Beschluss
2 K 5499/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1020.2K5499.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzustän-dig und verweist das Verfahren an das zuständige Verwaltungsge-richt Minden. 1 Gründe: 2 Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG hat das angerufene Verwaltungsgericht, dessen örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist, nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen seine Unzuständigkeit auszusprechen und das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. 3 Hiernach ist das vorliegende Klageverfahren, in dem der Kläger unter anderem die Aufhebung seiner durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW) unter dem 15. August 2011 mit Wirkung vom 1. September 2011 verfügten Versetzung vom LAFP NRW zum Polizeipräsidium (PP) C begehrt, an das Verwaltungsgericht (VG) Minden zu verweisen. 4 Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem Beamtenverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Der für das vorliegende Klageverfahren maßgebende dienstliche Wohnsitz des Klägers befindet sich in C und somit im Zuständigkeitsbereich des VG Minden (vgl. § 17 Nr. 6 JustG NRW). 5 Nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG ist grundsätzlich auf die im Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsschutzbegehrens bei Gericht gegebenen Umstände abzustellen. Bei Klageerhebung am 13. September 2009 hatte der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des VG Minden, weil er aufgrund der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG sofort vollziehbaren Versetzungsverfügung vom 15. August 2011 bereits (wieder) Angehöriger des PP C war. 6 C ist aber auch dann als der die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmende dienstliche Wohnsitz des Klägers anzusehen, wenn bei einer Klage gegen eine Organisationsverfügung des Dienstherrn, die zur Folge hat, dass die frühere und die neue Beschäftigungsbehörde in verschiedenen Gerichtsbezirken liegen, mit der insoweit wohl herrschenden Ansicht 7 - vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 1984 – 3 CS 84 A 2389 -, ZBR 2985, 210; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2006 – 13 L 764/06 –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2005 – 2 K 8384/04 -, n.v.; Schnellenbach, Die Sachurteilsvoraussetzungen bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten, ZBR 1992, 257 (266) - 8 auf die Verhältnisse vor Erlass des angefochtenen Bescheides abgestellt wird, weil der mit einer Versetzung verbundene Wechsel des dienstlichen Wohnsitzes nicht schon bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorweggenommen werden darf, wenn die Rechtmäßigkeit gerade dieser Maßnahme im Streit steht. 9 C war (auch) bis zum 31. August 2011 dienstlicher Wohnsitz des Klägers, weil dieser vor seiner jetzigen Versetzung zum PP C am Studienort C der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHGöD NRW) als Dozent seinen Dienst versah und dieser Ausbildungsstandort eine den dienstlichen Wohnsitz begründende Dienststelle ist. 10 Der Kläger war, nachdem er sich erfolgreich auf eine Dozentenstelle an der FHöV NRW, Abteilung N, Studienort C, beworben hatte, auf der Grundlage des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2008 durch Bescheid des PP C vom 5. August 2008 mit Wirkung vom 11. August 2008 zum LAFP NRW versetzt, durch Bescheid des LAFP NRW vom 21. August 2008 gleichfalls mit Wirkung vom 11. August 2008 für die Dauer von "grundsätzlich drei bis höchstens fünf Jahren" zu der FHöV NRW, deren Zentralverwaltung ihren Sitz in H hat, abgeordnet und durch Schreiben der Zentralverwaltung der FHöV NRW vom 4. September 2008 dem "Studienort C der Verbundabteilung N" zur Dienstleistung zugewiesen worden. Durch dieses ineinander greifende "Paket" an Maßnahmen war sein dienstlicher Wohnsitz letztlich in C begründet worden. 11 Zwar bleibt der dienstliche Wohnsitz des Beamten von einer lediglich vorübergehenden Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne regelmäßig unberührt, weil die dienstrechtliche Zugehörigkeit des Beamten zur bisherigen Stammdienststelle – im Kern – fortbesteht. Die beschließende Kammer folgt aber der Ansicht, dass sich derartige zeitlich befristete Organisationsmaßnahmen dann auf den dienstlichen Wohnsitz auswirken können, wenn sie dazu führen, dass der Beamte seinen Dienst während eines längeren Zeitraums an einem bestimmten Ort ausüben muss. Der Vorschrift des § 52 Nr. 4 VwGO liegt die Überlegung zu Grunde, dass dem Beamten ermöglicht werden soll, seine Klage bei einem Gericht abzubringen, das für ihn leicht zu erreichen ist. 12 BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1979 – 6 ER 400/79 -, BVerwGE 58, 225. 13 Hat ein Beamter, wie hier der Kläger aufgrund der vorgenannten Verfügungen, seinen Dienst während mehrerer (hier: mindestens drei) Jahre fortlaufend im Bezirk desselben, seiner Dienststelle nahe gelegenen Verwaltungsgerichts zu verrichten, so erscheint es nach dem Zweck der Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 4 VwGO geboten, ihm die Durchführung beamtenrechtlicher Rechtsstreitigkeiten auch bei diesem Gericht zu ermöglichen. 14 VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. Juli 2006 – 13 L 764/06 -, a.a.O., und vom 22. Oktober 2009 – 13 K 5329/09 -, juris, jeweils m.w.N. 15 Die Kammer tritt auch der Auffassung der Beteiligten bei, dass es sich bei dem "Studienort C" der FHöV NRW um eine den dienstlichen Wohnsitz der dort tätigen Dozenten begründende Dienststelle handelt. Eine Legaldefinition des Begriffs "dienstlicher Wohnsitz", die auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich ist, 16 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. März 2009 – 1 WB 77.08 -, NVwZ-RR 2009, 541, 17 findet sich in § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Dienstlicher Wohnsitz eines Beamten ist danach der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle, der der Beamte angehört, ihren Sitz hat. Hierbei ist unter einer Dienststelle die - den Dienstposten des Beamten einschließende - kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu verstehen, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist. Auf eine rechtliche Verselbständigung der Dienststelle in dem Sinn, dass sich ihre Einrichtung oder ihr Aufgabenbereich unmittelbar aus einer Rechtsnorm ergeben müsste, kommt es nicht an; eine geringfügige organisatorische Abgrenzbarkeit reicht aus. 18 Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Mai 1967 – II C 12.67 -, BVerwGE 27, 41 (44), und vom 23. September 1969 – II C 118.67 -, ZBR 1970, 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Oktober 1998 – 10 A 11390/98 -, NVwZ-RR 1999, 592; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 13 K 5329/09 -, a.a.O. 19 Der Studienort C der FHöV NRW erfüllt diese Mindestanforderungen. Die FHöV NRW ist eine dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zugehörige "Einrichtung" des Landes mit (begrenztem) Selbstverwaltungsrecht (vgl. § 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen – FHGöD -). Sie gliedert sich in die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung/Rentenversicherung und Polizei. In Duisburg, Köln, Gelsenkirchen und Münster sind zur Wahrung regionaler Belange Abteilungen mit eigenen Abteilungsleitungen errichtet worden. Die frühere Abteilung C wurde mit der Abteilung Münster zusammengelegt, blieb aber als Ausbildungsstandort erhalten (vgl. §§ 1 und 2 der Verordnung über die Fachbereiche und Abteilungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Gelsenkirchen vom 6. September 1984, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2011, SGV. NRW. 221). Auch als "Studienort" verfügt der Ausbildungsstandort C über eigene Organisationsstrukturen, die ihn zur Dienststelle der dort (langzeitig) beschäftigten Dozenten machen. Der Studienort wird von einem eigenen Verwaltungsleiter geführt, dem (derzeit) acht Verwaltungsangehörige, 17 hauptamtlich Lehrende und ca. 150 Lehrbeauftragte unterstellt sind. In jedem Jahr nehmen dort rund 200 Studierende ihr Studium auf. Die Studierendenzahl beläuft sich derzeit auf über 600 (vgl. den Internetauftritt der FHöV NRW, www.fhöv.nrw.de/bi.html). Der sich hieraus zwangsläufig ergebende Umfang der Aufgaben der dort Beschäftigten und die Vielfalt der zu bewältigenden Verwaltungstätigkeiten erfordern auch nach Einschätzung der Kammer eine nicht nur geringfügige organisatorische Eigenständigkeit des Ausbildungsstandortes C. 20 Dieser Beschluss ist gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar.