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Urteil

17 K 5396/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1115.17K5396.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung des Kreises O vom 14. Juli 2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig Vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2010, mit welcher ihrer Rechtsvorgängerin, der L GmbH & Co. KG (im Folgenden: L), ab dem 1. Januar 2011 die eigenverantwortliche Sammlung und Verwertung von Altpapier aus privaten Haushalten auf dem Gebiet der Stadt N untersagt wurde. 2 Mit Schreiben vom 17. April 2008 teilte die Firma T GmbH dem Beklagten mit, dass sie beabsichtige, in der Stadt N eine gewerbliche Altpapiersammlung aufzubauen. Nachfolgend wurden den Haushalten Altpapiertonnen zur Verfügung gestellt und nach einem festen Terminplan abgefahren. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt kam zusätzlich L mit eigenen "Blauen Tonnen" auf den Markt; diese übernahm später die Altpapiertonnen der T. Die Tonnensammlung wird parallel zu der weiter laufenden Containersammlung der Stadt N durchgeführt. Ferner können die privaten Haushaltungen ihr Altpapier auf dem Wertstoffhof entsorgen. Das in den Depotcontainern sowie auf dem Wertstoffhof überlassene Altpapier aus privaten Haushalten der Stadt N sammeln seit dem 1. Januar 2009 L und nachfolgend die Klägerin als beauftragte Dritte im Auftrag der Stadt N ein und überlassen es dem Rhein-Kreis O durch Anlieferung zur Wertstoffsortier- und Abfallbehandlungsanlage in O-H. Als Drittbeauftragte leert die Klägerin auch die grauen Restmüll- und die Biotonnen. 3 Mit Schreiben vom 8. September 2010 zeigte die Klägerin dem Beklagten ihre gewerbliche Altpapiersammlung im Stadtteil C der Stadt N an. Inzwischen bietet die Klägerin ihre blauen Tonnen flächendeckend auf dem Gebiet der Stadt N an; ihren Angaben zufolge sind derzeit rund 14% (rund 3800) der Haushalte an das Sammelsystem der Klägerin angeschlossen. Die Bereitstellung und Entleerung der "Blauen Tonne" ist kostenlos. Die Leerung erfolgt alle vier Wochen. 4 Nach den Feststellungen des Beklagten waren im Jahre 2010 ca. 6.000 Altpapiertonnen à 240 l und ca. 50 Altpapiertonnen mit einer Größe von 1.100 l aufgestellt. Die Stadt N hat etwa 23.800 Einzelhaushalte. Mit der gewerblichen Sammlung wurden in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 2944 t Altpapier erfasst. Die parallele öffentlich-rechtliche Containersammlung der Stadt N erfasste vor Einführung der gewerblichen Sammlung etwa 320 t/Monat. Im Jahr 2009 lag sie bei etwa 250 t /Monat, in den Jahren 2010 und 2011 bei ca. 240 t monatlich. 5 In den Jahren 2008 bis 2010 erhob der Beklagte von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für die Entsorgung des Altpapiers eine Gebühr in Höhe von 25,66 Euro. Infolge eines Schiedsverfahrens, das der Beklagte mit der F mbH als beauftragter Dritter des Kreises durchgeführt hatte, wurde für das Jahr 2011 die Gebühr für die Entsorgung des Altpapiers auf 0 Euro/t festgesetzt. Nachdem der Beklagte die Verwertung des Altpapiers aus fünf anderen kreisangehörigen Kommunen europaweit ausgeschrieben hatte, stellt er den kreisangehörigen Städten und Gemeinden für das Jahr 2012 eine Vergütung von ca. 90 Euro pro angelieferter Tonne Altpapier in Aussicht. 6 Nach vorheriger Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2010 an, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch eigenes Handeln oder Beauftragung Dritter ab dem 1. Januar 2011 die eigenverantwortliche Sammlung und Verwertung von Altpapier (gewerbliche Sammlung) aus privaten Haushalten auf dem Gebiet der Stadt N unterlässt. Für den Fall, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Anordnung nicht oder nicht vollständig nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 11.000,00 Euro angedroht. 7 Der Beklagte begründete seinen Bescheid im Wesentlichen damit, die von L derzeit durchgeführte Sammlung von Altpapier sei keine gewerbliche Sammlung im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG und daher von vornherein rechtswidrig. Die Sammlung erfolge nach Art einer öffentlich-rechtlichen Sammlung mit festen Termin- und Systemstrukturen. Hinsichtlich des Entschließungsermessens sei berücksichtigt worden, dass das Funktionieren der öffentlichen Abfallentsorgung im Fall der Sammlung von Altpapier aus Privathaushalten in der Stadt N erheblich beeinträchtigt werde. 8 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 19. August 2010 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Die Auslegung von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch das Bundesverwaltungsgericht verstoße gegen europäisches Sekundärrecht und die Grundfreiheiten. Im Übrigen erfülle die Klägerin auch die Voraussetzungen der restriktiven Auslegung des Sammlungsbegriffs. Gegen eine Sammlungstätigkeit nach Art eines Entsorgungsträgers spreche zum einen bereits die Unentgeltlichkeit der Sammlung. Daneben sei zu beachten, dass die Haushaltungen von der Klägerin nicht einzelvertraglich verpflichtet würden, ihre Abfälle in den "Blauen Tonnen" zu überlassen. Die Überlassung der Abfälle in den von den Haushalten angeforderten Tonnen erfolge vielmehr auf rein freiwilliger Basis. Der gewerblichen Sammlung der Klägerin stünden zudem auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Selbst wenn man die – nach Ansicht der Klägerin europarechtswidrige – Grenze der "mehr als nur geringfügigen Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit" zugrunde legen wolle, seien diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Weder die Stadt N noch der Beklagte hätten in den vergangenen Monaten Probleme bei ihrer jeweiligen Aufgabenerfüllung gehabt. Auch die Entsorgungssicherheit sei nicht gefährdet. Weder der Beklagte noch die Stadt N seien zu einer wesentlichen Änderung und Anpassung ihrer Entsorgungsstrukturen gezwungen. Die beiden eingerichteten Sammelsysteme bestünden nunmehr seit geraumer Zeit parallel nebeneinander, ohne dass bislang die Organisation oder Planungssicherheit der Stadt N oder des Beklagten beeinträchtigt sei. Ergänzend beruft sich die Klägerin mit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf die künftige Rechtslage, die bereits jetzt als europarechtlich angezeigte Auslegung des Sammlungsbegriffs dienen müsse. Die Sammlung der Klägerin mittels haushaltsnah aufgestellter "Blauer Tonnen" weise darüberhinaus offensichtlich ein höheres Servicelevel auf als das von der Stadt N angebotene Bringsystem mittels Depotcontainern, so dass ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht vorliege. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, er habe sein Entschließungsermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er erwogen gegen die gewerbliche Sammlung vorzugehen, habe aber zunächst die Entwicklung beobachtet. Er sei sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Einschreiten geboten sei. Gegen eine gewerbliche Sammlung der Klägerin spreche, dass vertragliche Bindungen zwischen den privaten Haushalten und der Klägerin bestünden. Spätestens mit der Auslieferung der bestellten Altpapiertonne mache der Sammler den privaten Haushalten ein konkretes Angebot zur Abfallentsorgung, welches letztere durch das Befüllen der Altpapiertonne und deren Bereitstellung zur Abholung annähmen. Vor dem Hintergrund, dass für Altpapier ein Marktpreis bestehe, der eine Gewinnerzielung auch bei kostenloser Sammlung ermögliche, sei unerheblich, dass die Sammlung unentgeltlich erfolge. Auch öffentlich-rechtliche Altpapiersammlungen erfolgten gebührenfrei. Die Stadt N habe mitgeteilt, dass sie durch die gewerbliche Sammlung in ihren öffentlichen Interessen beeinträchtigt sei, weil sich durch den Entzug der Altpapiermenge ein Verlust in Höhe von 132.300 Euro ergebe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat Erfolg. 17 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 18 Mit der Unterlassungsverfügung nach Buchstabe a) der Ordnungsverfügung soll auf der Grundlage von § 21 KrW-/AbfG eine Überlassungspflicht hinsichtlich des Altpapiers aus § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG durchgesetzt werden. Eine solche Überlassungspflicht besteht jedoch nicht für Abfälle, die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 19 Eine Ausnahme von der grundsätzlich für Abfälle aus privaten Haushaltungen bestehenden Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG scheidet bei der vorliegenden eigenverantwortlichen Sammlung der Klägerin im Stadtgebiet der Stadt N - im Gegensatz zu den Sammlungen in drei anderen kreisangehörigen Kommunen des Beklagten, über die die Kammer zu entscheiden hatte - nicht bereits deshalb aus, weil der gewerbliche Charakter der Sammlung nicht erkennbar ist. Die Firma T, deren Altpapiertonnen die Klägerin übernommen hat, hat ihre Sammlung mit Flyern gesondert beworben, so dass für die privaten Haushaltungen ersichtlich war, dass es sich bei der Altpapiersammlung um ein zusätzliches, freiwilliges Angebot eines privaten Entsorgungsunternehmens handelte. Auch für die Haushalte, die später bei der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin eine "Blaue Tonne" bestellt haben, war und ist ersichtlich, dass es sich dabei nicht um eine öffentlich-rechtliche Sammlung handelt. Im Umweltkalender der Stadt N wird unter der Überschrift "Gewerbliche Entsorgungsangebote" ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Stadt N die Sammlung von Papier und Pappe in Wertstoffcontainern im Bringsystem anbietet, und dass es sich im Gegensatz dazu bei der ebenfalls möglichen Bestellung einer Blauen Tonne nicht um ein städtisches, sondern ein gewerbliches kostenloses Angebot handelt. Während die Bestellung und Volumenänderung der Grauen Tonne und der Biotonne über die Stadt N erfolgt, wird hinsichtlich der Bestellung, des Veränderungsdienstes und Beschwerden bezüglich der "Blauen Tonnen" auf die Klägerin als Anbieterin verwiesen. Die Leerungstage der "Blauen Tonnen" sind darüberhinaus im Abfallkalender in einer gesonderten Rubrik aufgeführt. 20 Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG für eine zulässige gewerbliche Sammlung. 21 Gewerbliche Sammlungen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG sind von den Entsorgungstätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragten gewerblichen Entsorgungsunternehmen abzugrenzen. Deren Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass sie auf vertraglichen Grundlagen und in regelmäßig dauerhaften Strukturen wiederkehrende Entsorgungsleistungen erbringen. Gewerbliche Sammlungen sind dagegen typischerweise ein allgemeines, auf freiwilliger Basis beruhendes Angebot der unentgeltlichen Überlassung verwertbarer Abfälle. Die im Wege einer Gesamtwürdigung vorzunehmende Abgrenzung gewerblicher Sammlungen hat sich an einem Vergleich mit dem Bild des Entsorgungsträgers unter Einbeziehung der genannten Kriterien zu orientieren. Dabei sprechen Entgeltvereinbarungen oder verbindliche Einzelaufträge sowie dauerhafte und in festen Strukturen erfolgende Sammeltätigkeiten, die sich von den Entsorgungstätigkeiten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragter Dritter nicht wesentlich unterscheiden, gegen die Qualifizierung als gewerbliche Sammlung. Der Sammlungsbegriff des derzeitigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes schließt somit Tätigkeiten aus, die nach Art eines Entsorgungsträgers auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem sammelnden Unternehmen und den privaten Haushaltungen in dauerhaften festen Strukturen abgewickelt werden, 22 BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, S. 154, 162. 23 Die Klägerin sammelt in regelmäßigen Abständen an vorher von ihr festgelegten Leerungstagen Altpapier von Privathaushalten ein, so dass dauerhafte feste Strukturen vorliegen. Ferner wird die Sammlung der Klägerin mittels Tonnen sowie Müllfahrzeugen und im gesamten Stadtgebiet durchgeführt. Vom äußeren Erscheinungsbild her ähnelt die Altpapiersammlung damit der Sammlung des Rest- und Bioabfalls, die die Klägerin als Drittbeauftragte der Stadt N durchführt, wenn im Gegensatz zu jenen beiden Abfallfraktionen auch nur ein Bruchteil der privaten Haushalte über "Blaue Tonnen" verfügt und, anders als bei den anderen Müllgefäßen, die Altpapiertonnen auch von T und L stammen. Von der städtischen Altpapiersammlung, die parallel dazu im Bringsystem in Wertstoffcontainern durchgeführt wird, unterscheidet sich die eigenverantwortliche Sammlung der Klägerin mittels Tonnen im Holsystem demgegenüber deutlich. Für das Vorliegen einer gewerblichen Sammlung spricht darüberhinaus, dass die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Klägerin freiwillig ist und dass es sich bei deren Altpapiersammlung um ein allgemeines Angebot der unentgeltlichen Überlassung des Altpapiers handelt. Die Möglichkeit, das Altpapier über die "Blaue Tonne" der Klägerin zu entsorgen, steht allen privaten Haushalten der Stadt N, die eine solche Tonne bestellen, neben der städtischen Containersammlung zur Verfügung. Dabei bleibt die Entscheidung, ob die Altpapiertonne bestellt und damit die Tätigkeit der Klägerin in Anspruch genommen wird oder nicht, jedem Haushalt selbst überlassen. 24 Die eigentliche Entsorgungsleistung der Klägerin, also das Einsammeln, Befördern und Verwerten des Altpapiers, wird auch nicht auf der Grundlage vertraglicher Bindungen erbracht. Es kann dahinstehen, ob in der Bestellung der Altpapiertonne durch die jeweilige Privatperson bei der Klägerin unter Angabe der persönlichen Daten und der Anzahl der gewünschten Behälter sowie der Zustimmung zu vertraglichen Laufzeit- und Kündigungsregelungen ein konkludenter Vertragsschluss liegt. Entscheidend ist, dass die privaten Haushalte der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet sind, die zur Verfügung gestellten "Blauen Tonnen" mit Altpapier zu befüllen. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ist die Übernahme des Altpapiers nicht vereinbart. Die Entsorgungstätigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist durch die gesetzliche Überlassungspflicht für Rückstände aus privaten Haushaltungen gekennzeichnet (§ 13 Abs. 1 Krw-/AbfG. Merkmal der Entsorgungstätigkeit der drittbeauftragten gewerblichen Entsorgungsunternehmen sind die vertraglichen Bindungen mit den zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG; sie werden mit der Erfüllung von deren Pflichten beauftragt. Die gesetzliche Überlassungspflicht kann im Wege der Ordnungsverfügung (§ 21 KrW-/AbfG) durchgesetzt werden. Bei Nichterfüllung der Entsorgungspflichten kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses gegen seinen Drittbeauftragten vorgehen. Demgegenüber gibt es im vorliegenden Fall keine der gesetzlichen Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG oder der verbindlichen Beauftragung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vergleichbare vertragliche Pflicht der Erzeuger oder Besitzer von Papierabfällen aus privaten Haushaltungen, gerade der Klägerin das Altpapier zur Verfügung zu stellen. Ein Entsorgungsvertrag zwischen der Klägerin und den privaten Haushaltungen wird nicht abgeschlossen. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung kann die Klägerin den Haushalten gegenüber die Überlassung des Altpapiers an sie auch nicht durchsetzen. Trotz vorhandener "Blauen Tonne" bleibt es jedem privaten Haushalt unbenommen, sein Altpapier weiterhin in die städtischen Wertstoffcontainer füllen. Aus § 13 Abs. 4 Nr. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt N ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt, dass Altpapier in die bereitgestellten Wertstoffcontainer einzufüllen ist. Sie gilt nicht für die gewerblichen Altpapiertonnen, da sie nicht Bestandteil der städtischen Abfallentsorgung sind. 25 Der Unterschied zu den tradierten gewerblichen Sammlungen liegt damit lediglich darin, dass der Abfallbehälter nicht unaufgefordert, sondern auf Bestellung zur Verfügung gestellt wird. Wie bei der herkömmlichen gelegentlichen Sammlung bleibt es aber der Privatperson überlassen, ob der Abfallbehälter mit Altpapier befüllt wird oder nicht. Zudem ist die Abholung des Altpapiers durch die Klägerin kostenlos. Zum Teil wird zwar angenommen, Entgeltlichkeit sei nicht Voraussetzung für die Feststellung einer Tätigkeit nach Art eines Entsorgungsträgers, 26 vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – OVG 11 S 50.08 -, Rn. 33 (juris); VG München, Beschluss vom 22. Februar 2010 – M 17 S 10.141 -, Rn. 67 (juris). 27 Die Gebührenpflicht gehört jedoch zu den wesentlichen Kennzeichen der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, 28 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 – 12 B 5646/09 -, Rn. 6 (juris); auch das VG Gelsenkirchen misst der Frage des Entgelts Bedeutung zu, vgl. Beschluss vom 30. Juli 2010 14 L 372/10 , Rn. 36 (juris). 29 Auch die Tätigkeit als Drittbeauftragter ist üblicherweise entgeltlich. 30 Die Sammlung der Klägerin hebt sich damit deutlich vom Tätigkeitsbild des Entsorgungsträgers ab. Dass sie in dauerhaften festen Strukturen durchgeführt wird, fällt nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend ins Gewicht. Auch herkömmliche gewerbliche Sammlungen werden dauerhaft und zu bestimmten Zeiten durchgeführt, etwa wenn der Schrotthändler mit seinem charakteristischen Signal regelmäßig an einem bestimmten Wochentag durch das Stadtgebiet fährt. Die dauerhafte feste Struktur ist in erster Linie einer gewissen Organisation und Terminplanung des gewerblichen Sammlers geschuldet, die für jedes in Gewinnerzielungsabsicht geführte Gewerbe erforderlich sein dürfte. Dementsprechend sollen künftig nach dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2011 beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts (Drucksache 17/6052) dauerhafte Strukturen der Annahme einer gewerblichen Sammlung nicht entgegenstehen (§ 3 Abs. 18 KrWG). 31 Zweifel daran, dass das Altpapier durch die Klägerin einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt wird, bestehen nicht. 32 Ein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse liegt nicht vor. 33 Nach der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Entsorgungssicherheit im Rahmen der Prüfung entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KfW-/AbfG nur ein, wenn auch wesentlicher Aspekt, wobei öffentliche Interessen auch bereits unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems berührt werden könnten, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 34, BVerwGE 134, S. 154, 162 f.. 35 Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen können schon dann angenommen werden, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht, 36 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 34, BVerwGE 134, S. 154, 163. 37 Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang sein, ob der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu einer wesentlichen Änderung und Anpassung seiner Entsorgungsstruktur – zum Beispiel durch Vorhaltung von Personal für den Fall, dass der gewerbliche Sammler infolge veränderter Marktbedingungen seine Tätigkeit einstellen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger deshalb möglicherweise unvermittelt zur Übernahme der Entsorgungstätigkeit genötigt sein sollte – gezwungen würde oder die Ausschreibung von Entsorgungsleistungen erschwert bzw. Ausschreibungsverfahren unterlaufen würden, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 34 BVerwGE 134, S. 154, 163. 39 Nach diesen Kriterien kann eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen nicht festgestellt werden. 40 Da nach § 5 Abs. 6 LAbfG die kreisangehörigen Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen zu befördern haben, sind neben den Interessen des Beklagten auch die Interessen der Stadt N in die Betrachtung einzubeziehen. 41 Ein entgegenstehendes Interesse der Stadt N liegt nicht vor. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Stadt N zunächst von der gewerblichen Sammlung profitierte, da sie die Kosten wenn nicht für die Sammlung, dann doch jedenfalls für den Transport jeder Tonne Altpapier sparte, die nicht von ihr, sondern von gewerblichen Sammlern erfasst wird. Ferner entfiel insoweit bis Ende des Jahres 2010 die Entsorgungsgebühr des Kreises O. Soweit die Stadt N im Hinblick auf die für das Jahr 2012 vom Beklagten in Aussicht gestellte Vergütung von 90 Euro pro angelieferte Tonne Altpapier nunmehr auf den zu erwartenden Verlust von 132.300 Euro verweist, der durch ihr entzogene Altpapiermengen entsteht, begründet dies keine überwiegenden entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Denn der Aspekt, dass der Stadt N - und ebenso dem Beklagten - durch die Tätigkeit der Klägerin derzeit mit Gewinn zu verwertendes Altpapier verloren geht, trifft ebenfalls für unstreitig nach dem Gesetz zugelassene Formen der gewerblichen Sammlung zu. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG wäre damit auf nahezu Null reduziert. Nicht ausreichen kann danach auch allein eine mit der Untersagungsverfügung zu erreichende Verbesserung der Einnahmesituation des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, 42 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 2010 – 7 ME 20/10 -, Rn. 7 (juris). 43 Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Stadt N Personal oder Sachmittel für den Fall einer Aufgabe der gewerblichen Sammlung vorhalten müsste oder dass ihre Organisation in sonstiger Weise betroffen wäre. Die Sammlung in Altpapiercontainern wurde und wird unverändert weiter betrieben. Ohne weitere sachliche, personelle oder organisatorische Veränderungen könnten die derzeit gewerblich gesammelten Altpapiermengen wieder den Containern zugeführt werden. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Stadt in ihrem vertraglichen Verhältnis zu ihrem Drittbeauftragten aufgrund der gewerblichen Sammlung finanzielle oder sonstige Nachteile hätte. 44 Als entgegenstehendes öffentliches Interesse kommt vorliegend auch eine Erschwerung der Ausschreibung der Altpapierverwertung durch den Beklagten nicht in Betracht. Das Altpapier aus der Stadt N war von der Ausschreibung nicht erfasst. Neben E und H1 ist N im bestehenden Entsorgungsvertrag des Beklagten mit der F GmbH verblieben. 45 Wegen der geringen Altpapiermenge von ca. 1.560 t jährlich, die gewerblich in der Stadt N gesammelt wird, gegenüber 32.280 t Altpapier, die im Jahr 2007 im Rhein-Kreis O angefallen sind (= 5 %), sind ferner nennenswerte negative Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation des Beklagten, die möglicherweise einen öffentlichen Belang darstellen, nicht zu erwarten. Das gilt umso mehr, wenn auch die anderen gebührenwirksamen Abfallfraktionen in die Betrachtung einbezogen werden. Den vorliegenden Gebührenkalkulationen des Beklagten zufolge übersteigen die Kosten für die Entsorgung von Haus- und Sperrmüll sowie Bioabfall den Kostenträger Papier bei weitem. So wurde in der Gebührenkalkulation für 2012 für Haus- und Sperrmüll sowie Bioabfall mit Kosten für beauftragte Dritte – dem mit Abstand größten Haushaltsposten – in Höhe von 24.701.407,-- Euro gerechnet, während die kalkulierten Kosten für die Gebührengruppe Papier bei nur 295.324,-- Euro liegen. Eine Veränderung beim Altpapier wirkt sich danach kaum aus. Ähnliches gilt für den Gebührenhaushalt der Stadt N. Bei der Gebührenberechnung 2010 machen die Kosten für Miete, Leerung und Transport der Altpapiercontainer 3 % der Vergütung für die Fuhrleistungen aus. Bei den Beseitigungs- und Verwertungskosten liegt der Altpapieranteil bei 2 %. 46 Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eines bestehenden flächendeckenden Systems zur regelmäßigen haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV, 47 vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2009 – 7 C 16/08 -, Rn. 34 (juris), BVerwGE 134, S. 154, 163; vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 1 Bs 91/08 -, Rn. 21 ff. (juris), 48 ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 49 Die Zwangsgeldandrohung ist danach ebenfalls rechtswidrig. 50 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 51 Das Gericht hat die Berufung nicht nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Jedenfalls, da es sich bei dem KrW-/AbfG in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fassung um auslaufendes Recht handelt, kommt der Sache vorliegend keine grundsätzliche Bedeutung zu, 52 vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1996 - 7 B 94/96 -, NVwZ 1996, 1010. 53 Es ist zu erwarten, dass das vom Bundestag bereits verabschiedete Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts in absehbarer Zeit in Kraft treten wird.