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Urteil

23 K 6040/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:1114.23K6040.09.00
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Leitsätze

Auch das Mindestruhegalt erhöht sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 2 BeamtVG um Kindererziehungs- und -ergänzungszuschläge.

Eine teleologische Reduktion des Wortlautes auf das erdiente Ruhe-gehalt ist aufgrund der verfolgten gesetzgeberischen Ziele nicht angezeigt.

Dem Gesetzgeber hätte es vielmehr freigestanden - wie auf Bundes-ebene mittlerweile durch Einführung des § 50a Abs. 7 Satz 2 Be-amtVG erfolgt -, Empfänger der Mindestvesorgung von den Zuschlägen auszuschließen.

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 verpflichtet, der Klägerin Kindererziehungszu¬schläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge zum Mindestru¬hegehalt ab Juli 2007 für die Kinder U und D zu gewäh¬ren.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das be-klage Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch das Mindestruhegalt erhöht sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 50a Abs. 1 und § 50b Abs. 2 BeamtVG um Kindererziehungs- und -ergänzungszuschläge. Eine teleologische Reduktion des Wortlautes auf das erdiente Ruhe-gehalt ist aufgrund der verfolgten gesetzgeberischen Ziele nicht angezeigt. Dem Gesetzgeber hätte es vielmehr freigestanden - wie auf Bundes-ebene mittlerweile durch Einführung des § 50a Abs. 7 Satz 2 Be-amtVG erfolgt -, Empfänger der Mindestvesorgung von den Zuschlägen auszuschließen. Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 verpflichtet, der Klägerin Kindererziehungszu¬schläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge zum Mindestru¬hegehalt ab Juli 2007 für die Kinder U und D zu gewäh¬ren. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das be-klage Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die am 0.0.1959 geborene Klägerin stand im Dienst des beklagten Landes und war zuletzt als Steueroberinspektorin beschäftigt. Sie wurde mit Ablauf des 30. Juni 2007 in den Ruhestand versetzt. Die Klägerin ist Mutter von drei am 00.0.1991, 0.0.1996 (U) und 00.00.1997 (D) geborenen Kindern, die sie erzogen hat. Mit Bescheid vom 2. Juli 2007 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) die Versorgungsbezüge fest. Es wurde das Mindestruhegehalt gewährt. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch begehrte die Klägerin die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für ihre drei Kinder. Mit Bescheid vom 19. September 2008 lehnte das Landesamt die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen und Kindererziehungsergänzungszuschlägen ab, da die Klägerin nur die Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) gewährt werde und diese die tatsächliche Versorgung zuzüglich der Kindererziehungszuschläge übersteige. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2009 zurück. Zur Begründung führte es aus, die Zuschläge seien Bestandteil des Ruhegehaltes und keine eigenständigen Versorgungsbezüge. Die gewährte Mindestversorgung werde durch die Zuschläge nicht erhöht. Mit der am 18. September 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie vor: Auch bei dem Mindestruhegehalt handele es sich um ein Ruhegehalt, mit der Folge, dass sich dieses wie das erdiente Ruhegehalt um Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhe. Nach der gesetzlichen Konzeption gelte lediglich für die Anwendung des § 14 Abs. 3 BeamtVG der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehaltes. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 zu verpflichten, ihr Kindererziehungszuschläge und Kindererziehungsergänzungszuschläge zum Mindestruhegehalt ab Juli 2007 für die Kinder U und D zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen. Aus systematischen Gründen komme eine Erhöhung der Mindestversorgung durch Kindererziehungs- und -ergänzungszuschläge nicht in Betracht. Diese führten nach dem Sinn und Zweck der Regelung allein bei der erdienten Versorgung zu einer Erhöhung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 4. Oktober 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes vom 19. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kindererziehungs- und ergänzungszuschlägen in Höhe von monatlich 181,76 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus § 50a Abs. 1 bzw. § 50b Abs. 1 BeamtVG, in der für das Land Nordrhein-Westfalen maßgeblichen, bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (§ 108 BeamtVG). Nach § 50a Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungszuschlag. Ausweislich des Wortlauts dieser Anspruchsgrundlage findet die Erhöhung auf jedes Ruhegehalt Anwendung. Ruhegehalt ist auch das nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ermittelte Mindestruhegehalt. Insofern formuliert Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich, dass an "die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1" andere Vomhundertsätze treten können. Systematisch belegt zudem § 2 BeamtVG, der die Arten der Versorgung regelt, dass die Versorgungsbezüge bestehen können aus dem Ruhegehalt (Nr. 1) sowie Leistungen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG (Nr. 9). Folglich treten diese Versorgungsbezüge neben das Ruhegehalt, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Abweichung liegt jedoch nicht vor. Sie ergibt sich zunächst nicht aus § 50a Abs. 7 BeamtVG in der hier maßgeblichen Fassung. Danach gilt - in Abweichung von § 2 BeamtVG - der Kindererziehungszuschlag als Teil des Ruhegehaltes mit der Folge, dass eine Erhöhung nicht stattfindet. Jedoch ist die Anwendung auf Fälle des § 14 Abs. 3 BeamtVG sowie Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften beschränkt, zu denen das nach § 14 Abs. 4 BeamtVG ermittelte Mindestruhegehalt nicht zählt. Eine andere Auslegung lässt sich auch dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entnehmen. Die Regelung über die Kindererziehungszeiten verfolgt mehrere Zwecke. Zunächst dienen die Zuschläge der Erhöhung der Versorgung der Erziehungsberechtigten, die aufgrund der Kindererziehung eine konkrete Einbuße in der Höhe ihrer Versorgung erlitten haben aufgrund der Kindererziehung. Diese konkrete Einbuße besteht nicht, wenn - unabhängig von den Zeiten der Kindererziehung - lediglich das Mindestruhegehalt gewährt wird. Folglich wäre demnach im Sinne einer teleologischen Reduktion der Wortlaut des § 50a Abs. 1 BeamtVG einschränkend auszulegen. Allerdings verfolgt die Gewährung des Kindererziehungszuschlags auch den Zweck, den in der Kindererziehung liegenden Wert für die Allgemeinheit und für die Alterungssicherungssysteme zu honorieren, VG München, Urteil vom 8. Mai 2009 - M 21 K 08.317 -, in: juris (Rn. 17); VG Potsdam, Urteil vom 6. Dezember 2006 - 2 K 3619/03 -, in: juris (Rn. 25 ff.); VG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2009 - 26 A 263.05 u.a. -, in: juris (Rn. 21 ff.); VG Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2011 - 2 K 801/10.KO -, in: juris; a.A.: OVG Koblenz, Urteil vom 22. Juli 2011 - 10 A 10132/11 -, in: juris (Rn. 26 ff.), ausgehend vom Mindestruhegehalt und dem Kindererziehungszuschlag lediglich als Rechnungsposten der beamtenrechtlichen Versorgung. Verfolgt das Gesetz mithin beide Zwecke scheidet eine teleologische Reduktion des an sich eindeutigen Wortlautes aus. Es hätte dem Gesetzgeber frei gestanden, wie im Hinblick auf § 14 Abs. 3 BeamtVG seinerzeit oder - auf Bundesebene - durch Einfügung des § 50a Abs. 7 Satz 2 BeamtVG mittlerweile geschehen, eine eindeutige Klarstellung herbeizuführen. Die Erhöhung betrifft nur die 0.0.1996 und 00.00.1997 geborenen Kinder U und D. Diese sind nach dem maßgeblichen Stichtag geboren (31. Dezember 1991). Für diese ist auch die Erziehungszeit der Klägerin zugeordnet. Nichts anderes gilt für die Kindererziehungsergänzungszuschläge gemäß § 50b Abs. 1 BeamtVG. Auch hier erhöht sich das - mithin jedes - Ruhegehalt entsprechend, sofern nicht ein ausdrücklicher Ausschluss vorliegt, der hier - wie oben ausgeführt - nicht besteht. Der Verweis in § 50b Abs. 3 Satz 2 BeamtVG geht insofern nicht weiter. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).