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Urteil

13 K 2098/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamte, die wegen Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge eine geringere ruhegehaltfähige Dienstzeit haben, können nicht pauschal von der amtsunabhängigen Mindestversorgung ausgeschlossen werden. • § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG ist insoweit unanwendbar, als er Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter stellt, denn dies verstößt gegen § 4 Nr. 1 Anhang der RL 97/81/EG. • Bei europarechtswidriger nationaler Regelung ist die nationale Vorschrift im Einzelfall nicht anzuwenden und statt dessen die europarechtskonforme Folgewirkung herbeizuführen. • Ein verspäteter Widerspruch kann von der Behörde materiell entschieden werden; entscheidet die Behörde dazu, ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf amtsunabhängige Mindestversorgung trotz Teilzeit: Nichtanwendung von §14 Abs.4 Satz4 BeamtVG • Beamte, die wegen Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge eine geringere ruhegehaltfähige Dienstzeit haben, können nicht pauschal von der amtsunabhängigen Mindestversorgung ausgeschlossen werden. • § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG ist insoweit unanwendbar, als er Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter stellt, denn dies verstößt gegen § 4 Nr. 1 Anhang der RL 97/81/EG. • Bei europarechtswidriger nationaler Regelung ist die nationale Vorschrift im Einzelfall nicht anzuwenden und statt dessen die europarechtskonforme Folgewirkung herbeizuführen. • Ein verspäteter Widerspruch kann von der Behörde materiell entschieden werden; entscheidet die Behörde dazu, ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet. Die Klägerin, seit 1975 Beamtin bei der Beklagten, wurde auf eigenen Antrag zum 31.12.2009 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Während ihrer Dienstzeit nahm sie mehrfach Teilzeitarbeit und Beurlaubungen ohne Dienstbezüge in Anspruch. Die Beklagte setzte das Ruhegehalt anhand des erdienten Ruhegehaltssatzes fest; die amtsunabhängige Mindestversorgung wurde nicht gewährt. Die Klägerin erhob Widerspruch und anschließend Klage mit dem Antrag, die Versorgung in Höhe der Mindestversorgung festzusetzen; sie rügte außerdem eine mögliche Europarechtswidrigkeit der nationalen Ausschlussregelung. Die Behörde verweigerte die Mindestversorgung mit Verweis auf § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit der RL 97/81/EG. • Die Klage ist zulässig, weil die Behörde den Widerspruch materiell entschieden hat und damit den gerichtlichen Weg eröffnet hat. • Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG besteht ein Anspruch auf amtsunabhängige Mindestversorgung in Höhe von 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Endstufe A4, wenn dies günstiger ist als das erdiente Ruhegehalt. • § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG sieht allerdings vor, dass bei allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit/Beurlaubung gemäß §5 Abs.1 Satz2 BeamtVG) zurückbleibendem Ruhegehalt nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt wird. • Die Beklagte hat berechnet, dass ohne Berücksichtigung der ab 1.7.1997 angetretenen Teilzeitphasen das fiktive Ruhegehalt die Mindestversorgung überschritten hätte; die Ausschlussregelung führte zu einer Unterschreitung der Mindestversorgung. • Die Vorschrift des §14 Abs.4 Satz4 BeamtVG ist mit §4 Nr.1 Anhang der RL 97/81/EG unvereinbar, weil sie Teilzeitbeschäftigte schlechterstellt ohne objektive Rechtfertigung. • Die Richtlinie gilt auch für Beamte und umfasst Beschäftigungsbedingungen einschließlich Altersversorgungsleistungen; daher ist die unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten unzulässig. • Eine europarechtskonforme Auslegung der nationalen Vorschrift ist nicht möglich; folglich ist §14 Abs.4 Satz4 BeamtVG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden und der Anspruch auf die amtsunabhängige Mindestversorgung durchzusetzen. Die Klage war erfolgreich. Das Gericht verpflichtete die Beklagte, die Versorgungsbezüge der Klägerin in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts festzusetzen, weil §14 Abs.4 Satz4 BeamtVG insoweit gegen die RL 97/81/EG verstößt und deshalb nicht angewendet werden durfte. Die Behörde hatte die Möglichkeit, über den Widerspruch materiell zu entscheiden; dadurch war der gerichtliche Rechtsweg eröffnet. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil begründet, dass Teilzeitphälften bei der Ruhestandsbemessung nicht pauschal zu einer Ausschlusswirkung gegenüber der Mindestversorgung führen dürfen.