Leitsatz: 1. Auf die Benutzung einer Obdachlosenunterkunft, die eine Kom-mune als öffentlich-rechtliche Einrichtung betreibt, sind miet-rechtliche Vorschriften - auch bei langjähriger Nutzung - nicht anwendbar. 2. Vom Nutzer gegen den Gebührenbescheid vorgebrachte Einwendun-gen, die sich auf vorhandene Mängel der Unterkunft stützen, sind in Bezug auf die Höhe der Gebührenforderung unbeachtlich, soweit die Unterkunft den - äußerst geringen - Anforderungen an ein Ob-dach zur Vermeidung von Obdachlosigkeit genügt und insbesondere die Menschenwürde nicht verletzt. 3. Der Gebührenmaßstab der Bodenfläche der genutzten Obdachlo-senunterkunft ist ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. 4. Überprüfung der Kalkulation des Gebührensatzes, der nach dem Maßstab der Bodenfläche der genutzten Unterkunft erhoben wird. 5. Einzelfall, in dem die gegen die Gebührenkalkulation vorge-brachten substantiierten Rügen (insbesondere zu Personalkosten) keinen Anlass zur Beanstandung ergaben und keine sonstigen Fehler offensichtlich waren. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwen¬den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die im Jahr 1958 geborene Klägerin streitet mit der Beklagten über die ab Januar 2009 geltende Höhe der Benutzungsgebühren für die von der Beklagten betriebene Obdachlosenunterkunft E Straße 4 – 10 in N. Die Klägerin verlor am 8. Juli 2004 ihre bis dahin genutzte Mietwohnung in N durch Zwangsräumung. Die Beklagte brachte sie am selben Tage gemeinsam mit ihrem im Jahr 1984 geborenen Sohn C und ihrer im Jahr 1987 geborenen Tochter S in der Obdachlosenunterkunft E Straße 4 - 10 im Zimmer XX unter. Mit an die Klägerin gerichtetem Leistungsbescheid vom 27. Juli 2004 setzte die Beklagte die Benutzungsgebühren für diese Obdachlosenunterkunft auf monatlich 228,72 Euro fest. Auf Grund von 43 qm Wohnfläche und 6,93 Euro pro qm Grundgebühr hatte die Klägerin ab Januar 2007 nach dem Leistungsbescheid vom 24. Januar 2007 eine monatliche Benutzungsgebühr von 297,99 Euro zu zahlen. Ab dem 1. Mai 2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 24. April 2008 die Grundgebühr auf 295,41 Euro (43 qm x 6,87 Euro) fest. Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 setzte die Beklagte die Klägerin von einer Änderung der Heizkostenvorauszahlungen für ihre Unterkunft in Kenntnis. Ab dem 1. Juli 2008 würden die Heizkosten nicht mehr wie bisher in der zu entrichtenden Nutzungsgebühr enthalten sein. Im Zuge der Renovierung des Objektes seien Systeme installiert worden, die eine verbrauchsabhängige Ablesung ermöglichen würden. Somit sei sie für die zu entrichtenden Heizkosten selbst verantwortlich, in dem sie über den Verbrauch entscheide. Sie werde zum 1. Juli 2008 einen neuen Gebührenbescheid erhalten und eine zusätzliche Mitteilung über die monatlich zu entrichtenden Heizkostenvorauszahlungen. Einmal jährlich oder bei Ein- oder Auszug erfolge eine Ablesung des Verbrauches und es werde eine Schlussrechnung erstellt. Eventuelle Nachzahlungen seien zu begleichen, Guthaben würden erstattet. Wie angekündigt setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 30. Juni 2008 für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 die Benutzungsgebühren auf 281,22 Euro Grundgebühr (43 qm Wohnfläche x 6,54 Euro) und eine Heizkostenvorauszahlung von 1,12 Euro pro qm, also 48,16 Euro, fest. Die Gesamtsumme belief sich damit auf 329,38 Euro. Mit dem hier im Streit stehenden Leistungsbescheid vom 23. März 2009 erhöhte die Beklagte die von der Klägerin zu entrichtende Nutzungsgebühr auf Grund einer Änderung der Gebührensatzung zum 1. Januar 2009 auf 403,45 Euro Grundgebühr (44,19 qm Wohnfläche x 9,13 Euro) und 45,00 Euro Heizkostenvorauszahlung (0,96 Euro pro qm), also insgesamt 448,45 Euro. Zu diesem Zeitpunkt bewohnte die Klägerin die Unterkunft nur noch mit ihrer Tochter S. Dieser Leistungsbescheid wurde der Klägerin am 30. März 2009 gegen Behändigungsschein ausgehändigt. Die Klägerin hat am 26. April 2009 hiergegen Klage erhoben, mit der sie sich gegen die Gebührenerhöhung wendet, die sie nicht für gerechtfertigt hält. Der Klageschrift beigefügt waren Erklärungen vom 26. April 2009, die von verschiedenen anderen Personen unterzeichnet waren, mit denen diese sich der Klage der Klägerin gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2009 angeschlossen haben. Der Kammervorsitzende hat mit der Eingangsverfügung vom 29. April 2009 darauf hingewiesen, dass die sich anschließenden Personen gegen einen an die Klägerin gerichteten Leistungsbescheid nicht klagebefugt seien, jedoch gegen an sie gerichtete Bescheide im eigenen Namen eigenständig klagen könnten. Wenn diese Personen selbstständig Klage erheben wollten, gegen an sie gerichtete Bescheide oder den an die Klägerin gerichteten Bescheid, sollten sie dies klarstellen, anderenfalls werde davon ausgegangen, dass keine eigenständige Klageerhebung beabsichtigt gewesen sei. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Im Einzelnen trägt die Klägerin zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Gebäude werde durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten. Es sei die Frage, was mit den bisher entrichteten Nutzungsgebühren gemacht worden sei. Hierzu rügt sie im Einzelnen Mängel des Zustandes der Brüstungen der Laubengänge, unzählbare Risse in den Wänden zum Treppenaufgang, herabfallende Gebäudeteile und andere Umstände, die sie als Gesundheitsgefahren darstellt. Sie ist der Meinung, dass es sich hierbei um erhebliche Mängel handelt, die ihre und die Gesundheit ihrer Nachbarn und von Besuchern erheblich beeinträchtigen. In Bezug auf ihre eigene Wohnung rügt sie: Mit ihrer Tochter bewohne sie eine Wohnung unter dem Dach. Bei starkem Regen laufe in der Kochnische und im Wohnzimmer das Wasser an den Wänden herunter, weshalb die Decke an den besagten Stellen ständig nass sei. Sobald die Wände etwas abgetrocknet seien, bilde sich dort Schimmel. Dieser Missstand sei der Beklagten bekannt, der zuständige Mitarbeiter oder dessen Vertreter sähen sich regelmäßig diesen Schaden an, woraufhin eine Dachdeckerfirma aus N aufs Dach geschickt werde. Bisher sei es jedoch nicht möglich gewesen, ein Wiederkehren der Nässe zu verhindern, weshalb sich dieser Zustand über nunmehr fünf Jahre hinziehe. Zudem sei die Wohnungseingangstüre in erheblichem Maße undicht, weshalb bei Regen regelmäßig die Diele unter Wasser stehe. Das Gebäude E Straße 4 10 sei neben dem O eine Sehenswürdigkeit im Stadtgebiet der Beklagten. Der Zustand verletze ihre Menschenwürde gemäß Artikel 1 Grundgesetz (GG) sowie ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 GG. Jedem privatem Vermieter würde man in einem solchen Fall Mietwucher unterstellen. Ein unabhängiger Gutachter würde mit Sicherheit die Unbewohnbarkeit des Gebäudes feststellen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrages wird auf die Klageschrift vom 26. April 2009 (Blatt 1 f. der Gerichtsakte) zu verwiesen. Den Zustand der Unterkunft E Straße 4 10 dokumentiert die Klägerin durch der Klageschrift beigefügte Fotos (Blatt 5 15 der Gerichtsakte). Die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2009 aufzuheben, soweit darin für die Benutzung ihrer Obdachlosenunterkunft eine Grundgebühr von mehr als 281,22 Euro festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Gebührenbedarfsberechnung habe dem Rat der Beklagten in seiner Sitzung am 9. Dezember 2008 vorgelegen. Die Gebühr sei gestiegen, weil sich die Betriebs- und Personalkosten erhöht hätten und bei der Neuausmessung des Gebäudes eine geringere Quadratmeterzahl ermittelt wurde, durch die die Gesamtkosten zu teilen seien. Die Personalkostenerhöhung komme dadurch zustande, dass das Übergangsheim K-Straße 58 geschlossen worden sei, weshalb die Kosten damit auf ein Haus weniger zu verteilen seien. Weiter habe für einen Mitarbeiter die Freistellung für Aufgaben des Personalrates geendet. Die von der Klägerin gerügten Mängel der Unterkunft seien behebbar und dürften sich nicht auf die Gebühr auswirken. Hierzu legt die Beklagte einen Aktenvermerk vom 18. Mai 2009 über eine Ortsbegehung am 14. Mai 2009 durch Mitarbeiter der Beklagten und die Klägerin vor. Die Beklagte hat gleichzeitig Unterlagen zur 11. Änderung der Satzung über die vorübergehende Unterbringung von obdachlosen Personen in Städt. Obdachlosenunterkünften zum 1. Januar 2009 nebst Gebührenbedarfsberechnung vorgelegt (Beiakte 1). Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2009 hat die Klägerin auf das Vorbringen der Beklagten erwidert und darin insbesondere klargestellt, dass sie den Leistungsbescheid vom 23. März 2009 nur insoweit angreift, als die Gebühren gegenüber dem vorangegangenen Leistungsbescheid vom 30. Juni 2008 erhöht worden sind. Im Übrigen trägt sie ergänzend im Wesentlichen vor: Die Erhöhung durch die Leistungsbescheide vom 24. April 2008 und 30. Juni 2008 habe sie für gerechtfertigt gehalten, da zuvor in jeder Wohnung eine Dusche und Heizung eingebaut worden seien. Die jetzige Gebührenerhöhung könne sie jedoch nicht akzeptieren. Eine Betriebskostenerhöhung könne sie eventuell noch einsehen, falls ihr eine Abrechnung zur Verfügung gestellt werde. Die Personalkostenerhöhung könne man jedoch nicht auf einen Nutzer einer Obdachlosenunterkunft abwälzen. Dieser könne nichts dafür, dass für einen Mitarbeiter die Freistellung für Aufgaben des Personalrates ende. Der betreffende Mitarbeiter habe doch auch während der Freistellung sein Gehalt aus dem Haushaltsplan der Beklagten erhalten, weshalb es egal sei, welche Stelle diese Kosten getragen habe oder welche Stelle der Beschäftigte ausgeübt habe. Letztendlich seien diese Kosten nicht zusätzlich entstanden. Zusätzliche Kosten durch die Schließung des Übergangsheimes K-Straße 58 könne sie nicht hinnehmen, da es sich um eine alte Villa handele, die zur Zeit der Flüchtlings- und Asylantenwelle erworben worden und mit nicht unerheblichen finanziellen Mitteln renoviert und seitens der Landesregierung gefördert worden sei. Das Objekt sei dem Zweck eines "Übergangsheimes für asylbegehrende Ausländer" gewidmet. Hierbei handele es sich um eine Zweckbindung. Es seien auch Fördermittel nach dem Landesaufnahmegesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz geflossen. Die dort entgangenen und entgehenden Einnahmen dürften nicht den Nutzern anderer Obdachlosenunterkünfte durch Mehrbelastung in Gestalt einer Gebührenerhöhung zugeordnet werden. Zudem sei es nicht akzeptabel, dass einerseits eine Gebührenerhöhung zu Lasten der Obdachlosen erfolge und andererseits die Beklagte versuche, das Objekt K-Straße 58 zum Preis von 400.000 Euro zu verkaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vortrags zu dem Übergangsheim K-Straße 58 wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 28. Juni 2009 (Blatt 26 ff.) verwiesen. Ebenfalls trägt sie im genannten Schriftsatz weiter zu den von ihr gerügten Mängeln der Unterkunft im Allgemeinen und ihrer Wohneinheit im Besonderen vor. Zu ihrer Person sei zu berücksichtigen, dass sie die Unterkunft mittlerweile mit ihrer volljährigen Tochter bewohne, und sie beide im Leistungsbezug nach dem SGB II stünden. Ihre Tochter erhalte derzeit wegen einer Sanktion der ARGE überhaupt keine Leistungen. Sie trage deshalb den Unterkunftskostenanteil ihrer Tochter gegenüber der Beklagten mit, da die ARGE auch diesen Unterkunftskostenanteil direkt von ihren Leistungen einbehalte. Zwar habe die Beklagte zunächst versucht, von der ARGE unmittelbar die Nutzungsgebühren aus ihren SGB IILeistungen zu erhalten, dies sei jedoch auf Grund eines von ihr eingelegten Rechtsbehelfs gestoppt worden. Es würden ihr die Leistungen wie vor der Gebührenerhöhung ausgezahlt, was jedoch auf Grund der auch von der ARGE einbehaltenen Unterkunftskosten ihrer Tochter nur zu einem Auszahlungsbetrag für den normalen Lebensunterhalt von monatlich 89,31 Euro und einem geringfügigen Betrag aus einer stundenweisen Beschäftigung führe. Selbst der Mitarbeiter der ARGE bezweifele die Höhe der zu entrichtenden Nutzungsgebühr, weil er sich nach den sozialrechtlichen Maßstäben an den von der Beklagten aufgestellten gültigen Mietspiegel halten müsse. Die Beklagte hat auf mit der Ladung an sie gerichtete Fragen des Einzelrichters ergänzende Informationen zur Kalkulation der Gebührenhöhe vorgetragen, die sich insbesondere auf die zu Grunde gelegten Quadratmeterzahlen in der streitigen Obdachlosenunterkunft, auf die Personalkosten in den Jahren 2008 und 2009 und deren Verteilung auf die verschiedenen Unterkünfte der Beklagten, auf die Personalratstätigkeit eines Mitarbeiters des für die Obdachlosen zuständigen Sachgebiets und die Veränderung der Betriebskosten zwischen den Jahren 2008 und 2009 beziehen. Während des Klageverfahrens ist die Klägerin mit ihrer Tochter aus der Obdachlosenunterkunft der Beklagten ausgezogen und bewohnt nunmehr eine Mietwohnung im Stadtgebiet der Beklagten. Von der Möglichkeit der Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen der Beklagten, auf die sie durch den Einzelrichter hingewiesen worden ist, hat sie keinen Gebrauch gemacht. Eine Anfrage nach ihrem Interesse am Klageverfahren und nach einer möglichen Verfahrensbeendigung blieb unbeantwortet. Zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. September 2011 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Klägerin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie in der ihr mit Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. Das durch Auslegung gemäß § 88 VwGO zu ermittelnde Begehren der Klägerin liegt nach ihrer Klarstellung mit ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2009 darin, den Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2009 nur insoweit anzufechten, als darin die Benutzungsgebühren für ihre Obdachlosenunterkunft erhöht worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vortrag der Klägerin sich auf Angriffe gegen die (erhöhte) Grundgebühr für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft beschränkt; im Hinblick auf die festgesetzte Heizkostenvorauszahlung von 45,00 Euro hat sie nichts vorgetragen und nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie diese in irgendeiner Weise für unzutreffend oder nicht gerechtfertigt hält. Die Erhöhung der Grundgebühr im angegriffenen Bescheid vom 23. März 2009 belief sich auf 122,23 Euro (403,45 Euro ab 1. Januar 2009; zuvor 281,22 Euro). Der Klageantrag war deshalb nach ihrem erkennbaren Begehren zu fassen wie aus dem Tatbestand ersichtlich. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die im Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2009 vorgenommene Erhöhung der Grundgebühr für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Klägerin von 281,22 Euro auf 403,45 Euro ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. März 2009 festgesetzte Grundgebühr von 403,45 Euro findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 der Satzung der Stadt N über die vorübergehende Unterbringung von obdachlosen Personen in städtischen Obdachlosenunterkünften (Obdachlosensatzung – ObdS) vom 28. November 1972 in der Fassung der 11. Änderung vom 18. Dezember 2008 (Amtsblatt der Kreisstadt N vom 19. Dezember 2008, S. 211). Die Beklagte unterhält gemäß § 1 Satz 1 ObdS Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte richtet sich nach den Bestimmungen der Obdachlosensatzung; durch Aufnahme in die Obdachlosenunterkünfte wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet (§ 1 Abs. 2 ObdS). Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist eine Gebühr zu entrichten, die sich nach § 9 ObdS richtet (Abs. 1 Satz 1). Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr gilt die Bodenfläche der benutzten Einzelunterkunft in Quadratmetern (Abs. 1 Satz 2). Die Gebühr beträgt für die Obdachlosenunterkunft E Straße 4 – 10 monatlich 9,13 Euro/qm (Abs. 2 Satz 1). Die Gebühr ist monatlich im voraus bis zum 5. Werktag des laufenden Monats an die Stadtkasse zu entrichten (Abs. 4). Gemäß § 10 Abs. 1 ObdS ist zur Zahlung der Unterkunftsgebühren jede Person verpflichtet, die in der Obdachlosenunterkunft untergebracht ist. Bei Familien oder sonstigen Haushaltsgemeinschaften ist u.a. der Haushaltsvorstand zahlungspflichtig; mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner (Abs. 2). Die Klägerin bewohnt die Wohneinheit Nr. XX in der Unterkunft E Straße 4 – 10, welche über eine von der Klägerin nicht in Frage gestellte Bodenfläche von 44,19 qm verfügt. Damit benutzt sie die gebührenpflichtige Einrichtung der Beklagten und hat danach im Grundsatz die nach der Obdachlosensatzung zutreffend festgesetzte Grundgebühr in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Höhe zu entrichten (44,19 qm x 9,13 Euro/qm/Monat = 403,45 Euro/Monat). Dabei ist es nicht fehlerhaft, dass die Beklagte der Gebührenfestsetzung die Wohnfläche der Unterkunft der Klägerin mit 44,19 qm zugrunde gelegt hat. Zwar waren nach der früheren Obdachlosensatzung der Beklagten nur "volle" Quadratmeter anzusetzen. § 9 Abs. 2 Satz 2 Obdachlosensatzung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung regelte: "Angefangene Quadratmeter werden nicht berücksichtigt." Diese Regelung ist mit der zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Änderung der ObdS weggefallen, wie sich der Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 19. Dezember 2008 (S. 211) entnehmen lässt (vgl. Beiakte 1, Bl. 8). Dass die noch gegenwärtig im Internet als Ortsrecht der Beklagten (www.N.de) abrufbare ObdS den früheren § 9 Abs. 2 Satz 2 zur Nichtberücksichtigung angefangener Quadratmeter enthält, ändert das geltende Ortsrecht nicht. Weiter kann die Klägerin dieser Gebührenfestsetzung der Beklagten nicht die von ihr in den Mittelpunkt gestellten Mängel der Obdachlosenunterkunft E Straße 4 – 10 im allgemeinen und der Wohneinheit Nr. XX im besonderen entgegenhalten. Sie kann sich insofern nicht auf mietrechtliche Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Minderung wegen Mängeln der Mietsache stützen. Es kommt durch die Benutzung der Obdachlosenunterkunft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ObdS ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zustande, auf welches allein die Vorschriften der entsprechenden Obdachlosensatzung und andere einschlägige Vorschriften, insbesondere des Ordnungsrechts sowie des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG), anwendbar sind. Aber auch aus den für Benutzungsgebühren gemäß § 6 KAG geltenden Grundsätzen kann die Klägerin keine Minderung der zu zahlenden Gebühr aufgrund der von ihr vorgetragenen Mängel ableiten. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Beklagte zum Einschreiten (und Abstellen der Mängel) verpflichtet gewesen ist, weil die der Klägerin zugewiesene Unterkunft nicht den Mindestanforderungen an ein Obdach entsprochen hätte. Zu den Mindestanforderungen gehört zwar u.a., dass eine ausreichende Beheizbarkeit des Raumes im Winter sichergestellt und den hygienischen Grundanforderungen genügende sanitäre Anlagen, also eine Waschmöglichkeit und eine Toilette, vorhanden sein müssen. Die Unterkunft der Klägerin ist jedoch nicht an den Maßstäben einer wohnungsmäßigen Unterbringung zu messen, sondern dient als Obdach zur Gefahrenabwehr gemäß § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) lediglich dem vorübergehenden Schutz vor den Unbilden des Wetters und hat Raum zu lassen für die notwendigsten Lebensbedürfnisse. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Mai 1997 - 9 A 2501/96 -, www.nrwe.de, Rn. 33 ff., m. w. N. Dass die Unterkunft der Klägerin diesen – äußerst niedrigen – Anforderungen nicht gerecht würde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der Benutzer einer Obdachlosenunterkunft gehalten, etwaige Mängel seiner Unterkunft bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Sieht der Benutzer die eigenen Rechte gefährdet, Gesundheitsgefahren begründet oder die Menschenwürde verletzt, so ist dies geltend zu machen. Gegebenenfalls steht dem Nutzer ein Anspruch gegen den Träger der Obdachlosenunterkunft auf Herstellung gesundheitlich unbedenklicher und menschenwürdiger Umstände zu. Die Hinnahme dieser Umstände bei Kürzung der festgesetzten Benutzungsgebühren ist nicht möglich. Weiter ist zu bedenken, dass die Höhe der Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG abhängig ist von den Kosten der Einrichtung. Die der Höhe nach in Frage gestellte Grundgebühr für die Unterkunft der Klägerin ergibt sich aus den Kosten der ohne Zweifel weder schönen, noch komfortablen oder nach mietrechtlichen Maßstäben mangelfreien Unterkunft. Hätte die Beklagte die Obdachlosenunterkunft E Straße 4 – 10 in den von der Klägerin gewünschten Zustand gebracht, hätte dies erhebliche Kosten verursacht, was sich auf die Höhe der Gebühr (bei entsprechender Planung und Gebührenkalkulation) erhöhend ausgewirkt hätte. So sind beispielsweise die in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgten aufwendigen Modernisierungsmaßnahmen mit einem Volumen von 337.000 Euro als Berechnungsposten der Abschreibung in die Kalkulation eingestellt worden. Die Klägerin hat mithin mit der Grundgebühr für die Benutzung ihrer Unterkunft genau das zu zahlen, was den tatsächlichen Kosten dieser Unterkunft im derzeitigen Zustand entspricht. Wenn ihr dies nicht gefällt, steht es ihr frei, dem Zweck des vorübergehenden Obdachs entsprechend unverzüglich eine Wohnung anzumieten, wie sie selbst zwischenzeitlich erkannt hat. Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Obdachlosensatzung der Beklagten und insbesondere die der Gebührenerhebung gegenüber der Klägerin zugrunde liegenden Vorschriften mit höherrangigem Recht, vor allem dem KAG, nicht vereinbar wäre. Neben den vorhandenen und nicht zu beanstandenden Vorschriften über den Gebührenschuldner (§ 10 ObdS) sowie die Fälligkeit der Grundgebühr (§ 9 Abs. 4 ObdS) sind weder der in § 9 Abs. 1 ObdS geregelte Gebührenmaßstab noch die Gebührenhöhe (§ 9 Abs. 2 Satz 1 ObdS) zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG). Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 ObdS ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr die Bodenfläche der benutzten Einzelunterkunft in Quadratmetern. Dies ist ein eindeutig bestimmter zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab, da ein offensichtliches Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht zu erkennen ist (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG), sondern dies vielmehr dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme durch die Berücksichtigung der jeweils genutzten Fläche der Unterkunft in besonderem Maße Rechnung trägt, OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1997, a. a. O., Rn. 26 ff., m. w. N. Auch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 ObdS für die Unterkunft E Straße 4 – 10 auf 9,13 Euro/qm monatlich festgesetzte Gebührenhöhe ist mit § 6 KAG – und sonstigem höherrangigem Recht – vereinbar. Dem Äquivalenzprinzip ist Rechnung getragen, da bei einer (der mietrechtlichen "Kaltmiete" entsprechenden) Benutzungs-(Grund-)gebühr von 403,45 Euro für eine 44,19 qm große Unterkunft kein gröbliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennbar ist. Auch das aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG folgende Kostenüberschreitungsverbot ist nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in den Fällen, in denen eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, in der Regel decken. Dabei sind gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zu berücksichtigen. Die Beklagte hat den Gebührensatz für die Unterkunft E Straße 4 - 10 von 9,13 Euro/qm Bodenfläche/Monat nach diesen Grundsätzen in rechtmäßiger Weise für das Jahr 2009 kalkuliert, so dass das zu erwartende Gebührenaufkommen die prognostizierten Kosten nicht überschreitet. Es sind in Bezug auf die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2009 (Beiakte 1, Bl. 6 f.) keine Fehler ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht den Gebührensatz und dessen Kalkulation nicht einer ungefragten Fehlersuche unterzieht, sondern allein den von der Klägerin substantiiert gerügten Fragestellungen nachgeht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 1997 - 9 A 4113/96 -, www.nrwe.de, Rn. 34. Die Beklagte hat dabei in nicht zu beanstandender Weise gesonderte Gebührenbedarfsberechnungen für ihre verschiedenen Unterkünfte (für Asylbewerber einerseits und Obdachlose andererseits, letzterenfalls auch unterschieden nach der Unterkunft E Straße 4 – 10 sowie der Unterkunft I Straße 33) erstellt und dementsprechend auch verschiedene Gebührensätze kalkuliert und durch Satzung festgelegt. Dies trägt in sachgerechter Weise der Verschiedenheit der Unterkünfte und der dort entstehenden Kosten Rechnung. In der Gebührenbedarfsberechnung für die Obdachlosenunterkunft E Straße 4 – 10 für die Betriebszeit 01.01.2009 – 31.12.2009 sind Kostengruppen enthalten, die im Grundsatz keine Zweifel aufwerfen (Betriebskosten, Personalkosten, Abschreibung, Verzinsung des Anlagevermögens, Unterhaltung der Gebäude des Fachbereichs sowie Unterhaltung der Obdachlosenunterkunft und kleine Reparaturen). Die Gesamtkosten von 112.148,86 Euro teilt die Beklagte durch die Anzahl der Monate (12) und verteilt den Monatsbetrag (9345,74 Euro) auf die Gesamt-Wohnfläche der Unterkunft (1024 qm), woraus sich der Gebührensatz von 9,13 Euro/qm/Monat ergibt. Dieser Satz liegt schon deshalb höher als der im Jahr 2008 erhobene Satz, weil die Beklagte nach einer Neuvermessung der Wohnflächen nunmehr nur noch von 1024 qm in der E Straße 4 - 10 (statt zuvor 1278 qm) ausgeht. Der frühere Gebührensatz war aus jetziger Sicht (zugunsten der Klägerin und anderer Nutzer) zu niedrig. An den in die Kostengruppe "Betriebskosten" eingestellten Einzelpositionen bestehen hinsichtlich ihrer Ansatzfähigkeit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen keine Zweifel. Die Klägerin hat hierzu keine gesonderten Rügen vorgetragen und insbesondere die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen nicht genutzt. Eine gewisse Erhöhung der Kosten in diesem Bereich gegenüber der Gebührenbedarfsberechnung für den Zeitraum 2008 ist plausibel und von der Klägerin nicht weiter in Frage gestellt. Auch die von der Beklagten in die Kalkulation eingestellten Personalkosten begegnen keinen Bedenken. Kosten des Personals sind grundsätzlich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig. Es sind dabei die konkret für den zuständigen Fachbereich tätigen Beschäftigten der Beklagten berücksichtigt worden, jeweils in dem Umfang, in dem ihre Arbeitskraft für diesen Fachbereich eingesetzt wurde. Hierbei ist es zutreffend, die Personalkosten in Bezug auf den Beschäftigten I1 im hier entscheidenden Jahr 2009 nicht mehr um seine Freistellung für die Personalratstätigkeit im Umfang von 25 % seiner Arbeitskraft zu reduzieren, da diese geendet hat. Nunmehr ist seine Arbeitskraft und die Personalkosten zu 80 % auf die Technische Leitung der Unterkünfte der Beklagten (im Umfang von 49.870 Euro) und ansonsten auf den hier nicht gebührenrelevanten Bereich "Renovierung" zu 20 % entfallen. Der Einwand der Klägerin, der Beschäftigte sei während seiner Personalratstätigkeit auch bezahlt worden, trifft sachlich zu, ist aber nicht erheblich. Es war richtig, seine Personalkosten zuvor zu reduzieren, jedoch nunmehr wieder im geschehenen Umfang zu berücksichtigen. Zugleich ist kein ermessensfehlerhafter wirtschaftlich unvertretbarer Personaleinsatz erfolgt, da im Jahr 2009 andere Beschäftigte in geringerem Umfang für den Bereich der Unterkünfte eingesetzt worden sind. Dies ist schon dadurch nachvollziehbar, dass die gesamten Personalkosten der Unterkünfte im Jahr 2009 nur geringfügig über denjenigen des Vorjahrs lagen (2008: 205.671,41 Euro; 2009: 206.859,93 Euro). Die Erhöhung der Personalkosten in der Gebührenbedarfsberechnung für die Obdachlosenunterkunft E Straße 4 - 10 von 26.109,04 Euro für den Gebührenzeitraum 2008 auf 35.256,61 Euro im Gebührenzeitraum 2009 ergibt sich aus dem Wegfall des Übergangsheims K-Straße 58. Die Beklagte hatte ihr Ermessen dahin ausgeübt, die Personalkosten bis 2008 zu je ein Viertel auf die Übergangsheime (für Asylbewerber) Ustraße 24/26, Lstraße 9 und K-Straße 58 und zu je einem Achtel auf die Obdachlosenunterkünfte Istraße 33 sowie E Straße 4 - 10 zu verteilen. Nach dem Wegfall des Übergangsheims K-Straße 58 sind die Kosten für 2009 zu je ein Drittel auf die zwei verbleibenden Übergangsheime und zu je ein Sechstel auf die beiden Obdachlosenunterkünfte verteilt worden. Dies ist nicht zu beanstanden. Sonstige Kosten, die durch das Übergangsheim K-Straße 58 verursacht worden sind, fanden zu keinem Zeitpunkt in der Gebührenbedarfsberechnung für die Obdachlosenunterkunft E Straße 4 - 10 Berücksichtigung. Die Beklagte hat insofern die verschiedenen Unterkünfte als verschiedene Einrichtungen behandelt und zu Recht getrennt kalkuliert. Deshalb hat dessen Schließung keine – über die Veränderung des Verteilungsschlüssels der Personalkosten hinausgehenden – gebührenmäßigen Auswirkungen auf die Kosten der Obdachlosenunterkunft E Straße 4 - 10. Auch ein möglicher (oder mittlerweile wohl realisierter) Veräußerungsgewinn des Objekts K-Straße 58 ist hier nicht von Bedeutung. Der Gebührensatz von 9,13 Euro/qm monatlich ist dabei auch deshalb Bedenken nicht ausgesetzt, weil die Beklagte die Kosten auf die gesamte vorhandene Fläche der Obdachlosenunterkunft umlegt, ohne danach zu differenzieren, wie die Auslastung der Obdachlosenunterkunft E Straße 4 - 10 ist. Für nicht belegte Zimmer erhält sie damit keine Gebühren. Deren (Vorhalte-)Kosten werden damit nicht von den tatsächlichen Nutzern mitgetragen. Hierdurch ist eine Deckung der Kosten bei sachgerechter Kalkulation, die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG anzustreben ist, ausgeschlossen. Ansonsten hat die Klägerin keine Rügen gegen die Gebührenhöhe vorgetragen. Es sind auch keine ins Auge springenden und somit auch ohne substantiiertes Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigenden Fehler bei der Gebührenbedarfsberechnung für die Obdachlosenunterkunft E Straße 4 - 10 für das Jahr 2009 ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.