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Urteil

17 K 3985/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zwingender Versagungsgrund nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG kann vorliegen, wenn ein Vorhaben eine erhebliche, dauerhafte und nicht ausgleichbare Erhöhung des Hochwasserrisikos verursacht. • Die Darstellung eines Bereichs zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze im Regionalplan schließt nicht ohne Weiteres die Prüfung und Abwehr wasserwirtschaftlicher Versagungsgründe im Planfeststellungsverfahren aus. • Eine dauerhafte Gewährleistung der Wartung, Instandsetzung und Nachsorge technischer Sicherungen (z. B. eines Abschlussdamms) kann im Planfeststellungsverfahren nicht allein durch Auflagen gegenüber einem privaten Vorhabenträger sicher gestellt werden. • Fehlt es an einem dauerhaft gesicherten Ausgleich gegen neu geschaffene, 'auf ewig' bestehende Risiken, ist die Versagung der Planfeststellung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Versagung Planfeststellung wegen dauerhafter Hochwassergefahr durch Nassabgrabung (WHG) • Ein zwingender Versagungsgrund nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG kann vorliegen, wenn ein Vorhaben eine erhebliche, dauerhafte und nicht ausgleichbare Erhöhung des Hochwasserrisikos verursacht. • Die Darstellung eines Bereichs zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze im Regionalplan schließt nicht ohne Weiteres die Prüfung und Abwehr wasserwirtschaftlicher Versagungsgründe im Planfeststellungsverfahren aus. • Eine dauerhafte Gewährleistung der Wartung, Instandsetzung und Nachsorge technischer Sicherungen (z. B. eines Abschlussdamms) kann im Planfeststellungsverfahren nicht allein durch Auflagen gegenüber einem privaten Vorhabenträger sicher gestellt werden. • Fehlt es an einem dauerhaft gesicherten Ausgleich gegen neu geschaffene, 'auf ewig' bestehende Risiken, ist die Versagung der Planfeststellung gerechtfertigt. Die Klägerin beantragte Planfeststellung für die Herstellung eines Gewässers durch Abgrabung (Abgrabung G) in der Gemeinde I; das Gesamtvorhaben umfasste rund 50 ha und wurde in drei Teilseen mit gestaffelten Wasserspiegeln geplant. Für die beiden westlichen Teilseen erging bereits 2007 Planfeststellung; für den östlichen Teilsee (ca. 18 ha) stellte die Klägerin nach, dieser sollte durch einen östlichen Abschlussdamm von den Grundwasserströmungen getrennt werden. Die Behörde lehnte den Antrag für den östlichen Teilsee mit Bescheid vom 29.04.2008 ab und führte zwingende Versagungsgründe an, insbesondere die Besorgnis einer nicht dauerhaft sicherstellbaren Wartung des Damms und die Beeinträchtigung der Wasserversorgung sowie eine erhöhte Hochwassergefahr. Die Klägerin hielt die Versagungsgründe für unbegründet, verwies auf wasserwirtschaftliche Gutachten mit nur geringen Dargebotsverlusten und bot vertragliche Lösungen oder Kapitalisierung für die Damminstandhaltung an. Das Verfahren vor dem Gericht betraf die Klage der Klägerin gegen die Ablehnung der Planfeststellung; das Gericht prüfte insbesondere wasserwirtschaftliche Risiken, die Sicherstellung dauerhafter Wartung und die Bindungswirkung des Regionalplans. • Zulässigkeit: Das Klageverfahren ist zulässig; über die formelle Frage des Erörterungstermins kann aufgrund der zwingenden Versagung offen geblieben werden. • Rechtsgrundlage: Das Vorhaben ist als Ausbau eines Gewässers planfeststellungspflichtig (§ 68 WHG). • Zwingender Versagungsgrund: Nach § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG steht die Versagung fest, weil das Vorhaben eine erhebliche, dauerhafte und nicht ausgleichbare Erhöhung des Hochwasserrisikos begründet. • Hochwasserrisiko: Die Planung sieht einen östlichen Teilseewasserspiegel rund 0,9 m über dem tiefsten Geländeniveau vor; ein Bereich von bis zu 650.000 m² könnte betroffen sein, sodass eine dauerhafte Gefährdung durch Überschwemmung besteht (§§ 72, 73 WHG). • Dauerhaftigkeit und Unausgleichbarkeit: Die erhöhte Wasserspiegelhöhe bleibt dauerhaft; ein dauerhafter, 'auf ewig' wirksamer Ausgleich kann nach der vorgelegten Planung nicht durch Herstellung nach Stand der Technik allein gesichert werden. • Sicherungspflicht: Für einen hinreichenden Ausgleich ist neben Herstellung eine fortlaufende, auf Dauer gesicherte Überprüfung, Wartung und Instandsetzung des Damms erforderlich; solche Sicherheiten können gegenüber einem privaten Betreiber nicht zuverlässig durch Nebenbestimmungen oder unkonkrete vertragliche Zusagen gewährleistet werden. • Regionalplan und Abwägung: Die Darstellung als BSAB im Regionalplan begründet keine Vorranggewähr, die gegen zwingende wasserwirtschaftliche Versagungsgründe schützt; die planerische Bindung erlaubt keine Übergehung erheblicher wasserwirtschaftlicher Gefahren. • Ermessensumfang: Die Behörde darf wegen des bestehenden zwingenden Versagungsgrundes nicht in die Abwägung eintreten; auch Gericht und Behörde sind nicht gehalten, anstelle des Antragstellers konkrete, dauerhafte Sicherungskonzepte zu entwickeln. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Planfeststellung für den östlichen Teilsee, weil das Vorhaben eine erhebliche, dauerhafte und nicht ausgleichbare Erhöhung des Hochwasserrisikos begründet und die dauerhafte Wartung, Instandsetzung und Nachsorge des vorgesehenen östlichen Abschlussdamms nach der vorgelegten Planung nicht verlässlich sichergestellt ist. Die Bindung des Regionalplans an die Rohstoffgewinnung steht der Versagung nicht entgegen, da wasserwirtschaftliche Risiken in der fachplanerischen Detailprüfung zu berücksichtigen sind. Auflagen gegenüber der privaten Klägerin oder unkonkrete vertragliche Zusagen genügen nicht, um den erforderlichen 'ewigen' Schutz sicherzustellen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wird nicht zugelassen.