Beschluss
2 L 1251/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1012.2L1251.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 18. August 2011 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an der K-Realschule in E ausgeschriebenen drei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf eine dieser Stellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozeßordnung das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch deren mit einer Beförderung verbundenen Einweisung in die freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf eine dieser Stellen endgültig vereiteln würde. 7 Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 8 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes oder eines Beförderungsdienstpostens dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Hinzukommen muss, dass die Auswahl des Antragstellers in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint, wozu es ausreicht, dass die Aussichten, selbst ausgewählt zu werden, mindestens "offen" sind. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen ist wie im Hauptsacheverfahren. 9 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 , NVwZ 2003, 200; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. August 2003 2 C 14.02 , NJW 2004, 870; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 -, juris. 10 Hiernach erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, die streitigen Beförderungsstellen mit den Beigeladenen und nicht mit dem Antragsteller zu besetzen, als rechtsfehlerfrei. 11 Durchgreifende formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 12 Der Antragsgegner hat insbesondere die maßgebenden Gründe für seine Auswahlentscheidung im Verwaltungsvorgang hinreichend dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen. 13 Vgl. Beschluss der ersten Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2007 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178. 14 In dem Besetzungsvermerk der Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksregierung) vom 18. Juli 2011, der durch den Vermerk vom 26. Juli 2011 ergänzt worden ist, und in der zugehörigen Bewerberübersicht ist dargelegt, dass die Auswahlentscheidung deshalb zugunsten der Beigeladenen ausgefallen sei, weil diese unter den Bewerbern das höchste Beförderungsdienstalter aufwiesen. Auf dieses "Hilfskriterium" sei abzustellen, weil sämtliche zulässigen Bewerber über eine aktuelle dienstliche Beurteilung mit dem selben Gesamturteil ("Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße") verfügten, der Vergleich der aktuellen Beurteilungen im Rahmen einer "Binnendifferenzierung" nicht zur Feststellung eines Qualifikationsvorsprungs eines Bewerbers geführt habe, auf die Heranziehung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen aufgrund fehlender Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen "verzichtet" werde und vorrangige "Hilfskriterien" (Frauenförderung, Schwerbehinderung) nicht eingriffen. 15 Damit ist dem Dokumentationserfordernis Genüge getan. Die Besetzungsvermerke, von denen sich der Antragsteller für den Fall, dass die ihm durch die sog. Konkurrentenmitteilung vom 11. August 2011 zugänglich gemachten Informationen nicht ausgereicht hätten, durch Akteneinsicht hätte Kenntnis verschaffen können, enthielten die tragenden Auswahlerwägungen und versetzten somit insbesondere die unterlegenen Bewerber in die Lage, sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen oder ob sie im gerichtlichen Verfahren Rechtsschutz in Anspruch nehmen sollten, weil Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung bestanden. 16 Der Personalrat für Lehrkräfte an Realschulen ist nach §§ 66, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt worden. Er hat unter dem 28. Juli 2011 mitgeteilt, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Damit galt die Maßnahme nach Ablauf von zehn Tagen als gebilligt (vgl. § 66 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Satz 3 LPVG NRW). 17 Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 18 Abs. 2 LGG ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie hat erklärt, dass sie gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen "keine Bedenken" habe. 18 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. 19 Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den oder die Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 20 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2001 6 B 1776/00 , DÖD 2001, 316, und vom 11. Mai 2005 1 B 301/05 , RiA 2005, 253. 21 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht als erfüllt anzusehen, weil sich die Auswahlentscheidung nicht als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. 22 Die Bezirksregierung hat diese zutreffend auf die aus Anlass der Bewerbungen um die streitigen Beförderungsstellen bzw. – im Falle des Beigeladenen zu 2. – um eine an einer anderen Schule ausgeschriebene Beförderungsstelle im Februar bzw. Januar 2011 erstellten dienstlichen Beurteilungen gestützt. Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer solchen aktuellen dienstlichen Beurteilung. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 , DÖD 2003, 202, und vom 19. Dezember 2002 2 C 31.01 , DÖD 2003, 200. 24 Der Antragsgegner hat den Antragsteller und die Beigeladenen nach dem Gesamturteil ihrer aktuellen Anlassbeurteilungen zunächst rechtsfehlerfrei als im Wesentlichen gleich qualifiziert angesehen. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen wurden unter Zugrundelegung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren, Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, BASS 21 – 02 Nr. 2) jeweils mit dem Spitzenprädikat "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" beurteilt. Eine sog. Binnendifferenzierung, unter der verbale, abstufende Zusätze innerhalb des Gesamturteils zu verstehen sind, ist im Einklang Nr. 4.6 der Beurteilungsrichtlinien nicht vorgenommen worden. 25 Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung den dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen zugrunde liegenden Einzelfeststellungen keinen (eindeutigen) Qualifikationsvorsprung des Antragstellers entnommen hat. Die Bezirksregierung hat – unter Verwendung des insoweit unzutreffenden Begriffs der "Binnendifferenzierung", in der Sache aber zutreffend – geprüft, ob sich bei der - als "qualitative Ausschärfung" oder "inhaltliche Ausschöpfung" bezeichneten - vergleichenden Betrachtung des übrigen Inhalts der dienstlichen Beurteilungen eine bessere Eignung eines der Bewerber feststellen lässt. Sie hat sich zu einer derartigen Differenzierung aber außerstande gesehen. Damit bewegt sie sich im Rahmen der von der Rechtsprechung insoweit entwickelten Maßstäbe. 26 Hiernach ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt; er ist vielmehr verpflichtet, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Er muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist deshalb im Grundsatz nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Hieraus folgt: Will der Dienstherr sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen, so trifft ihn im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung eine besondere Begründungs- und Substantiierungspflicht. Will der Dienstherr demgegenüber im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der dienstlichen Beurteilungen aus bestimmten Einzelbewertungen die bessere Eignung eines Bewerbers ableiten, so müssen diese Einzelfeststellungen den Qualifikationsvorsprung mit hinreichend Eindeutigkeit aufzeigen. 27 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2004 – 6 B 2451/04 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 10. September 2004 – 6 B 1585/04 -, juris, und vom 30. Januar 2009 – 6 B 105/09 -, RiA 2009, 141; vgl. nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, IÖD 2011, 220. 28 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die Annahme der Bezirksregierung, die (teilweise) von verschiedenen Schulleitern erstellten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen seien einer inhaltlichen Ausschöpfung nicht zugänglich, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Bezirksregierung hat die Beurteilungen der Bewerber einer derartigen vergleichenden Betrachtung unterzogen, hierbei aber keine deutlichen, eine differenzierte Eignungsaussage ermöglichenden Unterschiede feststellen können. Im Besetzungsvermerk hat sie das damit begründet, dass die Beurteilungen im Lehrerbereich ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten erstellt würden und die Formulierungen von der Wortwahl, dem Wortverständnis und den stilistischen Vorlieben des jeweiligen Beurteilers abhängig seien. Im Eilverfahren hat sie ergänzend ausgeführt, dass auch die von dem selben Schulleiter erstellten Beurteilungen (des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1.) insoweit keine Unterschiede aufwiesen, bei denen sich ein Qualifikationsunterschied aufdränge. Diese Bewertung ist rechtsfehlerfrei. 29 Sowohl die dienstliche Beurteilung des Antragstellers als auch die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zeigen außerordentlich gute fachliche Leistungen und Befähigungen dieser Bewerber in den relevanten Bereichen (insbesondere Fachkenntnisse, Leistung als Lehrer, Leitungs- und Koordinationstätigkeiten, dienstliches Verhalten) auf. Deutliche Differenzierungen lassen sich nicht feststellen. Dass teilweise eine unterschiedliche Schwerpunktsetzung erfolgte, beruht auf der individuellen Darstellungsweise der Beurteiler sowie den von den Bewerbern jeweils wahrgenommenen Aufgaben. 30 Soweit der Antragsteller einen Eignungsvorsprung in seiner Person aus seiner "bisherigen Tätigkeit, ... insbesondere Funktion und Status" herzuleiten versucht, dringt er nicht durch. Der stellvertretende Schulleiter der K-Realschule in E hat die von dem Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben (unterrichtliche und außerunterrichtliche Tätigkeiten, Ausbildungstätigkeit, Leitungs- und Koordinationstätigkeiten, dienstliche Aufgaben außerhalb der Schule) in Abschnitt I.3 der dienstlicher Beurteilung im Einzelnen aufgeführt. Dass die Aufgabenbeschreibung wesentliche Tätigkeiten des Antragstellers nicht erfasst hätte, macht dieser selbst nicht geltend. Der Beurteiler hat sich auch nicht etwa auf die Auflistung der wahrgenommenen Aufgaben beschränkt, diese vielmehr in die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einfließen lassen. So werden bestimmte, aus der insoweit maßgebenden Sicht des Beurteilers bedeutsame Tätigkeiten des Antragstellers (Mentor und Organisator von Steuerungsgruppen, Mitgliedschaft in Mitwirkungsgremien, Arbeit in den Fachkonferenzen) im wertenden Teil der Beurteilung (Abschnitt II.) erneut aufgegriffen und positiv gewürdigt. Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, den Antragsteller wegen der Übernahme bestimmter Aufgaben außerhalb des Unterrichts als für das erste Beförderungsamt besser geeignet anzusehen. Denn auch die Beigeladenen haben ausweislich des Inhalts ihrer dienstlichen Beurteilungen derartige zusätzliche Aufgaben in vergleichbarem Umfang nicht nur wahrgenommen, sondern auch mit Erfolg ausgefüllt. Insoweit wird auf die Aufstellungen in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen Bezug genommen. 31 Sofern der Antragsgegner mit dem Hinweis darauf, im Rahmen der Auswahlentscheidung sei auch zu berücksichtigen, inwiefern die Bewerber sich "gerade für Beförderungsstellen an einer Realschule ... ausgewiesen" hätten, geltend machen will, er sei ungeachtet des gleichen Gesamturteils der dienstlichen Beurteilungen besser geeignet als der an einer Gesamtschule tätige Beigeladene zu 3. – die übrigen Beigeladenen unterrichten an einer Realschule -, ist ihm nicht zu folgen. Indem der Antragsgegner in der Ausschreibung von Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO an Realschulen auch solche Bewerber zulässt, die an Haupt- und Gesamtschule tätig sind und über das Lehramt für die Sekundarstufe I verfügen, bringt er hiermit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zum Ausdruck, dass er bei der Besetzung dieses ersten Beförderungsamtes besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Realschulbereich nicht voraussetzt. Da der Antragsteller im Übrigen nicht näher dargelegt hat, aus welchen Gründen und im Hinblick auf welche seiner außerunterrichtlichen Aktivitäten im Einzelnen ihm ein Qualifikationsvorsprung gegenüber den Beigeladenen einzuräumen sein sollte, sieht das beschließende Gericht - auch vor dem Hintergrund seiner nur eingeschränkten Prüfungsbefugnis - keine Veranlassung, insoweit von sich aus eine vergleichende Betrachtung vorzunehmen. 32 Der Antragsgegner war auch nicht gehalten, dem Antragsteller aufgrund des Ergebnisses früherer dienstlicher Beurteilungen den Vorzug vor den Beigeladenen zu geben. Allerdings können ungeachtet des Umstandes, dass für den im Rahmen der Auswahlentscheidung gebotenen Leistungs- und Eignungsvergleich vorrangig auf die letzte, zeitnah erstellte dienstliche Beurteilung abzustellen ist, auch Vorbeurteilungen Bedeutung erlangen. Denn diese können Hinweise liefern auf die nach Art. 33 Abs. 2 GG bedeutsamen Gesichtspunkte der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite und der Leistungsentwicklung. 33 BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2002 – 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 -, NJW 2011, 695, und vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, a.a.O. 34 Dabei kommt es aber darauf an, ob die den Konkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und inwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser qualifiziert ist. 35 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -, DÖD 2006, 15. 36 Dem Dienstherrn steht bezüglich der Frage, ob und inwieweit aus früheren dienstlichen Beurteilungen aktuell im Wesentlich gleich beurteilter Bewerber zusätzliche Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden können, ein Einschätzungsspielraum zu. 37 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2007 - 6 B 680/07 -, juris. 38 Eine Überschreitung der Grenzen dieses Spielraums zeigt der Antragsteller nicht auf. Zudem dürften vergleichbare Vorbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen, denen eine hinreichende Aussagekraft im Hinblick auf die Eignung für das erste Beförderungsamt zukommt, nicht vorliegen. Der Antragsteller ist vor der aktuellen dienstlichen Beurteilung vom 4. Februar 2011 lediglich einmal, und zwar nach Nr. 3.1.1 der Beurteilungsrichtlinien zur Vorbereitung der Entscheidung über seine Anstellung, dienstlich beurteilt worden. Gleiches gilt für die Beigeladene zu 1. und den Beigeladenen zu 3. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner diesen erstmaligen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen keine bedeutsamen Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung der Konkurrenten in dem Beförderungsamt und damit für den Qualifikationsvergleich entnommen hat, weil die Anstellungsbeurteilungen aus den Jahren 2006 (Antragsteller) bzw. 2002 (Beigeladene zu 1. und 3.) lediglich Aussagen über die Bewährung während der laufbahnrechtlichen Probezeit trafen und somit an anderen Maßstäben ausgerichtet waren als die aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Nr. 3.1.2 der Beurteilungsrichtlinien. Der Beigeladenen zu 3. hatte im Übrigen in seiner Anstellungsbeurteilung mit dem Prädikat "besonders bewährt" das gleiche Ergebnis erzielt wie der Antragsteller. Auch der Beigeladene zu 2. hatte in seiner Anstellungsbeurteilung aus dem Jahr 2002 ein "besonders bewährt" erhalten und war zudem in seiner anlässlich einer Bewerbung um die Stelle eines Realschulkonrektors erstellten vorletzten Beurteilung (vom 22. November 2010) mit dem Spitzenprädikat "Die Leistung übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" bewertet worden. 39 Konnte der Antragsgegner nach allem von einem Leistungsgleichstand der aktuell bestbeurteilten Mitbewerber ausgehen, durfte er die Auswahlentscheidung auf das sog. Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters stützen, das heißt die Bewerber bevorzugt berücksichtigen, die nach Maßgabe des § 11 Laufbahnverordnung seit der Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit die höchsten Dienstzeiten aufzuweisen haben. Das vorrangige, weil gesetzlich bestimmte "Hilfskriterium" der Frauenförderung (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW) greift nicht ein, weil im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im fraglichen Beförderungsamt der Laufbahn nach dem nicht in Frage gestellten Vorbringen des Antragsgegners nicht weniger, sondern mehr Frauen als Männer sind. Deshalb konnte der Antragsgegner bei dem vorliegenden Qualifikationsgleichstand der Mitbewerber nach sachgerechten Gesichtspunkten und in den Grenzen des Willkürverbots grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien bestand dabei nicht. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 6 B 728/08 -, juris. 41 Unter Beachtung des "Hilfskriteriums" des Beförderungsdienstalters ergibt sich unstreitig ein Vorsprung der Beigeladenen, weil deren Dienstalter nach den Berechnungen des Antragsgegners, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, um rund viereinhalb bzw. vier bzw. dreieinhalb Jahre und somit deutlich höher ist als das des Antragstellers. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne der letztgenannten Vorschrift, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. für erstattungsfähig zu erklären, da dieser in der Sache obsiegt und einen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demgegenüber erscheint es sachgerecht, dass die Beigeladenen zu 1. und 2. etwaige außergerichtliche Kosten selbst tragen, weil sie keinen Antrag gestellt haben. 43 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der mehrfache Ansatz des Streitwertes von 2.500 Euro erscheint vorliegend nicht angemessen. Für die Streitwertbemessung ist es grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten werden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der Anspruch auf rechtsfehlerfreie Bescheidung nur einmal gesichert werden kann. Zwar gilt etwas anderes dann, wenn der Antragsteller mehrere Bewerbungsverfahren in Bezug auf verschiedene Funktionsstellen betreibt und mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für jedes dieser Verfahren die Sicherung seines Rechtes auf fehlerfreie Bescheidung anstrebt. Werden in einem solchen Verfahren mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (objektive Antragshäufung), ist die Addition der Streitwerte der Einzelanträge sachgerecht. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2009 – 6 E 18/09 -, m.w.N. 45 Diesen Grundsätzen folgend ist für das vorliegende Verfahren der Streitwert von 2.500 Euro lediglich einmal in Ansatz zu bringen, weil die Bewerbung des Antragstellers sich auf die an der selben Schule ausgeschriebenen drei Beförderungsstellen bezieht und über die Vergabe dieser Stellen eine einheitliche Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.