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Urteil

25 K 3578/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Werbeanlagen dürfen außerhalb von Ortsdurchfahrten von Landesstraßen innerhalb von 20 m vom Fahrbahnrand nicht errichtet werden (§ 28 Abs.1 StrWG NRW). • Ob eine Straße als Ortsdurchfahrt im straf- und straßenrechtlichen Sinn gilt, bemisst sich nach den Kriterien des § 5 StrWG (geschlossene Ortslage und Erschließungsbestimmung) und nicht nach einer kommunalen Festsetzung. • Zur Bestimmung der Erschließungsbestimmung ist die Perspektive von der Straße aus maßgeblich; maßgeblich sind die gröberen Umrisse des Bebauungszusammenhangs, nicht die Sicht einzelner Anliegergrundstücke. • Eine teilweise vorhandene Bebauung begründet allein noch nicht die Erschließungsfunktion; entscheidend sind tatsächliche Erschließungszuschnitte und Erreichbarkeit der Bebauung über die Straße. • Die Behörde darf Ausnahmen vom 20-m-Anbauverbot nur im gesetzlich geregelten Ausnahmefall gewähren; liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Ablehnung einer Baugenehmigung rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Anbauverbot für Werbeanlagen an Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten (§ 28 StrWG NRW) • Werbeanlagen dürfen außerhalb von Ortsdurchfahrten von Landesstraßen innerhalb von 20 m vom Fahrbahnrand nicht errichtet werden (§ 28 Abs.1 StrWG NRW). • Ob eine Straße als Ortsdurchfahrt im straf- und straßenrechtlichen Sinn gilt, bemisst sich nach den Kriterien des § 5 StrWG (geschlossene Ortslage und Erschließungsbestimmung) und nicht nach einer kommunalen Festsetzung. • Zur Bestimmung der Erschließungsbestimmung ist die Perspektive von der Straße aus maßgeblich; maßgeblich sind die gröberen Umrisse des Bebauungszusammenhangs, nicht die Sicht einzelner Anliegergrundstücke. • Eine teilweise vorhandene Bebauung begründet allein noch nicht die Erschließungsfunktion; entscheidend sind tatsächliche Erschließungszuschnitte und Erreichbarkeit der Bebauung über die Straße. • Die Behörde darf Ausnahmen vom 20-m-Anbauverbot nur im gesetzlich geregelten Ausnahmefall gewähren; liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Ablehnung einer Baugenehmigung rechtmäßig. Die Klägerin, ein Außenwerbungsunternehmen, beantragte die Baugenehmigung für eine beleuchtete Mega-Light-Werbeanlage am Fahrbahnrand der L237 auf einem Grundstück N. Straße 99/99a. Das Grundstück liegt in einem Abschnitt, der südlich der L237 bebaut ist, jedoch viele Anlieger nicht von der L237 erschlossen werden; östlich liegt Wald, westlich ein breiter Grünstreifen und die Wohnbebauung wird überwiegend von rückwärtigen Straßen erschlossen. Ein Bebauungsplan besteht nicht als Satzung; ein Aufstellungsbeschluss zur Intensivierung der Wohnnutzung liegt vor. Die Straßenbaubehörde verweigerte die straßenrechtliche Zustimmung nach § 28 Abs.1 StrWG NRW mit der Begründung, der Standort liege außerhalb der Ortsdurchfahrt und in einem Abstand von unter 20 m zum Fahrbahnrand. Die Klägerin hielt dagegen, die Straße sei im anbaurechtlichen Sinn Ortsdurchfahrt, weil sie angebaut erscheine und Erschließungsfunktion habe. Das Gericht hielt einen Ortstermin ab und entschied ohne mündliche Verhandlung. • Anwendbare Normen: § 28 Abs.1 StrWG NRW, § 25 StrWG NRW, § 5 StrWG NRW, § 75 BauO NRW, §§ 101 Abs.2, 87a Abs.2 VwGO. • Tatbestand des § 28 Abs.1 StrWG NRW: Außerhalb von Ortsdurchfahrten sind Werbeanlagen innerhalb 20 m vom äußeren Fahrbahnrand verboten; nur gesetzlich geregelte Ausnahmen sind möglich. • Definition Ortsdurchfahrt nach § 5 StrWG NRW: Teil der Landesstraße innerhalb geschlossener Ortslage und zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt; auf kommunale Festsetzung kommt es nicht an. • Ermittlung der Erschließungsbestimmung: Maßgebliche Perspektive ist die von der Straße aus; Grenzen der Ortsdurchfahrt sind nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände zu bestimmen. • Tatsächliche Feststellungen: Zahlreiche anliegende Bebauungen werden nicht von der L237 erschlossen, sondern rückwärtig über andere Straßen; nur das Vorhabengrundstück verfügt über eine direkte, bestandsgeschützte Zufahrt. Die überwiegende Verkehrsfunktion der L237 in diesem Abschnitt ist nicht Erschließung der anliegenden Grundstücke. • Rechtliche Bewertung: Mangels Erschließungsbestimmung liegt der Standort außerhalb der Ortsdurchfahrt; damit greift das 20-m-Anbauverbot des § 28 Abs.1 StrWG NRW. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Ausnahme des Satzes 3 sind nicht erfüllt. • Ergebnis der Prüfung: Weil die Werbeanlage innerhalb der 20-m-Zone außerhalb einer Ortsdurchfahrt errichtet werden sollte, verstößt das Vorhaben gegen § 28 Abs.1 StrWG NRW; die Behörde durfte die Zustimmung versagen. Die Klage wird abgewiesen. Die beantragte Baugenehmigung wurde zu Recht versagt, weil der geplante Standort außerhalb der Ortsdurchfahrt der L237 liegt und innerhalb von 20 m zum Fahrbahnrand liegt, sodass das klare Anbauverbot des § 28 Abs.1 StrWG NRW greift und keine gesetzliche Ausnahme besteht. Eine entgegenstehende Regelung im noch nicht als Satzung beschlossenen Bebauungsplan konnte nicht herangezogen werden. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung; die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.