Urteil
25 K 2191/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebührenpflichtiger für die Erteilung einer Baumfällgenehmigung ist der Antragsteller; beantragt der Landesbetrieb Straßenbau NRW als organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung die Genehmigung, richtet sich die Gebühr gegen das Land.
• Eine Gebührenbefreiung des Landes nach § 5 Abs. 6 KAG kommt nicht in Betracht, wenn die beantragte Amtshandlung eine sonstige Tätigkeit auf dem Gebiet des Straßenbaus betrifft.
• Maßgeblich für die Gebührenbefreiung ist die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tätigkeit (hier: Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Unterhaltung der Straße), nicht das Rechtsgebiet, aus dem die Satzung der Gemeinde ihre Befugnis ableitet.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht des Landes für Baumfällgenehmigung bei Tätigkeit im Straßenbau (25 K 2191/11) • Gebührenpflichtiger für die Erteilung einer Baumfällgenehmigung ist der Antragsteller; beantragt der Landesbetrieb Straßenbau NRW als organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung die Genehmigung, richtet sich die Gebühr gegen das Land. • Eine Gebührenbefreiung des Landes nach § 5 Abs. 6 KAG kommt nicht in Betracht, wenn die beantragte Amtshandlung eine sonstige Tätigkeit auf dem Gebiet des Straßenbaus betrifft. • Maßgeblich für die Gebührenbefreiung ist die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tätigkeit (hier: Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Unterhaltung der Straße), nicht das Rechtsgebiet, aus dem die Satzung der Gemeinde ihre Befugnis ableitet. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW beantragte die Fällgenehmigung für zehn Straßenbäume an einer Landesstraße zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Stadt erteilte die Genehmigung, ordnete Ersatzpflanzungen an und setzte eine Gebühr von 171 Euro nach ihrer Baumschutzgebührensatzung fest. Das Land (vertreten durch den Ministerialbetrieb) klagte gegen den Gebührenbescheid und berief sich auf Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 KAG sowie auf einschlägige Entscheidungen anderer Gerichte. Die Stadt vertrat, die Gebühren seien rechtmäßig, weil es um Tätigkeiten des Straßenbaulastträgers zur Sicherung der Verkehrssicherheit gehe und der Landesbetrieb als Teil der Landesverwaltung antragsstellend gewesen sei. Streitfragen betrafen die Adressierung des Bescheids, die Rechtspersönlichkeit des Landesbetriebs und die Anwendbarkeit der Gebührenbefreiungsvorschrift. Das Verwaltungsgericht verhandelte die Vereinbarkeit der kommunalen Satzung mit dem KAG sowie die Frage, ob hier eine sonstige Tätigkeit auf dem Gebiet des Straßenbaus vorliegt. • Rechtsgrundlage des Gebührenbescheids sind die kommunale Baumschutzgebührensatzung und deren Gebührentarif; Gebührenschuldner ist nach Satzung der Antragsteller. • Der Landesbetrieb Straßenbau NRW ist nach § 14a Abs.1 LOG rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung; das Land ist Träger der Straßenbaulast und der Landesbetrieb handelt für das Land nach § 43 Abs.2 StrWG NRW, weshalb das Land Adressat und Kostenschuldner ist. • Die kommunale Satzung entspricht den Anforderungen des KAG und ist wirksam, die Tatbestandsvoraussetzungen (Erteilung einer Fällgenehmigung für 10 Bäume) sind erfüllt. • Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 6 KAG ist nicht einschlägig; die vom Land herangezogenen Entscheidungen zu Gebührenbefreiungen in anderen Rechtsgebieten (Grundbuch, Vergaberecht, Landesgebührenrecht) sind für das Kommunalabgabenrecht irrelevant. • Selbst wenn der Landesbetrieb als wirtschaftliches Unternehmen anzusehen wäre, greift die Ausnahme nicht, weil es sich um eine "beantragte sonstige Tätigkeit" im Bereich des Straßenbaus handelt; die Beseitigung verkehrsgefährdender Straßenbäume gehört zur Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast (§§ 9, 9a StrWG NRW) und damit zur gebührenrelevanten Tätigkeitsqualität. • Maßgeblich ist die rechtliche Einordnung der Tätigkeit des Antragstellers (Tätigkeit auf dem Gebiet des Straßenbaus), nicht der materielle Rechtsgrund der Erlaubnis (hier: Naturschutzrechtliche Grundlage der Satzung). Die Klage wird abgewiesen; der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt das Land nicht in seinen Rechten. Das Land hat die Gebühr zu tragen, weil der Landesbetrieb Straßenbau NRW als organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung für das Land gehandelt hat und die beantragte Fällgenehmigung eine sonstige Tätigkeit im Bereich des Straßenbaus darstellt, für die nach § 5 Abs. 6 KAG keine Gebührenbefreiung besteht. Die kommunale Baumschutzgebührensatzung ist wirksam angewendet worden und die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gebührenerhebung sind erfüllt. Das Urteil enthält die Kosten- und Vollstreckungsregelungen zugunsten der Beklagten.