OffeneUrteileSuche
Urteil

26 K 8729/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei vorzeitigem Ende der Altersteilzeit im Blockmodell steht dem Beamten nach § 2a ATZV ein Ausgleichsbetrag zu, der die tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge und die fiktive Besoldung ohne Altersteilzeit vergleicht. • Bei der Berechnung des Ausgleichs ist die bestehende begrenzte Dienstfähigkeit des Beamten zu berücksichtigen; diese wird durch Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht aufgehoben. • Zeiten ohne Dienstleistung während der aktiven Phase bleiben bei der Ausgleichsberechnung unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten (§ 2a Satz 2 ATZV).
Entscheidungsgründe
Ausgleich nach vorzeitigem Ende der Altersteilzeit: Berücksichtigung begrenzter Dienstfähigkeit (ATZV §2a) • Bei vorzeitigem Ende der Altersteilzeit im Blockmodell steht dem Beamten nach § 2a ATZV ein Ausgleichsbetrag zu, der die tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezüge und die fiktive Besoldung ohne Altersteilzeit vergleicht. • Bei der Berechnung des Ausgleichs ist die bestehende begrenzte Dienstfähigkeit des Beamten zu berücksichtigen; diese wird durch Beurlaubung ohne Dienstbezüge nicht aufgehoben. • Zeiten ohne Dienstleistung während der aktiven Phase bleiben bei der Ausgleichsberechnung unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten (§ 2a Satz 2 ATZV). Der Kläger war langjähriger Beamter und hatte ab 1. August 2009 Altersteilzeit im Blockmodell mit einer aktiven Phase von 20 Stunden/Woche beantragt. Vor dieser Altersteilzeit war ihm wegen Gesundheitsstörungen begrenzte Dienstfähigkeit (50% der Arbeitszeit) bescheinigt worden. Während der aktiven Phase der Altersteilzeit trat krankheitsbedingt ein Störfall ein, sodass die Altersteilzeit nicht wie vorgesehen in die Freistellungsphase überging. Die Stadt zahlte einen Ausgleich für den Zeitraum 1.8.2009–12.4.2010, berücksichtigte dabei jedoch nicht die frühere begrenzte Dienstfähigkeit vollumfänglich. Der Kläger verlangte deshalb Nachzahlung und klagte, die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die begrenzte Dienstfähigkeit sei durch frühere Beurlaubung und die Altersteilzeit nicht mehr relevant. • Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. • Anspruchsgrundlage: Maßgeblich ist § 2a ATZV in Verbindung mit § 6 BBesG; danach besteht bei vorzeitigem Ende der Altersteilzeit ein Ausgleich in Geld zwischen gezahlten Altersteilzeitbezügen und der Besoldung, die ohne Altersteilzeit nach der tatsächlichen Beschäftigung zugestanden hätte. • Rechtsfolge der Störung: § 2a Satz 2 ATZV regelt, dass Zeiten ohne Dienstleistung bis zu sechs Monaten unberücksichtigt bleiben; für diesen Zeitraum besteht ein Besoldungsanspruch entsprechend der festgelegten Arbeitszeit. • Berücksichtigung der begrenzten Dienstfähigkeit: Bei der Ermittlung der fiktiven Besoldung ohne Altersteilzeit ist die begrenzte Dienstfähigkeit einzubeziehen (z.B. Zuschlag nach § 72a BBesG und VO Zuschlag begrenzte Dienstfähigkeit). Eine Nichtberücksichtigung würde zu einer unzulässigen Benachteiligung des Beamten führen und den Zweck von § 2a ATZV unterlaufen. • Beurlaubung ohne Dienstbezüge: Die frühere Beurlaubung nach § 85a LBG NRW a.F. hebt die begrenzte Dienstfähigkeit nicht auf; das Dienstverhältnis bleibt bestehen. • Feststellungen zum Gesundheitszustand: Amtsärztliche Feststellungen vom 21.7.2009 sprechen dafür, dass die begrenzte Dienstfähigkeit weiterhin bestand, sodass die Berücksichtigung gerechtfertigt ist. • Höhe der Nachzahlung: Die Behörde legte eine Berechnung vor, gegen die der Kläger keine Einwände erhob; daraus ergibt sich der noch zu zahlende Betrag von 4.486,22 Euro. Die Klage ist teilweise begründet: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.486,22 Euro zu zahlen, weil dem Kläger bei vorzeitigem Ende der Altersteilzeit nach § 2a ATZV ein Ausgleich zusteht und bei der Berechnung die begrenzte Dienstfähigkeit zu berücksichtigen ist. Die restliche Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Sicherheitenregelungen wurden angeordnet. Der Anspruch ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgleichsregelung und der konkreten Berechnung, die vom Kläger nicht beanstandet wurde.