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Urteil

2 K 4175/10.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1011.2K4175.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage be-treffend ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen haben. Im Übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2010 ver-pflichtet festzustellen, dass bei den Klägerinnen die Voraussetzun¬gen des § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorlie¬gen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte einerseits und die Klägerinnen anderer-seits je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi¬ger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Die am 00.00.1964 in C (Iran) geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 00.0.1999 in T (Iran) geborenen, behinderten Klägerin zu 2. Beide sind iranische Staatsangehörige und begehren ihre Anerkennung als Flüchtling. 2 Sie reisten nach eigenen Angaben gemeinsam mit einer weiteren, am 00.0.1992 geborenen und ebenfalls behinderten Tochter der Klägerin zu 1., U, am 31. Dezember 2009 in Deutschland ein und stellten am 7. Januar 2010 einen Asylantrag. Bei ihrer Befragung bzw. Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 7. und 14. Januar 2010 machte die Klägerin zu 1. folgende Angaben: 3 Ihr Vater sei Bahai, ihre Mutter Schiitin. Seit ihrer Kindheit sei sie zwischen beiden Religionen hin- und hergerissen und habe für sich persönlich entschieden, keiner Religion angehören zu wollen. Seit der Machtübernahme durch die Mullahs seien Angehörige der Bahai gefährdet. Viele ihrer Verwandten väterlicherseits hätten den Iran daher verlassen. Ihr Vater, der bei einer Genossenschaft angestellt gewesen sei, sei im Rahmen einer sog. Säuberung entlassen worden und sie selbst habe nicht studieren dürfen, obwohl sie offiziell immer angegeben habe, muslimische Schiitin zu sein. Sie habe keine Mitgliedsbescheinigung der Bahai, sei aber wegen ihres Vaters immer für eine Angehörige dieser Religion gehalten worden. Sie habe mit ihrem Ehemann und drei (1987, 1992 und 1999 geborenen) Kindern in T gelebt. Den Lebensunterhalt habe man durch den Betrieb einer Hühnerfarm bestritten. Ihr Ehemann habe früher als Heizungsbauer gearbeitet und während der Studentenunruhen für verfolgte Studenten Wohnungen besorgt. Man habe ihn mehrfach festgenommen und inhaftiert. Er sei am Herzen operiert worden und könne derzeit nicht arbeiten. Er sei kein Bahai, jedoch sei die Familie trotzdem schikaniert worden. Als ihr Haus gebrannt und sie nach Hilfe geschrien habe, habe niemand geholfen. Ferner habe man ihre Tochter der Schule verwiesen. Sie, die Klägerin zu 1., habe eines Tages einen Anruf bekommen, dass sich ihre Tochter die Hände gewaschen habe. Man habe sie von den anderen Kindern getrennt und erklärt, sie sei unrein. Daher habe sie, die Klägerin zu 1., die Tochter nicht mehr zur Schule geschickt. Nach den Wahlen habe sie sich mit ihrem Sohn an Protestaktionen beteiligt. Anfang September 2009 seien sie, die Klägerin zu 1., und ihr Vater vom Informationsdienst einbestellt worden. Man habe sie gefragt, ob Verwandte im Ausland aus politischen Gründen Asylanträge gestellt hätten, und ihnen vorgeworfen, mit den Verwandten über die politische Lage im Iran gesprochen zu haben. Sie hätten den Tag von 9.00 Uhr morgens bis 6.00 Uhr abends bei den Sicherheitskräften verbracht. Ein weiteres Mal, nachdem ihre Handtasche gestohlen worden sei, in der sich auch ihr Handy befunden habe, habe man sie, die Klägerin zu 1., im November/Dezember 2009 festgenommen und in einem Auto weggebracht. Man habe sie gefragt, an wen sie die Filme geschickt habe. Nachdem sie geantwortet habe, keine Aufnahmen gemacht zu haben, habe man ihr Handy auf den Tisch gelegt. Sie, die Klägerin zu 1., habe den Sicherheitskräften vorgeworfen, ihr das Handy gestohlen zu haben und sei geohrfeigt und beschimpft worden. Auf dem Handy seien Aufnahmen einer Demonstration gewesen, die ihr Sohn gemacht habe. Man habe ihr vorgeworfen, diese Aufnahmen ins Ausland geschickt zu haben. Später sei ihr Mann mit den beiden Kindern gekommen und habe gesagt, sie, die Klägerin zu 1., habe zwei behinderte Kinder, man könne sie daher nicht einfach festhalten. Daraufhin sei sie freigelassen worden. Allerdings habe man ihr verboten, mit anderen über die Festnahme zu reden. An diesem Tage hätten Motorradfahrer das Haus ihres Vaters mit Steinen beworfen. Sie habe sich daher zu Hause nicht mehr sicher gefühlt und sei ausgereist. Sie habe mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2., den Iran am 17. Dezember 2009 (26.09.1388 iranischer Zeitrechnung) mit Hilfe eines Schleppers in einem Auto in Richtung Türkei verlassen. Dann seien sie mit falschen türkischen Pässen von Istanbul nach Köln geflogen. 4 Mit Bescheid vom 16. Juni 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte die Klägerinnen unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die behauptete Nähe zur Glaubensgemeinschaft der Bahai stützen. Obwohl die Bahai in besonderem Maße der Willkür von Behörden ausgesetzt seien, würden sie nicht als Gruppe im Iran verfolgt, da es keine derartige Verfolgungsdichte gebe, die jedes Gruppenmitglied als aktuell gefährdet erscheinen lasse. Im Übrigen könne der Klägerin zu 1. nicht geglaubt werden. Hätte man sie tatsächlich verdächtigt, Filme einer Demonstration ins Ausland geschickt zu haben, hätte man sie nicht nach drei Tagen wieder freigelassen. Auch lasse der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. den Iran nicht verlassen habe, auf andere Ausreisegründe schließen. 5 Mit weiterem Bescheid vom 16. Juni 2010 (0000000-439) lehnte das Bundesamt auch den Antrag der älteren Tochter U ab. Dieser Bescheid wurde am 6. Juli 2010 bestandskräftig. 6 Die Klägerinnen haben gegen den sie betreffenden Bescheid vom 16. Juni 2010 am 30. Juni 2010 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung es im Wesentlichen heißt: Sie gehörten der Religionsgemeinschaft der Bahai an. Ehemann und Sohn lebten noch im Iran. Der 1991 geborene Sohn N habe bei einem Wohnungsbrand im Jahr 2000 sein Leben verloren. Da sie väterlicherseits einer bekannten Bahai-Familie entstammten, hätten sie im Iran unter Beobachtung gestanden. Die Kinder seien als unrein bezeichnet und die Klägerin zu 1. sei bedroht worden. Man habe ihr gesagt, als "Unreine" könne sie sexuell missbraucht werden. Auch sei ihr vorgeworfen worden, Spione des Zionismus zu sein. Sie habe nach den Wahlfälschungen bei den Präsidentschaftswahlen an Protestaktionen teilgenommen, wobei ihr Handy in die Hände der Sicherheitskräfte gelangt sei. Die Klägerin zu 2. und die weitere bei der Klägerin zu 1. lebende Tochter U seien geistig und körperlich schwer behindert und könnten nicht unbeaufsichtigt bleiben. 7 Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2011 haben die Klägerinnen weiter vorgetragen: Sie würden seit April 2011 die Gottesdienste der iranisch-christlichen Gemeinde in F besuchen. Der Sohn der Klägerin zu 1. sei vor ca. zwei Monaten nach Deutschland geflüchtet und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Sie selbst befinde sich in psychisch schlechter Verfassung und könne auch deshalb nicht im Iran leben. Ihr Ehemann, mit dem sie in telefonischem Kontakt stehe, habe sie vor einer Rückkehr in den Iran gewarnt. Beigefügt war ein Attest des Psychiaters und Psychotherapeuten S aus E vom 28. September 2011, wonach sich die Klägerin zu 1. seit dem 21. September 2010 in seiner ambulanten Behandlung befindet. 8 Die Klägerinnen haben die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit sie auf ihre Anerkennung als asylberechtigt gemäß Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war. 9 Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden; ihr Sohn, B, wurde als Zeuge vernommen. 10 Die Klägerinnen beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2010 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – hilfsweise des § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz – hinsichtlich des Iran vorliegen, 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. 19 Das Verfahren ist gemäß § 93 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, soweit die Klägerinnen die Klage bezüglich ihres zunächst verfolgten Anspruches auf Anerkennung als asylberechtigt nach Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen haben 20 Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO), soweit er ihnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt und sie unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auffordert (Ziffer 2 und4 des Bescheides). Die Klägerinnen haben im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 21 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts (Art. 16 a Abs. 1 GG), 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, zu § 51 Abs. 1 AuslG a.F., 23 geht aber teilweise über dessen Anwendungsbereich hinaus. 24 Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 25 Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139. 26 Das Asylgrundrecht und die Zuerkennung der Flüchtlingsstellung setzen grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl/Flüchtlingsstellung voraus. Sie sind darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 27 BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315, und vom 23. Januar 1991 2 BvR 902/85 u.a. , DVBl. 1991, 531. 28 Wer in diesem Sinne politisch verfolgt ist, genießt Asylrecht bzw. die Anerkennung als Flüchtling, es sei denn, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen wäre. 29 BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 1 BvR 147, 181, 182/80 , BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 9 C 237.80 , Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 402.24 § 28 AuslG Nr. 27. 30 Ist der Asylbewerber/Flüchtling unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. 31 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1985/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162. 32 Bei Tatbeständen, die erst nach dem Verlassen des Heimatstaates entstehen und eine Verfolgungsgefahr begründen (sog. Nachfluchttatbestände, vgl. § 28 AsylVfG), kann die nach der humanitären Intention des Art. 16 a Abs. 1 GG auf Gewährung von Zuflucht und Schutz bei Flucht aus auswegloser Lage gerichtete Asylverbürgung hingegen tatbestandlich nur dann vorliegen, wenn sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 2 BvR 1058/85 , BVerfGE 74, 51, 64 f. 34 Es obliegt den Schutz vor politischer Verfolgung suchenden Klägerinnen, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingsstellung lückenlos zu tragen. Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland müssen sie Tatsachen vortragen, aus denen sich – als wahr unterstellt – hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall ihrer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 9 C 68.81 , Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Beschluss vom 21. Juli 1989 9 B 239/89 , NVwZ 1990, S. 171. 36 Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall zugleich voraus, dass der Asylsuchende/Flüchtling konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine politische Verfolgung befürchtet. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1984 9 C 981.81 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19. 38 An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn der Asylsuchende/Flüchtling im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Verfahren einführt. 39 Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. November 1990 2 BvR 1095/90 , InfAuslR 1991, 94; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 9 C 72.89 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135. 40 In Anwendung dieser Maßstäbe und in Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, der beigezogenen Verfahrensakten und des Vorbringens der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerinnen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon wegen des Vorliegens von Vorfluchtgründen erfüllen. 41 Die Klägerin zu 1. hat dem Gericht vermitteln können, dass sie mit ihren Töchtern bereits ihr Heimatland wegen unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Fall ihrer Rückkehr in den Iran die Gefahr politischer Verfolgung fortbesteht. Hierbei ist im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt auszugehen: 42 Die Klägerin zu 1. entstammt einer Bahai-geprägten Familie und wurde daher – wie auch ihre Kinder – im Iran dieser Glaubensgemeinschaft zugerechnet, auch wenn sie selbst diesem Glauben formal nicht angehörten. Aus diesem Grund wurden sie und ihre Familie im Iran überwacht, diskriminiert, vorgeladen, bedroht und unter Gewaltanwendung vernommen. Ihr Vater hat wegen seiner Zugehörigkeit zu den Bahai seine Arbeit verloren, die Klägerin zu 1. wurde wegen ihrer Bahai-Herkunft nicht zum Studium zugelassen, da sie "die religiösen Voraussetzungen nicht" erfülle. Beim Brand ihres Hauses im Jahr 2000 haben die Nachbarn nicht geholfen, weil die Familie eines Nachbarn, der Abgeordneter gewesen sei, sie mit dem Hinweis davon abgehalten hat, es sei die Strafe Gotte, dass das Haus der Bahai brenne. Ein Sohn der Klägerin zu 1. ist dabei verbrannt. In der Schule ist ihre ältere Tochter wegen der Nähe zu den Bahai als unrein bezeichnet und zum Teil von anderen Schülern getrennt und auch sonst diskriminiert worden, bis die Klägerin zu 1. sich gezwungen sah, sie von der Schule zu nehmen. Ein Motorradfahrer hat das Haus ihres Vaters mit Steinen beworfen. Nachdem es nach den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 auch in T zu Unruhen gekommen war, ist die Klägerin zu 1. zweieinhalb Monate später gemeinsam mit ihrem Vater einbestellt und vernommen worden. Man warf ihnen vor, Informationen über die Unruhen ins Ausland weitgegeben und daher spioniert zu haben. Hintergrund war, dass ein im Ausland lebender Verwandter angerufen und sich nach der Lage im Iran erkundigt hatte. Das war den vernehmenden Beamten bekannt. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass das Telefon der Klägerin zu 1. überwacht worden ist. Etwa einen Monat später wurde ihr von einem Motorradfahrer, der sie als Bahai-Nutte bezeichnete und daher kennen musste, die Handtasche mit ihrem Handy entrissen. Auf diesem Handy befanden sich Video-Aufnahmen von den Unruhen. Zwei bis drei Wochen später wurde die Klägerin zu 1. verhaftet und erneut vernommen, wobei man ihr Ohrfeigen versetzte und sie schwer beleidigte und einschüchterte. Das geraubte Handy lag dabei auf dem Tisch, was den Schluss zulässt, dass der Raub den offiziellen iranischen Stellen zuzurechnen ist. Die Klägerin zu 1. ist lediglich durch die Intervention ihres Ehemannes freigekommen, der eine Kaution hinterlegt und durch die mitgebrachten, behinderten Töchter dokumentiert hat, dass sie in der Familie dringend benötigt werde. In der Folgezeit hat die Familie anonyme Drohanrufe erhalten, sodass sie sich nach Teheran in die Wohnung eines Bekannten begeben hat. Vor dort wurde die Ausreise der Klägerin zu 1. und ihrer beiden behinderten Töchter, der Klägerin zu 2. und von U, organisiert. In Deutschland wandten sich die Klägerinnen ernsthaft dem Christentum zu. 43 Das Gericht glaubt den Klägerinnen diese Darstellung, da die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt und das Gericht umfänglich, unter Schilderung zahlreicher, auf tatsächlich Erlebtes hinweisender Einzelheiten und weitgehend widerspruchsfrei vorgetragen hat. Soweit bei Schilderung der Abfolge der Ereignisse unterschiedliche Angaben beim Bundesamt und vor Gericht gemacht wurden, betrifft dies lediglich unwichtige Randbereiche und lässt sich zudem mit der starken psychischen Belastung der Klägerin zu 1. erklären. Sie hat zunächst angegeben, am Tag ihrer Verhaftung habe ein Motorradfahrer das Haus ihres Vaters mit Steinen beworfen, später in der mündlichen Verhandlung dann aber erklärt, dies sei noch vor den Unruhen in T und damit vor ihrer Verhaftung geschehen. Indes hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die Klägerin zu 1., die mit zwei behinderten Kindern in einem für sie fremden Land lebt und sich seit September 2010 in psychiatrischer Behandlung befindet, einen zwar bemühten, aber stark belasteten Eindruck macht. Erst nach Gewährung einer Pause war sie in der Lage, die von ihr gewünschten chronologischen Details zu schildern. Eine Darstellung der Ereignisse, die die chronologische Reihenfolge nicht sauber einhält, ist daher auf ihren psychischen Zustand und ihre starke Belastung zurückzuführen. Die Hinwendung zum Christentum wurde eindrucksvoll und emotional überzeugend dargestellt (nur im Christentum empfinde sie innere Ruhe, es sei eine Religion der Liebe, Freundlichkeit und Güte) und ist insbesondere deshalb als ernsthaft anzusehen, weil die Klägerinnen hierfür sogar darauf verzichteten, Veranstaltungen der Bahai zu besuchen und von ihnen dann eine Mitgliedsbescheinigung zu erhalten, die ihre Lage im Asylverfahren verbessert hätte. 44 Das Gericht teilt nicht die Einschätzung des Bundesamtes, der Klägerin zu 1. könne nicht geglaubt werden. Sie hat durchaus eine plausible Erklärung dafür abgegeben, warum man sie trotz des Verdachtes, Filme von den Unruhen in T ins Ausland geschickt zu haben, wieder freigelassen hat. Sie hat plastisch geschildert, wie ihr Ehemann erschien und die beiden behinderten Kinder mitbrachte, um den Vernehmungspersonen die schwierige familiäre Situation deutlich vor Augen zu führen und ihr Mitleid zu wecken. Auch der Umstand, dass der Ehemann und Vater der Klägerinnen nicht ebenfalls ausgereist ist, wurde nachvollziehbar erläutert und ist ebenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens in Frage zu stellen. Die Klägerin zu 1. hat ausgeführt, dass ihrem Ehemann wichtig gewesen sei, erst einmal seine Frau und seine Töchter in Sicherheit zu wissen. Seine Mitnahme wäre zudem teuer gewesen wäre und der Schlepper habe ihn nicht auch noch mitnehmen können. 45 Im Fall ihrer Rückkehr müssten die Klägerinnen schon aufgrund des Vorfluchtgeschehens physische und psychische Verletzungen mit Asylrelevanz befürchten. Dies steht nach Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Gesamtschau verschiedener Umstände fest. So werden sie den Bahai zugerechnet, die Klägerin zu 1. wurde wegen ihrer Kontakte zu Verwandten im Ausland verhaftet und verdächtigt, Informationen und Videobilder über die Unruhen ins Ausland übermittelt zu haben. Die Klägerinnen sind zudem illegal ausgereist. Im Einzelnen: 46 Zunächst spricht für eine asylrelevante Behandlung nach einer Rückkehr in den Iran, dass die Klägerinnen von den iranischen Stellen als den Bahai zugehörig angesehen und entsprechend behandelt werden. Beide Klägerinnen sind zwar nach Bekunden der Klägerin zu 1. keine Angehörige dieser Religionsgemeinschaft. Gleichwohl hält es das Gericht für hinreichend wahrscheinlich, dass sie aufgrund ihrer Herkunft – ihr Vater bzw. Großvater ist Angehöriger der Bahai – vergleichbaren Repressionen und Schikanen ausgesetzt waren und im Falle einer Rückkehr sein werden. Die gegen die Angehörigen der Bahai-Religion gerichteten Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Behörden richten sich nicht nur gegen bekennende Angehörige dieser Religionsgemeinschaft, sondern auch gegen iranische Staatsangehörige, bei denen man eine Anhängerschaft zu den Bahai aufgrund gewisser Anhaltspunkte vermutet. 47 Vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 11. Dezember 2000 – A 7 K 30401/98 –, juris (Orientierungssatz) 48 Derartige Anhaltspunkte liegen hier vor. Der Vater bzw. Großvater der Klägerinnen und weitere Verwandte väterlicherseits sind Angehörige der Bahai. Dies führte zu Übergriffen auch gegen die Klägerinnen. So wurde der Klägerin zu 1. aus diesem Grund der Abschluss des Universitätsstudiums verwehrt, was typischerweise Angehörige der Bahai trifft (Orient-Institut, Auskunft vom 27. November 1998). Beim Brand ihres Hauses, bei dem ein Sohn bzw. Bruder ums Leben kam, erhielt die Familie keine Hilfe, weil man sie den Bahai zuordnete. Die Klägerin zu 1. wurde wegen des telefonischen Kontaktes zu im Ausland lebenden Bahai-Verwandten väterlicherseits der Spionage bezichtigt. Beide Klägerinnen werden daher mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran wie Bahai behandelt werden und weiteren Repressionen ausgesetzt sein. 49 Die Situation der Bahai, die als vom Islam abgefallene Sektierer angesehen werden, wird im Iran von Diskriminierung und Benachteiligungen in vielen Bereichen (Schulbildung, Studium, Religionsausübung, gewerbliche Betätigung) bestimmt. So wird ihnen etwa der Zugang zu Universitäten verwehrt, um zu verhindern, dass Bahai im Iran in Führungspositionen gelangen (Orient-Institut, Auskunft vom 27. November 1998). Insgesamt ist ihre Situation schwierig. Ihre Mitglieder werden wegen ihrer Nähe zu Israel (Sitz der Zentrale und Grabstätte ihres Gründers in Haifa) diskriminiert. Mitgliedern der Führungsriege der Bahai wurde wegen deren Verbindungen in die USA und nach Israel etwa "Gefährdung der nationalen Sicherheit" oder Spionage vorgeworfen (Lagebericht vom 23. Februar 2009, S. 24). Bahai-Blut wird als "mobah" angesehen und ist von den Regelungen über das Blutgeld ausgenommen, was im Ergebnis zur Straflosigkeit der Tötung von Bahai führt. Unter der Präsidentschaft von Ahmadinedschad ist es wieder verstärkt zu Hausdurchsuchungen, Verhaftungen von führenden Persönlichkeiten und (kurzzeitigen) Festnahmen auch sonstiger Angehöriger der Bahai-Religion gekommen (vgl. Lageberichte vom 18. März 2008, S. 20 f. und vom 23. Februar 2009, S. 24 f.). Ferner sind die Bahai die einzige Minderheit, die direkt in den Strudel der Repressionen geriet, die in Folge der Präsidentenwahl 2009 einsetzten. So wurden sieben schon im Jahre 2008 verhaftete Führungsmitglieder der Bahai Mitte 2010 zu jeweils 20 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen später halbiert wurden (vgl. Lagebericht vom 27. Februar 2011, S. 26; FAZ vom 11. August 2010). Insgesamt wurden seit der Wahl ungefähr 50 Bahai in Städten im gesamten Iran verhaftet, da die Behörden Sündenböcke brauchten. Man warf ihnen vor, die Demonstrationen an herausragender Stelle mit organisiert und Bilder der Unruhen im Ausland verbreitet zu haben (amnesty international, "Vom Protest ins Gefängnis – Iran ein Jahr nach der Wahl", Juni 2010, S. 18/19). Der Verdacht, Familienangehörige gehörten verfemten Religionsgemeinschaften wie den Bahai an, wird von dem iranischen Regime auch zur Verleugnung politischer Oppositioneller eingesetzt ("Die Welt" vom 14. September 2011). Politische und religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen Angehörige der Bahai-Religion erstrecken sich in aller Regel auf alle Familienmitglieder (amnesty international, Auskunft vom 27. Juli 2000). 50 Neben den Übergriffen, die allein auf die Zurechnung der Klägerinnen zu den Bahai beruhen, ist bei der Verfolgungsprognose zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. wegen der auf ihrem Handy gespeicherten Videoaufnahmen bereits als Teilnehmerin regierungsfeindlicher Demonstrationen in Erscheinung getreten ist. Man hat ihr Telefon überwacht und ihr Kontakte zu Verwandten im Ausland vorgehalten, sie verhaftet, vernommen, bedroht und geschlagen. Man hat ihr gesagt, sie würde bei jeder Kleinigkeit beobachtet. Nur mit Hilfe ihres Mannes, der eine Kaution gestellt und vor Allem auf ihre Rolle als Mutter zweier behinderter Kinder hingewiesen hat, ist sie freigekommen. Nachdem die Klägerinnen in dieser Situation auch noch untergetaucht und illegal ausgereist sind, stehen sie nun mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erst Recht im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden und würden im Falle einer Rückkehr in den Iran festgehalten und befragt. Dies wäre mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen verbunden. 51 Es ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass den Klägerinnen im Falle einer Rückkehr in den Iran erneut Verhaftung und weitere asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen drohten. Als jemand, der bereits vor der Ausreise im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden hat, würden sie anlässlich der Wiedereinreise bei den üblichen Kontrollen voraussichtlich festgenommen und nunmehr (weiteren) Zwangsmaßnahmen von asylrechtlicher Relevanz unterworfen. Zwar gibt es Hinweise darauf, dass seit der ersten Hälfte des Jahres 2010 Misshandlungen, Folterungen und Vergewaltigungen von inhaftierten Oppositionellen weniger geworden sind, weil der Widerstand der Oppositionsbewegung aufgrund des (nunmehr) massiven Eingreifens der übermächtigen Sicherheitskräfte an Kraft eingebüßt hat (vgl. Lagebericht vom 28. Juli 2010, S. 14 und S. 6). Damit ist aber nicht gesagt, dass aus der Sicht der Machthaber "unbezahlte Rechnungen" in Zukunft nicht beglichen werden müssten. 52 Es ist allgemein bekannt, dass es bei Verhören in iranischen Einrichtungen immer wieder zur Anwendung von Folter- und Strafmaßnahmen oder unmenschlicher Behandlung kommt. Seit den Wahlen im Juni 2009 hat sich die Situation der Inhaftierten weiter verschärft. Häftlinge werden teils tagelang unter Folter verhört mit dem Ziel, Geständnisse zu erpressen. Hieran sind Häftlinge sogar gestorben. Neben der Erpressung von Geständnissen geht es den Handelnden auch darum, durch Einschüchterung und Gewaltanwendung den Willen von Oppositionellen zu brechen und sie von einem weiteren Eintreten für ihre Ansichten und politischen Ziele abzuhalten (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 28. Juli 2010, S. 31, und vom 19. November 2009, S. 33). Derartige Eingriffe, die eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben sowie die persönliche Freiheit begründen und nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, würden auch den Klägerinnen nach Rückkehr in den Iran drohen. 53 Bei derartigen Misshandlungen hätte es sich zudem um "politische" Verfolgung gehandelt, weil diese auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der Klägerinnen erfolgt wären. Sie würden nicht nur als Bahai angesehen, die nach den Unruhen nach der Präsidentschaftswahl 2009 als "Sündenböcke" belangt worden sind. Insbesondere die Klägerin zu 1. wäre, ebenso wie die zahlreichen bei Protestaktionen tatsächlich festgenommenen Landsleute, einer unmenschlichen Behandlung und Bestrafung unterzogen worden, weil sie sich als aktive Teilnehmerin regierungsfeindlicher Demonstrationen gegen das herrschende System gestellt hatte. Die staatlichen Zwangsmaßnahmen wären folglich in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung eingesetzt worden. 54 Ohne dass es für die Entscheidung nach alledem darauf ankommt, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass den Klägerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht gemäß § 28 Abs. 1 a AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG auch noch wegen ihrer in Deutschland erfolgten Hinwendung zum Christentum zuzuerkennen sein dürfte. Dagegen spricht schon, dass eine Anknüpfung an eine bereits im Iran bestehende christliche Gesinnung nicht erkennbar ist. Abgesehen davon wäre zu berücksichtigen, dass ihre Taufe noch nicht vollzogen ist und sie nach eigenem Bekunden zuvor keine Schiiten waren, sodass sie im engen Sinne nicht als Moslems zum Christentum konvertiert sind. 55 Schließlich ist die unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes gemäß §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie wegen der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerinnen rechtswidrig ist und diese in ihren Rechten verletzt. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylVfG. 57 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.