OffeneUrteileSuche
Urteil

13 K 2550/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Während der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Kündigungsschutz; nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden (§ 18 Abs. 1 BEEG). • Bei teilweiser Betriebsstilllegung ist ein besonderer Fall nur anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des verbleibenden Unternehmens kein geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen werden kann oder eine angebotene zumutbare Beschäftigung abgelehnt wird. • Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei ausdrücklicher Übernahmezusage eines Konzernunternehmens oder wenn sich eine Übernahmeverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag oder aus tatsächlichem bestimmendem Einfluss ergibt.
Entscheidungsgründe
Kein besonderer Fall i.S. von § 18 Abs. 1 BEEG bei unklarer Weiterbeschäftigung nach Teilbetriebsstilllegung • Während der Elternzeit besteht grundsätzlich ein Kündigungsschutz; nur in besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden (§ 18 Abs. 1 BEEG). • Bei teilweiser Betriebsstilllegung ist ein besonderer Fall nur anzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen des verbleibenden Unternehmens kein geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen werden kann oder eine angebotene zumutbare Beschäftigung abgelehnt wird. • Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei ausdrücklicher Übernahmezusage eines Konzernunternehmens oder wenn sich eine Übernahmeverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag oder aus tatsächlichem bestimmendem Einfluss ergibt. Die Klägerin, ehemals T GmbH und später mit ihr verschmolzen, beantragte die vorzeitige Zulässigkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der in Elternzeit befindlichen Beigeladenen. Die Beigeladene war seit 2007 als Innendienstmitarbeiterin im Vertrieb beschäftigt, entband im April 2010 und befindet sich bis 14.04.2013 in Elternzeit. Das Werk in W wurde stillgelegt; die Klägerin betreibt künftig nur noch eine Zwischenholding mit wenigen Stabsarbeitsplätzen. Die Klägerin macht geltend, innerhalb ihres Unternehmens oder konzernintern keine Einsatzmöglichkeit bestehe; frühere Einsätze der Beigeladenen in einem fremden Konzernwerk beruhten nur auf temporären Absprachen. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag ab, weil eine definitive Prognose für das Ende der Elternzeit nicht möglich sei und eine Weiterbeschäftigung nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Klägerin klagt hiergegen. • Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 1 BEEG: Kündigungsverbot während der Elternzeit mit Ausnahme bei besonderem Fall. • Der unbestimmte Rechtsbegriff des "besonderen Falles" unterliegt vollumfänglicher verwaltungsgerichtlicher Prüfung; Vorrang des Interesses des Elternzeitnehmenden an Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist zu beachten. • Bei dauerhafter Betriebsstilllegung liegt regelmäßig ein besonderer Fall vor; bei Teilstilllegung ist zu prüfen, ob interne Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. • Hier liegt keine hinreichende Sicherheit vor, dass nach Ende der Elternzeit (14.04.2013) kein geeigneter Arbeitsplatz im Bereich der Klägerin vorhanden sein wird; deshalb fehlt der besondere Fall. • Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht; Voraussetzungen sind etwa eine ausdrückliche Übernahmezusage, eine Übernahmeverpflichtung aus Vertrag oder ein bestimmender Einfluss auf das Drittunternehmen; diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. • Die Vertragsklausel (§ 1 Abs. 2 Anstellungsvertrag) rechtfertigt keine einseitige Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber und begründet keine Übernahmeverpflichtung anderer Konzernunternehmen. • Folge: Die Bezirksregierung durfte den Antrag ablehnen; insoweit war kein Ermessen zugunsten der Klägerin eröffnet; die Klage ist unbegründet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt den ablehnenden Bescheid der Bezirksregierung: Ein besonderer Fall im Sinne von § 18 Abs. 1 BEEG liegt nicht vor, weil nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass nach Ende der Elternzeit keine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit innerhalb des Unternehmens der Klägerin besteht. Eine konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht ist nicht gegeben, weil es weder eine Übernahmezusage eines Konzernunternehmens noch eine vertragliche oder tatsächlich bestimmende Bindung gibt. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten, die Beigeladene ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wird zugelassen.