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Beschluss

26 L 1294/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0923.26L1294.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 42.997,70 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.10.2011 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 32 Abs. 1 LBG NRW, längstens bis zum 31.10.2013, hinauszuschieben, 4 ist unbegründet. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der Sicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu unzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hat. 7 Nach § 32 Abs. 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 8 Die Vorschrift gewährt dem Beamten keinen Rechtsanspruch auf Hinausschieben der Altersgrenze, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Ermessen der Antragsgegnerin ist (nur dann) eröffnet, wenn dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Ruhestands nicht entgegenstehen. 9 Dass entsprechende Regelungen über die Bestimmung von Altersgrenzen und die nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen und keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen, entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, 10 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 11447/10 – Juris, m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.03.2011 - 5 ME 43/11 - DÖD 2011, 162; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 09.08.2010 - 3 CE 10.927 – Juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2009 - 1 B 1412/09 – Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.08.2008 - 2 M 91/08 - NVwZ-RR 2009, 23. 11 Hier stehen dem Hinausschieben des Ruhestandes des Antragstellers dienstliche Gründe im Sinne von § 32 Abs. 1 LBG NRW entgegen. Der Begriff der dienstlichen Gründe, bei dem es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Das Bestehen eines dienstlichen Grundes hängt in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn ab und richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung des ihm zugewiesenen Personal- und Organisationsrechts zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Insofern gewährt die Voraussetzung, dass dienstliche Gründe dem Hinausschieben der Altersgrenze nicht entgegenstehen dürfen, dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum und eröffnet ihm eine Einschätzungsprärogative sowie eine Gestaltungsfreiheit dahingehend, dass er seine dienstlichen Interessen und Aufgaben nach den Gesetzen definieren und sie durch einen ihm als geeignet erscheinenden Einsatz von Personal- und Sachmitteln umsetzen kann. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist, 12 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011 - 2 A 11447/10 – Juris, m.w.N., OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.03.2011 - 5 ME 43/11 - DÖD 2011, 162; OVG Bremen, Beschluss vom 30.12.2010 - 2 B 241/10 – Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2010 - 3 MB 18/10 - Juris; Bay. VGH, Beschluss vom 09.08.2010 - 3 CE 10.927 – Juris, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.08.2008 - 2 M 91/08 - NVwZ-RR 2009, 23. 13 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze darf der Dienstherr personalplanerische Belange wie etwa Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung frei werdender Stellen oder das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur des eingesetzten Personals berücksichtigen. 14 VG Köln, Urteil vom 14.01.2011 - 19 K 5073/10 – Juris, m.w.N. 15 Ausgehend von diesen Maßstäben unterliegt die nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten und nach informatorischer Beteiligung des Rates gemäß § 73 Abs. 3 S. 2 GO NRW i.V.m. § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt E vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand nicht hinauszuschieben, keinen rechtlichen Bedenken. 16 Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Soweit der Antragsteller rügt, der Oberbürgermeister sei für die Ablehnung des Antrags auf Hinausschieben der Altersgrenze nicht zuständig gewesen und er habe den für diese Entscheidung zuständigen Rat in der Sitzungsvorlage zur Ratssitzung am 26.05.2011 falsch informiert, greifen diese Einwände nicht durch. 17 Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach dem nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift kann die Hauptsatzung – wie hier in § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt E vom 26.06.2003 geschehen - bestimmen, dass für Bedienstete in Führungspositionen (Legaldefinition in § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die streitige Entscheidung wird davon aber nicht erfasst, denn sie verändert gerade nicht das beamtenrechtliche Grundverhältnis. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zielt § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW ausschließlich auf solche Personalmaßnahmen, die für den Betroffenen unmittelbar eine statusändernde Wirkung haben. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.09.2008 - 1 B 461/08 – Juris. 19 Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 LBG NRW treten Beamte auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt kraft Gesetzes und erfordert keine dienstrechtliche Entscheidung des Bürgermeisters. Die Entscheidung, den Eintritt des Ruhestandes nicht hinauszuschieben, verändert nicht das gesetzlich vorgegebene Grundverhältnis. Für diese Entscheidung ist demnach gemäß § 73 Abs. 3 S. 1 GO NRW der Bürgermeister zuständig. 20 Aber selbst wenn man den Standpunkt einnehmen wollte, dass jede das beamtenrechtliche Grundverhältnis betreffende Entscheidung – soweit Bedienstete in Führungspositionen hiervon betroffen sind – durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, führt dies im Ergebnis nicht zum Erfolg des Begehrens. Denn das Einvernehmen hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin ausdrücklich verweigert. 21 Für den Fall, dass es zu keinem Einvernehmen kommt, bestimmt § 73 Abs. 3 S. 3 GO NRW, dass der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen kann. Angesichts der Bedeutung, die eine Veränderung des Grundverhältnisses bei Bediensteten in Führungspositionen für die von ihm verantwortlich zu führende Gemeindeverwaltung hat, soll der Bürgermeister gleichberechtigt mitwirken oder wenigstens, falls ein Einvernehmen zwischen ihm und dem Gemeinderat nicht erreicht werden kann, nur mit qualifizierter Mehrheit überstimmt werden. Eine solche Entscheidung hat der Rat jedoch nicht getroffen. Vielmehr ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Vorabauszug aus der nichtöffentlichen Ratssitzung am 26.05.2011, dass zu der Informationsvorlage das Wort nicht gewünscht wurde. Demnach hat der Rat von der Möglichkeit, eine Abstimmung herbeizuführen, keinen Gebrauch gemacht. Für diesen Fall bestimmt § 73 Abs. 3 S. 5 GO NRW: Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 2 oder Satz 3, so gilt Satz 1 – mit der Folge, dass der Bürgermeister die dienstrechtliche Entscheidung zu treffen hat. 22 Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, der Rat sei durch die Sitzungsvorlage falsch informiert worden. In der Informationsvorlage 01/149/2011 wird ausgeführt, dem Antrag vom 03.02.2011 stünden dienstliche Gründe entgegen. Zunächst habe der Antragsteller begehrt, von ihm geleistete 2.200 Überstunden finanziell zu vergüten. Nachdem ihm mitgeteilt worden sei, dass dies bei einem Beamten mit B3-Besoldung rechtlich nicht zulässig sei, habe er den Verlängerungsantrag gestellt. Mit Schreiben vom 26.04.2011 habe der Antragsteller den Beweggrund für seinen Antrag deutlich gemacht und ausdrücklich formuliert, dass er nunmehr das Hinausschieben der Altersgrenze zur Abgeltung von Mehrarbeitsstunden vor einer finanziellen Abgeltung bevorzuge. 23 Zeitlicher Ablauf und Inhalt des Schreibens vom 26.04.2011 sind in dieser Informationsvorlage dem wesentlichen Inhalt nach zutreffend wiedergegeben. In seinem Schreiben vom 26.04.2011 hat der Antragsteller wörtlich ausgeführt: 24 "Mit ergänzendem Antrag vom 03.02.2011 habe ich die Hinausschiebung der Altersgrenze um 2 Jahre beantragt, um in dieser Zeit auch Mehrarbeitsstunden ausgleichen zu können." 25 Und weiter: 26 "Ich bevorzuge zur Abgeltung der Mehrarbeitsstunden die Hinausschiebung der Altersgrenze." 27 Die Frage, ob der Antragsteller aus einer Verletzung der organrechtlichen Stellung des Rates einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags haben könnte, stellt sich nach alldem hier deshalb nicht. 28 Auch in materieller Hinsicht ist die Entscheidung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente tragen die für die Entscheidung maßgebliche Erwägung, dass dienstliche Gründe dem Hinausschieben des Ruhestands entgegenstehen. 29 Die Antragsgegnerin trägt vor, dass im Fall einer Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers eine Neubesetzung für die Dauer der fortbestehenden Besetzung der Stelle durch den Antragsteller nicht möglich sei. Die Stellenausschreibung für die Leitung des Gesundheitsamtes sei bereits vorbereitet. Nur mit Blick auf die anhaltenden Auseinandersetzungen mit dem Antragsteller solle diese erst nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung veröffentlicht werden. Das Hinausschieben des Ruhestands würde dazu führen, dass der Antragsteller als Leiter des Gesundheitsamtes die Stelle besetzen würde, obwohl er gar nicht aktiv tätig werde. Denn der Antragsteller habe im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens nachhaltig angekündigt, während des beantragten Verlängerungszeitraums bislang noch nicht ausgeglichene 1.700 Mehrarbeitsstunden "abfeiern" zu wollen. Bei ca. 220 Arbeitstagen pro Jahr hätte dies zur Folge, dass der Antragsteller bei einem 8-Stunden-Arbeitstag für zunächst ein Jahr nicht für seine Tätigkeit als Amtsleiter zur Verfügung stünde. Dies sei zwangsläufig der Erledigung der vielfältigen Aufgaben des Gesundheitsamtes (Gesundheitsschutz, Arzneimittelüberwachung, Hygieneüberwachung, Prävention und Gesundheitsförderung bei Kindern und Jugendlichen, amtsärztliche Gutachtenerstellung, Beratung für Schwangerschaftskonflikte, logopädischer und sozialpädiatrischer Dienst) abträglich. Die Erfüllung der Aufgaben im Gesundheitswesen erfordere eine Vor-Ort-Präsenz der Amtsleitung und insbesondere die aktive Führung und Koordination der Fachbereiche und ihrer etwa 280 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies gelte umso mehr, als angesichts der vakanten Stellen eine Bündelung der Kräfte und ein effektiver Einsatz der Beschäftigten notwendig sei. Dabei müsse auch eine Neuorganisation der Aufgaben in Erwägung gezogen und gegebenenfalls umgesetzt werden. All dies setze eine Vor-Ort-Präsenz der Amtsleitung voraus. Auch würde eine – nur befristet mögliche - Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers dem Bestreben der Antragsgegnerin zuwiderlaufen, die Stelle der Amtsleitung – gerade auch im Hinblick auf etwa notwendige strukturelle Änderungen - möglichst langfristig zu besetzen. Die Position des stellvertretenden Leiters des Gesundheitsamtes habe seit dem 01.04.2011 Dr. H inne. Er leite seit dem 01.05.2011 das Gesundheitsamt im Rahmen seiner Rolle als Stellvertreter. Das Angebot des Antragstellers, für den Fall des Hinausschiebens des Ruhestands seine Mitwirkung an der Diamorphinabgabe zuzusagen, stelle keinen Grund dar, der eine Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers erfordere. Es gehe hier nicht um einzelne Aufgaben, sondern darum, eine aktive Amtsleitung insgesamt sicherzustellen. Dies sei aber nicht möglich, wenn ein Amtsleiter von seiner Dienstverpflichtung freigestellt werde. Darüber hinaus werde die Diamorphinabgabe bereits heute durch Dr. H in seiner Eigenschaft als Leiter der Abteilung Gesundheitsschutz einwandfrei erfüllt. 30 Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin durch diese Erwägungen die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Organisationsermessens überschreitet oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch macht. 31 Der Antragsteller, der auf dem Standpunkt steht, das Hinausschieben der Altersgrenze läge in seinem Fall im Interesse der Antragsgegnerin, wendet allerdings ein: Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten dienstlichen Gründe lägen nicht vor. Der Antrag sei deshalb weder zwingend abzulehnen, noch sei die Entscheidung als Ermessensentscheidung gerechtfertigt. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin leide seit Jahren unter einer Unterbesetzung. Ausweislich eines Presseberichts seien 40 Stellen unbesetzt. Gerade diese Unterbesetzung erfordere ein besonderes Maß an Koordination durch den Amtsleiter, was eher für ein Hinausschieben seines Ruhestands spreche, als dagegen. Bisher sei auch seine Stelle nicht neu ausgeschrieben, werde also keinesfalls zum 01.11.2011 besetzt. Die Stelle des stellvertretenden Leiters des Gesundheitsamtes sei nach langer Vakanz erst kürzlich besetzt worden, so dass er, der Antragsteller, diesen nicht habe einarbeiten können. Zudem habe er wesentlich an dem Projekt der Diamorphin-Abgabe mitgewirkt. Bei einem Hinausschieben der Altersgrenze würde er für dieses Projekt zur Verfügung stehen, so dass kein anderer Beamter eingearbeitet werden müsse. Das von der Antragsgegnerin ohne ihn erarbeitete Konzept entspräche nicht den rechtlichen Vorgaben. Eine Trennung der Methadon- von der Diamorphin-Abgabe sei zwingend, um ein Zusammentreffen der verschiedenen Patientengruppen zu verhindern. Diese Trennung sei im aktuellen, geänderten Konzept nicht gewährleistet, wodurch die Refinanzierung durch die Kassenärztliche Vereinigung infrage gestellt werden könnte. Notwendige strukturelle Änderungen des Gesundheitsamtes könne er in der verlängerten Dienstzeit einleiten. Auch in der jetzigen Situation müssten derartige Maßnahmen von dem derzeitigen stellvertretenden Amtsleiter eingeleitet und möglicherweise von einem neu auszuwählenden Amtsleiter fortgesetzt werden. Keinesfalls habe er die Absicht, wenn er über die Altersgrenze hinaus im aktiven Dienst verbleibe, neben der Betreuung der Diamorphin-Abgabe ausschließlich seine Mehrarbeitsstunden durch Freizeit auszugleichen. Dies habe er schon in seinem Schreiben vom 06.04.2011 deutlich gemacht, in dem er erklärt habe, dass er den Freizeitausgleich nur im Einklang mit den dienstlichen Gegebenheiten in Anspruch nehmen wolle. Zudem könne er den Freizeitausgleich nicht nach eigenem Gutdünken in Anspruch nehmen, sondern dieser sei von der Antragsgegnerin jeweils zu genehmigen. 32 Mit diesem Vortrag wird jedoch der Vortrag der Antragsgegnerin, dienstliche Gründe stünden einem Hinausschieben der Altersgrenze entgegen, nicht entkräftet. 33 In diesem Zusammenhang kann nicht unbeachtet bleiben, dass der Beamte von vornherein nicht geltend machen kann, er verfüge über ein besseres Konzept als der Dienstherr. Davon, dass sich dessen Erwartungen in Bezug auf die (künftige) Durchführung des Dienstbetriebes tatsächlich realisieren, hängt das Vorliegen eines dienstlichen Interesses nicht ab. Vielmehr unterfällt diese Einschätzung – und damit auch die Möglichkeit, dass sie sich nicht bewahrheitet – dem Kernbereich des Organisationsermessens des Dienstherrn. 34 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2011, a.a.O. 35 Nicht von der Hand zu weisen ist die Befürchtung der Antragsgegnerin, der Antragsteller könne wegen der Vielzahl noch abzubauender Überstunden dem Dienstherrn nicht in dem erforderlichen Zeitumfang zur Verfügung stehen. Der Antragsteller mag die Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit nicht ausschließlich für den Abbau von Überstunden nutzen wollen. Selbst wenn der Antragsteller jedoch nur ein Viertel seiner Überstunden abbauen würde, hätte dies ausgehend von einem achtstündigen Arbeitstag zur Folge, dass er für ein ganzes Quartal seine Funktion als Amtsleiter nicht ausüben könnte, wobei weitere Abwesenheitszeiten, z.B. Erholungsurlaub, noch nicht eingerechnet sind. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er könne den Freizeitausgleich nicht nach eigenem Gutdünken in Anspruch nehmen, sondern dieser sei von der Antragsgegnerin jeweils zu genehmigen, ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin, solange sich der Antragsteller im aktiven Dienst befindet, auch unter Fürsorgegesichtspunkten gehalten sein könnte, den weitgehenden Ausgleich von Überstunden zu ermöglichen. 36 Schließlich erscheint auch der Wunsch der Antragsgegnerin, anstehende strukturelle Änderungen im Gesundheitsamt und in den einzelnen Aufgabenbereichen möglichst unter "langfristig konsistenter personeller Besetzung" durchführen zu können, nicht als sachfremd oder gar willkürlich. Wann und in welcher Form der Dienstherr derartige Änderungen einleitet, steht in seinem Organisationsermessen. Dieses Ermessen deckt auch die Entscheidung, etwaige strukturelle Veränderungen durch eine neue Amtsleitung bzw. in Abstimmung mit ihr vornehmen zu lassen. Dieser Prozess könnte durch ein Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers beeinträchtigt oder verzögert werden. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 38 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 S. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem 6,5fachen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 nach der BBesO. Da das vorläufige Hinausschieben der Zurruhesetzung faktisch zu einer zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, hat das Gericht von der im einstweiligen Anordnungsverfahren sonst üblichen Halbierung des Streitwertes (vgl. Nr. 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) abgesehen.