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Urteil

13 K 3962/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1007.13K3962.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. Mai 2011 aufzuheben und den Kläger unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Gerichts für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem beklag-ten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Kläger steht als Ministerialrat (Besoldungsgruppe A16 BBesO) im Dienst des beklagten Landes und war in dem hier in Rede stehenden Zeitraum von Dezember 2001 bis November 2004 im damaligen Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MGSFF) des beklagten Landes tätig. Er ist jetzt im Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) des beklagten Landes beschäftigt. 2 Unter dem 4. April 2002 wurde dem Kläger zum Beurteilungsstichtag 1. Dezember 2001 eine dienstliche Beurteilung mit dem Gesamturteil 3 Punkte erteilt. Diese Beurteilung erging auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit, Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 3. Mai 2001 - I A 1 - 2003 -, MBl. NRW S. 840 ff (BRL MFJFG). 3 Im Jahre 2004 stand der Kläger erneut zur Regelbeurteilung an. Grundlage hierfür waren nunmehr die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie und im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie, Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 26. Oktober 2004, MBl. NRW S. 1106 (BRL MGSFF). Beurteilungszeitraum war die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004. 4 Nach einer Besprechung der Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler mit der Endbeurteilerin (Staatssekretärin Q) am 9. Dezember 2004 erstellte der für den Kläger zuständige Abteilungsleiter IV unter dem 18. Januar 2005 die Erstbeurteilung. Er legte die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung und auch das Gesamturteil auf 4 Punkte fest. Wegen der Bewertung der Einzelmerkmale wird auf die Erstbeurteilung verwiesen. Zur Beratung der Endbeurteilerin fand am 26. Januar 2005 eine Beurteilerkonferenz statt, an der u.a. alle Abteilungsleitungen teilnahmen. Die Vergleichsgruppe, zu der der Kläger gehörte, setzte sich aus den beurteilten Referatsleitern der Besoldungsgruppen A14 bis A16 zusammen. Außerdem gehörten zu ihr – auf freiwilliger Basis – die vergleichbar eingruppierten Angestellten (I b bis I BAT). Insgesamt bestand die Vergleichsgruppe aus 21 Personen. In dem diese Konferenz vorbereitenden Vermerk der Personalabteilung aus dem Januar 2005 heißt es u.a., in der Vergleichsgruppe dürften grundsätzlich nicht mehr als dreimal 5 Punkte und fünfmal 4 Punkte vergeben werden (ausgehend von einer Vergleichsgruppengröße von insgesamt 26 Beschäftigten, von denen aufgrund des Wahlrechts tatsächlich nur 21 Beschäftigte am Beurteilungsverfahren teilnähmen). 5 Die damalige Endbeurteilerin erstellte sodann unter dem 14. März 2005 die Endbeurteilung. Sie änderte die Leistungsbeurteilung des Erstbeurteilers bei allen Hauptmerkmalen der Leistungsbeurteilung sowie teilweise bei den entsprechenden Submerkmalen und setzte das Gesamturteil mit "3 Punkte oberer Bereich" fest. Insgesamt senkte sie die Beurteilung bei sechs Haupt- und 15 Submerkmalen ab. Auch bei der Befähigungsbeurteilung wurde die Endbeurteilung bei zwei Merkmalen gegenüber der Erstbeurteilung abgesenkt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beurteilung Bezug genommen. 6 Der Kläger legte gegen die ihm erteilte Beurteilung Widerspruch ein, der erfolglos blieb, und erhob dann Klage bei dem erkennenden Gericht, Az.: 13 K 3715/05. Mit Urteil vom 4. Januar 2008 verurteilte das erkennende Gericht das beklagte Land, die angegriffene Beurteilung aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Zur Begründung verwies es darauf, dass bei einer Vergleichsgruppe von 21 Beamten die Anlehnung an festgelegte Richtsätze im Sinne einer Umrechnung der entsprechenden Quoten, wie sie die Endbeurteilerin ihrer Beurteilung hier zu Grunde gelegt habe, nicht zulässig sei. Den hiergegen gestellten Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 10. Juni 2010, Az.: 6 A 534/08, zurück. Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, die Anlehnung an den Orientierungsrahmen für die Vergleichsgruppe sei rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings habe die Endbeurteilerin ihrer Verpflichtung gemäß Nr. 5.5 Abs. 2 Satz 2 BRL MGSFF nicht entsprochen, die abweichende Beurteilung mit für den Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern. Da die Endbeurteilerin die Beurteilung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale abgesenkt habe, mithin zu einer auf den individuellen Fall bezogenen abweichenden Leistungseinschätzung gekommen sei, hätte es einer jeweils individuellen Begründung bedurft. Diese fehle jedoch; stattdessen habe die Endbeurteilerin die Leistungs(- und Befähigungs)merkmale lediglich dem gewünschten Gesamtergebnis angepasst. 7 Unter dem 30. August 2010 wurde dem Kläger durch Staatssekretär T vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (MAIS) des beklagten Landes eine neue dienstliche Beurteilung erteilt, die das beklagte Land unter dem 22. Dezember 2010 wieder aufhob. Gegen eine weitere Beurteilung vom 22. Dezember 2010 durch Staatssekretär T erhob der Kläger am 21. Januar 2011 Klage. Dieses Verfahren wurde von den Beteiligten in der Folgezeit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das beklagte Land auch diese Beurteilung aufgehoben hatte. 8 Unter dem 5. Mai 2011 übersandte das MAIS, da es für den Kläger eine (weitere) neue Beurteilung erstellen wollte, der vormaligen Endbeurteilerin, Frau Q, die nunmehr Senatorin der Freien und Hansestadt Hamburg ist, den Entwurf einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Kläger. Teil dieses Entwurfs war ein Beiblatt, in dem sich Ausführungen zur Begründung dafür finden, warum die Endbeurteilung der Erstbeurteilung in bestimmten Leistungshaupt- und -submerkmalen sowie in dem Befähigungsmerkmal "Kreativität" nicht folgt, sondern zu abweichenden Bewertungen gelangt. Bezogen auf die verschiedenen Merkmalen wird dort jeweils im Wesentlichen darauf verwiesen, der Endbeurteilerin hätten keine Erkenntnisse für die von dem Erstbeurteiler jeweils vorgeschlagene durchgreifende und durchgängige Leistungssteigerung der Einzelmerkmale und auch keine Erkenntnisse für die vorgeschlagene überdurchschnittliche Leistungssteigerung vorgelegen. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 nahm Senatorin Q zu dem Entwurf Stellung. In diesem Schreiben heißt es: "Die ... Begründung für die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale - einschl. der Begründung für die Abweichungen von den Einzelbewertungen des Erstbeurteilers - wird vollinhaltlich von mir getragen. Dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers I stimme ich in der Gesamtnote der Beurteilung auch aus heutiger Sicht nach wie vor nicht zu und empfehle, das Gesamturteil weiterhin mit 3 Punkten oberer Bereich festzusetzen." 9 Daraufhin erteilte Staatssekretär T dem Kläger unter dem 26. Mai 2011 eine neue dienstliche Beurteilung, mit der er das Gesamturteil wiederum auf "3 Punkte oberer Bereich" festsetzte. Außerdem wurden verschiedene Leistungshaupt- und -submerkmale sowie zwei Befähigungsmerkmale schlechter bewertet als in der Erstbeurteilung. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Beurteilung verwiesen. 10 Bestandteil der Beurteilung war ein "Beiblatt zur Anlage L zu Seite 11 und zur Anlage B zu Seite", in dem der Endbeurteiler seine Abweichungen von der Erstbeurteilung weiter begründet hat. Soweit er zu dem jeweiligen Leistungsmerkmal eine Note festgesetzt hatte, die der dem Kläger in seiner Beurteilung aus dem Jahr 2002 entsprechend erteilten Note entsprach, heißt es zur Begründung sinngemäß, der Endbeurteilerin lägen keine Erkenntnisse für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene und durchgängige Leistungssteigerung der einzelnen Bewertungsmerkmale vor. Soweit der Endbeurteiler zu dem jeweiligen Leistungsmerkmal eine Note festgesetzt hatte, die zwar besser war als die entsprechende Note in der Beurteilung aus dem Jahr 2002, aber gleichwohl hinter der Erstbeurteilung zurück blieb, heißt es zur Begründung z.T. sinngemäß, nach Auffassung der Endbeurteilerin sei es dem Kläger nicht gelungen, seine Leistungen in diesem Leistungsmerkmal gegenüber der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Dezember 2001 spürbar zu steigern. An anderer Stelle wird formuliert, der Endbeurteilerin lägen keine Erkenntnisse für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene überdurchschnittliche Leistungssteigerung vor. Im Hinblick auf das Befähigungsmerkmal "Kreativität", wo der Erstbeurteiler eine Bewertung mit "D" vorgeschlagen hatte, heißt es zur Begründung der Bewertung mit "C", die Endbeurteilerin hätte aus eigener Anschauung keine Anhaltspunkte für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene verbesserte Ausprägung des Befähigungsmerkmals. Zur Begründung der Note in dem Befähigungsmerkmal "konzeptionelles Arbeiten" enthält die Beurteilung keine näheren Ausführungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beurteilung verwiesen. 11 Der Kläger hat am 30. Juni 2011 Klage erhoben. 12 Zu deren Begründung macht er geltend, die angegriffene dienstliche Beurteilung stelle keine Umsetzung des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Januar 2008 sowie des unanfechtbaren Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010 dar. Nach den dortigen Vorgaben sei eine Begründung für die abweichende Beurteilung für alle Einzelmerkmale erforderlich. Nicht ausreichend sei es, wenn an Stelle der erforderlichen individuellen Begründung lediglich die Leistungs- und Befähigungsmerkmale dem gewünschten Gesamtergebnis angepasst würden, ohne dies einer sachgerechten und nachvollziehbaren Begründung zuzuführen. Bei der jetzt angegriffenen Beurteilung sei im Vergleich zu der ursprünglichen dienstlichen Beurteilung auffällig, dass sowohl die Leistungs- als auch die Befähigungsbeurteilung identisch geblieben seien. 13 Zu beanstanden sei weiter, dass sich die ehemalige Endbeurteilerin Frau Q lediglich dem Votum des nunmehrigen Endbeurteilers angeschlossen habe, ohne dabei jedoch ihre eigenen Bewertungen und Beurteilungen mit in die Gesamtbewertung einfließen zu lassen. Der jetzige Endbeurteiler sei aber aus eigener Anschauung nicht in der Lage, eine dienstliche Bewertung gegenüber dem Kläger vorzunehmen; er habe zu keinem Zeitpunkt im fraglichen Beurteilungszeitraum persönlichen Kontakt mit ihm, dem Kläger, gehabt. 14 Die Ausführungen zur Erläuterung der abweichenden Bewertung des Leistungsmerkmals "Arbeitsweise" stellten keine Begründung für die abweichende Beurteilung dar. Es werde lediglich mitgeteilt, dass es dem Beamten nicht gelungen sei, seine Leistungen in diesem Leistungsmerkmal gegenüber der Vorbeurteilung spürbar zu steigern. Dagegen werde nicht näher mitgeteilt, auf welchen konkreten Kriterien diese Feststellungen beruhten. Die Ausführungen des beklagten Landes seien nichtssagend. Es würden ferner keine Kriterien und Bewertungsgrundlagen mitgeteilt, die eine abweichende Beurteilung bezüglich der Submerkmale "Zusammenhänge beachten", "Prioritäten berücksichtigen", "konzentrieren auf das Wesentliche" und "Gestaltungsspielräume nutzen" rechtfertigen könnten. Es fehle nach wie vor an einer nachvollziehbaren und sachlichen Begründung, die eine abweichende Bewertung belegen und rechtfertigen könne. Die Endbeurteilung reduziere die abweichende Beurteilung darauf, dass insbesondere "keine Erkenntnisse" für eine durchgängige Leistungssteigerung der einzelnen Bewertungsmerkmale vorgelegen hätten. Dass "keine Erkenntnisse" vorlägen, bedeute jedoch nicht, dass es auch tatsächlich nicht zu einer durchgängigen Leistungssteigerung der einzelnen Bewertungsmerkmale gekommen sei. Das beklagte Land bleibe diesbezüglich nach wie vor eine nachvollziehbare Begründung für die vorgenommene abweichende Beurteilung schuldig. 15 Bei der Begründung der abweichenden Bewertung in dem Leistungsmerkmal "Arbeitsorganisation" werde textbausteinartig die gleiche Argumentation verwendet wie bei dem Leistungsmerkmal "Arbeitsweise". Auch diesbezüglich fehle eine individuelle und nachvollziehbare Begründung der einzelnen Submerkmale bestehend aus Planung, Strukturierung und Effizienz. Die Ausführungen des beklagten Landes seien nichtssagend und könnten argumentativ eine abweichende Beurteilung nicht begründen. 16 Bei der Begründung der abweichenden Bewertung in den Leistungsmerkmalen "Arbeitseinsatz" und "Arbeitsgüte" werde wiederum die gleiche Argumentationskette als Textbaustein verwendet. Weshalb und mit welcher konkreten nachvollziehbaren Begründung eine abweichende Beurteilung bezüglich der Submerkmale "Eigenständigkeit", "Initiative zeigen" und "Effektivität" vorgenommen worden sei, werde nicht dargelegt. Auch im Hinblick auf die behauptete Leistungsentwicklung und die im Rahmen des abteilungsübergreifenden Quervergleichs vorgenommene Beurteilung bleibe das beklagte Land eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Es werde lapidar mitgeteilt, dass der Endbeurteilerin keine Erkenntnisse für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene deutliche Leistungssteigerung vorgelegen hätten; auch dies könne eine abweichende Beurteilung ohne sachliche Begründung nicht rechtfertigen. 17 Bei der Begründung der abweichenden Bewertung in den Leistungsmerkmalen "soziale Kompetenz" und "Führungsverhalten" werde seitens des beklagten Landes wiederum eine textbausteinartige Begründung geliefert, die sich nicht mit den individuellen Leistungen und Befähigungen des Klägers auseinandersetze. So bleibe die Beurteilung oberflächlich und stellten die Ausführungen keine Begründung für eine abweichende Beurteilung dar. Bei dem Merkmal "Führungsverhalten" werde die abweichende Beurteilung ausschließlich mit einer "relativ kleinen Organisationseinheit" begründet. Es werde nicht näher erläutert, weshalb das Führungsverhalten des Klägers auch in einer angeblich relativ kleinen Organisationseinheit nicht mit vier Punkten "übertrifft die Anforderungen" bewertet werden könne. Die Ausführungen des beklagten Landes hierzu seien weder plausibel noch nachvollziehbar. Der abteilungsübergreifende Quervergleich werde seitens des beklagten Landes nicht näher erläutert. 18 Auch bei der Befähigungsbeurteilung fehle nach wie vor eine Begründung, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es nicht nur eine Änderung zu dem Merkmal "Kreativität", sondern auch eine Abweichung bei dem Merkmal "konzeptionelles Arbeiten" gebe. Hierzu fänden sich gar keine Ausführungen. Im Übrigen werde nicht mitgeteilt, welche Gründe und Kriterien zu einer abweichenden Beurteilung geführt hätten. Es sei nicht mitgeteilt worden, weshalb die Merkmale "konzeptionelles Arbeiten" und "Kreativität" lediglich mit "stärker ausgeprägt" beurteilt worden seien; der Erstbeurteiler habe diese Befähigungsmerkmale mit "besonders stark ausgeprägt" bewertet. 19 Das beklagte Land bleibe ferner eine Begründung dafür schuldig, woraus sich konkret ergeben solle, dass die Gruppe der Referatsleiter der Abteilung IV, die der Abteilungsleiter IV als Erstbeurteiler zu beurteilen hatte, relativ klein gewesen sei. Es werde nicht mitgeteilt, wie groß oder wie klein die Gruppe tatsächlich gewesen sei. Der vorgenommene "Quervergleich" werde nicht in plausibler und nachvollziehbarer Form näher erläutert. Es werde nicht dargelegt, weshalb dem Abteilungsleiter IV eine Einschätzung des Leistungs- und Befähigungsprofils — insbesondere im Vergleich zu den übrigen Angehörigen der Vergleichsgruppe der anderen Abteilungen — nicht möglich gewesen sei; stattdessen werde ohne nähere Begründung behauptet, lediglich der ehemaligen Endbeurteilerin sei ein Vergleich der am Beurteilungsverfahren teilnehmenden Referatsleiterinnen und Referatsleiter möglich gewesen. Dies lasse jedoch völlig außer Acht, dass das Oberverwaltungsgericht dem beklagten Land aufgegeben habe, die abweichende Beurteilung mit nachvollziehbaren Gründen zu erläutern. Hierzu hätte es einer Begründung für die abweichende Beurteilung eben jener Einzelmerkmale bedurft; seitens des beklagten Landes sei dies nicht erfolgt. Hier seien statt der erforderlichen individuellen Begründung lediglich die klägerischen Leistungs- und Befähigungsmerkmale dem gewünschten Gesamtergebnis angepasst worden; die Endbeurteilerin habe lediglich eine mathematische Änderung des Votums vorgenommen, um somit das von ihr gewünschte Endergebnis rechtfertigen zu können. Diese rein mathematisch vorgenommene Berechnung sei in sich unschlüssig und zeige, dass eine sachliche Begründung der abweichenden Beurteilung nicht gegeben sei. 20 In der Beurteilung finde sich auch ein inhaltlicher Wertungswiderspruch, da der Endbeurteiler die Beurteilung der Leistungsmerkmale "Arbeitsweise", "Arbeitsorganisation", "Arbeitseinsatz", "Arbeitsgüte", "soziale Kompetenz" und "Führungsverhalten" im Vergleich zu dem Erstbeurteiler reduziert habe, jedoch das Votum des Erstbeurteilers bezüglich des Leistungsmerkmals "Arbeitserfolg" übernommen habe. Die Leistungsmerkmale "Arbeitsweise", "Arbeitsorganisation", "Arbeitseinsatz" und "Arbeitsgüte" stellten aber nichts anderes als summarische Beurteilungskriterien dar, die unmittelbar an das Leistungsmerkmal "Arbeitserfolg" anknüpften. Das Leistungsmerkmal "Arbeitserfolg" werde durch die Leistungsmerkmale "Arbeitsweise", "Arbeitsorganisation", "Arbeitseinsatz" und "Arbeitsgüte" unmittelbar konkretisiert. 21 Insgesamt gesehen hätte es einer wesentlich detaillierteren Begründung bedurft, die vom Zweck dieser Begründungspflicht auch dem Kläger Anhalt gegeben hätte, erkennen zu können, in welchen Punkten seine erbrachten Leistungen nicht zu einer wesentlich positiveren Bewertung seines Leistungsbildes führen konnten. Ihm bleibe auch in Zukunft nur ein "Kampf gegen Windmühlen", da das beklagte Land sich bei seiner Bewertungsbildung aus dem Schleier der Allgemeinheit nicht zu lösen vermocht habe. Das beklagte Land stelle demgegenüber lediglich Behauptungen auf, dass unter Berücksichtigung geltender Richtsätze für die Vergleichsgruppe und ferner unter Anwendung eines strengen Maßstabs die Abweichung vorgenommen worden sei; welche Richtsätze hierbei konkret angewandt worden seien und in welcher Weise diese im Einzelfall gegriffen hätten, wo nun exakt welcher strenge Maßstab angesetzt worden sei, ergebe sich aus der dienstlichen Beurteilung nicht. 22 Im übrigen sei zu beachten, dass dann, wenn ein höherer Dienstvorgesetzter eine rechtlich verselbstständigte Überbeurteilung zu fertigen habe, er von der Erstbeurteilung nur abweichen dürfe, wenn er dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für seinen gesamten Dienstbereich als geboten erachte oder wenn er aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall selbst zu einer — anderen — Einschätzung des Beamten in der Lage sei. Bloße nicht ausgeräumte Zweifel an der Richtigkeit der Erstbeurteilung rechtfertigten keine Abweichung. Diese Voraussetzungen fehlten hier. Weshalb der Endbeurteiler trotzdem von dem Votum des Erstbeurteilers abgewichen sei, der über den Kläger bestens informiert gewesen sei, erschließe sich nicht. Es sei nicht erkennbar, dass der Endbeurteiler aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen in der Lage gewesen wäre, den Kläger entsprechend seinen nachgewiesenen Leistungsqualifikationen beurteilen zu können. 23 Der Kläger beantragt, 24 das beklagte Land zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 26. Mai 2011 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 25 Das beklagte Land beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung macht es geltend, die Beurteilung enthalte in dem Beiblatt zur Anlage L zu Seite 11 und zur Anlage B zu Seite 11 eine detaillierte individuelle Begründung für die Abweichungen von den jeweiligen Bewertungen des damaligen Erstbeurteilers. 28 Im Rahmen des Beurteilungsverfahrens zum Stichtag 1. Dezember 2004 hätten die Referatsleiterinnen und Referatsleiter der Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 BBesO sowie - auf freiwilliger Basis - die vergleichbar eingruppierten und als Referatsleitungen eingesetzten Regierungsbeschäftigten eine gemeinsame Vergleichsgruppe gebildet. Insgesamt seien 21 Referatsleiter/innen beurteilt worden. Der damalige Abteilungsleiter des Klägers habe als Erstbeurteiler allerdings lediglich für drei Referatsleiter seiner Abteilung Beurteilungsvorschläge (Erstbeurteilungen) zu fertigen habe; darüber hinaus habe er für eine in seiner Abteilung tätige Referatsleiterin als Vorgesetzter einer Erstbeurteilerin gemäß Nr. 5.4 BRL MGSFF eine Stellungnahme zu einer erstellten Erstbeurteilung abzugeben gehabt. 29 Vor der Erstellung der Endbeurteilung habe gemäß Nr. 5.5 BRL MGSFF eine Beurteilungskonferenz stattgefunden. Nach intensiver Beratung der Beurteilungsentwürfe habe die damalige Endbeurteilerin, die als Einzige über detaillierte Kenntnisse der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung der Beschäftigten aller Abteilungen des Ministeriums verfügt habe, dem Beurteilungsvorschlag des Abteilungsleiters des Klägers nicht zugestimmt und in der Beurteilung des Klägers das Gesamturteil mit "3 Punkte oberer Bereich" festgesetzt. Eine vergleichbare Einschätzung sei den übrigen Fachabteilungsleitungen des Ministeriums wegen der fehlenden näheren Zusammenarbeit mit den Beschäftigten anderer Abteilungen nicht möglich gewesen. 30 Die Absenkungen seien entsprechend den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts plausibel gemacht worden. Die frühere Staatssekretärin Q sei zwischenzeitlich aus dem Landesdienst ausgeschieden und habe deshalb die dienstliche Beurteilung vom 26. Mai 2011 nicht als Endbeurteilerin ausfertigen können. Die Beurteilung sei zuständigkeitshalber durch den Staatssekretär des MAIS - als Rechtsnachfolger des ehemaligen MGSFF - Herrn T, auszufertigen gewesen. Staatssekretär T habe im Beurteilungszeitraum 2001 bis 2004 nicht dem damaligen MGSFF angehört. Er habe dementsprechend die dienstlichen Leistungen des Klägers nicht aus eigener Anschauung beurteilen können. 31 In der Endbeurteilung sei die Festsetzung des Gesamturteils nach Änderungen in der Leistungsbeurteilung und Befähigungsbeurteilung erfolgt. Zusätzlich sei sie damit begründet worden, dass die ehemalige Staatssekretärin des MGSFF auf Grund ihrer Zusammenarbeit mit dem Kläger im Beurteilungszeitraum dessen Leistungs- und Befähigungsprofil aus eigener Anschauung abweichend vom Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers bewerte habe. In dem Beiblatt zur Anlage L zu Seite 11 und zur Anlage B zu Seite 11 der dienstlichen Beurteilung werde detailliert erläutert, aus welchen Gründen dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers nicht habe zugestimmt werden können. Die frühere Staatssekretärin des MGSFF sei bei der Erstellung der Beurteilung beteiligt worden. Die detaillierte und individuelle Begründung für die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale - einschließlich der Begründung für die Abweichungen von den Einzelbewertungen des Erstbeurteilers - werde von ihr vollinhaltlich getragen. Dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers I stimme sie in der Gesamtnote der Beurteilung auch aus heutiger Sicht nach wie vor nicht zu. Sie habe deshalb empfohlen, das Gesamturteil weiterhin mit "3 Punkte oberer Bereich" festzusetzen. Die Einzelbewertungen hätten so zu der Festsetzung des Gesamturteils mit "3 Punkte oberer Bereich" geführt. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf Az. 2 L 777/05, 13 K 3751/05, 13 K 636/11 und 13 M 26/11 verwiesen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 35 Die zulässige Klage ist begründet. 36 Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26. Mai 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 37 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den – grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. 38 So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, ZBR 2003, 359; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 6 A 1474/04 –, veröffentlicht in juris und NRWE. 39 Im vorliegenden Fall ist darüberhinaus zu beachten, dass das beklagte Land durch das rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. Januar 2008, Az. 13 K 3715/05, sowie den rechtskräftigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2010, Az. 6 A 534/08, verurteilt worden ist, die damalige dienstliche Beurteilung des Klägers vom 14. März 2005 aufzuheben und den Kläger für den in Rede stehenden Beurteilungszeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2004 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 10. Juni 2010. Darin wird ausgeführt, dass die damalige dienstliche Beurteilung nicht hinreichend begründet worden sei und dementsprechend dem Gebot der Plausibilität nicht genügt worden sei. Die damalige Endbeurteilerin habe in der Änderung der einzelnen Punktzahlen zugleich die Begründung für die Herabsetzung des Gesamturteils gesehen. Damit habe sie ihrer Pflicht, die abweichende Begründung mit nachvollziehbaren Gründen zu erläutern, nicht entsprochen. Hierfür hätte es einer Begründung für die abweichende Beurteilung eben jener Einzelmerkmale bedürft. Nach den Ausführungen in dem damaligen Widerspruchsbescheid habe die Endbeurteilerin Erwägungen zu einem einzelfallübergreifenden Quervergleich mit einer auf den individuellen Fall bezogenen abweichenden Leistungseinschätzung vermengt. Statt der in dem letztgenannten Fall erforderlichen individuellen Begründung habe die Endbeurteilerin die Leistungs(- und Befähigungs)merkmale lediglich dem gewünschten Gesamtergebnis angepasst. 40 Nach diesen Maßstäben ist auch die dem Kläger unter dem 26. Mai 2011 erteilte dienstliche Beurteilung rechtswidrig. 41 Die Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung ergibt sich zunächst daraus, dass der jetzige Endbeurteiler im Hinblick auf das Befähigungsmerkmal "konzeptionelles Arbeiten" von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers abgewichen ist, ohne hierfür eine Begründung anzugeben. In dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers vom 18. Januar 2005 ist dem Kläger im Hinblick auf dieses Befähigungsmerkmal der Ausprägungsgrad "D" zuerkannt worden. Demgegenüber hat der Endbeurteiler dem Kläger insoweit nur den Ausprägungsgrad "C" zuerkannt. Eine Begründung hierfür findet sich in der dienstlichen Beurteilung jedoch nicht. In den Ausführungen im Beiblatt zur Anlage L zur Seite 11 und zu Anlage B zur Seite 11 heißt es insoweit lediglich: "Nach Auffassung der Endbeurteilerin konnte bei dem Beamten innerhalb des Beurteilungszeitraums in einer Reihe von zu bewertenden Befähigungsmerkmalen eine verbesserte Ausprägung festgestellt werden. Lediglich im Bereich ‚Kreativität‘ hatte die Endbeurteilerin aus eigener Anschauung keine Anhaltspunkte für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene verbesserte Ausprägung des Befähigungsmerkmals." Mit dem allgemeinen Verweis darauf, dass die (vormalige) Endbeurteilerin bei einer Reihe von Befähigungsmerkmalen eine verbesserte Ausprägung habe feststellen können, liegt zwar eine Begründung dafür vor, warum sie – und ihr folgend der jetzige Endbeurteiler – dem Kläger im Hinblick auf das Befähigungsmerkmal "konzeptionelles Arbeiten" nunmehr den Ausprägungsgrad "C" zuerkannt haben - in der Vorbeurteilung vom 4. April 2002 war ihm insoweit noch der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt worden. Eine Begründung dafür, warum dem Kläger nicht der Ausprägungsgrad "D" zuerkannt worden ist, wie es der Erstbeurteiler vorgeschlagen hatte, findet sich insoweit jedoch nicht. 42 Darüber hinaus ist die angegriffene Beurteilung auch insoweit rechtswidrig, als der Endbeurteiler dem Kläger in einer Reihe von Leistungshaupt- und –submerkmalen jeweils nur "3 Punkte" zuerkannt hat statt der vom Erstbeurteiler insoweit vorgeschlagenen Bewertung mit "4 Punkte" oder "5 Punkte" und dies jeweils damit begründet hat, der (vormaligen) Endbeurteilerin hätten keine Erkenntnisse für die vom Erstbeurteiler vorgeschlagene Leistungssteigerung vorgelegen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Bewertung des Leistungshauptmerkmals "Arbeitsorganisation" sowie um die Bewertung der Leistungssubmerkmale "konzentrieren auf das Wesentliche", "Strukturierung", "Effizienz", "Effektivität", "teamorientiertes Handeln", "Führung über Ziele" sowie "Förderung". 43 Auch wenn die Erwägung, der Beamte habe seine Leistungen im Vergleich zu der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung nicht zu steigern vermocht, grundsätzlich eine auf den individuellen Fall bezogene abweichende Leistungseinschätzung der Endbeurteilerin bzw. des Endbeurteilers darstellt, hat der Endbeurteiler insoweit nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vorangegangene Beurteilung vom 4. April 2002 noch unter der Geltung der BRL MFJFG erteilt worden war. Diese sahen in Ziffer 7.1.3 für die Bewertung der (Leistungs-)Merkmale und die Bildung der Gesamtnote insgesamt fünf Notenstufen vor: "entspricht nicht den Anforderungen (1 Punkt)", "entspricht im Allgemeinen den Anforderungen (2 Punkte)", "entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)", "übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)" und "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße (5 Punkte)". Demgegenüber sehen die für die angegriffene Beurteilung maßgeblichen BRL MGSFF in ihrer Ziffer 7.1.3 vor, dass für die Bewertung der (Leistungs-)Merkmale und die Bildung der Gesamtnote insgesamt sechs Noten zu verwenden sind. Hierbei handelt es sich um die Noten "entspricht nicht den Anforderungen (1 Punkt)", "entspricht im Allgemeinen den Anforderungen (2 Punkte)", "entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)", "entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen (3 Punkte oberer Bereich)", "übertrifft die Anforderungen (4 Punkte)" und "übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße (5 Punkte)". Hiernach entspricht die Note "entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)" aus den BRL MFJFG den beiden Notenstufen "entspricht voll den Anforderungen (3 Punkte)" und "entspricht in besonderem Maße voll den Anforderungen (3 Punkte oberer Bereich)" in den BRL MGSFF. Das bedeutet, dass ein nach den BRL MFJFG beurteilter Beamter, dessen Leistungen mit "3 Punkte" bewertet worden sind, bei gleichbleibender Leistung und gleichbleibenden Beurteilungsmaßstäben nach den BRL MGSFF entweder mit "3 Punkte" oder mit "3 Punkte oberer Bereich" zu beurteilen wäre, je nachdem, ob sich seine vorangegangene Beurteilung mit "3 Punkte" nach den BRL MFJFG nach der Einschätzung des damaligen Beurteilers eher im unteren Bereich dieser Note oder eher im oberen Notenbereich bewegte. Demzufolge lässt sich ohne eine solche Betrachtung der vorangegangenen Beurteilung allein aus dem Umstand, dass der Beamte seinerzeit mit "3 Punkte" beurteilt worden ist und aus Sicht des jetzigen Beurteilers keine Leistungssteigerung zu erkennen ist, nicht schlüssig ableiten, dass der Beamte wiederum mit "3 Punkte" zu beurteilen ist. Wäre seine damalige Beurteilung mit "3 Punkte" im oberen Bereich dieser Notenstufe anzusiedeln gewesen, würde ein Leistungsgleichstand nunmehr zu der Note "3 Punkte oberer Bereich" führen. Diese Differenzierung lässt der Endbeurteiler außer Acht, wenn er die oben genannten Leistungsmerkmale unter Hinweis auf die fehlenden Erkenntnisse über eine Leistungssteigerung des Klägers in Abweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers auf die vermeintliche Vornote "3 Punkte" zurückstuft. Die diesbezügliche Begründung trägt mithin der Veränderung der Beurteilungssysteme zwischen der Vorbeurteilung aus dem Jahre 2002 und der jetzt streitigen Beurteilung für den Zeitraum Dezember 2001 bis November 2004 nicht Rechnung. 44 Darüber hinaus ist die angegriffene dienstliche Beurteilung auch insoweit rechtswidrig, als die Begründung des Endbeurteilers für die Bewertung der Leistungshauptmerkmale "Arbeitsgüte", "soziale Kompetenz" und "Führungsverhalten" sowie für die Bewertung der Leistungssubmerkmale "Prioritäten berücksichtigen" und "Planung" nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Insoweit war der Kläger in seiner Vorbeurteilung vom 4. April 2002 jeweils mit "3 Punkte" beurteilt worden. Dagegen hatte der Erstbeurteiler nunmehr eine Beurteilung mit "4 Punkte" vorgeschlagen und hat der Endbeurteiler insoweit jeweils die Leistungen des Klägers mit "3 Punkte oberer Bereich" festgesetzt. Die diesbezügliche Begründung, dem Beamten sei es nicht gelungen, seine Leistungen insoweit gegenüber der Vorbeurteilung zum Stichtag 1. Dezember 2001 "erheblich zu steigern" berücksichtigt erneut nicht, dass eine Bewertung mit " 3 Punkte oberer Bereich" je nach dem Aussagegehalt der vorangegangenen Beurteilung mit "3 Punkte" eine (leichte) Leistungssteigerung zum Ausdruck bringen kann, aber auch Ausdruck eines Leistungsgleichstands sein kann. Der Verweis darauf, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, seine diesbezüglichen Leistungen "erheblich zu steigern", wäre mithin nur dann eine hinreichende Begründung für die Abweichung von der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Bewertung mit "4 Punkte", wenn der Kläger seinerzeit in dem jeweiligen Merkmal im unteren Bereich der Notenstufe "3 Punkte" anzusiedeln gewesen wäre. Wäre er dagegen im oberen Bereich dieser Notenstufe einzuordnen gewesen, wäre der Verweis auf das Fehlen einer erheblichen Leistungssteigerung kein hinreichender Grund dafür, von der vom Erstbeurteiler vorgeschlagenen Notenverbesserung auf "4 Punkte" abzuweichen. Hierzu hat der Endbeurteiler jedoch nicht weiter Stellung genommen. 45 Soweit der Endbeurteiler in verschiedenen Leistungsmerkmalen dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, das jeweilige Merkmal mit "5 Punkte" zu bewerten, nicht gefolgt ist und die entsprechenden Leistungen mit "4 Punkte" bewertet hat, ist die angegriffene dienstliche Beurteilung demgegenüber rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit stellt die jeweils abgegebene Begründung, dem Kläger sei es nicht gelungen, seine Leistungen insoweit gegenüber der Vorbeurteilung zu steigern, eine auf den individuellen Fall bezogene abweichende Leistungseinschätzung dar. Da die vormalige Endbeurteilerin, Senatorin Q, auch die Beurteilung zum Stichtag 1. Dezember 2001 gefertigt hatte, war sie in der Lage, einen entsprechenden Leistungsvergleich durchzuführen. Mit dem Hinweis darauf, der Kläger habe seine Leistung in den in Rede stehenden Merkmalen nicht (spürbar) gesteigert, hat sie deshalb für ihre von der Erstbeurteilung abweichende Leistungseinschätzung eine auf den individuellen Fall des Klägers bezogene Begründung abgegeben. Dass sie zur Darstellung des Hintergrundes ihrer Leistungseinschätzung auch auf den Rahmen des notwendigen abteilungsübergreifenden Quervergleichs mit den anderen Angehörigen der Vergleichsgruppe verwiesen hat, ändert daran nichts. Aus der Begründung wird hinreichend deutlich, dass die Absenkung nicht aus einzelfallübergreifenden Erwägungen aufgrund eines solchen Quervergleichs erfolgt ist, sondern die individuelle Leistungsentwicklung des Klägers in den Blick genommen hat. In diesem Zusammenhang war es auch nicht erforderlich, die jeweilige Leistungseinschätzung durch die Angabe konkreter Tatsachen zu belegen. Zu einer solchen Angabe von Einzeltatsachen zur Plausibilisierung und Erläuterung einer dienstlichen Beurteilung ist ein Beurteiler grundsätzlich nicht verpflichtet. 46 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.87 , BVerwGE 60, 245 (246 f.); Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 , BverwGE 62, 135 (138 f.). 47 Ob im vorliegenden Fall etwas anderes gegolten hätte, wenn der Erstbeurteiler seine bessere Leistungseinschätzung seinerseits mit konkreten Tatsachen belegt hätte, kann dahinstehen. Derartige Tatsachen hat der Erstbeurteiler weder in seinem Beurteilungsvorschlag angegeben, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. 48 Schließlich ist die angegriffene dienstliche Beurteilung auch nicht im Hinblick auf das Verfahren zur Beteiligung der vormaligen Endbeurteilerin zu beanstanden. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der vormaligen Endbeurteilerin der Entwurf einer Abweichensbegründung übermittelt wird und sie "lediglich" erklärt, dass sie sich diesem Entwurf vollinhaltlich anschließe. Mit dieser Äußerung macht sie sich die in dem Entwurf enthaltenen Ausführungen jedenfalls in der Weise zu eigen, dass diese ihr als – jedenfalls auch – eigene Einschätzung zuzurechnen sind. Ob sie diese Ausführungen originär selbst verfasst hat oder sich insoweit einer fremden Einschätzung angeschlossen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Insoweit ist zu beachten, dass die hier maßgeblichen BRL MGSFF in Ziffer 5.6. nur für den Erstbeurteiler fordern, dass diese über eigene Anschauungen von den Leistungen des zu beurteilenden Beamten verfügen muss. Für den Endbeurteiler bzw. die Endbeurteilerin enthalten die Beurteilungsrichtlinien keine entsprechende Bestimmung. Dementsprechend steht es der Endbeurteilerin/dem Endbeurteiler frei, wie sie/er sich die auch für eine Abweichensbegründung erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn sie/er sich insoweit anderweitig erstellte Ausführungen zu eigen macht. Dies gilt nicht anders, wenn sie/er im Rahmen der Erstellung einer neuen Beurteilung um eine Leistungseinschätzung gebeten wird, da kein Rechtsgrund dafür ersichtlich ist, in diesem Fall höhere Anforderungen aufzustellen. 49 Ob die angegriffene Beurteilung darüber hinaus rechtswidrig ist, weil sie Wertungswidersprüche im Hinblick das Verhältnis verschiedener Leistungshaupt- und –submerkmale aufweist, wie es der Kläger geltend macht, bedarf angesichts der bereits festgestellten Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubeurteilung keiner Entscheidung. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Eigenständigkeit der einzelnen Merkmale den von dem Kläger insoweit geltend gemachten Abhängigkeiten entgegenstehen dürfte. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.