche Ausführungsschritte umfassenden, aber noch nicht genehmigten Vorhabens betrifft, 16 vgl. zur Vorgängerregelung § 9a WHG a.F.: BVerwG, Beschluss vom 30. April 1991 – 7 C 35/90 –, DVBl. 1991, 877, juris. 17 Der Antragstellerin hingegen geht es mit der Rekultivierung nach erfolgtem Abschluss der Nassauskiesung gerade um die "Endphase" eines bereits genehmigten Gewässerausbaus. 18 Gründe, im Falle der Antragstellerin von dem grundsätzlichen Ausschluss einer Vorwegnahme der Hauptsache abzuweichen, sieht die Kammer um so weniger, als die Antragstellerin die geltend gemachten Nachteile selbst zu vertreten hat. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beseitigung dieser Nachteile kommt in solchen Konstellationen regelmäßig nicht in Betracht, 19 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 10 B 479/09 –, a.a.O. 20 Etwaige betriebliche Probleme resultieren hier allein daraus, dass die Antragstellerin zwar die Vorteile aus der ihr im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erteilten Abgrabungsgenehmigung gezogen, aber ihren Verpflichtungen, z.B. zur Schließung des Trenndammes spätestens bis zum 30. November 2009, nicht nachgekommen ist. Die Äußerungen ihres Komplementärs im Gespräch mit Mitarbeitern des Antragsgegners vom 11. August 2011, in der Vergangenheit davon ausgegangen zu sein, dass nach Abschluss der Abgrabung die Erstellung des Trenndammes gänzlich entfallen könne, deuten darauf hin, dass ggf. sogar planmäßig zunächst Genehmigungen ausgenutzt wurden, ohne zu beabsichtigen, die für die Genehmigung der Vorhaben gemachten Zugeständnisse auch tatsächlich umzusetzen. 21 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die danach für den Streitwert maßgebliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin bemisst die Kammer wie beim Streit über eine Abgrabungsgenehmigung für die noch vorhandenen 230.000 cbm Kies, die bei einer Ersetzung im Rahmen des Dammbaues durch Schwemmsand zur Veräußerung frei würden. In derartigen abgrabungsrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Streitwert pauschalierend 0,50 Euro pro cbm abzugrabenden Materials, 22 vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2002 – 8 E 421/01 –, AGS 2002, 155, juris. 23 Eine Reduzierung des Streitwertes im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.