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Urteil

10 K 1529/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0921.10K1529.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der 0000 geborene Kläger steht als Hauptlokomotivführer (BesGr A8) im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens; er wird bei der Beigeladenen eingesetzt. In deren Geschäftsbereich besteht die zwischen dem Vorstand der Deutschen Bahn AG und deren Konzernbetriebsrat geschlossene Konzernbetriebsvereinbarung "Mitarbeitergespräch", deren aktuelle Fassung vom 24. November 2010 (Beiakte H. 3) mit der Vorgängerregelung vom 1. Juli 2009 inhaltlich übereinstimmt. Die Konzernbetriebsvereinbarung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, sieht regelmäßige Mitarbeitergespräche zwischen Mitarbeiter und Führungskraft vor, in deren Rahmen eine Leistungseinschätzung und Gesamteinschätzung des Mitarbeiters erfolgt. 3 Mit dem Kläger führte dessen Führungskraft, der Zeuge I, am 27. April 2010 ein solches Mitarbeitergespräch. Bei der Leistungseinschätzung wurden von den vier Einzelmerkmalen (Arbeitsqualität, Arbeitseffizienz, Wirtschaftlichkeit, Engagement/Einsatzbereitschaft) zwei mit der höchsten Bewertung und zwei mit der zweithöchsten Bewertung beurteilt. Als "Gesamteinschätzung der Arbeitsleistung" erhielt der Kläger auf einer Skala mit vier Abstufungen die zweithöchste Bewertung "gut". 4 Auf der dritten Seite des vierseitigen Bogens ist unter "Wird von dem Mitarbeiter/ der Mitarbeiterin eine gesonderte Stellungnahme abgegeben?" die Antwort "Ja" angekreuzt und vermerkt "Ich habe das MAG nur zur Kenntnis genommen und bin hiermit nicht einverstanden." Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 machte der Kläger dem Zeugen I gegenüber ergänzende Ausführungen und vertrat die Ansicht, er müsse die Höchstnote "sehr gut" bekommen. 5 Der Kläger hat am 2. März 2011 Klage erhoben. 6 Er trägt vor: Seit 2005 sei er auch als Lokomotivführer im grenzüberschreitenden Verkehr nach den Niederlanden tätig; hierzu besitze er besondere Zusatzqualifikationen und Sprachkenntnisse. Vierteljährlich besuche er Fortbildungen auf Niederländisch und stelle seine Kenntnisse einmal jährlich bei einer Prüfung unter Beweis. Seine Leistungsbeurteilung mit "gut" sei rechtswidrig, weil sie gegen den Leistungsgrundsatz verstoße, der auch bei den Beamten der privatisierten Bahn weiterhin gelte. Die Beurteiler, darunter der Zeuge I, seien nämlich angewiesen, alle Lokomotivführer gleichförmig mit der Gesamtnote "gut" zu beurteilen. Dadurch solle erreicht werden, dass Beförderungen nicht auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung und damit der Leistung, sondern allein nach Dienstalter erfolgen könnten. Der frühere Gruppenleiter des Klägers, Herr P, der diese Funktion etwa im Zeitraum 2001–2009 ausgeübt habe, habe davon abweichend einmal einen Lokomotivführer mit einer besseren Note bewertet, deswegen aber Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten bekommen. Er habe sich daraufhin geweigert, weitere dienstliche Beurteilungen durchzuführen. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 27. April 2010 aufzuheben und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung für denselben Beurteilungszeitraum zu erteilen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er macht geltend: Die streitgegenständliche Beurteilung halte der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung stand. Die Regelungen der Konzernbetriebsvereinbarung seien nicht zu beanstanden. Die Zuständigkeit für die dienstliche Beurteilung liege ausschließlich bei den Gruppenleitern. Dienstliche Weisungen, wonach alle Lokomotivführer gleich zu beurteilen seien, existierten nicht. Sofern es bei der Beigeladenen "Anhalte" oder Richtwerte für die Notenvergabe geben sollte, seien diese nach der Rechtsprechung zulässig. 12 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der direkten Führungskraft des Klägers, Herrn I, als Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Personalakten des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist allerdings zulässig; insbesondere fehlt es nicht an der Durchführung des nach § 126 Abs. 2 BBG erforderlichen Widerspruchsverfahrens. In den Einwendungen, die der Kläger gegen die Beurteilung im Mitarbeitergespräch erhoben hatte, ist die Einlegung eines Widerspruchs zu sehen. Die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, besteht neben der in § 9 der Konzernbetriebsvereinbarung "Mitarbeitergespräch" eröffneten Möglichkeit der Konfliktregelung durch ein weiteres Gespräch. Denn dieses weitere Gespräch erfolgt nach der ausdrücklichen Regelung nur auf Wunsch des Mitarbeiters, stellt also keine notwendige Vorstufe zu dem gesetzlich gegebenen Widerspruch dar. Da der Widerspruch des Klägers, den dieser wohl schon im Mitarbeitergespräch am 27. April 2010 erhoben hatte, spätestens aber mit seinem Schreiben vom 20. Mai 2010, nach mehr als drei Monaten nicht beschieden war, konnte er gemäß § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. 18 Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Leistungs- und Gesamteinschätzung des Klägers durch seine direkte Führungskraft, den Zeugen I, im Mitarbeitergespräch vom 27. April 2010 ist eine dienstliche Beurteilung, die gerichtlich nicht zu beanstanden ist. 19 1. Die Konzernbetriebsvereinbarung "Mitarbeitergespräch" (im folgenden: KBV MAG), die bei der Beigeladenen gilt, stellt nicht anders als die frühere Konzernrichtlinie "Mitarbeiter beurteilen" der Deutschen Bahn AG, eine Modifizierung der Regelungen der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) über dienstliche Beurteilungen dar. Sie legt fest, wie solche Beurteilungen im Geschäftsbereich des Beklagten zu erfolgen haben. Die Abweichungen von der BLV tragen der Eigenart des Eisenbahnbetriebes Rechnung und sind deshalb zulässig. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274 (zu "Mitarbeiter beurteilen"). 21 Dementsprechend ist die Leistungs- und Gesamteinschätzung des Klägers im Mitarbeitergespräch vom 27. April 2010 als dienstliche Beurteilung anzusehen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet ist. 22 Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung - §§ 48 ff. BLV (ehemals §§ 40, 41 BLV a.F.) - ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Wertungen des Dienstherrn im Rahmen der ihm bei Eignungs- und Leistungsbeurteilungen eingeräumten Beurteilungsermächtigung können daher nicht durch Wertungen des Gerichts oder Dritter ersetzt werden. Auch Selbsteinschätzungen des Beurteilten sind rechtlich unerheblich. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere denen der Laufbahnverordnung, im Einklang stehen. 23 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359. 24 2. Eine formelle Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung ist nicht gegeben. Insbesondere ist nicht gegen Verfahrensvorschriften der KBV MAG verstoßen worden. 25 Allerdings besteht ein Widerspruch zu der KBV MAG insoweit, als diese vorsieht, dass Mitarbeitergespräche "in regelmäßigen Zeitabständen" stattzufinden haben (§ 2) und dass sich die Leistungseinschätzung auf den Einsatz des Mitarbeiters während des Zeitabschnitts seit der letzten Leistungseinschätzung bezieht (§ 5 Abs. 3). Demgegenüber ist das Mitarbeitergespräch vom 27. April 2010 - soweit aus den Personalakten ersichtlich - das erste seit 2000 gewesen, und der zugrundegelegte Beurteilungszeitraum ist nicht angegeben. Dies alles macht die Beurteilung aber nicht fehlerhaft. 26 a) Nach allgemeinen Grundsätzen ist zwar erforderlich, dass die Beurteilung den Beurteilungszeitraum erkennen lässt. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 2, unter Hinweis auf den (unveröffentlichten) Beschluss vom 2. Juli 1980 - 2 B 82.79 -; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Mai 2011, Rdnr. 351 m.w.Nachw. 28 Das Fehlen einer solchen ausdrücklichen Angabe im Kopf bzw. Text einer Beurteilung ist aber nicht als solches im Rechtssinne schädlich. Die Gerichte müssen vielmehr auch sämtliche sonst in Betracht kommenden einschlägigen Anhaltspunkte berücksichtigen, aus denen der vom Beurteiler zugrundegelegte Beurteilungszeitraum näher bestimmt werden kann. In manchen Fällen kann dabei der Anlass der Beurteilung näheren Aufschluss zugleich über den erfassten Zeitraum geben. 29 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 B 1821/08 -, OVGE MüLü 52, 23. 30 So liegt es hier. Wie der Zeuge I bei seiner Befragung angegeben hat, ist das Mitarbeitergespräch im Falle des Klägers und der sieben weiteren Hauptlokomotivführer, auf die sich die Zeugenvernehmung bezog, auf deren ausdrücklichen Wunsch geführt worden. Ausschlaggebend dafür war, dass diese Kläger seit geraumer Zeit keine Beurteilung mehr erhalten hatten, weil - wie es der Kläger auch selbst vorträgt - der frühere Gruppenleiter, Herr P, es über Jahre hinweg unterlassen hatte, die Mitarbeitergespräche mit der Leistungs- und Gesamteinschätzung der ihm unterstellten Lokomotivführer durchzuführen. Den Klägern war daran gelegen, möglichst bald eine dienstliche Beurteilung zu bekommen, da diese für ihr berufliches Fortkommen förderlich sein konnte. Diesem Wunsch ist der Zeuge nachgekommen. Dies steht insofern in Einklang mit der KBV MAG, als nach ihr in den Fällen, in denen der Vorgesetzte wechselt ("bei Zuordnung zu einer neuen Führungskraft mit direkter Personalverantwortung"), das Mitarbeitergespräch "frühestens nach sechs Monaten, spätestens nach einem Jahr geführt" wird (§ 4 Abs. 5). Wie der Zeuge I weiter angegeben hat, hat er dabei bewusst darauf verzichtet, in das Mitarbeitergespräch Beobachtungen einzuführen, die sich auf Zeiträume vor seinem Dienstantritt als Gruppenleiter bezogen. Solche Beobachtungen hätte er nicht selbst machen können, sondern zuvor von dem früheren Gruppenleiter P erfragen müssen; diesen hielt er aber für voreingenommen. Unter diesen Umständen wollte der Zeuge erkennbar eine Beurteilung abgeben, die sich auf die Zeit seit seinem Dienstantritt als Gruppenleiter im Juli 2009 beschränkte. In der Vernehmung bezog er sich in diesem Sinne mehrfach auf "das letzte halbe Jahr", wobei diese Angabe bei den verschiedenen Klägern naturgemäß nicht jedesmal exakt zutrifft, sondern einen ungefähren Wert darstellt. Beurteilungszeitraum für die angefochtene Beurteilung ist danach die Zeit von Juli 2009 bis April 2010. 31 b) Folge dieses eingeschränkten Beurteilungszeitraums ist allerdings, dass die Beurteilung nicht regelmäßig (vgl. § 2 KBV MAG) erfolgt ist, sondern dass eine erhebliche Beurteilungslücke seit der letzten (aus den Personalakten ersichtlichen) Leistungsbeurteilung aus dem Jahre 2000 besteht. Diese Beurteilungslücke ist indessen ein Mangel, der nicht der hier streitgegenständlichen Beurteilung anhaftet, sondern Folge des Ausbleibens von Mitarbeitergesprächen bei dem früheren Vorgesetzten des Klägers, Herrn P, ist. Die dadurch entstandene Rechtswidrigkeit ließe sich nur beheben, wenn die Mitarbeitergespräche für die vergangenen Zeiträume nachgeholt würden. Ob der Kläger hierauf noch einen Anspruch hat und ob ein solches Verfahren überhaupt praktikabel oder sinnvoll wäre, braucht in diesem Zusammenhang nicht weiter erörtert zu werden. Hingewiesen sei allein auf folgendes: Der Umstand, dass der frühere Vorgesetzte es über Jahre hinweg unterlassen hat, die zwingend vorgeschriebenen Mitarbeitergespräche zu führen, ist zwar in erster Linie ein Versäumnis, das der Dienststelle des Klägers und damit dem Beklagten und der Beigeladenen zur Last fällt. Allerdings hätte auch der Kläger verhindern können, dass die jetzige rechtswidrige Lage eintrat, indem er rechtzeitig die regelmäßigen Mitarbeitergespräche angemahnt und seinen darauf bestehenden Anspruch erforderlichenfalls klageweise geltend gemacht hätte. 32 c) Ein Beurteilungszeitraum von weniger als einem Jahr, wie er sich hier ergeben hat, stellt auch sonst keinen Mangel des Beurteilungsverfahrens dar. Es ist bei Zeiträumen ab etwa einem halben Jahr durchaus möglich, zu einem aussagekräftigen Meinungsbild über die dienstlichen Leistungen eines Beamten zu gelangen. Wie schon dargestellt, sieht die KBV MAG bei Vorgesetztenwechseln ein entsprechendes Mitarbeitergespräch schon ab einem halben Jahr vor. Diese Regelung ist nicht sachwidrig. Es ist auch nicht zwingend, dass aus Anlass eines solchen Mitarbeitergesprächs die neue Führungskraft sich bei dem früheren Vorgesetzten über das bisherige Leistungsbild erkundigt. Auf diese Weise ließe sich zwar der Beurteilungszeitraum ausdehnen, indem nicht nur die eigenen Eindrücke des neuen Vorgesetzten, sondern auch die Beobachtungen des früheren Vorgesetzten einbezogen würden. Dies entspräche der üblichen Handhabung bei Regelbeurteilungen von Beamten in Behörden mit traditioneller Struktur. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die KBV MAG die herkömmlichen Regelungen der BLV gerade modifiziert (oben 1). Sie sieht ungeachtet der Vorgabe, dass Mitarbeitergespräche "in regelmäßigen Zeiträumen" zu führen sind (§ 2), keinen starren Rhythmus von Beurteilungen vor, wie er für traditionelle Regelbeurteilungen kennzeichnend ist. Im Gegenteil ordnet sie in verschiedenen Konstellationen an, dass Mitarbeitergespräche auf Wunsch des betreffenden Mitarbeiters auch außerhalb des regulären Turnus geführt werden (vgl. § 2 Abs. 3–7). Zudem weist die in ihr enthaltene Formulierung, wonach sich die Leistungseinschätzung nur auf "beobachtete, arbeitsbezogene Sachverhalte stützen" dürfe (§ 5 Abs. 3), darauf hin, dass die KBV MAG zumindest im Ansatz davon ausgeht, dass die Führungskraft allein eigene Beobachtungen zur Grundlage der Leistungseinschätzung machen soll. Ein solcher Vorrang der eigenen Beobachtungen gegenüber der Einbeziehung des Beurteilungsbeitrages eines früheren Vorgesetzten erscheint jedenfalls dann, wenn - wie hier - kein fester Turnus von Regelbeurteilungen besteht, sachgerecht, da sie dazu führt, dass die Führungskraft ihre Leistungsbeurteilung auf unmittelbar gewonnene und aktuelle Beobachtungen stützt. Zumindest besteht insoweit kein Widerspruch zu den rechtlichen Vorgaben über das Beurteilungsverfahren. 33 3. Auch inhaltlich ist die streitgegenständliche Beurteilung nicht zu beanstanden. 34 Die von dem Zeugen I vorgenommene Bewertung der Einzelkriterien und seine Gesamteinschätzung fallen in seinen Beurteilungsspielraum, der einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen ist. Der Kläger hat auch nichts vorgebracht, was eine höhere Bewertung bei den Einzelkriterien oder in der Gesamteinschätzung nach allgemeinen Wertmaßstäben zwingend erscheinen ließe. Seine im Widerspruchsschreiben geäußerte Auffassung, die Bewertung mit "gut" bedeute eine Herabstufung um zwei Stufen gegenüber den vorher als "hervorragend" anerkannten Leistungen, und er müsse daher als "schlechteste" ihm zustehende Gesamtnote ein "sehr gut" bekommen, beruht auf einem Missverständnis: Die Bescheinigung seiner "herausragenden" Leistung im grenzüberschreitenden Verkehr war nicht in einer dienstlichen Beurteilung, sondern offenbar bei Zuerkennung einer Leistungszulage erfolgt. Aus der Bescheinigung "hervorragender" oder "herausragender" Leistungen als Voraussetzung einer Leistungszulage lässt sich für die Notenstufe einer dienstlichen Beurteilung nichts herleiten. 35 Die Gesamteinschätzung der dienstlichen Beurteilung wäre allerdings fehlerhaft, wenn der Zeuge angewiesen worden wäre, bei allen Lokomotivführern die Stufe "gut" zu vergeben. Denn in diesem Fall könnte die Beurteilung ihre Funktion, die Einschätzung der direkten Führungskraft über die Leistungen der ihr unterstellten Lokomotivführer wiederzugeben und das Leistungsbild differenziert abzubilden, nicht erfüllen. Indessen ist eine solche Anweisung nicht erfolgt. Das hat die Beweisaufnahme ergeben. 36 Der Zeuge I hat im Wesentlichen bekundet, er habe an zwei Veranstaltungen teilgenommen, bei denen ihm und anderen Beurteilern das Führen von Mitarbeitergesprächen nahegebracht worden sei. Bei diesem "Training" sei auch über die Gesamteinschätzungen gesprochen worden, die auf den betreffenden Formularen über die Lokomotivführer zu vergeben seien. Dabei sei eine Verständigung dahin erzielt worden, dass die Stufe "gut" regelmäßig vergeben werde, wenn keine Besonderheiten vorlägen. Es sei erläutert worden, dass eine höhere Bewertung, also mit "sehr gut", eine Beförderung des betreffenden Beamten nach sich ziehen könne. Eine Aufforderung dahin, möglichst immer die Note "gut" zu vergeben, habe es aber nicht gegeben. Auch eine schriftliche Anweisung diesen Inhalts existiere nicht. Tatsächlich habe er auch nicht bei allen Lokomotivführern die Gesamteinschätzung "gut" vergeben, sondern einen davon mit "sehr gut" bewertet. Es sei auch nicht so, dass Beförderungen immer nach Dienstalter erfolgten, wie das Beispiel eines im Januar 2011 beförderten dienstjüngeren Kollegen zeige. 37 Das Gericht hat keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge ist glaubwürdig, seine Aussage glaubhaft. Dass er als Führungskraft und Beurteiler der Beigeladenen in deren "Lager" steht, ist für sich genommen noch kein Grund für die gegenteilige Annahme. Hinzu kommen müssten Anhaltspunkte in seiner Aussage dafür, dass der Zeuge Neigung hatte, die wahre Sachlage im Interesse seines Dienstherrn zu verfälschen. Solche Anhaltspunkte sind nicht gegeben. Der Zeuge hat alle Fragen ohne größeres Zögern und frei beantwortet, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln oder den Eindruck zu erwecken, er konstruiere einen in Wahrheit nicht bestehenden Sachverhalt. Kritischen Nachfragen ist er nicht ausgewichen und hat insbesondere auch freimütig über den Inhalt des "Trainings" für die Mitarbeitergespräche berichtet. Dabei hat er von sich aus darauf hingewiesen, dass dort auch über die Auswirkungen von Höchstnoten auf Personalentscheidungen, d.h. Beförderungen, gesprochen worden sei. Dass eine Gesamteinschätzung mit "gut" sehr häufig und sogar regelmäßig erfolgt, hat er nicht abgestritten, obwohl ihm klar gewesen sein muss, dass die Klägerseite aus dieser Angabe für sich günstige Schlüsse ziehen würde. Dies alles zeigt, dass er um eine ehrliche Darstellung des tatsächlichen Sachverhalts bemüht war. Auch die kritischen Nachfragen der zum überwiegenden Teil persönlich erschienenen Kläger in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren hat der Zeuge aufrichtig beantwortet, ohne den mitunter sehr ins interne Detail gehenden Vorhaltungen auszuweichen. Dass er sich vereinzelt an bestimmte Äußerungen nicht mehr erinnern konnte, steht dem nicht entgegen, sondern ist angesichts des Zeitablaufs verständlich. 38 Unter Zugrundelegung der Zeugenaussage ergibt sich, dass dem Zeugen keine Vorgaben gemacht worden sind, wie die Gesamteinschätzung ausfallen solle. Richtig ist lediglich, dass bei den Mitarbeitergesprächen mit den Lokomotivführern als Gesamteinschätzung meistens die Stufe "gut" herauskommt. Ob man deshalb von einer "Regelnote" sprechen will, wie es der Prozessbevollmächtigte des Klägers getan hat, oder dies ablehnt wie der Zeuge, ist mehr eine sprachliche als eine sachliche Unterscheidung. Die Dominanz der Note "gut" hat sachliche Gründe, wie sie der Zeuge auch erläutert hat: Die unterste Stufe "verbesserungsbedürftig" scheidet normalerweise aus, weil sie im Klartext gesprochen bedeuten würde, dass der Mitarbeiter für die Arbeit nicht geeignet ist. Die oberste Stufe "sehr gut" muss bei einem aussagekräftigen Beurteilungssystem den wirklichen Spitzenkräften vorbehalten bleiben, die sich deutlich über den Durchschnitt herausheben und deshalb naturgemäß die Ausnahme darstellen. Es verbleiben für den Regelfall die beiden Noten "gut" und "zufriedenstellend", von denen schon angesichts der Leitlinie, dass dienstliche Beurteilungen wohlwollend zu erfolgen haben, normalerweise die bessere vergeben werden wird. Dass danach in den meisten Fällen eine Gesamteinschätzung mit "gut" erfolgen wird, ist somit der mit nur vier Werten wenig ausdifferenzierten Skala geschuldet. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Skala ungeeignet wäre und ihre Verwendung einen Mangel der Beurteilung darstellen würde. Denn die notwendige Differenzierung zwischen den verschiedenen Lokomotivführern kann über die Bewertung der Einzelkriterien "Arbeitsqualität", "Arbeitseffizienz", "Wirtschaftlichkeit" und "Engagement/Einsatzbereitschaft" erfolgen, wobei es dem Dienstherrn nicht verwehrt ist, bei Personalentscheidungen, namentlich einer Beförderungskonkurrenz, mit entsprechender sachlicher Begründung eines dieser Kriterien stärker zu gewichten als andere. 39 Das Gericht hat davon abgesehen, die Beweisaufnahme auf weitere Zeugen zu erstrecken. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Leistungs- und Gesamteinschätzung des Klägers war allein der Zeuge I, der das Mitarbeitergespräch mit dem Kläger geführt und die dienstliche Beurteilung abgegeben hat. Darauf, ob etwa andere Gruppenleiter in ähnlicher Funktion Vorgaben erhalten haben, die sie als "Anweisung" verstehen mit der Folge, dass sie in sämtlichen Mitarbeitergesprächen dieselbe Gesamtnote vergeben, kommt es nicht an. Auch eine Vernehmung des früheren Gruppenleiters P erschien nicht angezeigt. Denn selbst wenn der Vortrag des Klägers zuträfe, Herr P habe mit seinem Vorgesetzten Schwierigkeiten bekommen, weil er eine "zu hohe" Note vergeben habe, ließe dies keine Rückschlüsse im dem Sinne zu, dass die hier im Streit stehende dienstliche Beurteilung den Erwartungen der Führungsebene des Beklagten oder der Beigeladenen angepasst worden wäre. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.