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Beschluss

11 L 965/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend zu begründen; ist sie hinreichend begründet, kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder überwiegendem Interesse des Antragstellers in Betracht. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c UVPG einzuräumen; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die vollständige Sachverhaltsaufklärung und das Verbot willkürlicher Bewertung. • Eine empfohlene Standard-Form der Artenschutzprüfung (Anlage 2 VV Artenschutz NRW) ist nicht zwingend; maßgeblich ist, ob die erforderlichen Prüfungsschritte vorgenommen wurden. • Bei Prognoseunsicherheiten sind Monitoring und betriebliche Beschränkungen als wirksames Risikomanagement zulässig; sie können die Unzulässigkeit wegen erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets vermeiden. • Abstandsempfehlungen des Windkrafterlasses stellen keine zwingenden Normen dar; abweichende geringere Abstände sind zulässig, wenn die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht verletzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Genehmigung einer Windkraftanlage • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend zu begründen; ist sie hinreichend begründet, kommt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts oder überwiegendem Interesse des Antragstellers in Betracht. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist der Behörde ein Beurteilungsspielraum bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c UVPG einzuräumen; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Einhaltung der Verfahrensvorschriften, die vollständige Sachverhaltsaufklärung und das Verbot willkürlicher Bewertung. • Eine empfohlene Standard-Form der Artenschutzprüfung (Anlage 2 VV Artenschutz NRW) ist nicht zwingend; maßgeblich ist, ob die erforderlichen Prüfungsschritte vorgenommen wurden. • Bei Prognoseunsicherheiten sind Monitoring und betriebliche Beschränkungen als wirksames Risikomanagement zulässig; sie können die Unzulässigkeit wegen erheblicher Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebiets vermeiden. • Abstandsempfehlungen des Windkrafterlasses stellen keine zwingenden Normen dar; abweichende geringere Abstände sind zulässig, wenn die gesetzlichen Schutzvorschriften nicht verletzt werden. Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Genehmigung vom 22.02.2011 zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage (WKA 4) durch die Beigeladene. Die Behörde hatte die sofortige Vollziehung angeordnet und dies u.a. mit wirtschaftlichen Interessen der Betreiber und öffentlichen Interessen an erneuerbaren Energien begründet. Der Antragsteller rügte Verfahrens- und Materielfehler: fehlende Verwendung eines Standardprotokolls zur Artenschutzprüfung, Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Verstöße gegen Artenschutz- und Habitatschutzvorschriften (§§ 34,44 BNatSchG) sowie Nichteinhaltung von Abstandsempfehlungen und Landschaftsschutzbestimmungen. Die Genehmigungsbehörde stützte sich auf Gutachten (Ing.-Büro M, X1) und ordnete Monitoring sowie Betriebsbeschränkungen an. Das Gericht prüfte im Eilverfahren summarisch und lehnte den Antrag ab, weil die Genehmigung offensichtlich rechtmäßig sei und die sofortige Vollziehung hinreichend begründet war. • Rechtsgrundlagen relevant: §§ 80, 80a VwGO; § 3c, § 3a UVPG; §§ 34, 44, 23, 67 BNatSchG; VV Artenschutz NRW; Windkrafterlass. • Zulässigkeit: Auf die Frage der Klagebefugnis kam es nicht entscheidend an; nach EuGH-Rechtsprechung besteht für Umweltverbände ein Klagerecht, dies ändert aber nichts am Ergebnis. • Sofortige Vollziehung: Der Antragsgegner hat die besondere Anordnung formell ausreichend begründet, insbesondere durch Gewichtung wirtschaftlicher Betreiberinteressen und öffentlicher Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwogen die Interessen der Beigeladenen am Weiterbetrieb gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers; die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt bei formell angeordneter Vollziehung entweder offensichtliche Rechtswidrigkeit oder überwiegen des Aufschubinteresses voraus, beides liegt nicht vor. • Verfahrensfragen Artenschutz/UVP: Die Verwendung des empfohlenen Standardprotokolls der VV Artenschutz NRW ist nicht zwingend; die Behörde hat die erforderlichen Prüfungsschritte anhand vorliegender Gutachten nachvollziehbar berücksichtigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 3c UVPG war nicht erforderlich, weil die standortbezogene Vorprüfung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ergeben hat und die Behörde insoweit einen Beurteilungsspielraum besitzt. • Habitatschutz/Natura-2000 (§ 34 BNatSchG): Auf Grundlage der vorgelegten FFH-Prüfung und fachlicher Stellungnahmen konnte mit der angeordneten Monitoring- und Auflagenkombination ausgeschlossen werden, dass die Anlage zu erheblichen Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets führt. • Artenschutz (§ 44 BNatSchG): Die vorgeschriebenen Betriebsbeschränkungen und das Monitoring stellen ein wirksames Risikomanagement dar; ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko konnte nicht festgestellt werden. Die naturschutzfachliche Einschätzung der Behörden und Sachverständigen ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden. • Abstände und Landschaftsschutz: Der Windkrafterlass enthält Abstandsempfehlungen, keine zwingenden Vorgaben; die erteilte Befreiung von naturschutzrechtlichen und landschaftsplanerischen Verboten ist mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar. • Schlussfolgerung: Die Genehmigung erweist sich im summarischen Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig; keine der geltend gemachten Rechtsverletzungen ist substantiiert nachgewiesen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung war formell hinreichend begründet und die summarische Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers, da die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber und das öffentliche Interesse an erneuerbarer Energie die Aufschubinteressen überwiegen. Materiell ergaben die vorgelegten Gutachten und das angeordnete Risikomanagement (Monitoring, Betriebsbeschränkungen) keine Anhaltspunkte für offensichtliche Rechtsverstöße gegen UVP-, Habitatschutz- oder Artenschutzvorschriften (§§ 3c UVPG, 34, 44 BNatSchG). Abstandsempfehlungen des Windkrafterlasses sind nicht zwingend und begründen für sich keinen Rechtsverstoß. Der Antragsteller hat die geltend gemachten Mängel nicht substantiiert nachgewiesen; daher bleibt der Betrieb der Anlage weiter zulässig und die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.