Urteil
18 K 4331/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0914.18K4331.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Die Klägerin ist Halterin eines Visza-Beagle-Mix mit der Chipnummer 000 000 000 000 000 mit dem Namen "Q". 2 Am 1. Juni 2010 teilte Frau T vom Tiergehege X der Beklagten gegen 10.15 Uhr telefonisch mit, dass dort ein Hund im Gehege einen Hahn gerissen und getötet habe. Der Name des Halters sei ihr nicht bekannt. Daraufhin wurde Frau T gebeten, den Hund ins Tierheim von N zu bringen. Herr O teilte daraufhin telefonisch mit, dass der Hund bereits schon vor einiger Zeit ins Tierheim gebracht worden sei, da er unbeaufsichtigt herumgelaufen sei. Auf Grund der Chipnummer wurde als Halterin die Klägerin ermittelt und über den Verbleib des Hundes informiert. Herr L von der Beklagten stellte gegenüber Frau I den Sachverhalt wie folgt dar: Ein freilaufender Hund sei am 1. Juni 2010 gegen 9.50 Uhr in das eingezäunte Kleintiergehege im X eingedrungen und habe dort versucht einen Hahn zu töten. Der Hund sei vom Mitarbeiter Herrn D an seinem Vorhaben gehindert und eingefangen worden. Der verletzte Hahn sei von der Tierpflegerin zum Tierarzt gebracht worden. Anschließend sei der Hund in das städtische Tierheim verbracht worden, wo sein Chip am Hals ausgelesen worden sei. Auf Beobachtung von Frau T und Herrn S sei der freilaufende Hund in der Vergangenheit schon mehrfach im Bereich der Tiergehege auffällig geworden. Es seien in jüngster Zeit mehrfach Tiere getötet worden, die noch warm gewesen seien, als sie in unmittelbarer Umgebung des Tiergeheges aufgefunden worden seien. Der Ehemann der Klägerin erklärte am 1. Juni 2010 zu dem Vorfall, dass er an diesem Tag gegen 8.30 Uhr den Podenco-Mix "Q" der Klägerin unangeleint im X in N ausgeführt habe. Der Hund habe dort mit anderen Hunden gespielt während er sich mit anderen Hundehaltern unterhalten habe. Plötzlich sei der Hund verschwunden gewesen. Er habe ca. 10 Minuten gewartet und nach "Q" gepfiffen. Sie sei jedoch nicht aufzufinden gewesen. Deshalb sei er mit dem Auto nach Hause gefahren. Als er dort angekommen sei, habe ihn die Klägerin über den Anruf vom Ordnungsamt informiert. Die Amtstierärztin S1 kam nach einer Verhaltensprüfung von "Q" am 8. Juni 2010, bei der der Hund angeleint im Waldgebiet des Xes vom Ehemann der Klägerin in deren Anwesenheit vorgeführt wurde, auf Grund des mangelhaften Gehorsams von "Q", der nicht ausreichenden Bindung der Hündin an den Ehemann der Klägerin und des hier angezeigten Beißvorfalls zu der Empfehlung, die Anleinpflicht gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW anzuordnen, von der die Hündin nach erfolgreicher Teilnahme an einer Verhaltensprüfung unter amtlicher Beteiligung befreit werden könne. Der Hund sei im Mai 2009 aus einem spanischen Tierheim übernommen worden. Eine Hundeschule sei mit dem Hund bisher nicht besucht worden. Nach Angaben der Hundehalter sei die Klägerin die eigentliche Bezugsperson der Hündin, die aus gesundheitlichen Gründen für einen längeren Zeitraum nicht mit dem Hund spazieren gehen könne. Die Leinenführigkeit von "Q" sei nicht ausreichend (der Hund ziehe stark). Außerdem sei die Bindung der Hündin an den Ehemann der Klägerin nicht vorhanden. Außer dem Signal "Sitz" seien dem Hund sämtliche Grundkommandos (Platz, Bleib., Fuß) unbekannt. Gegenüber fremden vorbeilaufenden Personen zeige sich die Hündin äußerst freundlich. Gegenüber Artgenossen weise "Q" ein freundliches, verspieltes, teils etwas unsicheres Verhalten auf. Sie habe der Klägerin empfohlen, umgehend ein umfassendes Training bei einem kompetenten Trainer mit einer fundierten Ausbildung zu beginnen. Zum Zeitpunkt der Überprüfung des Hundes habe ein aggressives oder gefährliches Verhalten im Sinne des § 3 LHundG NRW nicht festgestellt werden können. 3 Am 14. Juni 2010 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung mit dem Inhalt, dass der Visza-Beagle-Mix "Q" ab sofort außerhalb befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen zu Mehrfamilienhäusern, nur noch an einer kurzen Führleine (max. 1,30 m Länge), die ein unmittelbares Einwirken auf den Hund ermögliche, ausgeführt werden dürfe, und zwar von solchen Personen, die in der Lage seien, das Tier jederzeit wirksam unter Kontrolle zu halten (Buchstabe a). Innerhalb befriedeten Besitztums sei der Hund so zu halten, dass er dieses gegen den Willen der Klägerin nicht verlassen könne (Buchstabe b). Sollte die Klägerin diese Anordnungen nicht beachten, werde sie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro festsetzen (Buchstabe c). Im öffentlichen Interesse werde die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet (Buchstabe d). Zur Begründung führte sie aus: Ihre Maßnahmen stützen sich auf §§ 1 bis 23 LHundG NRW. Der Hund "Q" sei am 1. Juni 2010 in ein Kleintiergehege eingedrungen und habe versucht einen Hahn zu töten. Daraufhin sei der Hund von einer amtlichen Tierärztin am 8. Juni 2010 begutachtet worden. Aufgrund des Vorfalles am 1. Juni 2010 und des ihr vorliegenden Gutachtens stelle der Hund "Q" eine konkrete Gefahr im Sinne von § 3 HundG NRW dar. Das Verhalten des Hundes stelle eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es bestehe auch in Zukunft die konkrete Gefahr, dass, sollte der Hund unangeleint ausgeführt werden, dieser erneut andere Menschen oder Tiere angreife und es zu weiteren Sach- oder Personenschäden komme. Zur Abwendung der gegenwärtigen Gefahr für das Leben und die Gesundheit anderer Menschen und Tiere stelle die Anordnung zur Leinenpflicht neben anderen Entscheidungsalternativen als einzige sicher, eine Verletzung von Menschen und Tieren auszuschließen. Unter Abwägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel sei die Anordnung der Leinenpflicht zur Beendigung der Gefahrensituation das die Klägerin als auch die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel. Nach erfolgreicher Teilnahme an einer Verhaltensprüfung unter amtlicher Beteiligung könne diese Anordnung von hier zurückgenommen werden. 4 Mit Beschluss vom 17. August 2010 hat das erkennende Gericht den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Klägerin abgelehnt (18 L 1069/10). Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 22. Februar 2011 die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen (5 B 1193/10). 5 Die Klägerin hat am 7. Juli 2010 Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2010 erhoben. Diese begründet sie wie folgt: Üblicherweise gehe sie mit dem Hund "Q" spazieren. Am 1. Juni 2010 habe sie allerdings krankheitsbedingt im Rollstuhl gesessen, so dass ihr Ehemann den Hund in der Parklandschaft X in N ausgeführt habe. Die Frage des kommunalen Leinenzwanges sei in diesem Gebiet nicht geklärt. Während des Spazierganges habe sich "Q" ein unbekannter weiterer Hund angeschlossen, der den gesamten Spaziergang "begleitet" habe. Ihr Ehemann habe nicht feststellen können, dass ihr Hund "Q" in das Kleintiergehege eingedrungen sei und versucht habe, einen Hahn zu töten. Er habe nur feststellen können, dass die Türen dieses Geheges offen gewesen seien, sodass jedes Tier heraus- und hereinlaufen habe können. Ihr Hund habe nicht versucht den Hahn zu töten, wenn, müsse dies der andere Hund gewesen sein. Das alleinige Verschulden liege beim Inhaber der Kleintieranlage. Wenn man Kleintiere wie Hähne in einem Gehege halte, müsse man auch die Türen abschließen und verriegeln. Es sei völlig normal und üblich, dass ein Beagle zur Jagd benutzt werde und andere Tiere jage. Es sei nicht die gesetzliche Aufgabe des "Leinenzwanges" dafür zu sorgen, dass Tiere in Kleingehegen nicht attackiert würden, dies sei Aufgabe der Inhaber der Gehege. Ihr Hund habe noch nie Menschen oder Tiere angegriffen, es sei denn diese provozierten ein solches Verhalten gerade durch Herumlaufen in einem offenen Gehege. Im übrigen gehorche das Tier gut. Das Tier vertrage eine kurze Leine nicht. Zudem liege ein Ausnahmetatbestand vor. Sie sei nicht mehr an den Rollstuhl gefesselt und könne den Hund "Q" nunmehr selbst ausführen. 6 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis über die Tatsache erhoben, ob der Hund "Q" am 1. Juni 2010 im Tiergehege X einen Hahn verletzt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 7 Die Klägerin beantragt nunmehr, 8 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2010 hinsichtlich Buchstabe b und c aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie führt aus: Nach § 3 Abs. 3 Ziffer 6 LHundG NRW handele es sich um im Einzelfall "gefährliche Hunde", wenn diese gezeigt hätten, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Haltung gefährlicher Hunde bedürfe nach § 4 LHundG NRW einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis. Gefährliche Hunde dürften nach §5 Abs. 2 LHundG NRW außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern nur an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine geführt werden. Außerdem sei gefährlichen Hunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Die Einstufung zum gefährlichen Hund sei, solange der Hund lebe, nicht mehr rückgängig zu machen. Die Mitarbeiter des Tiergeheges hätten nur den Hund der Klägerin im Tiergehege vorgefunden. Dass die Türen des Tiergeheges offen gestanden hätten, hätte der Ehemann der Klägerin gar nicht sehen können, da er ansonsten auch hätte bemerken müssen, dass der von ihm ausgeführte Hund eingefangen und festgehalten worden sei. Zudem müsse der Führer eines Hundes seinen Hund auch dann zurückhalten können, wenn sich der Hund durch Reize provoziert fühle, selbst wenn diese auf das Fehlverhalten Dritter zurückzuführen seien. Die Hunde seien im X grundsätzlich anzuleinen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 13 Entscheidungsgründe: 14 Das Gericht hat das Rubrum der vormals zutreffend gegen den Oberbürgermeister der Stadt N gerichteten Klage wegen des ersatzlosen Wegfalls von § 5 AG VwGO NRW (Beteiligtenfähigkeit von Behörden) mit Ablauf des 31. Dezember 2010 (durch Art. 2 Nr. 28 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010, GV.NRW. S. 30) von Amts wegen berichtigt, da Beklagter seit dem 1. Januar 2011 der Rechtsträger, mithin die Stadt N, ist. 15 Soweit die Klägerin durch ihre Beschränkung des Klageantrages auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung hinsichtlich der Buchstaben b und c sinngemäß die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden. 16 Die Klage hinsichtlich der Buchstaben b und c der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2010 ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 17 Die in Buchstabe b der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung zur Hundehaltung findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Dahingehend hat die Beklagte ihre Ordnungsverfügung in der mündlichen Verhandlung konkretisiert. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde – hier gemäß §§ 13 Satz 1 LHundG NRW, 3 Abs. 1 OBG die Beklagte – die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW, abzuwehren. 18 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, weil die Klägerin gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW verstößt. Danach sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es kann nach Auffassung des Gerichts nicht zweifelhaft sein, dass eine derartige Gefahr besteht, wenn "Q" unangeleint ausgeführt wird und wenn nicht dafür Sorge getragen wird, das "Q" das Grundstück nicht auf eigene Faust verlassen kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass "Q" unangeleint dem Ehemann der Klägerin, der "Q" an diesem Tag auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen der Klägerin ausgeführt hat, entwichen ist, sodass dieser keine Kontrolle mehr über den Hund ausüben konnte, in das Tiergehege X eingedrungen ist und dort einen Hahn verletzt hat. Damit steht fest, dass der Hund seinen Jagdtrieb nicht unter Kontrolle hat und die Gefahr besteht, dass er erneut entweichen und andere Tiere verletzen kann. Diese Gefahr besteht grundsätzlich nicht nur auf einem Spaziergang, sondern auch, wenn der Hund auf dem Grundstück unangeleint nicht gehorcht und der Kontrolle der Klägerin entweicht. 19 Die unter Buchstabe b getroffene Anordnung ist auch entgegen der Ansicht der Klägerin im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt, 20 so auch VG Aachen, Urteil vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 - juris; a. A. Haurand, LHundG NRW, Kommentar, 5. Aufl. 2008, § 5 1. S. 95. 21 Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Entscheidungsinhalt muss in diesem Sinne für den Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage versetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird, 22 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 37 RN 12. 23 Diesen Anforderungen genügt Buchstabe b der angefochtenen Ordnungsverfügung. 24 Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab, wobei sich die Maßstäbe aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben können, 25 vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, Kommentar, 3. Aufl. § 37 RN 6 m.w.Nachw. sowie OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 - zu einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung. 26 Zulässig sind auch Verwaltungsakte, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen Wahlfreiheit lassen und häufig auch schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen müssen, 27 vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 37 RN 16 m.w.Nachw. 28 Zwar erschöpft sich die Anordnung der Beklagten hier in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes des § 5 Abs. 1 LHundG NRW. Die Klägerin kann jedoch hinreichend eindeutig erkennen, dass sie Vorkehrungen dafür treffen soll, dass "Q" ihr Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen kann. Dass die Verfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Vorkehrungen dies zu sein haben, macht sie nicht unbestimmt. Vielmehr wird der Klägerin dadurch ein Entscheidungsspielraum eröffnet, selbst das Mittel zu wählen, mit dem sie der Gefahr eines unbeaufsichtigten Entweichens von "Q" begegnen will. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der seinerseits keine bestimmten Vorkehrungen festschreibt. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Landehundegesetz heißt es dazu lediglich, den Hundehalter oder die Aufsichtsperson treffe die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewege, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, 29 vgl. Landtagsdrucksache 13/2387, S. 23 f. 30 Für die Beklagte bestand im konkreten Fall auf Grund des bisher gezeigten Verhaltens von "Q" kein konkreter Anlass, die Haltungsanordnungen innerhalb befriedeten Besitztums genauer zu fassen, sondern sie konnte der Klägerin als Halterin die Wahl der Mittel überlassen, auf welche Weise sie die bereits gesetzlich umschriebene Anordnung befolgte. Denn es konnte bisher nicht festgestellt werden, dass "Q" das befriedete Besitztum gegen den Willen der Klägerin verlassen hat. Das Ziel, dass "Q" nicht gegen ihren Willen das befriedete Besitztum verlassen kann, ist eindeutig und kann als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) dienen. 31 Die getroffene Anordnung zur Hundehaltung ist auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sie ist geeignet und erforderlich, um die beschriebenen Gefahren abzuwehren. Die Klägerin wird durch sie nicht unverhältnismäßig belastet. Dass ein Hund daran gehindert werden muss, nach eigenem Gutdünken von dem Grundstück seines Halters zu entweichen, stellt eine Selbstverständlichkeit dar. Die Notwendigkeit entsprechender Sicherungsmaßnahmen drängt sich jedem verantwortungsvollen Hundehalter auf und stellt keine ins Gewicht fallende Belastung dar, zumal die Beklagte der Klägerin die Wahl der Mittel, wie die Sicherung ihres Hundes erfolgen soll, ausdrücklich freigestellt hat, sodass die Klägerin die für sie handhabbarste, kostengünstigste Alternative wählen kann. Zudem ist der Klägerin in der Ordnungsverfügung die Möglichkeit eingeräumt worden, dass nach erfolgreicher Teilnahme an einer Verhaltensprüfung (Wesenstest) unter amtlicher Beteiligung die Ordnungsverfügung zurückgenommen werden kann. Sonstige Ermessensfehler sind nicht ersichtlich 32 Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Die Höhe von 500 Euro ist verhältnismäßig; sie bewegt sich noch im unteren Bereich des von § 60 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW eröffneten Rahmens (von zehn bis hunderttausend Euro). Sie ist auch im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 VwVG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl unterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtungen bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden, 33 vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. März 2008, a.a.O. RN 57 f. m.w.Nachw. 34 Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung an sich selbständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den Handlungspflichten ein enger Zusammenhang besteht und sich die einzelnen Handlungspflichten als eine Einheit darstellen, 35 vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. März 2008, a.a.O. RN 59 ff. 36 Das ist hier der Fall. Zwischen den unter Buchstabe a und b angeordneten Handlungspflichten in der Ordnungsverfügung vom 14. Juni 2010 besteht ein enger Zusammenhang, da sie sich sämtlich auf die Durchsetzung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 LHundG NRW beziehen. Es ist daher für die Klägerin hinreichend erkennbar, dass sie der Anordnung bereits dann nicht nachkommt, wenn sie eine dieser Buchstaben der Verfügung zuwiderhandelt, zumal sich beide Anordnungen dahingehend ergänzen, dass in jedem Fall ein Zwangsgeld festgesetzt werden kann, wenn der Hund außerhalb befriedeten Besitztums unangeleint angetroffen wird. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.